2R56/25i•OLG Innsbruck 2R56/25i
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als weitere Mitglieder des Senats im Ablehnungsverfahren über den Ablehnungsantrag der Antragsteller 1. A* B*, und 2. C* B*, gegen den Vorsteher des Bezirksgerichts D* E* in dem beim Bezirksgericht D* anhängigen Verfahren der Antragsteller gegen die F* GmbH Co KG, vertreten durch Dr. MMag. Waldhart, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen § 37 Abs 1 Z 11 MRG, über den Kostenrekurs der Antragsteller gegen die im Beschluss des Landesgerichts D* vom 7.3.2025, G*, beinhaltete Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 442,84) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Antragssteller sind schuldig, der Antragsgegnerin zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 224,04 (darin EUR 37,34 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Beim Bezirksgericht D* behängt zwischen den Streitteilen zu H* ein Verfahren, dem ein am 28.3.2023 eingebrachter, ua auf § 37 Abs 1 Z 11 MRG gestützter, Antrag der Antragsteller auf Legung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2017 bis 2021 zugrunde liegt. Mit Sachbeschluss vom 14.8.2024 wurde dieser Antrag kostenpflichtig abgewiesen.
Im dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs beantragten sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a und Z 3 ZPO. Das erkennende Gericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 17.9.2024 teilweise statt und bewilligte ihnen die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO; das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) im Umfang der Z 3 leg cit wies es ab.
Die Antragssteller bekämpften den abweisenden Teil des Verfahrenshilfebeschlusses mit einem weiteren Rekurs, in welchem sie den erkennenden Richter als befangen ablehnten. Dieser Befangenheitsantrag wurde mit Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtes D* vom 30.1.2025 zurückgewiesen. In der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses wies der Vorsteher des Bezirksgerichts D* darauf hin, dass eine befürchtete Befangenheit sofort nach ihrem Bekanntwerden angezeigt werden müsse. Von Seiten der Antragsteller sei im Ablehnungsantrag selbst angeführt worden, dass sie schon bei der Tagsatzung vom 3.7.2024 begründete Zweifel an der Unabhängigkeit des erkennenden Erstrichters gehabt hätten. Es wäre ihnen daher möglich und auch zumutbar gewesen, einen Ablehnungsantrag bereits in dieser Tagsatzung zu stellen. Im Übrigen handle es sich bei den von den Antragstellern erhobenen Vorwürfen im Wesentlichen um Rechtsausführungen.
Die Antragsteller bekämpften auch diesen Beschluss mit einem Rekurs, in welchem sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO beantragten und nunmehr auch den Vorsteher des Bezirksgerichts wegen Befangenheit ablehnten. In diesem (zweiten) Ablehnungsantrag brachten sie zusammengefasst vor, dass einem Ablehnungsantrag nicht nur bei nachgewiesener Befangenheit, sondern bereits bei begründeter Besorgnis der Befangenheit stattzugeben sei.
In ihrer Äußerung zum Ablehnungsantrag beantragte die Antragsgegnerin, den Ablehnungsantrag zurück- bzw abzuweisen und die Antragsteller zum Kostenersatz zu verpflichten.
Der Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichts D* erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 20.2.2025 für nicht befangen, verwies darauf, dass er die Ablehnungswerber persönlich nicht kenne und führte aus, dass er über den Befangenheitsantrag objektiv und unbeeinflusst entschieden habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Ablehnungssenat des Landesgerichts D* den Ablehnungsantrag der Antragsteller zurück. Es führte in den Entscheidungsgründen aus, dass bei der Beurteilung einer vorgebrachten Befangenheit im Interesse des Ansehens der Justiz zwar grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen sei; die Regelungen über das Ablehnungsrecht dürften es aber nicht ermöglichen, sich eines nicht genehmen Richters zu entledigen. Aus der Zweiseitigkeit des Ablehnungsverfahrens ergebe sich eine Verpflichtung zum Kostenersatz. Die auf § 41 ZPO gestützte Kostenentscheidung lasse keine Rückschlüsse auf eine Befangenheit des Gerichtsvorstehers zu.
Die im angefochtenen Beschluss beinhaltete – und den ausschließlichen Gegenstand des gegenständlichen Rekursverfahrens bildende – Kostenentscheidung begründete das Erstgericht damit, dass es sich beim Ablehnungsverfahren um einen Zwischenstreit handle, in welchem die Antragsgegnerin obsiegt habe, weshalb ihr die Antragsteller die tarifgemäß verzeichneten Kosten der Äußerung vom 28.2.2025 zu ersetzen hätten.
Ausschließlich dagegen (Kostenentscheidung) richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der Antragsteller. Sie beantragen die Abänderung der Kostenentscheidung dahin, dass sie „aufgehoben und das Kostenersatzbegehren zurückgewiesen“ werde.
Die Antragsgegnerin begehrt in ihrer ebenfalls rechtzeitigen Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen; hilfsweise ihm keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1.1. Die Antragsgegnerin verweist in ihrer Rekursbeantwortung darauf, dass Rekurse gemäß § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts zu versehen seien bzw durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden müssten. Die Bestimmung komme auch im Ablehnungsverfahren zur Anwendung.
1.2. Richtig ist, dass die Vorschrift des § 520 Abs 1 ZPO, wonach schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein müssen, grundsätzlich auch im Ablehnungsverfahren gilt (Klauser/Kodek JNZPO18 E 14 zu § 24 JN mwN). Das Ablehnungsverfahren richtet sich jedoch nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in welchem die Ablehnung erfolgte (RS0006000 [T7]). Bei diesem „Anlassverfahren“ für das verfahrensgegenständliche Ablehnungsverfahren handelt es sich um ein über Antrag der Antragsteller nach § 37 Abs 1 Z 11 MRG eingeleitetes Außerstreitverfahren.
1.3. Gemäß § 37 Abs 3 Z 9 MRG können die Parteien in einem nach dieser Bestimmung geführten Außerstreitverfahren vor den Bezirksgerichten selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist. Dies gilt nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Satz 1 leg cit) auch für das Verfahren zweiter Instanz. Lediglich in dritter Instanz müssen sich die Parteien entweder durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen Interessenvertreter vertreten lassen.
1.4. Da im Anlassverfahren kein Anwaltszwang besteht (§ 37 Abs 3 Z 9 MRG), muss der Rekurs nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RS0006000 [17]; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO TaKo² § 25 JN Rz 12). Damit dürfen die Antragssteller im vorliegenden Verfahren selbst vor Gericht handeln, und Anträge stellen. Sämtliche hier maßgeblichen Eingaben wurden vom Zweitantragsteller eingebracht, weshalb zu klären ist, ob ihm von der Erstantragstellerin eine dahingehende Vollmacht (zur Vertretung in diesem Verfahren) erteilt wurde, welche auch das gegenständliche Ablehnungsverfahren sowie die Erhebung von Rechtsmitteln erfasst.
1.5. Dies ist zu bejahen. Nachdem sich der Erstantragsteller im – das Verfahren H* einleitenden – Antrag vom 28.3.2023 darauf berufen hatte, die Zweitantragstellerin in diesem Verfahren zu vertreten, wurde ihm am 13.4.2023 (dort ON 2) aufgetragen, dem Gericht eine Vollmacht nach § 1008 ABGB vorzulegen. In der Folge legte der Erstantragsteller am 27.4.2023 eine von der Zweitantragstellerin eigenhändig unterschriebene Vollmachtserklärung mit folgendem Inhalt vor (ON 3): „Ich ... [Zweitantragstellerin] bevollmächtige hiemit … [Erstantragsteller] mich im Verfahren beim Bezirksgericht D* zu H* zu vertreten.“ Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf das Ablehnungsverfahren und das gegenständliche Rechtsmittelverfahren.
Der Rekurs ist daher zulässig.
2. 1 Nach der ständigen Rechtsprechung bildet das Ablehnungsverfahren einen (zweiseitigen) Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens und unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist (RS0126588; RS0035778 [T2]). Beim Anlassverfahren handelt es sich – wie bereits erwähnt – um ein über einen Antrag nach § 37 Abs 1 Z 11 MRG geführtes Außerstreitverfahren. In diesem Verfahren besteht nach § 37 Abs 3 Z 17 MRG ein Anspruch auf Ersatz von Vertretungskosten.
2.2. Im grundsätzlich zweiseitigen Verfahren über die Ablehnung des Richters ist dem Gegner des Ablehnungswerbers durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren; dies gegebenenfalls auch in zweiter Instanz. Nur bei offenkundig unbegründeten Anträgen kann davon abgesehen werden (RS0126587). Darüber hinaus kann das Gericht vor der Beschlussfassung über einen Ablehnungsantrag auch andere zur Aufklärung nötig erscheinenden Erhebungen und Einvernehmungen amtswegig anordnen (§ 24 Abs 1 JN).
2.3. Durch die Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit der Antragsgegnerin zur inhaltlichen Stellungsnahme zum (zweiten) Ablehnungsantrag wurde das rechtliche Gehör (nach den angeführten Grundsätzen) gewahrt. Die am selben Tag eingebrachte Äußerung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die Antragsgegner verwiesen in dieser Stellungnahme unter anderem auf die Bestimmung des § 86a ZPO, welcher Hinweis in der Folge auch (unbekämpft) in die Anblehnungsentscheidung mit aufgenommen wurde.
Gegen die Honorierung der Äußerung der Antragsgegnerin vom 28.2.2025 (G*-3,3) zum (zweiten) Befangenheitsantrag der Antragssteller nach (wie verzeichnet nach TP 3A) bestehen somit keine Bedenken.
Insgesamt war dem Kostenrekurs somit ein Erfolg zu versagen.
3. Zur Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren:
3.1. Ob und nach welchen Grundsätzen ein Kostenrekurs zu honorieren ist, richtet sich nach jener Verfahrensart, in der er erhoben wurde (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.92). Das Rechtsmittelverfahren in Außerstreitsachen ist grundsätzlich zweiseitig (RS0074920 [T17]). Über die Kosten des Zwischenstreits über die Ablehnung ist – wie schon erwähnt – nach den Regeln des Ausgangsverfahrens und unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden (RS0126588). Es entspricht den nach § 37 Abs 3 Z 17 MRG anzuwendenden Kriterien der Billigkeit, die unterliegenden Rekurswerber zum Ersatz der von der Rekursgegnerin rechtzeitig verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung zu verpflichten.
3.2. Die verzeichneten Rekurskosten waren jedoch insofern (in zweifacher Hinsicht) der Höhe nach zu korrigieren, als – zum einen – die Bemessungsgrundlage für die Honorierung (das Rekursinteresse) jener Betrag ist, dessen Zuspruch bzw Aberkennung von den Rekurswerbern begehrt wird (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.95 mwN) und – zum anderen – Kostenrekurse nicht nach TP 3B, sondern lediglich nach TP 3A zu vergüten sind (TP 3A I. 5. b).
Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 442,84 errechnen sich ersatzfähige Kosten für das Rekursverfahren in Höhe von EUR 224,04 (darin EUR 37,34 USt).
4. Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, welche Bestimmung auch im Außerstreitverfahren Anwendung findet (RS0044963).
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