OLG Wien 21Bs187/25s

21Bs187/25sTribunal de Recurso25 de jun. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

OLG Wien 21Bs187/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00187.25S.0625.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Maruna und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Mai 2025, GZ **3, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene georgische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine über ihn mit seit 6. Februar 2024 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, wegen § 127 StGB; § 128 Abs 1 Z 5 StGB; § 129 Abs 2 Z 1 StGB; § 130 Abs 1 erster Fall; § 130 Abs 3 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren.

Das errechnete Strafende fällt auf den 18. Juni 2026, die Hälfte der Strafzeit war am 18. Juni 2025 erreicht, zwei Drittel der Strafzeit werden am 2. Februar 2026 verbüßt sein (ON 2.2).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* (ON 2.4) auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG vor Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe aus generalpräventiven Gründen ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, mit der er unter Hinweis darauf, die Formalvoraussetzungen für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG zu erfüllen (ON 4), dieses erkennbar neuerlich beantragt.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreise oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1 leg cit), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2 leg cit), und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3 leg cit).

Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 leg cit solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).

Die Verweigerung eines vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots aus generalpräventiven Gründen setzt gewichtige Umstände voraus, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten; diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein.

Gegen den Strafgefangenen besteht aufgrund des rechtskräftigen Bescheids des BFA vom 6. März 2024, Zahl **, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG 2005, und ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF (ON 2.8).

Ungeachtet der Erklärung des A*, seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu wollen (ON 2.3), sowie des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen, dass der Ausreise auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen, die Reisekosten gedeckt sind und der Strafgefangene über ein gültiges Reisedokument verfügt, stehen dem Absehen vom weiteren Strafvollzug gemäß § 133a StVG jedoch generalpräventive Hindernisse entgegen.

Dem vollzugsgegenständlichen Urteil ist zusammengefasst zu entnehmen, dass A* gemeinsam mit zwei Mittätern zwischen Mitte Juli und Anfang August 2021 gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten in insgesamt acht Fällen und mit einem Gesamtschaden von etwa 49.000 Euro beging (ON 2.6). Dass A*, der in Spanien, Frankreich und in seinem Heimatland bereits einschlägige Vorstrafen aufweist (ON 2.6, 4), zur Begehung der Einbruchsdiebstähle eigens einreiste und sich für die Abstimmung mit seinen Mittätern dafür auch mehrere Prepaid Mobiltelefone anschaffte, lässt auch auf die Professionalität bei der Tatausführung schließen.

Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass sich darin jene Aspekte generalpräventiver Natur manifestieren, die einer Anwendung des § 133a StVG zum frühestmöglichen Zeitpunkt entgegenstehen, zumal diese Tathandlungen ein Handlungs und Erfolgsunrecht in einer Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend zu beurteilen ist (Schwere der Tat). Es sind jene Umstände verwirklicht, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen bei der Begehung von Einbruchsdiebstählen insbesondere aufgrund des hohen verursachten Schadens und der professionellen Art der Tatbegehung auffallend abheben.

Es bedarf daher des konsequenten und im vorliegenden Fall zumindest über die Hälfte hinausgehenden Vollzugs der Sanktion, um potentielle Nachahmungstäter von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten. Tatsächlich würde ein Absehen vom weiteren Strafvollzug bereits nach Verbüßung der Halbstrafe bei der normtreuen Bevölkerung auf Unverständnis stoßen und zu Bagatellisierungseffekten führen. Potentiellen Nachahmungstätern muss dokumentiert werden, dass diese Art der Vermögenskriminalität mit erheblichem Risiko verbunden ist und bei Betretung nicht nur mit strengen Sanktionen, sondern auch mit konsequentem Vollzug gerechnet werden muss.

Diesem Kalkül hat der Verurteilte mit seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen und verkennt dabei, dass im Rahmen des § 133a Abs 2 StVG neben der Schwere der Tat ausschließlich generalpräventive Erwägungen (Entgegenwirkung der Begehung strafbarer Handlungen durch andere) Berücksichtigung finden.

Da der angefochtenen Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der dagegen gerichteten Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.