3R56/25i•OLG Wien 3R56/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Müller und Mag.a Kulka in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **, vertreten durch Hawel Eypeltauer Gigleitner Huber Partner Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen, Johannesgasse 5, 1010 Wien), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 1719, 1011 Wien, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 17.600,-- [JN, GGG]; EUR 508.481,35 [RATG]), über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 7.123,85) gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5.2.2025, **20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung abgeändert, sodass sie lautet:
„Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 7.123,85 bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 418,92 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Das COFAGNeuordnungs und Abwicklungsgesetz (COFAGNoAG) trat am 19.7.2024 in Kraft. Dieses Gesetz bestimmt in § 6 Abs 1, dass sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen mit 1.8.2024 unverändert auf den Bund übergehen. Gemäß § 13 COFAGNoAG besteht, wenn ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, ab 1.8.2024 in diesem Ausmaß ein öffentlichrechtlicher Rückerstattungsanspruch. Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist das Finanzamt zuständig, das zuständige Verwaltungsgericht für das ordentliche Rechtsmittelverfahren ist das Bundesfinanzgericht (§ 17 COFAGNoAG). In § 18 COFAGNoAG wird geregelt, dass der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch der COFAG aus dem Fördervertrag mit 1.8.2024 erlischt, soweit ein öffentlichrechtlicher Rückerstattungsanspruch besteht. Ein öffentlichrechtlicher Rückerstattungsanspruch entsteht allerdings nicht, wenn von der COFAG vor dem 1.8.2024 bereits der Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Vertragspartner bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht worden ist oder über diesen ein Exekutionstitel vorliegt, oder wenn eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Rückforderung einer finanziellen Leistung mit dem Vertragspartner abgeschlossen worden ist und die Ansprüche daraus auf den Bund übergegangen sind.
Mit ihrer am 31.7.2024 eingebrachten, gegen die Covid-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (= COFAG) gerichteten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr die Beklagte auf Grundlage der Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses die bislang ausbezahlte Förderung im Umfang von EUR 772.970,51 zu Recht geleistet habe und dass kein wie immer gearteter Rückforderungsanspruch der Beklagten bestehe. Das Erstgericht trug der COFAG die Klagebeantwortung binnen vier Wochen auf. Aufgrund einer Mitteilung der Republik Österreich berichtigte das Erstgericht die Parteienbezeichnung der Beklagten auf Republik Österreich.
Die Beklagte Republik Österreich erstattete eine Klagebeantwortung und brachte nach der Zustellung der Klage vor, der Rechtsweg sei unzulässig, weil Streitigkeiten über öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse nicht im Wege der Feststellung von ordentlichen Gerichten entschieden werden können.
Die Klägerin bestritt dieses Vorbringen; es liege der erste Ausnahmefall des § 18 COFAGNoAG vor, auch wenn das Verfahren nicht von der COFAG, sondern vom Vertragspartner eingeleitet worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Erstgericht das bisherige Verfahren für nichtig und sprach aus, dass die Kosten gegenseitig aufgehoben werden. Es bestehe allenfalls ein öffentlichrechtlicher Rückerstattungsanspruch, dessen Prüfung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen sei. Die Kostenentscheidung gründe sich auf § 51 Abs 2 ZPO. Schon bei Einbringen der Klage habe die anwaltlich vertretene Klägerin gewusst oder wissen müssen, dass der privatrechtliche Rückforderungsanspruch mit 1.8.2024 untergehen und dann allenfalls ein öffentlichrechtlicher Anspruch entstehen werde. Damit scheide ein Kostenzuspruch an die Klägerin aus. Weil diese Änderung durch gesetzliche Bestimmung eingetreten sei, treffe keine Partei allein das Verschulden an der Einleitung oder Fortführung des Verfahrens trotz des Nichtigkeitsgrundes, weshalb die Kosten gegenseitig aufzuheben seien.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, sie abzuändern und die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten die im Verfahren erster Instanz verzeichneten Kosten von EUR 7.323,85 zu ersetzen.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Das Erstgericht hat das Verfahren rechtskräftig für nichtig erklärt. Gemäß § 51 Abs 1 ZPO kann, wenn es einer der Parteien zum Verschulden zugerechnet werden kann, dass das Verfahren trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrundes eingeleitet oder fortgeführt wurde, dieser Partei auf Antrag oder von Amts wegen der Ersatz der Kosten des aufgehobenen Verfahrens sowie des etwaigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden. Außer diesen Fällen sind die Kosten allerdings gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben.
2. Die Beklagte meint, der Klägerin sei ein Verschulden am Einleiten und Fortführen des nichtigen Verfahrens anzulasten, weshalb sie der Beklagten gemäß § 51 Abs 1 ZPO deren Verfahrenskosten ersetzen müsse.
Das Rekursgericht teilt diese Ansicht.
3. Obwohl § 51 Abs 1 ZPO formuliert, dass der Partei, der ein Verschulden anzulasten ist, unter den dort genannten Voraussetzungen ein Kostenersatz auferlegt werden „kann“, ist die Regelung zwingend. Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, dann ist die Partei zum Kostenersatz an die Gegenpartei zu verpflichten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Kommentar3 § 51 ZPO Rz 1; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.200).
4. Ein Verschulden des Klägers an der Einleitung eines nichtigen Verfahrens liegt dann vor, wenn für ihn nach der gebotenen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung oder Erkundigung der Nichtigkeitsgrund objektiv erkennbar war (Obermaier, aaO Rz 1.204). Das ist etwa dann der Fall, wenn die klagende Partei in Kenntnis der Unzulässigkeit des Rechtswegs das Gericht angerufen hat, und zwar auch dann, wenn erst eine knapp vorher erfolgte Rechtsänderung den Rechtsweg ausgeschlossen hat (M. Bydlinski, aaO § 51 ZPO Rz 5). Das muss aber auch dann gelten, wenn sie von der Unzulässigkeit des Rechtswegs aufgrund einer knapp vorher erfolgten Rechtsänderung zwar nichts gewusst hat, ihr dies aber bei einer gebotenen und auch zu erwartenden rechtlicher Prüfung hätte auffallen müssen.
Die Klägerin hat ihre Klage am 31.7.2024 eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war das COFAGNoAG (das am 19.7.2024 in Kraft getreten ist) bereits Rechtsbestand; aus dessen Regelungen ließ sich ableiten, dass der Rechtsweg für das von der Klägerin erhobene Klagebegehren unzulässig ist. Dass die Klägerin dies nicht erkannt und dennoch eine Klage eingebracht hat, stellt ein Verschulden im Sinne des § 51 Abs 1 ZPO dar. Demgemäß ist die Klägerin zum Kostenersatz an die Beklagte zu verpflichten.
5. Die Beklagte hat ihre Kosten des Verfahrens erster Instanz richtig verzeichnet; die Klägerin hat auch keine Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten erhoben.
6. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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