OLG Wien 3R23/25m

3R23/25mTribunal de Recurso8 de mai. de 2025

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OLG Wien 3R23/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00300R00023.25M.0508.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin MMag.a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, **, , vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei lic. Oec. (HSG) C D, geb. **, **, Tschechische Republik, vertreten durch Beer Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen zuletzt EUR 49.035,51 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9.12.2024, **12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert, sodass er lautet:

„Der Antrag der beklagten Partei, das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren E* des Obvodni Soud pro Prahu 1 zu unterbrechen, wird abgewiesen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.227,38 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten EUR 371,23 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist zulässig.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt zuletzt (Klagseinschränkung ON 9.2 S 1) die Zahlung von EUR 49.035,51 s.A. und bringt dazu vor, ihr Ehemann habe ihr seine Ansprüche gegen den Beklagten aus seiner Investition in F* ltd (kurz „F*“)-Zertifikate abgetreten, um eine Unterbrechung gemäß Art 29 EuGVVO 2012 wegen der vom Beklagten in Prag unter anderem gegen den Ehemann der Klägerin eingebrachten Torpedoklage zu vermeiden. Die Klägerin mache nun den Verlust aus dem Erwerb der F*Zertifikate geltend.

Der Beklagte sei seit den 1980er Jahren bis zum 27.12.2007 Vorstandsvorsitzender der früheren D* Bank AG mit Sitz in ** und in der Folge deren Aufsichtsratsvorsitzender gewesen. Am 21.11.2002 habe die D* Bank AG den Börsegang der F* begleitet, wobei keine Aktien sondern aktienvertretende Zertifikate ausgegeben worden seien. In der Folge seien vom Beklagten unrichtige AdhocMitteilungen freigegeben worden.

Der Beklagte habe es nicht nur für möglich gehalten und sich damit abgefunden, sondern sei es ihm geradezu darauf angekommen, dass durch die falsche Darstellung der FZertifikate in den Verkaufsfoldern als besonders sichere Veranlagung vergleichbar mit einer Immobilienveranlagung Anleger dazu verleitet werden, eine Veranlagungsentscheidung zu treffen, die sie bei richtiger Darstellung des erheblichen Risikos, das mit einer Investition in F verbunden gewesen sei, nicht getroffen hätten. Der Beklagte habe es für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass Anleger durch die Investition in F* am Vermögen geschädigt werden, und sei es ihm darauf angekommen, dass er selbst und die D* Bank AG dadurch unrechtmäßig bereichert werden.

Der Ehemann der Klägerin hätte nicht in F* investiert, wenn er gewusst hätte, dass die von der D* Bank AG veröffentlichten und vom Beklagten freigegebenen AdhocMitteilungen falsch und unrichtig gewesen seien.

Der Ehemann der Klägerin habe auch keinen Vergleich mit der G* Bank AG (kurz auch „G*“) abgeschlossen.

Die vom Beklagten begehrte Aussetzung des Verfahrens wegen des vom Beklagten in Prag angestrengten Verfahrens sei nicht angezeigt. Art 29 EuGVVO 2012 sei mangels Parteienidentität nicht anwendbar. Art 30 EuGVVO 2012 scheitere an der fehlenden Gefahr von widersprechenden Entscheidungen, weil die Unzuständigkeit des Gerichts in Prag offensichtlich und unzweifelhaft sei. Der Ehemann der Klägerin habe bereits vor dem Gericht in Prag dessen Zuständigkeit bestritten. Ebenso hindere Art 31 Abs 2 EuGVVO 2012 wegen der in dem vom Beklagten behaupteten Vergleich enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung die Aussetzung des Verfahrens.

Der Beklagte bestritt den Klagsanspruch inhaltlich und beantragte die Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren E* des Obvodni Soud pro Prahu 1 (= Bezirksgericht Prag 1).

Der Beklagte habe im Dezember 2020 gegen zahlreiche vom Klagevertreter vertretene Anleger die jeweils mithilfe des Prozessfinanzierers H* AG gegen die frühere F* Bank AG und/oder die I* Ltd. und/oder Organe der früheren D* Bank AG Ansprüche geltend gemacht haben, vor dem Bezirksgericht Prag 1 eine Feststellungsklage eingebracht, mit der festgestellt werden solle, dass etwaige Ansprüche dieser Anleger (darunter auch des Ehemannes der Klägerin) gegenüber dem Beklagten aufgrund eines mit der vormaligen G* geschlossenen Vergleichs und/oder aus anderen Gründen nicht bestehen. Da eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren (Vergleichsabschluss mit Bereinigungswirkung auch für den Beklagten) als Hauptfrage in dem früher anhängigen Verfahren vor dem Bezirksgericht Prag 1 geklärt werde, sei der für Art 30 EuGVVO 2012 erforderliche Verfahrenszusammenhang jedenfalls gegeben.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das Verfahren vom Erstgericht bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht für Prag 1 zu E* ausgesetzt bzw unterbrochen.

Dabei ging es von den auf den Seiten 9 bis 17 getroffenen Feststellungen aus. Davon ist hervorzuheben:

Der Beklagte hat als Kläger unter anderem gegen den Ehemann der Klägerin, J* B*, als 15.Beklagten am 3.12.2020 zu E* beim BG Prag 1 eine Klage „auf Feststellung des Nichtbestehens der Schadenersatzforderungen der Beklagten gegenüber dem Kläger sowie Feststellung der Gültigkeit der Vergleichsvereinbarungen“ eingebracht.

In dieser Klage bringt der Beklagte als Kläger unter anderem vor wie folgt:

„[…] 1.2. Die Beklagten 4) bis 208) (Investoren) sind natürliche und juristische Personen, die sich entschieden hatten, ihre finanziellen Mittel in den Kauf der Zertifikate, die die Anteile an der Gesellschaft F* Ltd. (heute unter der Handelsfirma I* Limited), ** („F*“; „Zertifikate“) darstellen, zu investieren. Die Beklagten sind der Ansicht, dass ihnen der Kläger als Mitglied des Leitungsorgans der G* Bank AG (Beklagte 1), damals D* Bank AG; („G*“ [...]) durch sein angeblich rechtswidriges Verhalten einen Schaden verursacht hatte, weil sie ihre Investition in die Zertifikate oder einen Teil davon verloren haben. […]

10.1. Der Kläger ist davon überzeugt, dass – falls es irgendwelche Ansprüche der Investoren gegen die G* oder gegen seine Person gegeben hatte – diese Ansprüche nach der abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung erloschen sind. […]“

Der Beklagte beantragte mit dieser Klage vor dem BG Prag 1 folgendes Urteil:

„I. Es wird festgestellt, dass es keine Schadenersatzforderungen der Beklagten 4) bis 191), die den verlorenen Teil der Investition in die Zertifikate, die die Anteile an der Gesellschaft I* Limited darstellen, gegenüber dem Kläger gibt, die im kausalen Zusammenhang damit hätten entstehen sollen, dass der Kläger die ordentliche Sorgfalt nach § 84 österreichisches Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften, BGBl 98/1965 (AktG) hätte verletzen sollen, und zwar dadurch, dass der Kläger angeblich über die Veröffentlichung(en) unwahrer ad hoc-Mitteilungen über die Investitionen in die Zertifikate entschieden hatte, bzw. sie ermöglicht hatte oder über diese Veröffentlichung(en) gewusst hatte.

II. Es wird festgestellt, dass es keine Schadenersatzforderungen der Beklagten 4) bis 191), die den verlorenen Teil der Investition in die Zertifikate, die die Anteile an der Gesellschaft I* Limited darstellen, gegenüber dem Kläger gibt, die im kausalen Zusammenhang damit hätten entstehen sollen, dass der Kläger als Mitglied des Leitungsorgans des Beklagten 1) (D* Bank AG, heute G*) über die Manipulation mit den Zertifikatskursen der Gesellschaft I* Limited mit Hilfe des Rückkaufs der Zertifikate aus der Finanzmittel der I* Limited durch die Gesellschaft K* und weiter über die nicht erfolgreiche Kapitalerhöhung der Gesellschaft I* Limited und Nichtanbringung aller Wertpapiere der Gesellschaft I* Limited, die im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung der Gesellschaft I* Limited gezeichnet worden sind, hätte wissen sollen und dies hätte er den Beklagten 4) bis 191) verschweigen sollen.

III. Es wird festgestellt, dass es keine Schadenersatzforderungen der Beklagten 4) bis 191), die den verlorenen Teil der Investition in die Zertifikate, die die Anteile an der Gesellschaft I* Limited darstellen, gegenüber dem Kläger gibt, die im kausalen Zusammenhang damit hätten entstehen sollen, dass der Kläger darüber hätte entscheiden sollen oder es zumindest ermöglichen sollen, dass Werbung veröffentlicht wird, Beraterschulungen durchgeführt werden und Werbebroschüren gedruckt werden, die die Investoren unrichtig darüber informiert hatten, dass die Investitionen in die Gesellschaft I* Limited eine sichere Investition darstellt.

IV. Es wird festgestellt, dass es keine Schadenersatzforderungen der Beklagten 4) bis 191), die den verlorenen Teil der Investition in die Zertifikate, die die Anteile an der Gesellschaft I* Limited darstellen, gegenüber dem Kläger gibt, die durch das vorsätzliche, betrügerische Handeln des Klägers hätten entstehen sollen in der Absicht, sich selbst oder die Gesellschaft I* Limited oder die Gesellschaft G* AG unrechtmäßig zu bereichern, dies sowohl durch das aktive Tun des Klägers, indem der Kurs (der Preis) der Zertifikate manipuliert worden war und eine unwahre Werbung veröffentlicht wurde, als auch durch die Unterlassung des Klägers, indem in die irreführende Werbung und in die unrichtigen adhocMitteilungen nicht eingegriffen worden war.

V. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Beklagten 1) und den Beklagten 4) bis 191) die einzelnen Vergleichsvereinbarungen über die Begleichung aller Ansprüche der Beklagten 4) bis 191), die im Zusammenhang mit der Investition in die Zertifikate, die die Anteile an der Gesellschaft I* Limited darstellen, entstanden sind, gültig abgeschlossen worden sind.

VI. Die Beklagten sind solidarisch verpflichtet, dem Kläger die Verfahrenskosten binnen drei Tagen ab der Rechtskraft dieses Urteils zu Handen des Rechtsvertreters des Klägers zu bezahlen.

In eventu:

I. Es wird festgestellt, dass die Schadenersatzforderungen der Beklagten 4) bis 191), die den verlorenen Teil der Investition in die Zertifikate, die die Anteile an der Gesellschaft I* Limited darstellen und die es gegenüber dem Kläger gibt, verjährt sind.

II. Die Beklagten sind solidarisch verpflichtet, dem Kläger die Verfahrenskosten binnen drei Tagen ab der Zustellung dieses Urteils zu Handen des Rechtsvertreters des Klägers zu bezahlen.“

Die Klage des Beklagten auch gegen den Ehemann der Klägerin als 15.Beklagten zu E* des BG Prag 1 wurde bisher an die dortigen Beklagten noch nicht zugestellt. Das BG Prag 1 hat auch über seine internationale (Un)Zuständigkeit zu dieser Klage noch nicht entschieden.

Der Ehemann der Klägerin hat am 26.7.2023 einen Rechtsanwalt mit Sitz in ** bevollmächtigt, wobei die Vollmacht auch auf die Bestreitung der Zuständigkeit des BG Prag 1 abzielt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass tatsächlich in diesem Verfahren vor dem BG Prag 1 bereits im Namen des Ehemannes der Klägerin als dem dortigen 15.Beklagten die mangelnde internationale Zuständigkeit eingewandt wurde.

Der Ehemann der Klägerin trat dieser am 20.6.2024 seine Ansprüche gegen den Beklagten aus seiner Veranlagung in F* zur gerichtlichen Geltendmachung gegen diesen vor dem zuständigen Gericht in Wien unentgeltlich ab, wobei in der Präambel der Abtretungsvereinbarung die Vermeidung einer Unterbrechung nach Art 29 EuGVVO 2012 angeführt wurde.

Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass sowohl das Verfahren in Prag als auch das vor dem Handelsgericht Wien denselben Anspruch im Sinne von Art 29 f EuGVVO 2012 betreffen. Ob der Umstand, dass die Abtretung an die Klägerin gerade deshalb erfolgt sei, um die Anwendung von Art 29 EuGVVO 2012 zu verhindern, und daher rechtsmissbräuchlich sei, doch zur Anwendung von Art 29 EuGVVO 2012 führe, könne dahingestellt bleiben, weil das Verfahren bereits gemäß Art 30 EuGVVO auszusetzen sei. Die Zuständigkeit des BG Prag 1 sei hier nicht zu prüfen, die dortige Verfahrensdauer habe außer Betracht zu bleiben.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist berechtigt.

1. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Die Klägerin hat die Einvernahme von RA Mag. L* als Zeugen auch zum Beweis für die Erhebung der Unzuständigkeitseinrede in Prag beantragt (ON 5 S 36 f). Rein abstrakt betrachtet hätte das Erstgericht nach dessen Einvernahme anstatt seiner Negativfeststellung zur Bestreitung der Zuständigkeit auch die von der Klägerin begehrte positive Feststellung treffen können.

Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist jedoch nicht entscheidend, weil der Rekurs bereits aus rechtlichen Erwägungen berechtigt ist.

2.1. Die Klägerin stützt sich unter anderem darauf, dass wegen der im vom Beklagten behaupteten Vergleich enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung für das Handelsgericht Wien in Verbindung mit Art 31 Abs 2 EuGVVO 2012 keine Unterbrechung zulässig sei.

2.2. Art 31 Abs 2 EuGVVO 2012 setzt voraus, dass das angerufene Gericht gemäß einer Vereinbarung nach Art 25 EuGVVO 2012 ausschließlich zuständig ist. Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO sind in erster Linie die Klagsangaben maßgebend (RS0130596 [T2]). Da die Klägerin den Abschluss des Vergleichs bestritt (vgl zB ON 5 S 3 ff), kann sie sich auch nicht auf eine dort enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung stützen, sodass die Anwendung des Art 31 Abs 2 EuGVVO 2012 bereits aus diesem Grund ausscheidet.

3. Beide Rechtsmittelschriftsätze befassen sich kurz auch mit Art 29 EuGVVO 2012. Nach dieser Bestimmung hat, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig sind, das später angerufene Gericht sein Verfahren von Amts wegen – zwingend – auszusetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Steht dann die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts fest, hat sich das später angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären (und die Klage zurückzuweisen, vgl Mayr in Fasching/Konecny3 Art 29 EuGVVO 2012 Rz 55 mwN).

Auf diese Regelung ist hier aber nicht weiter einzugehen, weil die Beklagte einen Unterbrechungsantrag bloß nach Art 30 und nicht nach Art 29 EuGVVO 2012 gestellt hat (vgl S 3 f und S 6 ff in ON 3). Ihr Unterbrechungsantrag befasst sich ausschließlich mit Art 30 EuGVVO (vgl S 7 in ON 3: „Es liegt sohin ein Fall des Art 30 EuGVVO vor,…“) und der Antrag zielt gemäß seiner Formulierung ausschließlich auf eine Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens in Prag ab (vgl S 9 in ON 3), um dann im Verfahren in Österreich eine allfällige Bindungswirkung berücksichtigen zu können, und nicht auf eine Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des tschechischen Gerichts über seine Zuständigkeit (im Sinne des Art 29 Abs 1 EuGVVO 2012), was dann allenfalls – bei einer positiven Zuständigkeitsentscheidung der tschechischen Gerichte – zu einer Zurückweisung der Klage führen würde. Demgemäß hat das Erstgericht auch nur über diesen Antrag der Beklagten auf Unterbrechung (bzw Aussetzung) des Verfahrens gemäß Art 30 EuGVVO entschieden und diesem Antrag Folge gegeben. Gegenstand des Rekursverfahrens ist somit nur, ob diese Entscheidung richtig ist, ob das Verfahren also zu Recht nach Art 30 EuGVVO unterbrochen wurde, um die Entscheidung im Verfahren in Prag abzuwarten.

4.1. Art 30 Abs 1 EuGVVO 2012 ermöglicht („kann … aussetzen“) die Aussetzung des späteren Verfahrens, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig sind, und stellt die Aussetzung somit in das Ermessen des jeweiligen Gerichts. Die Frage, ob ein inländisches Verfahren aufgrund eines Sachzusammenhangs mit einem Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat auszusetzen ist, stellt eine Ermessensentscheidung dar (10 Ob 34/23g Rz 8). Art 30 EuGVVO 2012 greift nur dann, wenn die speziellen Voraussetzungen des Art 29 EuGVVO 2012 nicht vorliegen; er bildet also insofern einen Auffangtatbestand. Für seine Anwendung ist weder eine Identität der Parteien noch eine Identität des Streitgegenstandes, sondern lediglich ein gewisser „Zusammenhang“ erforderlich (Mayr in Fasching/Konecny3 V/2 Art 30 EuGVVO 2012 Rz 6).

4.2. Gemäß Art 30 Abs 3 EuGVVO stehen Verfahren im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Dieser enge Zusammenhang ist hier grundsätzlich gegeben.

4.3. Nichtsdestotrotz stellt sich die Frage, ob hier eine Aussetzung geboten ist. Generalanwalt M* erachtete in seinen Schlussanträgen zu EuGH C129/92, Owens Bank / Bracco, vor allem folgende Gesichtspunkte für die Ermessensausübung bei einer Aussetzung des Verfahrens für relevant: das Ausmaß des Zusammenhangs, die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, den Stand der jeweiligen Verfahren und die Sachnähe der Gerichte, wobei er auch auf den Fall hinwies, dass wegen Verzögerungen eine Entscheidung in dem ersten Verfahren nicht absehbar sei, was das später angerufene Gericht bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen könne (vgl Rn 76 ff).

Laut Mayr (in Fasching/Konecny3 V/2 Art 30 EuGVVO 2012 Rz 26) sei bei der bei Art 30 EuGVVO 2012 erforderlichen Ermessensentscheidung eine umfassende Abwägung der Parteien und der öffentlichen Interessen notwendig. Zu berücksichtigen seien dabei insbesondere die Intensität bzw das Ausmaß des Zusammenhangs, das Risiko der Widersprüchlichkeit, Stand und Dauer beider Verfahren, die Sachnähe beider Gerichte, die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts, die Verwertbarkeit der Prozessergebnisse des Erstverfahrens für das Zweitverfahren und sonstige prozessökonomische Aspekte. Insgesamt solle von den Möglichkeiten des Art 30 (insb Abs 2) EuGVVO 2012 von den Gerichten nur moderat Gebrauch gemacht werden, weil andernfalls der Justizgewährungsanspruch des Klägers auf der Strecke bleiben würde.

4.4. Schon die Sachnähe des Gerichts spricht hier gegen eine Aussetzung, weil es keinen Anhaltspunkt gibt, warum die Frage, ob auch die Ansprüche gegen den Beklagten von einem Vergleich der G* umfasst seien, nicht vor dem Handelsgericht Wien geklärt werden kann, sondern dies in Prag stattfinden muss. Obwohl dies nicht das entscheidende Argument gegen die Aussetzung ist, ist auch wegen des deutschsprachigen Vergleichs und der zwischen drei in ** ansässigen Parteien abgeschlossenen Rahmenvereinbarung (vgl Beilagen ./CG und ./5-1 S 1) eher eine Klärung vor dem Handelsgericht Wien zu befürworten.

4.5. Die EuGVVO überlässt die Modalitäten der Aussetzung des Verfahrens nach Art 30 EuGVVO 2012 dem nationalen Recht, weshalb die Bestimmungen der ZPO (oder des AußStrG) über die Unterbrechung des Verfahrens heranzuziehen sind. § 190 Abs 1 ZPO sieht zwar die Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines anderen (präjudiziellen) Verfahrens ausdrücklich bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung vor, doch kann ein nach § 190 ZPO unterbrochenes Verfahren bereits vor rechtskräftiger Beendigung des präjudiziellen Verfahrens fortgesetzt werden, wenn sich dieses in einer Weise entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten im unterbrochenen Verfahren für eine Partei mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden wäre (3 Ob 176/18f Rz 2.2. mwN; vgl auch Mayr in Fasching/Konecny3 V/2 Art 30 EuGVVO 2012 Rz 13).

Die Zitate im bekämpften Beschluss S 22 (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 Art 29 EuGVVO 2012 E 43 ff gemeint wohl E 13) und in der Rekursbeantwortung S 8 (Horn in Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO13 Art 29 EuGVVO 2012), dass die Verfahrensdauer des ausländischen Verfahrens außer Betracht zu bleiben hat, betreffen die zwingende Unterbrechung nach Art 29 und nicht die Ermessensentscheidung nach Art 30 EuGVVO 2012. Außerdem geht es hier nicht um die generelle Dauer von Gerichtsverfahren in der Tschechischen Republik, sondern um die konkrete Dauer des vom Beklagten in Prag eingeleiteten Verfahrens, in dem auch nach mehr als vier Jahren noch nicht einmal die Klage allen Beklagten zugestellt worden ist.

4.6. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist offensichtlich, dass in absehbarer Zeit keine Beendigung des Verfahrens in Prag zu erwarten ist, weshalb der Klägerin ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar ist. Laut den Feststellungen (S 9) brachte der Beklagte seine Klage am 3.12.2020 beim BG Prag 1 ein und wurde diese noch nicht einmal den Beklagten zugestellt (S 16); auch über die Zuständigkeit des tschechischen Gerichts, wozu der Beklagte in seiner dort erhobenen Klage überhaupt nichts vorgebracht hat, wurde noch nicht entschieden. Bereits jetzt ist das von der Klägerin in Österreich eingeleitete Verfahren weiter fortgeschritten als das Verfahren in Prag, wo der Beginn einer Beweisaufnahme überhaupt nicht absehbar ist. Außerdem wird das in Prag eingeleitete Verfahren wohl auch deshalb länger dauern, weil es dort nicht bloß 2 (wie im gegenständlichen Verfahren), sondern insgesamt 192 Prozessparteien gibt. Aufgrund dessen wäre, wenn bereits eine Aussetzung wegen des Verfahrens in Prag erfolgt wäre, diese jedenfalls zu beenden und es besteht demgemäß auch kein Anlass, jetzt das Verfahren auszusetzen. Die Ermessensentscheidung führt im vorliegenden Fall somit zur Abweisung des Aussetzungsantrags, weil eine Aussetzung nicht gerechtfertigt ist.

5. Daher ist dem Rekurs Folge zugeben; der Antrag der Beklagten, das Verfahren auszusetzen, ist abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

7. Die Abweisung eines Unterbrechungsantrags nach Art 30 EuGVVO – auch erst durch das Rekursgericht – ist analog § 192 Abs 2 ZPO jedenfalls unanfechtbar (10 Ob 34/23g).

8.1. Zuletzt hat das Rekursgericht noch – ohne einen dahingehenden Antrag - zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen einer Unterbrechung nach Art 29 EuGVVO vorliegen, ordnet diese Bestimmung doch zwingend eine amtswegige Unterbrechung (Aussetzung) des später eingeleiteten Verfahrens an.

8.2. Nach Ansicht des Rekursgerichts liegen die Voraussetzungen des Art 29 EuGVVO aber nicht vor, weil die Klägerin keine Partei des Verfahrens in Prag ist. Dass die Klagsforderung nur deshalb an die Klägerin zediert worden ist, um eine Anwendbarkeit von Art 29 EuGVVO auszuschließen (was die Klägerin in ihrem Rekurs ausdrücklich zugesteht), ist irrelevant, ist es doch auch unerheblich, aus welchen Motiven der Beklagte überhaupt zuerst eine negative Feststellungsklage gegen 191 offenbar zumindest großteils in Österreich wohnende Personen bei einem Bezirksgericht in Tschechien eingebracht hat.

8.3. Dazu kommt noch die unter anderem von Stadler/Krüger aufgezeigte Möglichkeit, dass in Ausnahmefällen wegen eines konkreten Verstoßes gegen Art 6 EMRK aufgrund überlanger Verfahrensdauer im Staat der Torpedoklage das später angerufene Gericht Art 29 EuGVVO nicht anwenden müsse (vgl Stadler/Krüger in Musielak/Voit ZPO21 Art 29 EuGVVO Rz 6a), wobei sie sich auch auf das unionsrechtliche Missbrauchsverbot stützen (vgl Stadler/Krüger in Musielak/Voit ZPO21 Art 29 EuGVVO Rz 8a).

Auch E. Pfeiffer/M. Pfeiffer (in Geimer/Schütze/Hau, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil und Handelssachen68, Art 29 Rz 63 ff) sprechen sich dafür aus, bei bereits überlanger Dauer des Erstverfahrens eine Durchbrechung der strikten Prioritätsregel von Art 29 EuGVVO 2012 zuzulassen.

In der Entscheidung C116/02, Gasser / MISAT, hielt der EuGH noch zu Artikel 21 des Übereinkommens vom 27.9.1968 fest, dass der Umstand, dass allgemein die Dauer der Verfahren vor den Gerichten des Vertragsstaats, dem das zuerst angerufene Gericht angehöre, unvertretbar lang sei, kein Grund sei, das spätere Verfahren nicht auszusetzen. Hier geht es aber nicht um die allgemeine Dauer von Verfahren in der Tschechischen Republik, sondern es steht fest, dass in diesem konkreten Verfahren nach mehr als vier Jahren noch nicht einmal die Klage allen Beklagten zugestellt worden ist.

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