12R8/25w•OLG Linz 12R8/25w
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Steinmetz, **, *, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei B AG, FN **, **, *, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 19.845,00 sA, infolge Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 1.023,12) gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. Februar 2025, Cg1-72, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 13.272,46 samt 4 % Zinsen seit 10. Jänner 2021 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Das Mehrbegehren von EUR 6.572,54 samt 4 % Zinsen seit 10. Jänner 2021 wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.653,67 (darin EUR 390,39 USt und EUR 1.311,33 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 741,09 (darin EUR 97,85 USt und EUR 154,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist selbständiger Steinmetz. Er war am 29. Juli 2005 in einen Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte zu 70 % zu haften hat, verwickelt. Seine schweren unfallkausalen Verletzungen führten zu einer Einschränkung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit. Dem Kläger sind deswegen bestimmte Tätigkeiten, wie etwa die Herstellung von Schalungen für Fundamente, der Transport von Grabsteinen oder das Versetzen von Grabeinfassungen, nicht mehr zumutbar. Er benötigt daher an vier Arbeitstagen pro Woche einen Helfer mit einjähriger Praxis im Ausmaß von 195 Minuten täglich.
In diesem Umfang waren die fiktiven Bruttolohnkosten für eine Hilfskraft bereits Gegenstand in den Verfahren Cg2* und Cg3* des Landesgerichts Salzburg. Diese Verdienstentgangsansprüche regulierte die Beklagte bis einschließlich Dezember 2020.
Mit der hier vorliegenden Klage begehrte der Kläger für den Zeitraum Jänner 2021 bis einschließlich September 2022 unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 30 % EUR 19.845,00 sA und brachte dazu zusammengefasst vor, dass er seinem Beruf nicht mehr uneingeschränkt nachgehen könne und die Hilfe eines Steinmetzgesellen im oben beschriebenen Ausmaß notwendig sei.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass der Kläger auch ohne die unfallkausalen Verletzungen spätestens ab Jänner 2021 Unterstützung für die Ausübung seines Berufs benötigt hätte. Zudem seien die geltend gemachten fiktiven Kosten überhöht; jene für eine Hilfskraft würden erheblich darunter liegen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 14.295,58 sA statt und wies das Mehrbegehren von EUR 5.549,42 ab. Seiner Entscheidung legte es neben den eingangs wiedergegebenen, folgende – für das Berufungsverfahren wesentliche – Feststellungen zugrunde:
Die monatlichen Bruttolohnkosten für einen Steinmetzhelfer, der im Ausmaß von 195 Minuten täglich, viermal die Woche tätig ist, betrugen im Jahr 2014 monatlich EUR 1.013,64. Ausgehend von diesem Betrag bezahlte die Beklagte zuletzt im Dezember 2020 auf Grund von Valorisierungen EUR 1.200,00. Hätte der Kläger im Jahr 2021 einen Steinmetzhelfer für die Erledigung der ihm nicht mehr zumutbaren Arbeiten eingestellt, so hätte er aliquote Bruttolohnkosten von EUR 880,24 in den Monaten Jänner bis einschließlich August 2021 zu tragen gehabt; solche in Höhe von EUR 911,62 in den Monaten September bis Dezember 2021. Im Zeitraum Jänner bis einschließlich Juli 2022 hätten die aliquoten monatlichen Bruttolohnkosten für einen Steinmetzhelfer EUR 911,40 betragen, in den Monaten August und September 2022 jeweils EUR 946,23.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Kläger ausschließlich aufgrund der Unfallfolgen einer Unterstützung bei der Berufsausübung bedürfe. Der Kläger habe die Kosten einer fiktiven Hilfskraft als Ersatz begehrt und daher sei ein abstraktes Entgelt zu berechnen auf Basis der fiktiven Bruttolohnkosten einer Vollzeitkraft aliquot reduziert auf den konkreten Bedarf. Da klagsgegenständlich fiktive Kosten seien, komme es auf die Tarifsituation im Zeitraum Jänner 2021 bis September 2022 an. Eine Fortschreibung früherer – im konkreten Fall höherer – Tarife würde zu einer unzulässigen Bereicherung des Klägers führen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klage lediglich im Umfang von EUR 13.272,46 stattzugeben. Darüber hinaus erhebt die Beklagte eine Berufung im Kostenpunkt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist berechtigt.
1Die Beklagte schließt sich grundsätzlich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts an. Sie führt jedoch ins Treffen, dass sich für den klagsgegenständlichen Zeitraum fiktive Lohnkosten von gesamt EUR 18.960,66 errechnen würden. Davon wären dem Kläger unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens 70 % zuzusprechen gewesen, was einem Betrag von EUR 13.272,46 entspreche.
1. 1Die von der Beklagten in ihrer Rechtsrüge angestellten Berechnungen sind zutreffend. Auf Basis der festgestellten (fiktiven) Bruttolohnkosten einer Hilfskraft im Zeitraum Jänner 2021 bis September 2022 von gesamt EUR 18.960,66 ergibt sich aufgrund einer (unstrittigen) Verschuldensteilung von 70 : 30, welche auch der Klage zugrunde liegt (ON 1 S 4), ein Zuspruch von EUR 13.272,46 und nicht von EUR 14.295,58 (= 75,40 %).
1. 2Die Berufungsbeantwortung hält dem jedoch entgegen, dass jene fiktiven Kosten zuzusprechen gewesen wären, die ein aktuell angestellter Steinmetzgehilfe verursachen würde. Einer fiktiven Berechnung der Lohnkosten könne nicht zugrunde gelegt werden, dass der Kläger im Jahr eines neuen Tarifvertrags einen neuen Gehilfen anstellen hätte müssen, um die geringeren fiktiven Kosten am Arbeitsmarkt dafür zu bezahlen. Dem Klagebegehren wäre daher zur Gänze stattzugeben gewesen, sodass der Berufung keine Berechtigung zukomme.
1. 3Der Kläger lässt in seiner Argumentation unberücksichtigt, dass er nicht die (konkreten) Kosten einer tatsächlich aufgenommenen Arbeitskraft geltend machte, sondern in Hinblick auf die geführten Vorprozesse fiktive Bruttolohnkosten (vgl ON 1 S 4; ON 8 S 2). Es ist daher auf eine fiktive Ersatzkraft abzustellen, deren Entgelt abstrakt zu berechnen ist. Dafür genügt die Heranziehung des Tarifs einer Hilfskraft (vgl die bereits in den Vorprozessen ergangenen Entscheidungen des Berufungsgerichts 6 R 96/15b und 3 R 75/18x sowie des OGH 2 Ob 164/15d je mwN). Die dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen blieben unbekämpft und somit für die rechtliche Beurteilung ausschlaggebend.
1. 4Zutreffend ist, dass eine Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (vgl RIS-Justiz RS0041585). In welchen Punkten die Berufung davon abweicht, lässt der Kläger aber offen. Die Rechtsrüge der Beklagten nimmt zwar Bezug auf die fiktiven Lohnkosten im eingeholten berufskundlichen Gutachten, doch fanden diese Niederschlag in den erstgerichtlichen Feststellungen.
2Aus den genannten Gründen war der Berufung Folge zu geben.
3Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils bedingt – ohne Rücksicht auf die bisher ergangene Entscheidung – eine neue Kostenentscheidung (RIS-Justiz RS0107860, RS0035900). Diese beruht für das Verfahren erster Instanz auf § 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist mit EUR 13.272,46 und damit mit rund zwei Drittel seines Klagebegehrens durchgedrungen. Die Beklagte hat ihm daher ein Drittel seiner Kosten und zwei Drittel seiner Barauslagen zu ersetzen. Der Beklagten steht ein Barauslagenersatz von einem Drittel zu.
3. 1Die vom Kläger verzeichneten Kosten sind jedoch zu kürzen.
3.1. 1Der Kläger zog zwar die Klage gegen den Lenker und den Halter des gegnerischen Unfallfahrzeugs zurück, doch erhält ein Kläger, der mehrere Personen mit der Behauptung ihrer Solidarhaftung in Anspruch nimmt und nur gegen einen durchdringt, vom unterlegenen Beklagten volle Kosten ohne Streitgenossenzuschlag (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.357 mwN), sodass die Klagskosten (entgegen der Ansicht der Beklagten) nicht zu dritteln sind. Die Pauschalgebühr ist jedoch um den Streitgenossenzuschlag zu reduzieren.
3.1. 2Die durchgeführten ZMR-Abfragen waren in Anbetracht der Klagszurückziehung nicht notwendig; die dafür in Anschlag gebrachten Barauslagen sind daher nicht zu ersetzen.
3. 2Wie bereits das Erstgericht ausführte, kommt den Einwendungen der Beklagten gegen das Kostenverzeichnis des Klägers teilweise Berechtigung zu und kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen gemäß § 500a ZPO – mit folgenden Einschränkungen – verwiesen werden:
3.2. 1Der vorbereitende Schriftsatz vom 14. März 2023 (ON 8) ist nicht zu entlohnen. Dieser gibt lediglich die im Einspruch der Beklagten aufgeworfenen Fragen zu Vor- und Anlageschäden wieder und verweist auf die diesbezügliche Beweispflicht der Beklagten. Der namentliche Hinweis auf den in einem Vorprozess beigezogenen unfallchirurgischen Sachverständigen hätte auch ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Verhandlung am 21. März 2023 erfolgen können. Der Beweisantrag auf Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens hätte bereits in der Klage gestellt werden können. Auch wenn der Schriftsatz iSd § 257 ZPO zulässig war, diente er nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
3.2. 2Mit „Beschluss“ vom 5. Mai 2023 (ON 17) schlug das Erstgericht die Bestellung eines bestimmten Facharztes für Unfallchirurgie zum Sachverständigen vor und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, binnen 14 Tagen begründete Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen zu erheben. Mit „Antrag“ vom 17. Mai 2023 (ON 18) teilte der Kläger lediglich mit, keine Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen zu haben, sofern dieser nicht regelmäßig von der Beklagten mit der Erstellung von Privatgutachten betraut werde. Damit machte der Kläger jedoch keine konkreten Ablehnungsgründe geltend, sodass auch dieser Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.
3.2. 3Die vom Erstgericht freigestellte Stellungnahme des Klägers vom 15. Februar 2024 (ON 32) zur Äußerung und zum Beweisantrag der Beklagten vom 8. Februar 2024 (ON 30) stellt keinen vorbereitenden Schriftsatz iSd § 257 ZPO dar und ist – so wie die Beklagte in ihrer Kostenrüge auch einräumt – nach TP 2 und nicht nach TP 3A zu honorieren.
3. 3Demnach sind die vom Kläger verzeichneten Kosten auf EUR 5.855,85 zu reduzieren; davon sind dem Kläger EUR 1.951,95 (ein Drittel) zuzüglich der Umsatzsteuer zu ersetzen. Die Barauslagen des Klägers belaufen sich auf EUR 5.342,00, jene der Beklagten auf EUR 6.750,00. Dem Kläger steht ein Barauslagenersatz auf Basis seiner Obsiegensquote von zwei Drittel (EUR 3.561,33) zu und der Beklagten von einem Drittel (EUR 2.250,00); saldiert ergibt dies einen Überhang zu Gunsten des Klägers von EUR 1.311,33.
4Die Kostenentscheidung zweiter Instanz gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.
5Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, EUR 5.000,00 nicht übersteigt.
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