5R11/25v•OLG Innsbruck 5R11/25v
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. C* B*, und 2. D* B*, beide vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt) 1. EUR 22.493,79 sA und 2. EUR 4.151,65 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: 1. EUR 16.245,52 und 2. EUR 4.151,65 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 2.586,36 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen, und zwar der erstbeklagten Partei EUR 2.069,09 und der zweitbeklagten Partei EUR 517,27.
Die (ordentliche) Revision ist jeweils nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klägerin ist die leibliche Tochter des am ** verstorbenen E* B* (im Folgenden: der Verstorbene), zuletzt wohnhaft in . Die Erstbeklagte ist die Mutter der Klägerin sowie die Witwe und testamentarische Alleinerbin des Verstorbenen. Der Zweitbeklagte ist der Bruder der Klägerin und der Sohn des Verstorbenen. Das dritte Kind des Verstorbenen, die Tochter F, geb B, ist am ** vorverstorben; sie hinterließ zwei Kinder.
Die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen wurde der Erstbeklagten zur Gänze eingeantwortet. Der Reinnachlass beläuft sich auf EUR 56.234,47. Die Pflichtteilsquote der Klägerin beträgt 1/9.
Mit zwei Verträgen, beide datierend mit 3.12.2015, übertrugen der Verstorbene und die Erstbeklagte je 1710/13580 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ G* KG H*, Liegenschaftsadresse ** (im Folgenden: Liegenschaft), mit denen Wohnungseigentum an der Penthouse Wohnung W7 (im Folgenden: Wohnung) untrennbar verbunden war und hinsichtlich derer Eigentümerpartnerschaft bestand, an den Zweitbeklagten.
Der Notariatsakt hinsichtlich der Übertragung der im Eigentum der Erstbeklagten gestandenen 1710/13580 Miteigentumsanteile von der Erstbeklagten auf den Zweitbeklagten, abgeschlossen zwischen [richtig] der Erstbeklagten, dem Zweitbeklagten und dem Verstorbenen, ist als Schenkungsvertrag tituliert und lautet auszugsweise:
„[…] SCHENKUNGSVERTRAG
[Die Erstbeklagte] – im Folgenden kurz „Geschenkgeberseite“ genannt – schenkt und übergibt nunmehr […]
b) ihre 1710/13580 Anteile [an der Liegenschaft] samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, insbesondere samt dem damit verbundenem Wohnungseigentum [an der Wohnung],
wie alles liegt und steht, ihrem Sohn [dem Zweitbeklagten] – im Folgenden kurz „Geschenknehmerseite“ genannt – der diese Liegenschaftsanteile samt allem Zubehör und dem verbundenem Wohnungseigentum in sein Eigentum übernimmt. […]
[Der Verstorbene] erteilt dieser Schenkung seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verbindet seine 1710/13580 Anteile [an der Liegenschaft] zur Bildung einer Eigentümergemeinschaft mit dem Schenkungsobjekt gemäß § 5 Abs 3 und § 13 Abs 3 WEG 2002. […]
Neuntens/IX.:
VERÄUSSERUNGSVERBOT
[Der Zweitbeklagte] verpflichtet sich, die 1710+1710/13580 Anteile an der Liegenschaft […] samt damit verbundenem Wohnungseigentum [an der Wohnung] ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Eltern [des Verstorbenen und der Erstbeklagten] nicht zu veräußern. Diese Rechtseinräumung wird [vom Verstorbenen und der Erstbeklagten] hiermit angenommen und wird gemäß § 364c ABGB grundbücherlich sichergestellt. Zur Klarstellung halten die Vertragsparteien fest, dass die Vereinbarung eines Belastungsverbotes nicht gewünscht ist.
Ungeachtet des vereinbarten Veräußerungsverbotes räumen [der Verstorbene und die Erstbeklagte] einem Kreditinstitut den bücherlichen Vorrang eines aufzunehmenden Darlehens oder Kredites bis zu einem Höchstbetrag von EUR 500.000,00 (Euro fünfhunderttausend) ein. Sowohl der Liegenschaftseigentümer als auch die Verbotsberechtigten stimmen dieser Satzweichung zu und erteilen sie ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ob den 1710+1710/13580 Anteilen [an der Liegenschaft] samt damit verbundenem Wohnungseigentum [an der Wohnung] die Einverleibung des Vorrangs eines Pfandrechtes bis zum Höchstbetrag von EUR 500.000,00 (Euro fünfhunderttausend) für ein Kreditinstitut vor dem Veräußerungsverbot für [den Verstorbenen und die Erstbeklagte] bewilligt werden kann. […]
Zehntens/X.:
VERBOT DER INBESTANDGABE
[Der Zweitbeklagte] verpflichtet sich, die Wohnung […] ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Eltern [des Verstorbenen und der Erstbeklagten] weder entgeltlich noch unentgeltlich dritten Personen in Bestand zu geben oder auf sonstige Weise diesen einen eigenen Gebrauch zu gestatten und nehmen [der Verstorbene und die Erstbeklagte] diese Rechtseinräumung hiermit ausdrücklich an.
Die Vertragsparteien verzichten darauf, diese Rechtseinräumung als Dienstbarkeit des Verbotes der Inbestandgabe beziehungsweise Gebrauchsüberlassung an Dritte zugunsten [des Verstorbenen und der Erstbeklagten] grundbücherlich sicherzustellen. […]“
Der Vertrag hinsichtlich der Übertragung der im Eigentum des Verstorbenen gestandenen 1710/13580 Miteigentumsanteile vom Verstorbenen auf den Zweitbeklagten, abgeschlossen zwischen [richtig] dem Zweitbeklagten und dem Verstorbenen unter Beitritt der Erstbeklagten, ist als Kaufvertrag tituliert und lautet auszugsweise:
„[…] II.
KAUFSOBJEKT UND KAUF
[Der Verstorbene] – im Folgenden kurz „Verkäuferseite" genannt – verkauft und übergibt hiemit seine im Punkt I. näher bezeichneten 1710/13580 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft […] samt damit verbundenem Wohnungseigentum [an der Wohnung], wie alles liegt und steht, mit allen Rechten und Pflichten, mit denen die Verkäuferseite das Kaufsobjekt bisher selbst besessen und benützt hat oder zu besitzen und benützen berechtigt war, an [den Zweitbeklagten] – im Folgenden kurz „Käuferseite“ genannt –, und dieser kauft und übernimmt das Kaufsobjekt in sein Eigentum.
Von diesem Kaufvertrag umfasst sind alle mit der Wohnungseigentumseinheit verbundenen Bestandteile, die Sanitär- und Elektroinstallationen, weiters auch der Anteil an der Rücklage der Wohnungseigentumsgemeinschaft.
[Die Erstbeklagte] erteilt diesem Kauf als Eigentümerpartnerin ihre ausdrückliche Zustimmung und verbinden [der Zweitbeklagte und die Erstbeklagte] ihre nunmehr 1710/13580 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft […] samt damit verbundenem Wohnungseigentum [an der Wohnung] zur Bildung einer Eigentümergemeinschaft gemäß § 5 Abs 3 und § 13 WEG 2002.
III.
KAUFPREIS UND ABSTATTUNG
1. Der einvernehmlich festgesetzte Kaufpreis für das Kaufsobjekt beträgt pauschal EUR 200.000,00 (in Worten: Euro zweihunderttausend).
2. Der gesamte Kaufpreis ist 14 Tage vor dem schriftlich bekanntgegebenen Tag der tatsächlichen Übergabe (siehe Punkt V. dieses Vertrages) spätestens aber bis 15.6.2015, Spesen und abzugsfrei mit schuldbefreiender Wirkung auf das Treuhandkonto […] des öffentlichen Notars […] einzubezahlen. Bei vertragsgemäßer Bezahlung des Kaufpreises verzichtet die Verkäuferseite auf eine Verzinsung und Wertsicherung ihrer Kaufpreisforderung. Sollte die Zahlung nicht zeitgerecht erfolgen, werden – abgesehen von sonstigen Rechtsfolgen des Verzuges – Verzugszinsen in der Höhe von 6 % pa vereinbart. […]
IV.
VERTRAGSRÜCKTRITT
Für den Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges ist die Verkäuferseite berechtigt, unter Setzung einer mindestens 14tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Allfällige Schadenersatzansprüche der Verkäuferseite bleiben hievon unberührt.
V.
BESITZ UND GENUSSÜBERGANG
Gefahr, Besitz und Genuss des Kaufobjektes gehen am Tag der tatsächlichen Übergabe, die jederzeit möglich ist, aber bis spätestens 1.7.2016 vorgesehen ist, frühestens jedoch mit Einlangen des Gesamtkaufpreises am Treuhandkonto, auf die Käuferseite über und hat diese ab dem darauf folgenden Monatsersten die monatliche Betriebskostenakontierung sowie überhaupt alle das Kaufobjekt betreffenden Steuern, Betriebskosten, Umlagen und öffentlichen Abgaben zu bezahlen. Die Verkäuferseite verpflichtet sich der Käuferseite den Tag der tatsächlichen Übergabe vier Wochen im Vorhinein nachweislich schriftlich bekanntzugeben. Wenn eine solche Bekanntgabe nicht bis spätestens 1.6.2016 erfolgt, wird die tatsächliche Übergabe mit 1.7.2016 vorgenommen.
Als weitere Gegenleistung zu diesem Vertrag verzichtet die Käuferseite mit dem Tag der tatsächlichen Übergabe des Kaufsobjektes auf ihr unbefristetes Mietverhältnis hinsichtlich der Wohnung W4 in EZ G* KG H* (**). Allfällige Kosten der Ablese von Wärme und Energieverbrauch sowie von sonstigen Zählwerken hat die Käuferseite zu tragen. Die Kosten der Umschreibung von Kommunikationseinrichtungen sind ebenfalls von der Käuferseite zu bezahlen.
VI.
GEWÄHRLEISTUNG
Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes erfolgen in den bestehenden Rechten, Beschwerden und Grenzen, ohne Haftung der Verkäuferseite für einen bestimmten Bauzustand, ein bestimmtes Ausmaß oder sonst eine bestimmte Eigenschaft oder einen bestimmten Zustand, jedoch leistet sie Gewähr dafür, dass
[…]
VII.
VERTRAGSANFECHTUNG
Die Vertragsteile stellen einvernehmlich fest, dass die für das Kaufobjekt vereinbarte Gegenleistung ihren wirtschaftlichen Vorstellungen und Interessen entspricht und dass somit keinerlei Gründe für eine Anfechtung dieses Rechtsgeschäftes wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes im Sinne des § 934 ABGB gegeben sind. […]“
Der Wert der vom Verstorbenen und von der Erstbeklagten auf den Zweitbeklagten übertragenen Liegenschaftsanteile betrug im Zeitpunkt der Übertragung insgesamt EUR 713.000,00. Unter Berücksichtigung des Veräußerungsverbots, das zugunsten des Verstorbenen und der Erstbeklagten vereinbart und verbüchert wurde und hinsichtlich der Erstbeklagten nach wie vor aufrecht besteht, betrug der Wert der Liegenschaftsanteile im Zeitpunkt der Übertragung insgesamt EUR 668.000,00. Die Hälfte dieses Werts, sohin EUR 334.000,00, entfiel auf die vom Verstorbenen auf den Zweitbeklagten übertragenen Anteile.
Nach Abschluss der beiden Verträge zahlte der Zweitbeklagte den vereinbarten Betrag von EUR 200.000,00 auf das bekanntgegebene Treuhandkonto ein und wurde in weiterer Folge als Eigentümer hinsichtlich der je 1710/13580 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft grundbücherlich eingetragen. Das Veräußerungsverbot wurde ebenfalls im Grundbuch eingetragen.
Dieser zusammengefasste Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit der am 8.1.2024 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, die Erstbeklagte zur Zahlung von EUR 22.493,79 sA und den Zweitbeklagten zur Zahlung von EUR 35.887,82 sA zu verpflichten. Sie stützte sich zusammengefasst darauf, bei der Übertragung der 1710/13580 Miteigentumsanteile des Verstorbenen auf den Zweitbeklagten habe es sich um eine von den Vertragsparteien beabsichtigte gemischte Schenkung gehandelt, deren Hinzurechnung sie gemäß § 783 Abs 1 ABGB begehre. Der Zweitbeklagte habe für die Anteile des Verstorbenen lediglich EUR 200.000,00 bezahlt, obgleich deren Wert zumindest EUR 600.000,00 betragen habe. Eine derartige Umgehung der zwingenden Pflichtteilsregelungen sei nicht im Sinn des Gesetzgebers. Abgesehen von diesem krassen Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert erschließe sich der (teilweise) Schenkungswille ferner aus den Umständen, dass beide Verträge am selben Tag geschlossen sowie ein Veräußerungsverbot und ein Verbot der Inbestandgabe vereinbart worden seien. Der Differenzbetrag von EUR 400.000,00 sei auf den Todeszeitpunkt des Verstorbenen zu indexieren und zum Reinnachlass zu addieren; von der solcherart gebildeten Summe gebühre ihr der Pflichtteil im Ausmaß von 1/9, sohin EUR 58.381,61. Gemäß § 764 Abs 1 ABGB sei der Pflichtteilsanspruch nach der Einantwortung grundsätzlich von den Erben, hier somit von der Erstbeklagten zu erfüllen. Da dieser aber selbst ein Pflichtteil von 1/6 zustehe, habe eine proportionale Verteilung im Verhältnis der Pflichtteilsansprüche der Erstbeklagten und der Klägerin von 3 : 2 zu erfolgen, sodass sich ein von der Erstbeklagten an die Klägerin zu leistender Betrag von EUR 22.493,79 (=2/5 von EUR 56.234,47) ergebe. Da die Verlassenschaft zur Deckung des Pflichtteils der Klägerin nicht ausreiche und der Zweitbeklagte durch die gemischte Schenkung weit mehr als den ihm gebührenden Pflichtteil erhalten habe, verlange sie gemäß § 789 Abs 1 ABGB die Zahlung des Fehlbetrags von EUR 35.887,82 von ihm als Geschenknehmer. Zwischenzeitlich habe die Erstbeklagte ihre zweite Wohnung (W4) auf derselben Liegenschaft an die Gattin des Zweitbeklagten übertragen, offensichtlich aus dem Grund, um auch hier Pflichtteilsansprüche der Klägerin zu verhindern.
Mit Schriftsatz vom 27.03.2024 (ON 8) begehrte die Klägerin hilfsweise EUR 16.066,99 sA von der Erstbeklagten und EUR 42.314,62 vom Zweitbeklagten für den Fall, dass bei der vorzunehmenden Aufteilung des Nachlasses im Rahmen der Pflichtteilserfüllung auch die beiden Kinder ihrer vorverstorbenen Schwester zu berücksichtigen seien (Aufteilung des Reinnachlasses im Verhältnis 3 : 2 : 2).
Mit Schriftsatz vom 7.10.2024 (ON 27) schränkte die Klägerin – nach Vorliegen des Bewertungsgutachtens – das Klagebegehren ausgehend von einem nunmehr behaupteten Pflichtteilsanspruch von EUR 26.645,44 gegenüber dem Zweitbeklagten auf EUR 4.151,65, hilfsweise EUR 10.578,45 ein.
Die Beklagten beantragen Klagsabweisung und wendeten zusammengefasst ein, der Kaufvertrag vom 3.12.2015 sei nicht als gemischte Schenkung an den Zweitbeklagten, sondern als reiner Kauf anzusehen, wobei der Kaufpreis bis zuletzt ausverhandelt worden sei. Der Verstorbene habe keine Schenkungsabsicht gehabt; noch viel weniger habe er eine solche erkennbar zum Ausdruck gebracht. Die entsprechende Beurteilung habe nicht allein nach den Wertverhältnissen von Leistung und Gegenleistung zu erfolgen; abgesehen davon hätten die Vertragsparteien einen Kaufpreis vereinbart, der deutlich über der Hälfte des Werts der Anteile des Verstorbenen liege. Auch außergerichtlich sei eine gemischte Schenkung nie zugestanden worden. Schließlich sei das Klagebegehren unschlüssig; die Klägerin verkenne, dass nicht nur sie und die Erstbeklagte, sondern auch die Kinder der vorverstorbenen Schwester und der Zweitbeklagte bei der Aufteilung des Nachlassvermögens im Rahmen der Pflichtteilserfüllung zu berücksichtigen seien, weshalb der Reinnachlass im Verhältnis 2 : 2: 2: 3 zwischen allen Pflichtteilsberechtigten aufzuteilen sei.
Mit dem bekämpften Urteil erkannte das Erstgericht die Erstbeklagte schuldig, der Klägerin EUR 6.248,27 sA zu zahlen; im darüber hinausgehenden Ausmaß wies es sämtliche weiteren (Haupt und Eventual)Begehren ab. Seiner Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt zugrunde und traf darüber hinaus folgende weitere Feststellungen [die im Berufungsverfahren umkämpften Sachverhaltsannahmen sind in Fettdruck hervorgehoben und mit (A) bis (D) bezeichnet]:
(A) Dass anstatt eines gemeinsamen Vertrags zwei Verträge abgeschlossen wurden, hatte den Hintergrund, dass die Erstbeklagte ihre Liegenschaftsanteile an den Zweitbeklagten verschenken, der Verstorbene seine Liegenschaftsanteile hingegen nicht – und zwar auch nicht teilweise – unentgeltlich übertragen wollte. In diesem Zusammenhang war im Vorfeld der Unterfertigung der beiden Verträge auch zwischen den Vertragsteilen über den Wert der zu übertragenden Liegenschaftsanteile gesprochen worden. Eine befreundete Immobilienmaklerin hatte den Wert der Liegenschaftsanteile auf insgesamt ca EUR 600.000,00 geschätzt, weshalb hinsichtlich des Werts der vom Verstorbenen zu übertragenden Liegenschaftsanteile von ca EUR 300.000,00 ausgegangen wurde. (B) Der Zweitbeklagte war bereit, EUR 200.000,00 dafür zu bezahlen. Dem Verstorbenen war bewusst, dass dieser Betrag weniger hoch als der tatsächliche Wert war. Er wollte den Vertrag aber dennoch abschließen, weil der zu bezahlende Betrag als Altersvorsorge für ihn und die Erstbeklagte dienen sollte. Dies brachte er auch später in Gesprächen mit der Klägerin zum Ausdruck, als er zu ihr sinngemäß sagte, er wisse schon, dass die Wohnung mehr wert sei und es würde ihm leid tun, er habe das aber machen müssen, weil er die EUR 200.000,00 fürs Alter gebraucht habe.
(C) Mit dem Notar Dr. I*, der zu diesem Zeitpunkt bereits ein langjähriger Freund der Familie war und der auch die Verträge aufgesetzt hatte, sprachen der Verstorbene, die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte in diesem Zusammenhang auch über die erb und insbesondere pflichtteilsrechtlichen Folgen dieser Verträge, und zwar sowohl im Hinblick auf die Klägerin als auch deren Schwester.
(D) Der Notar klärte die Vertragsparteien dabei insbesondere darüber auf, dass er im Hinblick auf die anstehende Erbrechtsreform keine genaue Vorhersage treffen könne. Aus diesem Grund sollte der wahre Wille sowohl der Erstbeklagten als auch des Verstorbenen bestmöglich in den Verträgen abgebildet werden. Der Notar klärte weiters darüber auf, dass die Schenkung der Erstbeklagten an den Zweitbeklagten aber jedenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen werde. Hinsichtlich der Liegenschaftsanteile des Verstorbenen teilte der Notar den Vertragsparteien wiederum mit, dass unter Zugrundelegung der Einschätzung der befreundeten Immobilienmaklerin der Preis mehr als die Hälfte von deren Wert betrage, sodass von einem Kauf auszugehen sei.
Rechtlich stellte das Erstgericht voran, Ausgangspunkt des Regelungskonzepts des § 781 Abs 1 ABGB sei die Schenkung gemäß §§ 938 ff ABGB als Vertrag, durch den sich jemand verpflichte, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Neben der objektiven Bereicherung des Geschenknehmers und dem Fehlen einer Leistungsverpflichtung des Geschenkgebers (Freiwilligkeit) setze sie mit der Schenkungsabsicht des Geschenkgebers (bzw dessen Willen zur Freigiebigkeit) ein subjektives Element voraus. Das gelte auch für den Fall der sogenannten gemischten Schenkung, wenn sich also ein Vertrag aus entgeltlichen und unentgeltlichen Teilen zusammensetze. In welchem Ausmaß die Übergabe einer Liegenschaft als entgeltlich oder unentgeltlich zu werten sei, sei daher nicht nur nach den Wertverhältnissen von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen; die Parteien müssten die teilweise Unentgeltlichkeit vielmehr gewollt und auch zum Ausdruck gebracht haben. Eine gemischte Schenkung könne keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller sei als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt worden sei und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügt habe, oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst gewesen seien.
Mit dem Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB habe der Gesetzgeber den Kreis der hinzu und anrechnungspflichtigen Leistungen ausdehnen wollen, um Umgehungen des Erblassers zu verhindern. Die Regel umfasse neben Schenkungen an Dritte, von denen der Anrechnungspflichtige nur mittelbar profitiere, vor allem solche Vermögensverschiebungen, die die objektiven Voraussetzungen einer Schenkung „im technischen Sinn“ (= unentgeltliche Überlassung einer Sache, § 938 ABGB) nicht erfüllen würden, aber nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Zuwendung einer Schenkung gleichkämen. Der Auffangtatbestand sei aber nicht für jene Zuwendungen geschaffen, die (ohnedies) die objektiven Voraussetzungen einer Schenkung des § 938 ABGB erfüllen könnten.
Nach verständiger Würdigung des referierten Normzwecks sei daher jedenfalls bei unentgeltlichen Zuwendungen, die die objektiven Voraussetzungen für eine (gemischte) Schenkung nach § 938 ABGB erfüllen könnten, eine Anrechnung nach § 781 ABGB nur dann zu bejahen, wenn das gebotene subjektive Element (Wille zur Freigiebigkeit) vorliege. Jedenfalls bei jenen Zuwendungen, bei denen der Empfänger durch die Überlassung einer Sache objektiv bereichert werde, setzt eine Hinzu und Anrechnung der Zuwendung nach § 781 Abs 1 ABGB dieses subjektive Element voraus. Der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB diene damit nicht für jene Fälle, die bereits unter Abs 1 leg cit fallen könnten, bei denen die Anrechnung aber (nur) am fehlenden Schenkungswillen scheitere.
In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter – wie etwa bei Übergabsverträgen und Vorhandensein anderer Pflichtteilsberechtigter – berührt würden, werde einem vorliegenden krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des späteren Erblassers und der Gegenleistung ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt werden müssen. Umgekehrt bedeute dies aber auch, dass allein aus einem objektiven, nicht aber krassen Missverhältnis noch nicht auf das Vorliegen einer Schenkungsabsicht geschlossen werden könne.
Fallbezogen gelangte das Erstgericht zum Schluss, der berechtigte Pflichtteilsanspruch der Klägerin betrage ausgehend vom reinen Nachlass EUR 6.248,27 (1/9 von EUR 56.234,47). Demgegenüber sei es der Klägerin nicht gelungen, die behauptete (gemischte) Schenkung des Verstorbenen an den Zweitbeklagten, die Voraussetzung für eine Hinzurechnung nach §§ 781 ff ABGB gewesen wäre, unter Beweis zu stellen. Weder könne unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts von einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die Rede sein, noch habe der Verstorbene das Geschäft auch nur teilweise in Schenkungsabsicht und aus Freigebigkeit abgeschlossen. Da der zustehende Betrag aus der Verlassenschaft gedeckt werden könne, sei im Sinn des § 764 Abs 1 ABGB (nur) die Erstbeklagte als Alleinerbin zu dessen Begleichung heranzuziehen.
Während die Erstbeklagte den Zuspruch von EUR 6.248,27 sA unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ, wendet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung. Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt sie, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsstattgabe abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt:
1.1. Die Berufungswerberin kritisiert die zu (A) sowie die ersten drei Sätze der zu (B) getroffenen Feststellungen mit der Begründung als aktenwidrig, das Erstgericht habe in seiner Beweiswürdigung die Zeugenaussage des Notars Dr. I* [im Folgenden: Notar] unrichtig wiedergegeben. Dieser habe nie angegeben, es hätte allenfalls keinen Vertragsabschluss gegeben, wenn der Verstorbene auf einer anderen Summe (als Kaufpreis) bestanden hätte. Zudem habe der Notar „ausdrücklich behauptet“, man habe sich auf den letztendlichen Kaufpreis geeinigt, weil es sich um ein Rechtsgeschäft innerhalb der Familie gehandelt habe und er sich vorstellen könne, der Verstorbene sei dem Zweitbeklagten entgegengekommen; diese weiteren Angaben habe das Erstgericht ignoriert.
1.2. Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, demnach auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, einem aus den Akten erkennbaren und behebbaren Formverstoß beruhen; nicht aber dann, wenn das Erstgericht aufgrund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (RISJustiz RS0043203 [T4]).
1.3. Das Erstgericht führte in seiner Beweiswürdigung (US 20) zur zeugenschaftlichen Aussage des Notars, auf die es die monierten Feststellungen im Wesentlichen stützte, wörtlich aus: „Er sagte in diesem Zusammenhang aus, der Verstorbene habe ,Geld sehen‘ wollen, man sei aber vor den anstehenden Steuer und Erbrechtsreformen unter Druck gestanden, die Verträge noch vor dem Jahreswechsel zu schließen, und hätte es allenfalls gar keinen Vertragsabschluss gegeben, hätte der Verstorbene auf einer anderen Summe bestanden.“
Eine aktenwidrige Wiedergabe der in Rede stehenden Zeugenaussage ist darin nicht zu erblicken:
Der Notar verwies im Rahmen seiner Einvernahme sowohl auf einen gewissen Druck im Hinblick auf anstehende Reformen der erb und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen (ON 29 S 4) wie auch darauf, dass der Verstorbene eben Geld hätte haben wollen, was der Notar persönlich zwar als unüblich empfunden aber als das gute Recht des Verstorbenen erachtet habe (ebendort). Weiters führte er aus (ON 29 S 5), die Kaufpreisverhandlungen seien „ein Hin und Her“ gewesen und am Ende sei dann doch „der Druck da gewesen“, dass man das Ganze noch im Jahr 2015 abschließe; aus diesem Grund habe man sich dann auf die EUR 200.000,00 geeinigt. Ebenso gab er Folgendes an (ON 29 S 6): „Abgesehen davon weiß ich auch nicht, ob die finanziellen Möglichkeiten [des Zweitbeklagten] das überhaupt hergegeben hätten, mehr zu zahlen. Vielleicht wäre das Rechtsgeschäft sonst auch gar nicht zustande gekommen.“
Dem Erstgericht ist bei der Darstellung dieses Beweisergebnisses somit kein Irrtum unterlaufen. Insbesondere dem in der Berufung hervorgehobenen Umstand, der Notar habe bei der Frage, ob das Rechtsgeschäft sonst nicht zustande gekommen wäre, bloß „gemutmaßt“, trug das Erstgericht durch die in der Beweiswürdigung gewählte Formulierung, es hätte „allenfalls“ keinen Vertragsabschluss gegeben, hinreichend Rechnung.
1.4. Erwägungen des Erstgerichts, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen wie auch die Aussagekraft einzelner Beweisergebnisse in das Gebiet der Beweiswürdigung und können daher keine Aktenwidrigkeit bilden (RISJustiz RS0043347 [T2, T18]). Auch durch die Nichtbeachtung und Nichterwähnung einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels wird der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit nicht verwirklicht (RISJustiz RS0043402).
Soweit die Berufungswerberin daher darauf hinweist, der Notar habe außerdem ausgeführt (ON 29 S 56), es habe sich „eigentlich eher“ um ein Rechtsgeschäft innerhalb der Familie gehandelt und er sich vorstellen könne, dass der Verstorbene dem Zweitbeklagten „hier insoweit“ entgegengekommen sei, und den Standpunkt vertritt, das Erstgericht habe diesen Teil der Zeugenaussage zu Unrecht übergangen, zeigt sie damit ebenso wenig eine Aktenwidrigkeit auf.
2.1. Die Berufungswerberin bekämpft die zu (A) getroffene Feststellung mit der wesentlichen, wie schon unter dem Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit angerissenen Begründung, das Erstgericht habe die Aussage des Notars zumindest verzerrt und wesentliche Teile davon unbeachtet gelassen. Zudem habe es den Inhalt der Urkunden Blg ./E und ./F außer Acht gelassen; in diesen Schreiben sei der Notar als vorprozessualer Vertreter der Erstbeklagten selbst von einer gemischten Schenkung ausgegangen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht folgende Ersatzfeststellung treffen müssen:
„Der Verstorbene wollte seine Miteigentumsanteile teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich an den Zweitbeklagten übertragen.“
Bereits angesichts der oben in Punkt 1.3. dargestellten Angaben des Notars als Zeuge kann von einer Verzerrung seiner Aussage entgegen dem im Rechtsmittel eingenommenen Standpunkt keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung in der Beweisrüge, der Notar hätte niemals angegeben, dass es allenfalls gar keinen Vertragsabschluss gegeben hätte, wenn der Verstorbene auf einer anderen Summe bestanden hätte, unzutreffend.
Zu ergänzen ist, dass der Notar im Rahmen seiner Einvernahme zudem mehrfach betonte, sich in erster Linie auf den wahren Willen der Vertragsparteien konzentriert und besonderen Wert darauf gelegt zu haben, diesen „zu Papier zu bringen“; aus diesem Grund habe er dann auch zwei Urkunden (gemeint Verträge) erstellt (ON 29 S 4). Weiters berichtete er von Verhandlungen zwischen dem Verstorbenen und dem Zweitbeklagten über den Kaufpreis im Vorfeld (ebendort) und dass diese nach seiner eigenen Wahrnehmung „ein Hin und Her“ gewesen seien (ON 29 S 5); am Ende sei dann doch „der Druck da gewesen“, dass man das Ganze noch im Jahr 2015 abschließe, aus diesem Grund habe man sich dann auf die EUR 200.000,00 geeinigt. Entgegen der Argumentation in der Berufung hat das Erstgericht somit keineswegs die Angaben des Notars zum Zustandekommen des Kaufpreises ignoriert.
Richtig ist, dass der Notar an anderer Stelle (ON 29 S 56) auch die bereits oben in Punkt 1.4. thematisierte Aussage machte, es habe sich „eigentlich eher“ um ein Rechtsgeschäft innerhalb der Familie gehandelt und er könne sich vorstellen, dass der Verstorbene dem Zweitbeklagten „hier insoweit“ entgegengekommen sei. In Zusammenhalt mit dem aufgezeigten Inhalt seiner übrigen Aussage ist diese bloß vage Annahme aber nicht geeignet, eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für die gewünschte Ersatzfeststellung zu begründen (vgl RISJustiz RI0100099).
Auch mit der Bezugnahme auf die vom Notar Jahre nach Vertragserstellung verfassten Schreiben Blg ./E und ./F vermag die Berufungswerberin Zweifel an den bekämpften Feststellungen nicht zu begründen. Bereits aus dem Inhalt dieser Urkunden geht hinreichend hervor, dass es sich nicht um das „außergerichtliche Zugeständnis“ einer gemischten Schenkung, sondern lediglich um einen unpräjudiziellen Vergleichsvorschlag handelte. Nichts anderes lässt sich der eindeutigen Aussage des Notars als Zeugen entnehmen (ON 29 S 67). Auch wenn das Erstgericht sohin im Rahmen seiner Beweiswürdigung die Blg ./E und ./F nicht explizit erwähnte, kann die Berufungswerberin den Wunschsachverhalt nicht erfolgreich auf diese Urkunden stützen und gelingt es ihr daher auch aus diesem Blickwinkel nicht, die angefochtene Sachverhaltsgrundlage zu erschüttern.
Insgesamt hat das Erstgericht sohin die Aussage des Notars völlig zu Recht im Sinn der bekämpften Feststellung verstanden.
2.2. Anstelle der zu (B) getroffenen Sachverhaltsannahmen begehrt die Berufungswerberin die Ersatzfeststellungen:
„Da es sich um ein Rechtsgeschäft innerhalb der Familie handelte, kam der Verstorbene dem Zweitbeklagten hinsichtlich des Kaufpreises entgegen und wurde anstatt des von den Vertragsparteien angenommenen Werts der Miteigentumsanteile von ca EUR 300.000,00 lediglich ein Kaufpreis von EUR 200.000,00 vereinbart. Dieser Betrag sollte als Altersvorsorge für den Verstorbenen und die Erstbeklagte dienen und erachteten die beiden diesen Betrag für diesen Zweck als ausreichend.“
Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge verlangt von der Rechtsmittelwerberin, dass sie deutlich zum Ausdruck bringt, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, c) welche Feststellung begehrt wird, und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 15; RISJustiz RS0041835). Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RISJustiz RI0100145). Daran anknüpfend genügt es für die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellung auch nicht, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RISJustiz RS0041835 [T3]).
Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge hier nicht gerecht:
Hinsichtlich des Bewusstseins des Werts der Anteile sowie hinsichtlich der Altersvorsorge ist eine maßgebliche Abweichung des Wunschsachverhalts von den bekämpften Feststellungen nicht erkennbar. Die Umstände, dass es sich um ein Rechtsgeschäft innerhalb der Familie gehandelt hat und der Verstorbene dem Zweitbeklagten hinsichtlich des Kaufpreises entgegengekommen sein soll, stehen zur Feststellung, der Zweitbeklagte sei bereit gewesen, EUR 200.000,00 für die Anteile zu zahlen, nicht im erforderlichen Austauschverhältnis. Was die späteren Gespräche mit der Klägerin betrifft, zielt die Beweisrüge auf eine – unzulässige – ersatzlose Streichung ab.
Aber auch losgelöst von diesen formalen Aspekten zeigt die Beweisrüge keine bedenkliche Beweiswürdigung des Erstgerichts auf, zumal sie sich einmal mehr auf das unzutreffende, bereits behandelte Argument zurückzieht, dieses hätte die Aussage des Notars missverstanden. Soweit sie im Weiteren auch die vom Erstgericht ebenfalls herangezogenen Angaben der Klägerin anders verstanden wissen will, genügt der Hinweis, dass der letzte Satz der zu (B) getroffenen Feststellungen nahezu wörtlich deren Aussage entspricht (ON 10 S 5). Auf die weitwendigen Rechtsmittelausführungen zum Sinngehalt des Worts „geben“ (RMS 8) ist nicht einzugehen, weil diese keinen Niederschlag in den begehrten Ersatzfeststellungen finden.
2.3. Betreffend die zu (C) wiedergegebene Feststellung wendet sich die Berufungswerberin lediglich gegen die Bezeichnung des Notars als „langjährigen Freund der Familie“ und will diesen Teil durch die Ersatzfeststellung ersetzt wissen, der Zweitbeklagte sei mit dem Notar, der die beiden Verträge für den Zweitbeklagten errichtet habe, bereits seit 30 Jahren befreundet und kenne diesen seit Studentenzeiten, weshalb dem Notar auch die Wohnung zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung selbst bekannt gewesen sei.
Abgesehen davon, dass sich nicht erschließt, inwieweit der Wunschsachverhalt ein für die Berufungswerberin günstigeres Ergebnis zeitigen würde, gelingt es ihr nicht, den bekämpften Teil der Feststellung in Zweifel zu ziehen: Der Notar selbst gab an, „die Familie B*“ schon länger gekannt zu haben (ON 29 S 5), auch die beiden Testamente der Ehegatten erstellt zu haben (ON 29 S 7) und zudem bei einem Begräbnis anwesend gewesen zu sein (ON 29 S 9). Auch wenn die primäre, aus Studentenzeiten herrührende, Freundschaft zum Zweitbeklagten bestehen mag (vgl dessen Aussage in ON 10 S 12), ist somit die allgemeine Formulierung „Freund der Familie“ nicht zu beanstanden.
2.4. Schließlich wendet sich die Berufungswerberin gegen die auf die Angaben des Notars gestützten, zu (D) getroffenen Feststellungen; an deren Stelle strebt sie nachstehende Ersatzfeststellungen an:
„Im Zuge der Vertragsbesprechungen sprach [der Notar] mit dem Verstorbenen, der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten unter anderem auch darüber, welche Möglichkeiten es gegeben hätte, die Pflichtteilsansprüche der Klägerin und deren Schwester möglichst gering zu halten. Der Notar wies die Erstbeklagte darauf hin, dass sie durch eine Schenkung ihrer Liegenschaftsanteile an den Zweitbeklagten Pflichtteilsansprüche der anderen beiden Kinder natürlich niemals schmälern könne. Weiters teilte der Notar den Vertragsparteien mit, dass es sich dann um einen Kauf handeln würde, wenn der Betrag annähernd über dem halben Wert der Liegenschaftsanteile liegt. Aus diesem Grund wurden anstatt eines gemeinsamen Vertrags zwei Verträge abgeschlossen, damit der im als Kaufvertrag bezeichneten Vertrag vom 3.12.2015 vereinbarte Kaufpreis von EUR 200.000,00 angesichts des von den Vertragsparteien angenommenen Werts der Hälfteanteile des Verstorbenen von ca EUR 300.000,00 über deren halben Wert lag und es sich damit nach Ansicht des Notars bei dieser Übertragung um einen Kauf handeln würde.“
In diesem Punkt muss die Beweisrüge bereits deshalb scheitern, weil es am erforderlichen Austauschverhältnis zwischen bekämpften und gewünschten Feststellungen mangelt; letztere behandeln insbesondere in ihrem letzten Satz mit dem Motiv für den Abschluss von zwei getrennten Verträgen einen anderen Sachverhaltsaspekt, zu dem das Erstgericht an anderer Stelle Feststellungen traf (A), und zeigen sich demnach nicht im geforderten Alternativverhältnis zu den zu (D) getroffenen Feststellungen.
Davon abgesehen finden die angefochtenen Feststellungen Deckung in den Angaben des Notars, denen das Rechtsmittel kein plausibles Argument, sondern im Ergebnis nur die unsubstanziierten Behauptungen entgegenhält, das Erstgericht hätte sie, wenn nicht ignoriert, dann zumindest missverstanden, oder aber – dazu im Widerspruch – der Notar sei aufgrund seines Naheverhältnisses zum Zweitbeklagten nicht hinreichend glaubwürdig. Soweit die Berufungswerberin ferner darauf verweist, die Erstbeklagte habe angegeben, die EUR 200.000,00 hätten als Altersvorsorge für den Verstorbenen und sie dienen sollen, hat das Erstgericht an anderer Stelle (B) nichts anderes festgestellt. Beweisergebnisse für die weiters behauptete Absicht der Vertragsparteien, die gesetzlichen Pflichtteilsregeln zu umgehen, vermag die Beweisrüge nicht aufzuzeigen. Mit der Behauptung, die Gegenleistung von EUR 200.000,00 habe in Wahrheit nicht bloß für die Miteigentumsanteile des Verstorbenen, sondern „eigentlich für die gesamte Wohnung“ bezahlt werden sollen, verstößt die Berufung im Übrigen gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO.
2.5. Zusammengefasst kann sohin der Beweisrüge kein Erfolg beschieden sein; soweit sie überhaupt gesetzmäßig ausgeführt ist, gelingt es ihr nicht darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen.
3.1. Unter diesem Berufungspunkt macht die Berufungswerberin einzig das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels geltend, den sie im Fehlen folgender Sachverhaltsannahme erblickt:
„Die Erstbeklagte übertrug mit Übergabsvertrag vom 18.8.2022 ihre 740/6790 Miteigentumsanteile an EZ G*, KG H*, mit welchen Wohnungseigentum an W4 untrennbar verbunden ist, an die Ehegattin des Zweitbeklagten (offenes Grundbuch).“
Aus der vermissten Feststellung sei nach dem Standpunkt der Berufungswerberin die Absicht der Beklagten, den Pflichtteil der Klägerin so weit wie nur möglich zu beschränken und damit die gesetzlichen Pflichtteilsregeln zu umgehen, besonders deutlich ersichtlich, zumal erneut ein „ganz offensichtliches Umgehungsgeschäft“ geschlossen worden sei. Die Erstbeklagte verfolge eindeutig den Zweck, auch die diesbezüglichen Pflichtteilsansprüche der Klägerin größtmöglich zu schmälern, zumal diese Schenkung an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person bereits nach zwei Jahren nicht mehr bei einer Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen wäre.
3.2. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Werden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden; diesbezüglich können rechtliche Feststellungsmängel nicht erfolgreich geltend gemacht werden (RISJustiz RS0053317 [T1, T3]).
3.3. Bei der vermissten Feststellung handelt es sich um eine Hilfstatsache, aus der die Berufungswerberin auf eine seinerzeitige Umgehungs und letztlich Schädigungsabsicht auch des Verstorbenen und des Zweitbeklagten zu ihren Lasten schließen will. Ob sie eine derartige Absicht in erster Instanz hinreichend substanziiert behauptet hat, kann dahinstehen, weil auch die vermisste Feststellung, wäre sie getroffen worden, nichts daran ändert, dass das Erstgericht mit den im Rahmen der Beweisrüge zwar bekämpften, aus den oben in Punkt 2. dargestellten Gründen jedoch unbedenklichen Sachverhaltsannahmen eine eindeutige Tatsachengrundlage für die fehlende Schenkungsabsicht geschaffen hat. Zutreffend verweist die Berufungsbeantwortung in diesem Zusammenhang auf die zuletzt ergangene, einschlägige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 248/23v: Darin billigt das Höchstgericht auch im – wie hier – Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 dem insoweit schutzwürdigen Pflichtteilsberechtigten bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nur einen Anscheinsbeweis zu, auf dessen Grundlage auf das Vorliegen von (festzustellender) Schenkungsabsicht geschlossen werden kann (2 Ob 248/23v Rz 78). Dieser Anscheinsbeweis ist vorliegend – soweit man ein krasses Missverhältnis bejahen wollte – durch die eindeutigen Feststellungen zur fehlenden Schenkungsabsicht jedenfalls entkräftet.
3.4. Damit vermag auch die Rechtsrüge, die sonstige Aspekte nicht anspricht, der ausführlichen und fundierten rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann, kein taugliches Argument entgegenzuhalten.
3.5. Soweit die Berufungswerberin in Zusammenhang mit der Geltendmachung des behandelten rechtlichen Feststellungsmangels den Begriff des „sekundären Feststellungs- bzw Verfahrensmangels“ gebraucht, genügt der Hinweis, dass eine Mängelrüge weder ausdrücklich noch erkennbar ausgeführt wird.
4. Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagten verzeichneten die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung rechtzeitig und tarifgemäß.
Liegt – wie hier – eine Parteienhäufung vor, so sind gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Das Gesetz verlangt somit im Bereich der Parteienhäufung das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft entweder auf Klags oder auf Beklagtenseite. Es muss daher entweder eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus demselben tatsächlichen Grund (allenfalls sogar solidarisch) berechtigt oder verpflichtet ist (RISJustiz RS0053096 [T19]).
Ein gleichartiger „tatsächlicher Grund“ besteht, wenn für alle Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist, sodass für den einzelnen Streitgenossen keine weiteren Tatsachen für die Ableitung seines Anspruchs hinzutreten müssen (Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 55 JN Rz 26 mwN [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Dies ist hier zu verneinen, zumal die Erstbeklagte als Erbin und der Zweitbeklagte als Geschenknehmer in Anspruch genommen werden. Liegt – wie hier – bloß eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO vor, kommt es selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung der Streitwerte, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RISJustiz RS0035615 [T26]).
Die Beklagten erwerben ihren Kostenersatzanspruch somit nur nach Quoten (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.348 mwN), hier entsprechend ihrem Anteil am Berufungsinteresse. Dieser beträgt bei der Erstbeklagten rund 80 % und beim Zweitbeklagten rund 20 %.
6. Im Berufungsverfahren waren im Wesentlichen nicht revisible Tatfragen zu lösen; die Beantwortung einer Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität stand hingegen nicht an. Damit ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
Zwar sind Ansprüche gegen – wie hier – Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 2 JN auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen (RISJustiz RS0035615 [T11]). Dessen ungeachtet hat hinsichtlich beider Beklagten jeweils der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO entsprechend zu erfolgen, weil hinsichtlich des Zweitbeklagten zwar nicht das Haupt, wohl aber das Eventualbegehren EUR 5.000,-- übersteigt (vgl RISJustiz RS0042305 [T6]; RS0039370).
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