OLG Linz 10Bs96/25a

10Bs96/25aTribunal de Recurso30 de abr. de 2025

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OLG Linz 10Bs96/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00096.25A.0430.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Kostenausspruch im Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 9. April 2025, Bl*, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 9. April 2025, 49 Bl 13/25f (ON 4), wurde der Antrag des Beschwerdeführers B* auf Fortführung des gegen A* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB geführten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen (1.) und B* unter einem die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufgetragen (2.).

Gegen den Kostenausspruch richtet sich die Beschwerde des Genannten (ON 6).

Der Beschwerde kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Wird ein Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, so ist gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen. Die Kostentragungspflicht ist eine ausdrücklich gesetzlich determinierte Folge, die unabhängig von den einer Zurück- oder Abweisung eines Fortführungsantrags zugrunde liegenden – einer Überprüfung im Rechtsmittelweg nicht zugänglichen (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO) – Umständen eintritt.

Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch könnte nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO (minderjähriges Opfer) oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (vgl 13 Os 113/19w).

Da keiner dieser Fälle vorliegt, muss die Beschwerde erfolglos bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.

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