OLG Wien 17Bs137/25h

17Bs137/25hTribunal de Recurso25 de jun. de 2025

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OLG Wien 17Bs137/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00137.25H.0625.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Unterbringungssache des A* wegen § 21 Abs 1 StGB (§§ 107 Abs 1 und 2; 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Juni 2025, GZ B*21, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die vorläufige Unterbringung des A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum (FTZ) wird gemäß § 431 Abs 1, 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO fortgesetzt.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt.

Begründung

Begründung:

Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wurde nach seiner Festnahme am 20. Mai 2025, 22.46 Uhr, und Einlieferung in die Justizanstalt ** am nächsten Tag um 10.30 Uhr dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien folgend (ON 1.2) nach dessen Vernehmung (ON 7) mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Mai 2025 (ON 8) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (zunächst) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs und -ausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO verhängt.

Nachdem der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie Univ.Doz. Dr. C* in seinem Gutachten vom 11. Juni 2025 (ON 16 = ON 17) zusammengefasst zu der Expertise gelangte, dass bei A* (neben neurologisch einer anlagenbedingten Defektentwicklung der linken Hand mit Ausbildung von nur drei Fingern) psychiatrisch ein chronischer Alkoholismus mit organischer Wesensänderung im Sinne einer organischen Persönlichkeitsstörung sowie eine schwerwiegende Polytoxikomanie mit Psychose bestehe, die als tat und handlungsbestimmende schwere Geisteskrankheit zu einer Zurechnungsunfähigkeit an den Tatzeitpunkten am 13. März 2025 und am 19. Mai 2025 geführt habe, und angesichts der Krankheitsentwicklung und der gegenständlichen Delinquenz davon auszugehen sei, dass A* mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem Einfluss dieser schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung erneut strafbare Handlungen mit schwerwiegenden Folgen in absehbarer Zeit begehen werde wie zB schwere Nötigungen und schwere und absichtliche schwere Körperverletzungen, und aufgrund des Schweregrades des Krankheitsbilds und des bisherigen klinischen Verlaufs eine Substituierbarkeit der Unterbringung durch Weisungen nicht möglich sei, brachte die Staatsanwaltschaft Wien am 12. Juni 2025 zu AZ **, GZ B*18, einen Antrag gemäß § 434 Abs 1 StPO auf Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB ein.

Demnach habe er in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich eines chronischen Alkoholismus mit organischer Wesensänderung im Sinne einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10, F 10) sowie einer schwerwiegenden Polytoxikomanie mit Psychose (ICD 10, F 10 + 19), wodurch ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Zustand (§ 11 StGB) gegeben war, D*

I./ mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

A./ am 13. März 2025, indem er äußerte, dass er ihn umbringen und abstechen werde;

B./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen 13. März 2025 und 20. April 2025, indem er gegenüber dem Genannten mit seinem Daumen einen Kehlenschnitt andeutete und ihm zunickte;

II./ am 19. Mai 2025 durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich dem Herauskommen aus der Wohnung zu nötigen versucht (§ 15 StGB), indem er mit einem Küchenmesser in der Hand mit einer Klingenlänge von zumindest 10 cm gegen dessen Wohnungstüre trat und schrie, dass er herauskommen solle.

Er habe hiedurch Taten begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, zu I./ als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und zu II./ als das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB zuzurechnen wären.

Nach seiner Person und seinem Zustand sowie nach der Art der Tat sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass A* sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, und zwar eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung wie schwere und absichtlich schwere Körperverletzungen begehen werde.

Nach vorangegangener Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.13) und Durchführung einer Haftverhandlung (ON 20) wurde mit dem angefochtenen Beschluss die Untersuchungshaft in eine vorläufige Unterbringung umgewandelt und als solche nach § 431 Abs 1 StPO iVm § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO (unbefristet) fortgesetzt, wobei vom Vorliegen des Verdachts im Sinne des Unterbringungsantrags ausgegangen wurde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene (ON 20 S 3) unausgeführte Beschwerde des Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 21 Abs 1 StGB (idF Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, BGBl I Nr. 223/2022) ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wer unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach § 21 Abs 3 StGB (Anlasstat) begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde (Prognosetat). Anlasstaten können – soweit hier relevant - nach § 21 Abs 3 StGB nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser (Anlass-)Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Abs 1 leg cit (Prognosetat) auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen.

Ist der Betroffene einer strafbaren Handlung dringend verdächtig und liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des (hier:) § 21 Abs 1 StGB gegeben seien, sowie einer der in § 173 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe vor, so ist der Betroffene gemäß § 431 Abs 1 StPO vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des § 173 Abs 1, 3 und 5 sowie der §§ 174 bis 178 StPO zu entscheiden.

Somit setzt auch die vorläufige Unterbringung einen dringenden Tatverdacht nach § 431 Abs 1 iVm 173 Abs 1 StPO voraus, der mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ist (Kirchbacher/ Rami, WK-StPO § 173 Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0107304; RS0040284) und in Bezug auf alle Voraussetzungen der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen muss.

Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RISJustiz RS0116421; RS0120817), steht A* im dringenden Verdacht, er habe die dem Unterbringungsantrag zugrundeliegenden oben dargestellten Taten zum Nachteil seines Nachbarn begangen.

In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, A* habe dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, mit der Wahl seiner Worte und Gesten bei D* den Eindruck einer ernstgemeinten Ankündigung eines Angriffs auf sein Leben zu erwecken bzw bei diesem durch die getätigte Äußerung unter Verwendung eines Küchenmessers in der Hand mit einer Klingenlänge von zumindest 10 cm zu der von ihm eingeforderten Verhaltensweise zu bewegen und seinen Willen dementsprechend zu beugen.

A* ist daher dringend verdächtig, dadurch die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB begangen zu haben.

Nach seiner Person und seinem Zustand sowie nach der Art der Tat ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass A* sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, und zwar eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung wie schwere und absichtliche schwere Körperverletzungen begehen werde.

Der für die vorläufige Unterbringung erforderliche dringende Tatverdacht zur objektiven Tatseite gründet sich auf die polizeilichen Ermittlungen des E* zu GZ *, insbesondere die Angaben des Zeugen D (ON 5.5) sowie die Videos und Fotos (ON 4.3, 4.4 und 4.5) und die diesbezüglich im Wesentlichen geständigen Einlassung des Betroffenen selbst (ON 5.4 und ON 7). Auf den dringenden Tatverdacht zur subjektiven Tatseite war wie bei hiezu leugnender Einlassung der Betroffenen oftmals gar nicht anders möglich bei lebensnaher Betrachtung schon aus dem äußeren Geschehen zu schließen (RISJustiz RS0116882 und RS0098671 [insb T5 und T7]).

Aus dem obdargestellten schlüssigen und nachvollziehbaren neurologischpsychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz. Dr. C* vom 11. Juni 2025 (ON 16 = ON 17) ergeben sich hinreichende Gründe im Sinne einer dringenden Verdachtslage für die Annahme sämtlicher Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB.

Neben dem als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Verbrechens der schweren Nötigung liegen auch die Haftgründe des § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO vor.

Die Anlasshandlungen sind ungeachtet des Umstands, dass sie – ausgehend von der qualifizierten Verdachtslage – teilweise beim Versuch geblieben sind, als solche mit schweren Folgen zu beurteilen (vgl RIS-Justiz RS0106663; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 43). Aus den konkreten Umständen (mehrfache, in der Intensität zB durch Verwendung eines Messers steigende Angriffe gegen ein von ihm als Feindbild wahrgenommenes Opfer) lässt sich eine doch hohe, vor allem situationsinadäquate und im alltäglichen Umgang in keiner Weise erwartbare Gewaltbereitschaft ableiten. Daraus und aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten lassen sich hinreichende Gründe für die Annahme ableiten bzw ist konkret im Sinne hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, der Betroffene werde auf freiem Fuße belassen ungeachtet des gegen ihn geführten Verfahrens zur strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB in unmittelbar absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung abermals gewaltsam gegen einen vermeintlichen Widersacher vorgehen und dabei gegen die Freiheit sowie Leib und Leben gerichtete, mit Strafe von (weit) mehr als zwei Jahren bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, wie etwa auch schwere Körperverletzungen begehen.

Die vorliegenden Haftgründe der §§ 431 Abs 1 iVm 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO sind unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen als so gewichtig anzusehen, dass ihre Zwecke durch gelindere Mittel im Sinne der §§ 431 Abs 1 iVm 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden können (siehe Gutachten S 28). Aus diesem Grund ist auch eine Betreuung außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums derzeit nicht möglich, sodass ein Absehen von der vorläufigen Unterbringung im Sinne des § 431 Abs 2 StPO im Moment nicht stattfinden kann.

Die Fortdauer der bislang etwas mehr als einen Monat andauernden Anhaltung steht weder zur Bedeutung der unter dem maßgeblichen Einfluss der psychischen Störung begangenen Tathandlungen noch zu der zu erwartenden, gemäß § 25 Abs 1 erster Satz StGB auf unbestimmte Zeit anzuordnenden vorbeugenden Maßnahme außer Verhältnis.

Es war daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. Die vorläufige Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist durch eine Frist im Sinne des § 175 StPO infolge Einbringung des Antrags auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 434 Abs 1 StPO iVm § 21 Abs 1 StGB nicht mehr begrenzt (§§ 175 Abs 5 iVm 431 Abs 1 StPO).

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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