OGH 13Os27/25g

13Os27/25gTribunal Superior30 de abr. de 2025

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OGH 13Os27/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00027.25G.0430.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 22. Oktober 2024, GZ 17 Hv 18/24x-150, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der österreichische Staatsangehörige * P* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 7. November 2023 in B* in der Schweiz den Taxilenker * C* vorsätzlich zu töten versucht, indem er ihm mit einer Machete mit einer Klingenlänge von etwa 36,5 cm mehrere wuchtige Stiche in den Hals-, Kopf- und Brustbereich versetzte, wodurch der Genannte mit Lebensgefahr verbundene Stich- und Schnittverletzungen erlitt.

[3] Dagegen richtet sich die auf „§ 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit b StPO“ gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Gegen ein Urteil des Geschworenengerichts kann Nichtigkeitsbeschwerde nur wegen eines der in § 345 Abs 1 StPO geregelten Nichtigkeitsgründe ergriffen werden.

[5] Ungeachtet verfehlter Bezeichnung werden die Nichtigkeitsgründe vom Obersten Gerichtshof nach Maßgabe ihrer inhaltlichen Ausrichtung behandelt (RISJustiz RS0117437).

[6] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470 und 490).

[7] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge (der Sache nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO), indem sie anhand eigenständiger Bewertung von Verfahrensergebnissen und daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen behauptet, die Geschworenen hätten die Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) „falsch beurteilt“. Entsprechendes gilt für die Beschwerdekritik am Gutachten des beigezogenen Sachverständigen.

[8] Mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten weckt die Tatsachenrüge beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen getroffenen Feststellungen.

[9] Die Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit im geschworenengerichtlichen Verfahren verlangt den Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen (§§ 330 bis 333 StPO) festgestellten Tatsachen mit der im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) vorgenommenen Subsumtion. Der Rechtsirrtum muss aus dem Wahrspruch selbst unter Zugrundelegung der in diesem von den Geschworenen festgestellten Tatsachen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0101148, RS0101013, RS0101403 und RS0101527 [T1]).

[10] Soweit die Rüge eine Beurteilung der vom Schuldspruch umfassten Tat als Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB anstrebt (der Sache nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO), dabei aber die (durch Verneinung der in Richtung des Schuldausschließungsgrundes nach § 11 StGB gestellten Zusatzfrage [ON 145.2]) diesbezüglich im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen bestreitet, entzieht sie sich somit einer inhaltlichen Erwiderung.

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12] Hinzugefügt sei, dass das Konfiskationserkenntnis (§ 19a StGB) an Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO leidet, weil das Erstgericht die – zwingend vorgesehene (§ 19a Abs 2 StGB) – Verhältnismäßigkeitsprüfung unterließ (RIS-Justiz RS0088035 [T7]). Mit Blick auf die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, mit der Vernichtung der von jenem Erkenntnis erfassten Tatwaffe einverstanden zu sein (ON 145.1 S 6) liegt aber ein Nachteil im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht vor (RISJustiz RS0088201 [T14]).

[13] Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 344, 285i StPO, § 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

[14] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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