OLG Innsbruck 4R53/25p

4R53/25pTribunal de Recurso14 de mai. de 2025

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OLG Innsbruck 4R53/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00053.25P.0514.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* m.b.H., vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft OG in 6850 Dornbirn, wider die beklagte Partei B* AG, vertreten durch ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, wegen ausgedehnt EUR 286.468,40 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 286.468,40) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 6.3.2025, C*-57, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.3.2025, C*-62, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I)Die mit der Berufung vorgelegte hydrogeologische Stellungnahme vom 18.9.2024 wird zurückgewiesen.

II)Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es unter Einschluss des bestätigten Teils als Teil- und Zwischenurteil lautet:

„1.Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertretung EUR 166.348,21 samt 9,2 % Zinsen 1*) über dem Basiszinssatz seit 1.6.2023 zu zahlen, wird abgewiesen.

2. Das auf Zuerkennung eines Betrags von EUR 120.120,19 samt 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1.6.2023 gerichtete Leistungsbegehren (ursprüngliche Errichtungskosten) besteht dem Grunde nach zu Recht.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.“

III.)Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

IV.)Die ordentliche Revision gegen das Teilurteil und das Zwischenurteil ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ließ im Zuge der Errichtung eines neuen Gebäudes eine neue haustechnische Anlage zur Heizung und Kühlung errichten. Geplant und ausgeführt wurde zunächst eine Grundwasseranlage mit drei Wärmepumpen. Nach Inbetriebnahme der Anlage im Juli 2021 kam es innerhalb von wenigen Tagen zu erheblichen Funktionsstörungen. Die Klägerin entschloss sich daher, das System von Grundwasserwärme auf Erdwärme umzustellen. Um die Systemumstellung zu ermöglichen, musste eine Wärmepumpe für den Betriebszustand Erdwärme parametriert werden. Alle drei Wärmepumpen sind aber nach wie vor funktionstüchtig.

Nunmehr begehrt die Klägerin von der Beklagten aus einem im Februar 2020 abgeschlossenen Bauwesenversicherungsvertrag die Kosten für die ursprüngliche Anlage (EUR 120.120,19 s.A.) sowie die Kosten, die sie im Zuge des Umbaus zu tragen hatte (EUR 166.348,21 s.A.).

Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos BW 1/75 in der Fassung 1/1995 und ein Beiblatt zur Polizze zu Grunde.

Die BW 1/75 weisen unter anderem nachstehenden Inhalt auf:

„Artikel 1 - Art und Gegenstand der Versicherung

Die Bauwesenversicherung ist eine Sachversicherung. Sie bezieht sich auf das in der Polizze näher bezeichnete Bauvorhaben.

Artikel 2 - Versicherte Sachen

Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Bauvorhabens sind

1. folgende Sachen versichert, sofern sich aus Pkt 2 und Artikel 3 nichts anderes ergibt:

Die gesamten Bauleistungen und Arbeiten der Bauunternehmer einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe. […]

Artikel 4 - Versicherte Gefahren und Schäden

1. Versicherungsschutz besteht - sofern sich aus Pkt 2 und Artikel 5 nichts anderes ergibt - für

a) Schäden an versicherten Sachen (Total- Teilschaden) […], jedoch nur insoweit als die Schäden […] für den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbar sind.

Artikel 5 - Ausschlüsse von der Versicherung

Ausgeschlossen von der Versicherung sind

A. Schäden an versicherten Sachen durch:

a) Erdbeben;

b) normale Witterungseinflüsse, mit denen auf Grund der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse zu rechnen war

c) Verstöße des Versicherungsnehmers (Versicherten) gegen die Regeln der Technik sowie gegen seinen Beruf oder Betrieb geltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften;

d) Verwendung von Bauteilen, Baumaterialien und Baustoffen, die aa) entgegen bestehenden Vorschriften nicht geprüft oder bb) im Zuge vorschriftsmäßiger Prüfung von der zuständigen Prüfanstalt beanstandet wurden; […]

g) vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers (Versicherten). [...]

Artikel 13 - Begriffsbestimmung: Versicherungsfall; Sachschaden; Mangel

A. Der Versicherungsfall:

1. Als Versicherungsfall gilt der während der Dauer des Versicherungsschutzes am Versicherungsort eingetretene, für den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbare gem. Artikel 4 versicherte

a) Sachschaden an einer gem. Artikel 2 versicherten Sache oder deren

b) Verlust.

2. Der Versicherungsfall tritt ein

a) bei einem Sachschaden in dem Zeitpunkt, in dem erstmals der technische Zustand der versicherten Sache eine solche Veränderung erfährt, die bereits als Sachschaden anzusehen ist.

Den Zeitpunkt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) glaubhaft zu beweisen; […]

B. Der Sachschaden:

1. Ein Sachschaden im Sinne dieser Bedingung ist gegeben, wenn die versicherte Sache vernichtet oder beschädigt ist.

2. Nicht als Sachschaden gelten insbesondere ein

a) Mangel an einer versicherten Sache;

C. Der Mangel:

1. Ist eine versicherte Sache

a) infolge mangelhafter oder vertragswidriger Konzeption, Planung, Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lieferung - auch Fehllieferung - oder Leistung bzw.

b) infolge Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe von vornherein nicht ordnungsgemäß erbracht, so ist dies nicht als ein versicherter unvorhersehbarer Sachschaden anzusehen. [...]

D. Totalschaden

1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn

a) die versicherte Sache vernichtet ist;

b) die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten - ohne Gewinn - des Versicherungsnehmers (Versicherten) für die Wiederherstellung im Umfang des Abschnittes E zuzüglich des Wertes eventueller Reste den Zeitwert der versicherten Sache im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles erreichen oder übersteigen würden. [...]“

Das Beiblatt enthielt Regelungen zu den Grundlagen der Versicherung, zur Aufteilung der Versicherungssumme und mehrere besondere Vereinbarungen, die - hinsichtlich Punkt 3.11 aus Beilage 2 ergänzt durch das Berufungsgericht (RS0121557) - auszugsweise lauten:

„1.7. Besondere Vereinbarungen für Baustellen im Bereich von Gewässern und Grundwasser BW 27, Deckung ab HQ 20, Schäden über HQ 50 gelten mitversichert. […]

2. Aufteilung der Versicherungssumme:

[…]

Weiters gilt auf Erstes Risiko (I.R.) mitversichert: [...]

PlanungskostenEUR200.000,00

[...]

3. 10 Versicherte Gefahren (Planung):

Mitversichert sind Schäden gemäß Vertragsgrundlagen aus Planung, statischen Berechnungen, Bodenuntersuchungen und Bauleitungen sowohl während der Bauzeit als auch während der Extended Maintenance Periode.

Wegen Beschädigung oder Zerstörung an den versicherten Bauleistungen, welches das vom Bauherrn beauftragte Projektmanagement verschuldet hat oder die beauftragten Architekten, Ingenieure und Fachleute verschuldet haben, wird bei diesem bzw. diesen kein Regress genommen, soweit die Haftpflichtversicherungen dieses Personenkreises nur deshalb für die Schäden nicht in voller Höhe einzutreten haben, weil die Versicherungssummen nicht ausreichen und soweit deren Leistungen in den Versicherungssummen enthalten sind. […]

3. 11 Unvorhergesehen:

Unvorhergesehen sind Schäden oder Verluste an den versicherten Sachen, die der Versicherungsnehmer (Mitversicherte) oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichem Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten voraussehen können.

Eine hieraus resultierende Leistungsfreiheit ist außerdem beschränkt auf den Eigenschaden des schadenskausalen Unternehmers.

Diese Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Mitversicherten (Schädiger) kann im Falle einer Zahlungsunfähigkeit jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. [...]

3. 29 Mehrkosten durch Änderung der Bauweise:

In Ergänzung der Allgemeinen Bedingungen, erstreckt sich die Entschädigungsleistung im Rahmen der vorliegenden Polizze auch auf Mehrkosten durch Änderungen der Bauweise und durch Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens, sofern der Zustand vor Eintritt des Schadens technisch nicht gleichwertig herzustellen ist bzw. die Wiederherstellungskosten die vom Schaden betroffene Bauleistungssumme übersteigen.

Diese Klausel gilt nicht für Verluste oder Schäden aufgrund von Naturgefahren. Die Beweislast, dass ein solcher Verlust oder Schaden gedeckt ist, obliegt dem Versicherungsnehmer.“

Dieser Sachverhalt ist im Berufungsverfahren unstrittig (§ 498 Abs 1 ZPO).

Die Klägerin brachte zusammengefasst vor, bei den vor Baubeginn durchgeführten Proben habe sich das Wasser für den Betrieb der geplanten Grundwasseranlage als geeignet dargestellt. Die Auswertung der nach Inbetriebnahme vorgenommenen Tests habe ergeben, dass sich der Eisengehalt gegenüber den ursprünglichen Proben um bis zu 700 % erhöht habe. Die Erhöhung sei auf eine geologisch bedingte Flussänderung zurückzuführen. Bedingt durch die Eisenerhöhung hätten die Behörden das Brunnenwasser für wärmepumpenuntauglich erklärt, sodass die ursprüngliche Anlage nicht mehr einsatzfähig gewesen sei. Diese als Sachschaden zu beurteilende Unbrauchbarkeit sei auf eine Außenwirkung, nämlich auf das nicht mehr taugliche Wasser, zurückzuführen. Die Errichtungskosten von EUR 120.120,19 seien von der Beklagten gemäß Artikel 14 Punkt D BW 1/75 zu ersetzen. Selbst wenn von einem Planungsfehler auszugehen sei, wäre die Beklagte im Hinblick auf Punkt 3.10 des Beiblatts leistungspflichtig. Die Umbaukosten würden Mehrkosten durch Änderung der Bauweise im Sinn von Punkt 3.29 des Beiblatts darstellen. Da sich keine Naturgefahr verwirklicht habe, sei die Beklagte zum Ersatz der Umbaukosten von EUR 166.348,21 verpflichtet. Der Klägerin stünden 9,2 % Zinsen 2*) über dem Basiszinssatz seit 1.6.2023 zu. Mit Mail vom 25.4.2023 habe die Klägerin den aus ihrer Sicht bestehenden Gesamtschaden bekanntgegeben. Die darauf folgende Ablehnung beruhe auf unrichtigen Tatsachenbehauptungen und nicht auf einer - wenngleich unzutreffenden - Rechtsansicht der Beklagten.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren der Höhe und dem Grunde nach. Sie wendete Leistungsfreiheit ein, weil die Anlage voll funktionsfähig geblieben und dadurch kein Sachschaden entstanden sei. Eine gründliche Reinigung und Spülung vorausgesetzt, könnten die Anlagenteile wieder verwendet werden. Ein Sachschade liege auch deshalb nicht vor, weil die Verschlechterung der Anlage auf die fehlende Wasserqualität zurückzuführen sei. Wenn überhaupt sei von einem nicht gedeckten Mangelschaden auszugehen, weil sich die ursprünglich konzeptionierte und eingesetzte Grundwärmeversorgungsanlage aufgrund der konkreten natürlichen Gegebenheiten als untauglich erwiesen habe. Außerdem habe sich eine Naturgefahr, nämlich eine natürliche Erhöhung des Eisengehalts im Wasser, die sich auf das von der Klägerin entwickelte Wärmeversorgungskonzept ausgewirkt habe, verwirklicht, sodass sich die Klägerin auch nicht auf Punkt 3.29 des Beiblatts berufen könne. Schließlich habe sich durch den Umbau nicht nur die Bauweise geändert. Vielmehr sei es zu einer völligen Neukonzeption der Anlage gekommen. Für allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Klägerin sei jedenfalls nicht die Beklagte verantwortlich. Jedenfalls seien nicht sämtliche dem Klagebegehren zugrundeliegenden Leistungen für die Umrüstung der Anlage erforderlich gewesen, was insbesondere für die in Beilage K fakturierten Gärtnerarbeiten gelte. Bestritten werde auch der Beginn des Zinsenlaufs sowie die Höhe des Zinsenbegehrens. Die Forderung sei erstmalig per 16.6.2022 fällig gestellt worden. Zinsen in Höhe von 4 % könnten daher erst ab dem 29.6.2022 begehrt werden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit dem angefochtenen Urteil ab. Es legte seiner Entscheidung den auf US 6 bis 27 festgestellten Sachverhalt zu Grunde, auf den zunächst gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Unter anderem traf es folgende (zum Teil nicht wörtlich und in abweichender Chronologie wiedergegebene) Feststellungen, die im Umfang der Beweisrüge der Klägerin sowie der von ihr relevierten Aktenwidrigkeit in Fettdruck hervorgehoben werden:

„Der Versicherungsvertrag der Streitteile kam über Vermittlung der eingangs genannten Versicherungsmaklerin zustande und stellt eine Individualvereinbarung, bestehend aus Standard-Vertragsklauseln, aber auch eigens ausgehandelten Punkten, welche in der Versicherungspolizze entsprechend gekennzeichnet wurden, dar. Mit der Klägerin wurde der Begriff „Naturgefahr“ vor Abschluss des Versicherungsvertrags nicht besprochen. […]

Vor Beginn der ursprünglichen Arbeiten prüfte ein Zivilingenieurbüro Möglichkeiten für eine Brunnenanlage, das zu diesem Zweck am 3.4.2018 eine Wasserprobe an ein akkreditiertes Labor mit dem Auftrag schickte, eine Analyse hinsichtlich der „Wärmepumpentauglichkeit“ durchzuführen. (A) Die Brunnenprobe vom 3.4.2018 wurde [vom Labor] wegen Feinschlammanteils nicht in punkto Eisenwert untersucht. Das Prüfergebnis wurde an das Zivilingenieurbüro geschickt. Dort fiel kein erhöhter Eisenwert auf.

Welchen Eisengehalt das Grundwasser im Frühjahr 2018, aufwies, ist nicht mehr feststellbar. Bei der 1. Probenanalyse am 3.4.2018 wurde der „Eisengehalt gesamt“ nicht erhoben.

Die Ergebnisse aus der Wasseranalyse flossen auch in das Behördenverfahren zur Bewilligung des Neubaus ein, das die zuständige Bezirkshauptmannschaft unter Zuhilfenahme von Amtssachverständigen führte. Im behördlichen Verfahren gelangten die Beteiligten zur Einschätzung, dass das Grundwasser „grundwasserpumpentauglich“ sei. Daher erhielt die Klägerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme und Versickerung von Grundwasser zu Kühl- und Heizzwecken. [...]

Eine „Wärmepumpenanlage“ besteht aus dem Bereitstellungs-, dem Erzeuger- und dem Verbraucherkreislauf. Der Bereitstellungskreislauf liefert der Wärmepumpe jenes Medium, dem er durch Abkühlung die Energiemenge entnimmt. Der Erzeugerkreislauf stellt die eigentliche Wärmepumpe dar, die durch den maschineninternen Kreislauf unter Einsatz von elektrischer Energie das Heizungswasser bereitet, das in Speicher geleitet wird. Von den Pufferspeichern gelangt es in die Verbraucherkreisläufe. […] Die Wärmepumpen wurden für die Kühlung nicht genutzt. Dies geschah vielmehr dadurch, dass das Brunnenwasser direkt mit einem separaten Leitungsnetz wieder zu den Lüftungszentralen, in denen neben Heizregistern auch Wärmetauscher für Kühlung eingebaut sind, geleitet wurde. […]

Im Konzept der Anlage war eine Kühlung verschiedener Wärmetauscher in den Lüftungsanlagen und bei der Fußbodenheizung ausgeführt und als offenes System gestaltet worden. Zum Schutz von Anlagensystemen sollten offene Kühlkreise allerdings, soweit möglich, nicht mehr eingesetzt werden. Eine Ausnahme bilden offene Rückkühlerkreise bei Kühlturmbetrieb, weil hier das Wasser ständig auf Korrosion und biologische Vorgänge überwacht und Chemie zudosiert wird. So wird verhindert, dass das System korrodiert, Mangan ausgeschieden wird, Biozide werden dosiert, um biologisches Wachstum zu verhindern. Beim hier vorliegenden Konzept wurde dies nicht berücksichtigt.

In einem Technischen Bericht vom Juni 2019 führte das Zivilingenieurbüro aus, dass die Werte (insbesondere von Eisen und Mangan) der untersuchten Proben unkritisch seien [...]

(B) Diese Einschätzung ist aus geologischer Sicht nachvollziehbar, lässt aber wasserchemische Auswirkungen für eine haustechnische Anlage außer Acht. Die Schlussfolgerungen aus den Wasseranalysen und der Beschaffenheit des Bodens in Bezug auf den Einsatz als Medium für die Versorgung von Wärmetauschern bis zur haustechnischen Beurteilung eines Kühlbetriebs mit offenem Kühlkreislauf werden im technischen Bericht nicht berücksichtigt. Eine (weitere) fachtechnische Einschätzung wurde nicht eingeholt. [...]

(C) Bereits aufgrund der Angaben zum Aussehen der Wasserprobe vom 3.4.2018 „mäßig gelb, mäßig trüb, geringer Bodensatz“ hätte klar sein müssen, dass dieses Wasser nicht in die haustechnische Anlage eingeleitet werden kann. Allerdings wurde bei dieser Analyse vom 3.4.2018 der Eisengehalt gesamt noch nicht ausgewiesen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass sich der gesamte Eisengehalt im Wasser nicht so stark veränderte, wie es beim „Eisen gelöst“ den Anschein hat, sondern sich das Verhältnis von gelöst zu ungelöst verschoben hat.

(D) Eine mögliche Korrosivität zeichnete sich bereits in der Erstanalyse [vom 3.4.]2018 ab und war für die Planung bei der Auswahl der Materialien für den Anlagenbau zu berücksichtigen. […] Dadurch steigt der Widerstand der Anlagenkomponenten, was zur Reduktion des Massenstroms und zu reduzierter Wärmeübertragungskapazität führt. Außerdem kam es zur Ablagerung von Eisenoxid. All dies führte dazu, dass die gesamte Anlage langsam verstopft wurde.

(E) Im vorliegenden Fall hätte die haustechnische Anlage von Beginn an nicht als Brunnenanlage, sondern als Sondenanlage mit bodennahen Tiefenbohrungen geplant und ausgeführt werden müssen. Nach zirka 1-wöchigem Anlagenbetrieb [...] wurde offenkundig, dass ein störungsfreier Betrieb der Anlage auch bei intensiver Reinigungstätigkeit nicht erzielbar ist.

(F) Die Empfehlungen im Technischen Bericht vom Juni 2019, wonach „das gegenständliche Projekt zeigt, dass eine Heiz- und Kühlwassernutzung umsetzbar ist“, waren irreführend und zogen im Zuge der weiteren Planung falsche Entscheidungen in punkto Systemwahl nach sich. Die Haustechnikplaner schätzten - ausgehend von diesem technischen Bericht - die Auswirkungen der direkten Kühlung mit offenem Kühlsystem falsch ein.

(G) Die geschilderte Funktionsbeeinträchtigung der Anlage stellt eine natürliche Reaktion auf die direkte Nutzung des Brunnenwassers in der Anlage dar und ist auf die fehlende Tauglichkeit des Brunnenwassers für den Einsatz in einem anlagentechnisch genutzten Rohrsystem zurückzuführen.

(H) Die mangelnde Grundwasserqualität für den angedachten Einsatz hätte spätestens im Zuge der haustechnischen Planung festgestellt werden müssen. Nicht zuletzt hätte das beauftragte Installationsunternehmen darauf hinzuweisen gehabt, dass die geplante Anlage aufgrund der festgestellten Wasserqualität nicht betrieben werden kann. Noch vor Umsetzung hätte daher ein abgeändertes Projekt ins Auge gefasst werden müssen. […]

Die Klägerin ließ Reparaturversuche durchführen, die sich vorzugsweise mit der Behebung der Verunreinigungen beschäftigten. […] Ein Fortsetzen von Reinigungsarbeiten in so kurzen Zeitintervallen konnte nicht zur Behebung der Mängel führen. Vielmehr führten die Ablagerungen in der Anlage sehr kurzfristig zu ihrem Stillstand. Nur durch den daraufhin vorgenommenen Anlagenumbau konnten die Mängel behoben werden. Der in der Hauptleitung eingesetzte Filter, der über ein Zeitprogramm automatisch rückgespült wird, d.h. sich selbst reinigt, wurde von 1 x täglich auf 4 x täglich erhöht. Dies blieb jedoch ohne nennenswerten Erfolg. Selbst der Schluckbrunnen war nach wenigen Tagen Betrieb nicht mehr in der Lage, die nominal zu fördernde Wassermenge von 10 l/s aufzunehmen. Wie stark die Förderleistung der Brunnenpumpe tatsächlich zurückging, kann nicht festgestellt werden. Braunstein und Eisenoxidationsprodukte steigerten den internen Widerstand in der Anlage aber zweifellos erheblich, was dazu führte, dass die Pumpe nicht die notwendige Förderleistung erbringen konnte. Dies wiederum hatte zur Folge, dass zur energetischen Nutzung sowohl im Winter als auch im Sommer zu wenig Leistung zur Verfügung stand. [...]

Im Ergebnis sind die drei Wärmepumpen nach wie vor funktionstüchtig, ebenso der größte Teil des Anlagensystems. Es musste allerdings eine der drei Wärmepumpen für einen anderen Betriebszustand (Erdwärme) „parametriert“ werden. Schaden nahmen die drei Wärmepumpen dadurch nicht. Sie waren stets mit geschlossenen hydraulischen Kreisläufen versehen und kamen mit Brunnenwasser nicht in Kontakt. Schwer in Mitleidenschaft gezogen wurden hingegen Brunnenpumpe, Filter sowie sämtliche Rohrleitungen und Wärmetauscher, die vom Wasser durchflossen wurden. Diese Anlagenteile wurden mit Ablagerungen verschmutzt, d.h., sie weisen Korrosionsablagerungen auf. Ob bzw. inwieweit an ihnen Schäden auftraten, ist nicht feststellbar.

Die geologischen Verhältnisse im Bundesland Vorarlberg und in der Region sind vielschichtig und kleinräumig wechselnd. Das akkreditierte Prüflabor stellte in den Wasserproben mehrfach Eisengehalt mit schwankenden Messwerten fest. Normale Witterungseinflüsse vermögen solche Schwankungen in der Regel nicht auszulösen. Im vorliegenden Fall kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass durch die kontinuierliche Saugwirkung der Brunnenpumpe und dem so entstehenden Unterdruck Wasser aus anderem Horizont nachströmte, was zur Änderung des Eisengehalts führte […].

(I) Es wäre erforderlich gewesen, die Wasserproben nicht nur aus geologischer, sondern auch aus anlagentechnologischer Sicht noch in der Planungsphase zu bewerten. Dies geschah nicht. Es existierte daher vor Errichtung der ursprünglichen Anlage keine (anlagentechnologische) Beurteilung, welche sich der Frage widmete, ob die festgestellte Wasserqualität den Anforderungen für den Einsatz in einer Wärmepumpenanlage und direkten Kühlanlage entspricht. Hätte die Klägerin und/oder das von ihr beauftragte Zivilingenieurbüro eine anlagentechnologische Beurteilung der Laborproben in der Planungsphase eingeholt, hätte dessen Empfehlung gelautet, eine Anlage mit bodennaher Geothermie zu errichten. Im Verfahren vor der zuständigen Bezirkshauptmannschaft hätte darüber hinaus ein Amtssachverständiger für Maschinen- und Anlagentechnik die Systemlösung mit Brunnenanlage beurteilen müssen. Ob dies geschah, ist nicht feststellbar.

(J) Dessen ungeachtet obliegt die Beurteilung des Brunnenwassers dem beauftragten Fachplaner, der in Bezug auf eine Brunnenanlage mit Wasser in der festgestellten Qualität die Klägerin warnen und die Beiziehung eines Anlagentechnikers empfehlen hätte müssen. Dieselbe Warnpflicht traf auch das von der Klägerin beauftragte Installationsunternehmen.

(K) Bereits die erste Wasseranalyse hätte dem haustechnischen Fachplaner signalisieren müssen, dass mit dieser Zusammensetzung des Wassers keine haustechnische Anlage beschickt werden darf und kein gefahrloser Betrieb sichergestellt ist. Die Empfehlung des Zivilingenieurbüros im technischen Bericht, der für die Entscheidung für eine Brunnenanlage verantwortlich zeichnet, analysiert das Grundwasser nur nach geologischen Gesichtspunkten. Haustechnikplaner und Installationsbetrieb hätten die Umsetzung ablehnen müssen, sind jedoch ihrer Warnpflicht nicht nachgekommen. Vielmehr wurde die Aussage im technischen Bericht vom Juni 2019 als klare Systementscheidung betrachtet, der man die folgende Anlagenplanung unterworfen hat. Eine definitive Beurteilung des Wassers in Bezug auf den Einsatz in einer Wärmepumpenanlage liegt nicht vor. Ob die Anlage in der kurzen Einsatzzeit an der Schwankung des Eisengehalts und damit einer hohen Oxidation (Rostbildung), oder an dem sich bildenden Braunstein durch das Ausfällen von Mangan „verstopft“ wurde, kann anhand der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden.

Die Klägerin konnte eine Beeinträchtigung des Betriebs der Wärmepumpenanlage durch die mangelhafte Qualität des Wassers sowie die möglichen Auswirkungen durch einen veränderten Eisengehalt im Brunnenwasser nicht vorhersehen und sich bei ihrer Entscheidung auf die Empfehlung des Zivilingenieurbüros verlassen.

Nach Inbetriebnahme der Anlage im Juli 2021 kam es innerhalb von wenigen Tagen zu erheblichen Funktionsmängeln. Die Funktion der Anlage wurde durch das ihr zugeführte Medium und die sich im Pumpbetrieb durch Luftkontakt ergebene chemische Reaktion beeinträchtigt. Das im Medium gelöste Mangan verwandelte sich durch Oxydation in Braunstein. Dabei handelt es sich um eine ocker- bis braunfärbige klebrige, kompakte Masse, die jegliche Filter, Pumpensiebe und alle Anlagenkomponenten in relativ kurzer Zeit verlegt und den Durchfluss erschwert und/oder zum Erliegen [bringt]. Folge sind erhebliche und häufige Reinigungsvorgänge, die Betriebsunterbrechungen nach sich ziehen und sich bis zu jenem Zeitpunkt intensivieren, ab welchem nicht zugängige Bereiche der Anlage nicht mehr gespült werden können und sie endgültig verstopft.

Die Entscheidungsträger entschlossen sich daher dazu, das System beim Bereitstellungskreislauf auf die Variante mit bodennaher Geothermie umzurüsten. Aus den Sonden wird - wie zuvor - die Kühlseite der Wärmepumpen (Maschine 2 und 3) versorgt. Sie bereiten die Heizenergie wie bei der ursprünglichen Anlage auf und speisen unverändert Heizenergie in die Puffspeicher. Wärmepumpe 1 wird mittels Steuerung der Maschine auf Kühlbetrieb umfunktioniert. An der Maschine mussten dazu keine installationstechnischen Änderungen erfolgen.

Eine Neuplanung der Anlage war nicht erforderlich. Wesentliche Teile der Gesamtanlage konnten unverändert weiter verwendet werden. Innerhalb des Gebäudes mussten einige Adaptierungen erfolgen, doch blieb die haustechnische Anlage im Gebäude im wesentlichen gleich, die Installationen konnten und werden weiter genutzt.

Abzuändern war der Bereitstellungskreislauf der Gesamtanlage […].

(L) Die Entscheidung für die bodennahe Geothermie war richtig, jedoch hätte sie zu Beginn des Planungsprozesses erfolgen sollen und nicht erst, nachdem offenkundig wurde, dass das System mit der Wasserqualität nicht betreibbar ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Funktion der Anlage durch das ihr zugeführte Medium und die sich im Pumpbetrieb durch Luftkontakt ergebene chemische Reaktion beeinträchtigt wurde. [...]

(M) Die Klägerin und die von ihr beauftragten Vertragspartner berücksichtigten nicht, dass die Wasseranalyse der akkreditierten Prüfanstalt vom 10.4.2018 ergeben hatte, dass das zu prüfende Medium nicht die Qualität von Trinkwasser aufwies. Beim hier gewählten Anlagensystem ist es jedoch Stand der Technik, für die Beheizung oder Kühlung, die über Rohrverteilleitungen, Regelorgane und Luftkühler im Lamellenwärmetauschern betrieben werden, reines Wasser anzuwenden. Das sieht im Übrigen die ** vor. Es kann darüber hinaus notwendig werden, chemische Dosierungen vorzunehmen, um Korrosion, Ausfällungen und biologische Prozesse im Wasser zu verhindern. Es ist zudem Stand der Technik im Bereich der Anlagentechnik, für Heiz- und Kühlsysteme ausschließlich geschlossene Wasserkreise vorzusehen. Dies geschah im vorliegenden Fall nicht.

(N) Unrichtig ist auch die vom Vertragspartner der Klägerin im Technischen Bericht vom Juni 2019 gezogene Schlussfolgerung anhand der Analyseergebnisse des Labors, wonach die Werte „unkritisch“ seien. Die Analyse wurde als „Wasserprobe Wärmepumpentauglichkeit“ bezeichnet. Die akkreditierte Prüfanstalt merkte mit keinem Wort an, dass das geprüfte Medium für den Betrieb einer Wärmepumpenanlage geeignet sei. Daher hätte der Schluss, dass das Prüfergebnis „unkritische Werte“ aufweise, so nicht gezogen werden dürfen. Er ist unzutreffend.

Auf den Technischen Bericht vom Juni 2019 des Planers verließ sich wiederum die Haustechnikplanerin bei ihrer Planung. Sie schrieb - ausgehend von der Einschätzung des Planers - die Brunnenanlage aus. (O) Einen Fachmann für Anlagentechnik zog keiner der Beteiligten bei, was aber notwendig gewesen wäre, dann wäre der Fehler hinsichtlich des Einleitens von Wasser, das keine Trinkwasserqualität aufweist, in den offenen Heiz- und Kühlkreislauf nicht erfolgt. Der Anlagenbauer setzte wiederum ungeprüft die haustechnische Anlage um.

(P) Der Mangel besteht in der direkten Kühlung mit Brunnenwasser. Diese Entscheidung liegt in der Verantwortung des haustechnischen Planungsbüros. Läge Trinkwasserqualität vor, wäre der Betrieb der Wärmepumpenanlage zulässig. Die verwendeten Komponenten und Konstruktionsteile entsprechen in der Anwendung dem Einsatz in einer Kühl- und Wärmepumpenanlage, die Wasserbedingungen passen aber nicht zur Konzeption der Anlage. Ein Schaden an der Grundwasserpumpe selbst liegt nicht vor, sie hätte weiter verwendet werden können, wäre aber binnen kürzester Zeit wiederum „verschlammt“.“

Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Anlage sei entgegen den Regeln der Technik erstellt worden, sodass die Beklagte gemäß Artikel 5 BW 1/75 leistungsfrei sei. Das von der Klägerin beauftragte Zivilingenieurbüro habe die Ergebnisse der vor Baubeginn eingeholten Wasserproben nicht richtig analysiert. Außerdem habe das Zivilingenieurbüro nicht erkannt, dass auch ein Fachmann für Anlagenbau beigezogen werden hätte müssen. Schließlich habe das Zivilingenieurbüro gegenüber der Klägerin die Warnpflicht verletzt. Zudem sei kein Sachschaden eingetreten, weil die Wärmepumpe nach wie vor tauglich sei. Punkt 3.10 des Beiblatts greife nicht, weil die Vertragspartnerinnen der Klägerin (Zivilingenieurbüro; Haustechnikplanerin) liquide seien. Auf die Fragen, ob sich eine Naturgefahr verwirklicht habe, in welchem Ausmaß Anlagenteile beschädigt worden seien, ob die Umstellung von Grundwasser auf Erdwärme und die dafür erforderlichen technischen Adaptierungen eine „geänderte Bauweise“ darstellten sowie auf die Höhe des Klagebegehrens müsse daher nicht mehr eingegangen werden.

Die Berufung der Klägerin ficht diese Entscheidung aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an. Sie mündet im Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollständigen Klagsstattgabe; in eventu, dass dem Klagebegehren dem Grunde nach stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist teilweise berechtigt.

Zur Zurückweisung der Urkundenvorlage

1. Mit der Berufung legte die Klägerin zur Untermauerung ihres Berufungsstandpunkts eine - zum vom Erstgericht eingeholten Gutachten erstattete - hydrogeologische Stellungnahme vom 18.9.2024 vor. Diese Stellungnahme ist zurückzuweisen. Im Rechtsmittelverfahren gilt das Neuerungsverbot. Unter Neuerungen im Sinn des § 482 ZPO fällt jeder Entscheidungsstoff, der im Prozess vor dem Erstgericht noch nicht vorgetragen oder erörtert wurde (näheres dazu siehe Pimmer in Fasching/Konecny3 § 482 ZPO Rz 1/1). Demzufolge wird vom Obersten Gerichtshof judiziert, dass ein erstmals in zweiter Instanz vorgelegtes Privatgutachten gegen das in § 482 Abs 2 ZPO geregelte Neuerungsverbot verstößt und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrunds darstellt (RS0105484 [T1]; RS0041965 [T4]). Der Verstoß gegen § 482 ZPO bewirkt, dass die Urkunde zurückzuweisen war und das Berufungsgericht deren Inhalt nicht beachten darf.

Zur Aktenwidrigkeit

2. Nach der Ansicht der Berufungswerberin ist die Feststellung (A) aktenwidrig und wäre richtig nachstehende Feststellung zu treffen gewesen:

„Die Brunnenprobe vom 3.4.2018 wurde von der D* AG wegen Feinschlammanteils nicht in punkto „Eisenwert gesamt“ untersucht.“

2. 1 Die Klägerin beruft sich dabei auf das Gutachten ON 26, Seite 13.

2. 2 Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Ganz offenkundig ist dem Erstgericht bei der Formulierung der Feststellung (A) nämlich ein Schreib- bzw Diktierfehler unterlaufen. Dies ergibt sich schon daraus, dass in 2 weiteren Feststellungen des Erstgerichts ausdrücklich festgehalten wurde, dass bei der Probenanalyse vom 3.4.2018 der „Eisengehalt gesamt“ nicht erhoben wurde (siehe dazu die unterstrichenen Passagen auf S 10 und 12 der Berufungsentscheidung), sodass der rechtlichen Beurteilung die von der Klägerin gewünschte und vom Erstgericht offenkundig gemeinte Feststellung zugrunde zu legen ist.

Zur Verfahrens-, Beweis- und Rechtsrüge

3. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Klägerin einerseits geltend, dass das aufgenommene technische Gutachten ungenügend im Sinn des § 362 Abs 2 ZPO geblieben sei. Der Sachverständige sei zwar (unter anderem) für die Fachgebiete Wärmepumpe, Wärme- und Kältemaschinen sowie Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, nicht aber für die Fachgebiete Brunnenanlagen oder Hydrogeologie eingetragen. Ohne die nötige Fachexpertise zu haben, habe der Sachverständige zahlreiche - und zwar falsche - hydrogeologische und brunnenanlagetechnische Aussagen getätigt. Das Erstgericht hätte daher ein weiteres Gutachten einholen müssen. Da sich das Erstgericht in der Beweiswürdigung auf das unschlüssige Gutachten gestützt habe, leide die angefochtene Entscheidung zudem an einem Begründungsmangel, der ebenfalls eine Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO nach sich ziehe.

Andererseits kritisiert die Berufung die unterbliebene Einholung des von der Klägerin angebotenen hydrogeologischen Gutachtens.

3. 1 Die Beweisrüge richtet sich gegen die Feststellungen (B) bis (P), die im Wesentlichen auf dem von der Klägerin als ungenügend angesehenen technischen Gutachten beruhen. Insbesondere hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass

Die begehrten Ersatzfeststellungen seien deshalb von Relevanz, weil das Erstgericht auf deren Basis einen Verstoß gegen die Regeln der Technik verneint hätte, sodass jedenfalls kein Risikoausschluss zur Anwendung gelange und dem Klagebegehren damit dem Grunde nach stattzugeben gewesen wäre.

3. 2 In der Rechtsrüge führt die Klägerin zusammengefasst aus, der vom Erstgericht herangezogene Risikoausschluss „Verstoß gegen die Regeln der Technik“ beziehe sich nicht auf Sachschäden, die aus einem Planungsfehler resultieren. Richtigerweise hätte das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass die Beklagte auch für Planungsfehler hafte. Zu Unrecht habe das Erstgericht das Vorliegen eines Sachschadens verneint. Die diesbezüglichen Feststellungen seien zum Teil widersprüchlich. Außerdem hafte der Entscheidung ein sekundärer Feststellungsmangel an. Das Erstgericht hätte nämlich feststellen müssen, dass die Brunnenpumpe, die Filter, sämtliche Rohrleitungen und Wärmetauscher Korrosionen aufweisen und damit beschädigt seien. Demzufolge hätte das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass zumindest an der Brunnenpumpe, den Filtern sowie sämtlichen Rohrleitungen und Wärmetauschern ein Sachschaden entstanden sei.

Dazu ist zu erwägen:

4. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind - wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren - objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung des wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031).

4.1. 1 Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Für das Vorliegen eines Versicherungsfalls trifft nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast (RS0043438). Der Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung beansprucht, muss die anspruchsbegründende Voraussetzung des Eintritts des Versicherungsfalls beweisen (RS0080003).

4.1. 2 Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; vgl RS0080068). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhanges erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RS0107031).

Zum Sachschaden und dessen (Un-)Vorhersehbarkeit

5. Als Versicherungsfall gilt nach Artikel 13.A.1. lit a BW 1/75 der Eintritt eines gem. Artikel 4 versicherten Sachschadens, der nach den Bedingungen dann vorliegt, wenn die versicherte Sache vernichtet oder beschädigt ist. Dabei werden - unter anderem durch Punkt 3.10 des Beiblatts - Planungsfehler, die nach Artikel 13 BW 1/75 grundsätzlich als Leistungsmängel ausgeschlossen wären, in die Versicherungsdeckung einbezogen (vgl. 7 Ob 33/24i Rz 49).

5. 1 Die Beklagte hielt dem Klagebegehren von Anfang an entgegen, dass die Erhöhung des Eisenwerts zwar zu Verstopfungen und Verunreinigungen geführt habe, die allerdings nicht als Sachschaden gewertet werden könnten.

5.1. 1 Nach der deutschen Judikatur und Lehre ist unter Beschädigung einer Sache (Sachschade) die körperliche Einwirkung auf die Substanz einer bereits bestehenden Sache von außen zu verstehen, die zu einer nachträglichen Veränderung der äußeren Erscheinung und Form der Sache führt. Die Beeinträchtigung besteht darin, dass die Gebrauchsfähigkeit gemindert oder aufgehoben wurde. Diese aus dem Haftpflichtrecht stammende Definition wird auch auf die Bedingungen der (dort) Bauleistungsversicherung angewendet. Demnach muss keine Substanzverletzung vorliegen. Vielmehr genügt die Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Sache, sodass etwa auch der schief stehende Baukörper, an dem noch keine Risse entstanden sind, als Sachschaden in der Bauleistungsversicherung anzusehen ist (Höra/Schubach in Münchener Anwaltshandbuch5 Versicherungsrecht, § 32 Rn 42; Lücke in Prölss/Martin, VVG32, AHB Abs 1 Ziff 1 Rn 22 mwN).

5.1. 2 Der OGH stellte bereits in dem (zur unveröffentlicht gebliebenen Entscheidung 7 Ob 40/86 ergangenen) Rechtssatz RS0080971 klar, dass bei der Ermittlung eines in der Bauwesenversicherung versicherten Sachschadens von schadenersatzrechtlichen Grundsätzen auszugehen ist. Im Bereich der Haftpflichtversicherung, in der ein Sachschade in den Bedingungen (ebenfalls) als Beschädigung oder Vernichtung von körperlichen Sachen definiert ist, judiziert der OGH, dass eine Beschädigung dann vorliegt, wenn auf die Substanz einer (bereits bestehenden) Sache körperlich so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird (7 Ob 22/25y Rz 8).

5.1. 3 Wegen der Vergleichbarkeit der Bedingungslage können sowohl die deutsche Judikatur als auch die unter 5.1.2 zitierte Rechtsprechung des OGH für die Auslegung des in BW 1/75 verwendeten Sachschadenbegriffs herangezogen werden. Da es nach dem Prozessvorbringen der Streitteile unstrittig ist, dass die ursprünglich eingebaute Grundwasseranlage nicht mehr gebrauchsfähig ist, ist im konkreten Fall sohin als Zwischenergebnis davon auszugehen, dass sich ein Sachschaden im Sinn des Artikel 13 BW 1/75 verwirklichte.

5.1. 4 Daran kann auch die unbekämpft gebliebene Negativfeststellung, wonach nicht feststellbar ist, ob an den mit Korrosionsablagerungen verschmutzten Anlagenteilen Schäden auftraten, nichts ändern. Diese Negativfeststellung bezieht sich unmissverständlich (nur) auf Substanzveränderungen, nicht aber auf die (nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts maßgebliche) Gebrauchs(un)fähigkeit. Die bekämpfte Feststellung (P) ist ebenfalls dahin zu verstehen, dass an der (den) Grundwasserpumpe(n) kein Substanzschaden vorliegt. Vielmehr steht unbekämpft fest, dass die Verschmutzungen sogar zum Stillstand der Anlage führten, wodurch die Gebrauchsunfähigkeit evident ist.

5. 2 Auch wenn ein Sachschaden keine Substanzverletzung voraussetzt, muss die Beschädigung grundsätzlich auf einem von außen kommenden Ereignis beruhen, weil die Ursache nicht in der beschädigten Leistung selbst liegen darf (BGH VersR 1979, 853f; Höra/Schubach, aaO, Rn 137).

5.2. 1 Soweit der Sachschaden auf einen gemäß Punkt 3.10 des Beiblatts einbezogenen Planungsfehler zurückzuführen sein sollte, kommt es auf eine Außeneinwirkung allerdings nicht an (vgl 7 Ob 33/24i Rz 50).

5.2. 2 Im Übrigen ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Ursache für den Sachschaden ohnedies auf ein von außen auf die versicherte Anlage einwirkendes Ereignis zurückzuführen. Es steht nämlich fest, dass das außerhalb der Anlage befindliche Grundwasser über die Brunnen zur Anlage fließt und dort aufgrund der Wasserzusammensetzung zu Verschlammungen/Verstopfungen führte. Die Funktion der Anlage wurde nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen durch das ihr zugeführte Medium (Wasser) und die sich im Pumpbetrieb durch Luftkontakt ergebene chemische Reaktion beeinträchtigt. Warum die den Sachschaden verursachende Wasserqualität nicht als von außen kommendes Ereignis anzusehen sein soll, wird von der Beklagten im Übrigen gar nicht näher erläutert.

Zur Ursache der Verstopfung

6. Die angefochtene Entscheidung enthält zur Ursache der Verstopfung unterschiedliche Aussagen. Einerseits traf das Erstgericht eine Negativfeststellung, derzufolge es nicht feststellbar ist, ob die Verstopfung auf den Eisengehalt (Oxidation) oder den Mangangehalt (Braunstein) zurückzuführen ist. In einer anderen Passage stellte es Mangan als Ursache der Verstopfung fest. Dieser Widerspruch schadet letztlich aber nicht. Sowohl Mangan als auch Eisen waren im Wasser vorhanden. Unstrittigerweise war das Medium Wasser ursächlich für die Verstopfung/Verschlammung der Anlage. Dies ergibt sich letztlich auch eindeutig aus einer Gesamtbetrachtung der erstgerichtlichen Feststellungen. Auf welchen chemischen Parameter konkret dieser Umstand zurückzuführen ist, hat für den gegenständlichen Prozess keine Bedeutung.

6. 1 Auch zur Frage, ob es überhaupt zu einer Änderung der Wasserzusammensetzung kam und was allenfalls Ursache dafür war, liegen keine klaren Feststellungen vor. Nach der vom Erstgericht geschaffenen Sachverhaltsgrundlage kann es nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Labor festgestellten Schwankungen der Eisenwerte durch eine kontinuierliche Saugwirkung der Brunnenpumpe hervorgerufen wurden, wobei normale Witterungseinflüsse den vom Labor festgestellten schwankenden Eisengehalt in der Regel nicht auslösen können.

6. 2 Auf Basis dieser Feststellungen kann die Ursache der geänderten Wasserzusammensetzung nicht beurteilt werden. Das Regelbeweismaß im Zivilprozess ist nämlich der Grad der hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701), der in den Feststellungen des Erstgerichts nicht zum Ausdruck kommt.

Allerdings kann es als unstrittig im Sinn des § 267 ZPO angesehen werden, dass es zu einer Änderung der Wasserzusammensetzung kam, die auf eine natürlich bedingte hydrogeologische Begebenheit zurückzuführen ist. Die Klägerin stützte sich sowohl in der Klage (ON 1, Seite 5) als auch im Schriftsatz vom 16.11.2023 (ON 7, Seite 3) darauf, dass die geänderte Wasserzusammensetzung aus einer geologisch bedingten Flussänderung resultiere. Eine damit übereinstimmende Prozessbehauptung stellte die Beklagte im Schriftsatz vom 1.12.2023 (ON 8, Seite 7) auf. Zugestandene Tatsachen sind - auch noch vom Berufungsgericht - ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl RS0040110)

Dieses unstrittige Tatsachenvorbringen wird auch durch die Feststellung auf Seite 21 des Ersturteils nicht unbeachtlich, „es ist sehr wahrscheinlich, dass sich der gesamte Eisengehalt im Wasser nicht so stark veränderte, wie es beim „Eisen gelöst“ den Anschein hat, sondern sich das Verhältnis von gelöst zu ungelöst verschoben hat“. Aus dieser Feststellung kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass sich die Wasserzusammensetzung gar nicht geändert hat. Vielmehr stützt auch diese Feststellung, dass es zu einer Änderung der Wasserzusammensetzung kam.

6. 3 Der weiteren rechtlichen Beurteilung ist damit zu Grunde zu legen, dass die Verstopfung/Verschlammung durch die Beschaffenheit des Wassers, das auf die Anlage einwirkte, verursacht wurde. Diese Beschaffenheit änderte sich zwischen der Probe vom 3.4.2018 und der Inbetriebnahme aufgrund einer geologisch Ursache.

Zur (Un-)Vorhersehbarkeit des Sachschadens

7. Gemäß Artikel 4 BW 1/75 sind Sachschäden nur dann gedeckt, wenn sie „für den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbar sind“.

7. 1 Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen war der Sachschaden für die Klägerin unvorhersehbar. Sie konnte nämlich eine Beeinträchtigung des Betriebs der Wärmepumpenanlage durch die mangelhafte Qualität des Wassers sowie die möglichen Auswirkungen durch einen veränderten Eisengehalt im Brunnenwasser nicht vorhersehen (Ersturteil, Seite 25).

7. 2 Es muss aber berücksichtigt werden, dass Punkt 3.11 des Beiblatts eine nähere Definition der Unvorhersehbarkeit beinhaltet, die sich nicht nur auf den Versicherungsnehmer (Versicherten), sondern auch auf seine Repräsentanten erstreckt. Von einer Unvorhersehbarkeit kann somit nur dann ausgegangen werden, wenn (auch) allfällige Mitversicherte und/oder Repräsentanten den Sachschaden weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten voraussehen können.

7. 3 Dass das Zivilingenieurbüro, die Haustechnikplanerin oder das Installationsunternehmen, denen allenfalls ein Planungsfehler unterlaufen ist, als Versicherte oder Repräsentantinnen der Klägerin anzusehen wären, ergibt sich weder aus den Behauptungen der Streitteile, noch aus den erstgerichtlichen Feststellungen.

7. 4 Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der eingetretene Sachschaden für die Klägerin, einen allfälligen Mitversicherten oder einen für die Klägerin allenfalls einschreitenden Repräsentanten vorhersehbar war, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Inhalt von Punkt 3.11 des Beiblatts (Eigenschaden; Leistungsfreiheit im Fall der Zahlungsunfähigkeit).

7. 5 Im Ergebnis ist damit von einem unvorhersehbaren Sachschaden auszugehen.

Zum Risikoausschluss „Verstoß gegen die Regeln der Technik“

8. Die Beklagte gab im Schriftsatz vom 1.12.2023 (ON 8) den ungekürzten Wortlaut der Artikel 4, 5 und 13 der BW 1/75 wieder. Allfälliges Tatsachenvorbringen zu den in Artikel 5 BW 1/75 geregelten Risikoausschlüssen erstattete sie nicht. Insbesondere führte sie nicht aus, dass bzw. auf welchen der in Artikel 5 BW 1/75 behandelten Risikoausschlüsse sie sich stütze. Zwar stellte die Beklagte im Schriftsatz vom 27.9.2024 (ON 33) unter der Überschrift „Verstoß gegen die Regeln der Technik/mangelhafte Konzeption und Planung/Verwendung ungeeigneter Stoffe“ die an den Sachverständigen gerichtete Erörterungsfrage, ob aufgrund der vom Sachverständigen im Gutachten erkannten Versäumnisse der Haustechnikplanerin sowie des Zivilingenieurbüros ein Verstoß gegen die Regeln der Technik vorliege. Weder diese Frage, noch die nachfolgenden Fragestellungen der Beklagten, ob von einer grob fahrlässigen Handlung auszugehen oder von einer mangelhaften Konzeption, Planung, und/oder Herstellung der Anlage bzw von der Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe zu sprechen sei, stellt ein relevantes/ausreichendes Tatsachenvorbringen dar.

8. 1 Am Beginn der Tagsatzung vom 20.2.2025 (ON 51.4) fasste das Erstgericht schließlich die aus seiner Sicht maßgeblichen Verfahrensergebnisse zusammen. Unter anderem erörterte es, dass nach den bisherigen Ausführungen des Gerichtssachverständigen die Probeentnahme (vom 3.4.2018) vom Zivilingenieurbüro nicht sach- und fachgerecht beurteilt und insbesondere die dafür notwendige Beiziehung eines Fachmanns für Maschinenbau und Anlagetechnik unterlassen worden sei. Es hätten weitere Überlegungen angestrengt werden müssen, ob der gewählte offene Kühlkreislauf der ursprünglichen Anlage aufgrund der Bodenverhältnisse und der gewählten Filter geeignet sei. Zwar erklärte die Beklagte in der Folge, die Ausführungen der Erstrichterin, welche darauf hinausliefen, dass für allfällige Gewährleistungs-/Schadenersatzansprüche der Klägerin nicht die Beklagte verantwortlich sein könne, zu ihrem Vorbringen zu erheben. Konkrete Behauptungen dazu, dass bzw. warum die Anlage nicht nach den Regeln der Technik ausgeführt worden sein soll, trug sie aber bis zuletzt nicht vor. Vielmehr verwies sie ausdrücklich darauf, dass sich der Sachschaden durch eine Naturgefahr, nämlich eine nicht vorhersehbare natürliche Erhöhung des Eisengehalts im Wasser, verwirklicht habe.

8. 2 Mangels entsprechendem Prozessvorbringen erweisen sich die erstgerichtlichen Feststellungen, soweit diese Aussagen zu dem in Artikel 5 BW 1/75 geregelten Risikoausschluss „Verstoß gegen die Regeln der Technik“ treffen, als überschießend. In diesem Umfang dürfen sie deshalb nach ständiger Judikatur nicht beachtet werden (RS0040318 [T2]; RS0036933 [T10, T11, T12]; RS0037972 [T11]; RS0112213 [T1, T4]).

8. 3 Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach den von der Beklagten unbekämpft gebliebenen Feststellungen ohnedies nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin (als Versicherungsnehmerin) selbst gegen die Regeln der Technik verstieß.

Zur Naturgefahr

9. Durch Punkt 3.29 des Beiblatts werden Mehrkosten durch Änderungen der Bauweise und durch Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens in die Deckung miteinbezogen, sofern der Zustand vor Eintritt des Schadens technisch nicht gleichwertig herzustellen ist bzw. die Wiederherstellungskosten die vom Schaden betroffene Bauleistungssumme übersteigen. Diese Regelung gelangt aber dann nicht zur Anwendung, wenn der Sachschaden durch eine „Naturgefahr“ herbeigeführt wurde (Risikoausschluss). Allerdings soll nach Punkt 3.29 des Beiblatts der Versicherungsnehmer die Beweislast tragen, dass ein solcher Verlust oder Schaden gedeckt ist.

9. 1 Da der Begriff „Naturgefahr“ nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zwischen den Streitteilen nicht erörtert wurde, ist Punkt 3.29 des Beiblatts objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RS0008901 [T87]).

9.1. 1 Der höchstgerichtliche Fachsenat hatte sich zwar wiederholt mit Versicherungsbedingungen zu beschäftigen, in denen der Begriff Naturgefahr vorkam (zB 7 Ob 189/24f; 7 Ob 116/22t; 7 Ob 127/14y). Eine abschließende Definition dieses Begriffs liegt - soweit überblickbar - nicht vor. Im Nachbarrecht wird eine Naturgefahr mit einem Naturereignis gleichgesetzt, das als natürliche Einwirkung verstanden wird, die nicht auf menschliches Handeln, sondern allein auf Naturvorgänge zurückzuführen ist (vgl 9 Ob 7/18x).

9.1. 2 Dem Wortlaut nach handelt es sich bei einer Naturgefahr um eine Gefahr, die durch das Einwirken der „Natur“ hervorgerufen wird. Bereits der Umstand, dass zu Beginn der Planungsarbeiten Wasserproben gezogen wurden, zeigt, dass von der vorhandenen, somit natürlichen Wasserbeschaffenheit eine potentielle Gefahr für die beabsichtigte Anlage ausgehen konnte. Die Pumpentauglichkeit des vorhandenen Grundwassers war sogar Voraussetzung für die wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit des Projekts. Wenn sich das Gefahrenpotential durch eine naturbedingte Änderung der Wasserzusammensetzung, sei es etwa durch eine Veränderung des Eisen- oder Mangangehalts, erhöhte, verwirklichte sich aber eine Naturgefahr, die sich zum Nachteil der Klägerin auswirkte und letztlich zu einem Sachschaden führte.

9. 2 Gegen diese Auslegung führte die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ins Treffen, dass „Naturgefahr“ mit „Naturgewalt“ gleichgesetzt werden könne, die in der Judikatur als natürlicher Prozess mit hoher, bedrohlicher Energie definiert werde. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde eine geologisch bedingte Flussänderung aber nicht als Prozess mit hoher, bedrohlicher Energie werten. Eine Belegstelle vermag die Klägerin nicht anzuführen. Dieser begrifflichen Gleichsetzung vermag sich das Berufungsgericht auch nicht anzuschließen. Es kann zwar sein, dass ein Naturereignis/eine Naturgefahr mit bedrohlicher Energie verbunden ist. Dies muss aber nicht sein. Dringt beispielsweise bedingt durch den langsamen Anstieg des Grundwasserspiegels Wasser über die Bodenplatte in ein Gebäude ein und verursacht dort massive Feuchtigkeitsschäden, verwirklicht sich zwar eine Naturgefahr, von der aber keine bedrohliche Energie ausgeht.

9. 3 Da die zum Sachschaden führende geänderte Wasserzusammensetzung als Naturgefahr zu werten ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der in Punkt 3.29 des Beiblatts geregelten Beweislastverteilung.

Zusammenfassung und Ergebnis

10. Es ist unstrittig, dass die Anlage aufgrund der raschen Verschlammung/Verschmutzung gebrauchsunfähig wurde. Der Sachschaden war für die Klägerin unvorhersehbar im Sinn der Bedingungen (Art 13 BW 1/75; Punkt 3.11 des Beiblatts).

10. 1 Ob die Gebrauchsunfähigkeit als Sachschaden zu werten ist, ist eine (zu bejahende) Rechtsfrage. Die Feststellungen des Erstgerichts, die auf „Schäden“ Bezug nahmen, bezogen sich auf „Substanzverletzungen“.

10. 2 Eine Prüfung, ob im Zuge der Planung und Errichtung der heiztechnischen Anlage gegen die Regeln der Technik verstoßen wurde, ist nicht erforderlich, weil sich die Beklagte auf diesen Risikoausschluss nicht stützte (siehe oben Punkt 8.).

10. 3 Der von der Klägerin gerügte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor. Das Erstgericht stellte unbekämpft fest, dass die Brunnenpumpe, die Filter sowie sämtliche Rohrleitungen und Wärmetauscher, die vom Wasser durchflossen wurden, Korrosionsablagerungen aufweisen (US 23). Auf diesen Umstand kommt es aber nicht an, weil bereits wegen der Gebrauchsuntauglichkeit von einem Sachmangel auszugehen ist.

10. 4 Die von der Klägerin kritisierten Verfahrensfehler (ungenügendes Gutachten mangels Fachkenntnis; unterbliebenes hydrogeologisches Gutachten) liegen nicht vor, weil selbst bei Unterstellung des Standpunkts der Klägerin keine abstrakte Eignung vorliegen würde, ein für die Rechtsmittelwerberin günstigeres Ergebnis herbeizuführen. Die gerügten Aussagen des Sachverständigen und die darauf basierenden Feststellungen wirken sich weder auf die Frage der Unvorhersehbarkeit des Sachschadens noch auf den Risikoausschluss „Verstoß gegen die Regeln der Technik“ oder die Ursache der Erhöhung des Eisengehalts aus. Somit ist eine nähere Prüfung der Verfahrensrüge entbehrlich, weil der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach ständiger Judikatur nur dann gegeben ist, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049; RS0043027).

10. 5 Da der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste, erübrigt sich schließlich auch eine Auseinandersetzung mit der Beweisrüge (RS0042386; RS0043190). Dies gilt vor allem auch für den Aspekt, ob die ursprünglich geplante Anlage von Vornherein ungeeignet war, weil das Grundwasser keine Trinkwasserqualität aufgewiesen habe.

10. 6 Zu dem von der Klägerin relevierten Begründungsmangel ist zu ergänzen, dass eine mangelhafte Begründung eines Urteils zwar einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen kann, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt (zB 4 Ob 2028/96f). Das Vorliegen einer solchen Mangelhaftigkeit wurde in der Judikatur beispielsweise bejaht bei einer bloß „formelhaften“ Beweiswürdigung oder wenn für eine entscheidungswesentliche Feststellung jegliche Beweiswürdigung fehlt. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein, weil sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausführlich mit den maßgeblichen Verfahrensergebnissen auseinandersetzte.

11. Entsprechend Punkt 9 der Berufungsentscheidung ist eine naturbedingte Veränderung der den Sachmangel bewirkenden Wasserzusammensetzung als Naturgefahr im Sinn von Punkt 3.29 des Beiblatts zu werten. Dies hat zum Ergebnis, dass sich die Klägerin nicht auf Punkt 3.29 des Beiblatts stützen kann. Hinsichtlich der Umbaukosten ist die Beklagte somit leistungsfrei, sodass das abweisende Urteil des Erstgerichts im Umfang von EUR 166.348,21 samt 9,2 % Zinsen 3*) über dem Basiszinssatz seit 1.6.2023 als Teilurteil zu bestätigen ist.

12. Für das auf Ersatz der Kosten der ursprünglichen Anlage gerichtete Klagebegehren ist Punkt 3.29 des Beiblatts nicht entscheidungsrelevant. Da von einem unvorhersehbaren Sachschaden auszugehen ist, ist die Beklagte dafür grundsätzlich deckungspflichtig. Im Umfang von EUR 120.120,19 samt 9,2 % Zinsen 4*) über dem Basiszinssatz seit 1.6.2023 ist die Sache dem Grunde nach entscheidungsreif. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen wurden die Brunnenanlage mit Pumpe, das Rohrleitungsnetz sowie der Sickerschacht nämlich „obsolet“. Allerdings fehlen - ausgehend von der Rechtsansicht des Erstgerichts - Feststellungen zur Anspruchshöhe. Damit sind in Bezug auf die Kosten der ursprünglichen Anlage alle den Grund des Anspruchs betreffenden Streitpunkte geklärt, sodass ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO gefällt werden kann.

13. Das weitere Verfahren ist auf die Höhe des verbleibenden Klagebegehrens (ursprüngliche Errichtungskosten) sowie das Zinsenbegehren beschränkt, das mangels entsprechender Feststellungen ebenfalls noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass die genaue Anführung des Klagebegehrens im stattgebenden Zwischenurteil für dessen Rechtskraft ohne Bedeutung ist. Durch das aus dem Spruch ersichtliche Zwischenurteil wurde somit noch nicht über den Zinsenlauf und die Höhe der Verzinsung abgesprochen (Klauser/Kodek, JN - ZPO18 § 393 ZPO E 25/1).

Verfahrensrechtliches

14. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 52 Abs 4, 393 Abs 4 ZPO.

15. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Einerseits konnte sich das Berufungsgericht - wie durch Zitate belegt - auf höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Andererseits betrafen die zu lösenden Rechtsfragen den Einzelfall. Jedenfalls in Bezug auf Punkt 3.29 des Beiblatts (Naturgefahr) ist im Ergebnis von einer Individualvereinbarung auszugehen.

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