10Bs89/25x•OLG Linz 10Bs89/25x
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Maßnahmenvollzugssache des A* B* wegen Widerrufs der bedingten Entlassung nach § 54 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 17. März 2025, BE*-228, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 25. April 2016 wurde der ** geborene A* B* nach § 21 Abs 1 StGB (nunmehr:) in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen, wobei gleichzeitig gemäß (dem damals noch geltenden) § 45 Abs 1 StGB die Unterbringung unter Erteilung von Weisungen bedingt nachgesehen wurde. Die - unter das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB subsumierte - Anlasstat war, dass der Betroffene am 2. Dezember 2015 in ** unter dem (nunmehr:) maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung nämlich eines Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom sowie einer depressiven Symptomatik mit wahnhaften Gedanken mit Übergang in eine Schizophrenie Psychose (paranoide Form), seine Mutter C* B* durch die per SMS übermittelte Nachricht „Hure, ich bringe dich um. Hure, ich werde dich schlachten“, gefährlich mit dem Tode bedroht hat.
Die bedingte Nachsicht der strafrechtlichen Unterbringung wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 14. Dezember 2018, Hv*, widerrufen. Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 1. Dezember 2021, BE*, wurde A* B* am 7. Dezember 2021 gemäß § 47 Abs 1 StGB aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mit fünfjähriger Probezeit bedingt entlassen (ON 28); gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet und es wurden ihm gem §§ 50, 51 StGB Weisungen erteilt. Nach geringfügigen Adaptierungen derselben (ON 76, ON 187) waren zuletzt nachstehende Weisungen aufrecht:
1. in einer geeigneten Wohneinrichtung Wohnsitz zu nehmen, die dortige Hausordnung einzuhalten und an tagesstrukturierenden Maßnahmen teilzunehmen;
2. regelmäßig fachärztlich-psychiatrische Behandlungen und Kontrollen in Anspruch zu nehmen;
3. die verordnete Medikation einzunehmen und dies mit Blutspiegelkontrollen nachzuweisen;
4. die ambulante Suchttherapie weiterzuführen;
5. Abstinenz von Alkohol, Drogen und sonstigen psychoaktiven Substanzen einzuhalten und dies mit Alkomat- und Drogenharnkontrollen nachzuweisen.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss widerrief das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 225) nach Einholung eines Gutachtens der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen DDr. D* und nach Anhörung des Betroffenen sowie des Bewährungshelfers (ON 223, 226) die bedingte Entlassung des A* B* gem §§ 54 Abs 1, 53 Abs 2 StGB aus der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Betroffenen (AS 4 in ON 226), die jedoch ohne Erfolg bleibt.
Die bedingte Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 StGB bezeichneten Anstalten ist unter den im § 53 StGB genannten Voraussetzungen – hier konkret nach dessen Abs 2, also dass der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt – zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht (§ 54 Abs 1 StGB). Zur Sicherstellung der Alternativen des § 53 Abs 2 StGB hat es das Gericht bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung in der Hand, (unter anderem) durch sachgerechte Weisungen ein breit gefächertes Kontrollsystem zu schaffen, um prompt auf Veränderungen in der Symptomatik des Betroffenen reagieren zu können. Umgekehrt ist daher auch beim Widerruf der bedingten Entlassung kein zu strenger Maßstab anzulegen (Haslwanter in WK2 StGB § 54 Rz 9). Ein Rechtsbrecher mit einer psychischen Störung iSd § 21 StGB, dem aus Gründen, die mit der zu behandelnden Störung zusammenhängen, die Therapiebereitschaft fehlt, handelt „mutwillig“, weil mutwillig nichts anderes als vorsätzlich bedeutet (Haslwanter aaO Rz 10).
Zum bisherigen Verfahrensablauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das aktenkonforme und vollständige Referat des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss identifizierend verwiesen (RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0124017 [insb T2]). Ihm ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Betroffene – obwohl er mehrfach durch das Vollzugsgericht förmlich gemahnt wurde (ON 69, 103, 128; zuletzt am 2. Jänner 2025 [ON 214]) - den ihm auferlegten Weisungen (insb die Hausordnung der ihn betreuenden Wohneinrichtung einzuhalten, an deren tagesstrukturierenden Maßnahmen teilzunehmen, regelmäßig fachärztlich-psychiatrische Behandlungen und Suchtgifttherapie in Anspruch zu nehmen und regelmäßig Nachweise bezüglich Medikamenteneinnahme und Alkohol- sowie Drogenabstinenz zu erbringen) während der gesamten Probezeit nicht ausreichend nachkam. Im August 2024 schließlich brach er die Behandlung bei „F*“ endgültig ab und verweigert seit dem beharrlich die Absolvierung einer Suchtgifttherapie. Dementsprechend wurde er zuletzt von mehreren Fachdiensten als angespannt und psychotisch beschrieben (Bericht „E*“ vom 8. August 2024, ON 198; Zwischenberichte von „F*“ vom 2. September 2024 und 9. Dezember 2024 ON 202, 210). Diese mangelnde Compliance führte auch zum Widerruf der Wohnplatzzusage des Vereins „F*“, der mit Schreiben vom 14. März 2025 mitteilte, dass bei A* B* Suchtmittel aufgefunden worden sei und er regelmäßig gegen die Hausordnung verstoße (ON 224).
Nach den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen DDr. D* leidet A* B* weiterhin an der für die Anlasstat kausalen schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie (F 20.0; ICD-10) mit einem akut psychotischen Zustandsbild, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61.0, ICD-10), einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch (F 19.1; ICD-10), einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol (F 10.21; ICD-10;). Bei ihrer Befundaufnahme konnten zudem Substanzmissbrauch, paranoide Erlebnisverarbeitung, Verfolgungsideen und unrealistische Zukunftsvorstellungen exploriert werden. Ihr gegenüber zeigte sich der Betroffene in einem psychotischen Zustand ohne angemessene medikamentöse Behandlung. Dementsprechend fanden sich in den Krankenunterlagen keine Hinweise auf die Durchführung von Blutspiegelkontrollen und lässt sich daraus vielmehr ableiten, dass sämtliche Therapiemaßnahmen vom Betroffenen eigenständig abgebrochen wurden (AS 20 in ON 225). Die Sachverständige kam zu dem Schluss, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten steht, dass der Betroffene unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Erkrankung in absehbarer Zeit (sohin innerhalb weniger Wochen [vgl AS 1 in ON 223]) Straftaten mit schweren Folgen (etwa an sich schweren Körperverletzungen) begehen werde, wobei ein Hintanhalten dieser Gefährlichkeit außerhalb des Maßnahmenvollzugs (etwa durch extramurale Betreuungsalternativen unter Weisungsänderungen) - wegen der kategorischen Ablehnung jeglicher Therapiekonzepte durch den Betroffenen - nicht möglich sei (SV-Gutachten DDr. D* S 18 und 21 in ON 225, AS 1 in ON 223 ).
Diese Einschätzung der Sachverständigen erweist sich aufgrund des Akteninhalts als höchst plausibel, denn unmittelbar nach dem Explorationsgespräch zeigte sich der Betroffene aggressiv, äußerte paranoide Wahnideen und stieß Drohungen zum Nachteil einer Mitarbeiterin des Vereins „F*“ aus, was schließlich dazu führte, dass über ihn vom Landesgericht Wels die Untersuchungshaft verhängt wurde (AS 2ff in ON 224).
Bei einer vernetzten Gesamtbetrachtung ist aus dem vom Betroffenen an den Tag gelegten und voranstehend beschriebenen Verhalten davon auszugehen, dass er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, innerhalb der Probezeit den ihm erteilten Weisungen nicht nachzukommen und so die rechtlichen Folgen der Nichtbefolgung auszulösen (vgl außerdem das vom Betroffenen geäußerte Zugeständnis seiner bewussten und gewollten Weisungsbrüche [AS 3f in ON 226]). Ferner kann seine Gefährlichkeit – wie den Ausführungen der Sachverständigen DDr. D* auch eindeutig zu entnehmen ist – selbst durch weitere Weisungen oder eine Weisungsänderung außerhalb der Anstalt nicht hintangehalten werden, zumal der Betroffene einer medikamentösen Behandlung sowie weiterführenden Therapie bedarf, es aber gänzlich an der dafür notwendigen Compliance mangelt.
Die nicht ausgeführte Beschwerde des Betroffenen zeigt keine fehlerhafte Einschätzung des Erstgerichts in Bezug auf das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen der §§ 54 Abs 1, 53 Abs 2 StGB auf Basis des im Entscheidungszeitpunkt umfassend vorhandenen Verfahrenssubstrats sowie der Formalerfordernisse auf, sodass der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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