17Bs139/25b•OLG Wien 17Bs139/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. April 2025, GZ **5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt ** im elektronisch überwachten Hausarrest (eüH) neben 59 Verwaltungsstrafen in der Gesamtdauer von beinahe 60 Tagen (!) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Juli 2022 (Rechtskraft 26. Juli 2022), AZ ** wegen §§ 146 ff; 278 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängt wurde. Das errechnete Strafende fällt auf den 20. Februar 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 20. August 2024 vor, ZweiDrittelStichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG war der 20. Juni 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum ZweiDrittelStichtag aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine rechtzeitige Beschwerde (ON 7) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).
Der Anlassverurteilung liegt das Vergehen der kriminellen Vereinigung und das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges in Form des „Polizistentricks“ zum Nachteil von sieben betagten Frauen in mehr als zehn Angriffen mit einer Schadenssumme von rund EUR 450.000,, begangen in nur wenigen Wochen im November und Dezember 2021 zugrunde.
Davor weist er bereits sieben, davon drei einschlägige und zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinanderstehende Vorstrafen rückreichend in das Jahr 2014 auf, wobei ihn die mehrfach gewährte Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht, Anordnung von Bewährungshilfe und die (in sämtlichen Fällen bedingter Nachsicht ausgesprochene) Verlängerung von Probezeiten nicht davon abzuhalten vermochten, neuerlich einschlägig zu delinquieren.
Er befindet sich auch nicht im Erstvollzug, verbüßte er doch bis 2. Juni 2020 eine über ihn wegen § 107 Abs 1 StGB verhängte fünfmonatige Freiheitsstrafe.
Auch unter den geordneten Bedingungen des Vollzugs verstand er sich nicht zu einem anstaltskonformen Verhalten, so musste über ihn wegen Besitzes unerlaubter Gegenstände (Handy, Radiowecker und Tabletten) im November 2023 eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Von einem Ausgang am 30. März 2024 kehrte er nicht zurück, sondern rückte erst beinahe 24 Stunden später am nächsten Tag in die Justizanstalt ** ein, was ebenso zu einer Ordnungsstrafe (strenger Hausarrest) führte.
Zugute zu halten ist dem Beschwerdeführer die zuletzt am 8. April 2025 von der Anstaltsleitung abgegebene positive Stellungnahme, wonach er seit 19. Dezember 2024 im eüH in Zusammenarbeit mit dem Verein Neustart angehalten werde, im Rahmen dessen die mit ihm getroffenen Vereinbarungen einhalte, bemüht sei, eine aktive Mitarbeit zu leisten, und ein kooperatives Verhalten zeige. Er verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei seiner Familie und gehe auch einer Arbeit in einem Restaurant im 10. Bezirk nach.
Wie das Erstgericht jedoch zutreffend ausführt, stehen einer bedingten Entlassung zum ZweiDrittelStichtag das dargestellte einschlägig getrübte Vorleben, die kriminelle Beharrlichkeit und Resozialisierungsresistenz sogar unter den geordneten Bedingungen des Vollzugs entgegen. Insbesondere stehen nach Ansicht des Beschwerdegerichts derzeit aber auch die erst kurze Erprobung des eüH und va auch die Art der Taten und somit die noch nicht gegebenen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegen und wäre eine bedingte Entlassung jetzt weit weniger geeignet, A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe.
Eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, und eine deutliche Abkehr von bisher kriminellen Verhaltensweisen kann noch nicht in einer eine bedingte Entlassung rechtfertigenden Weise angenommen werden, sondern erscheint eine solche zum ZweiDrittelStichtag verfrüht.
Die Spekulationen in der Beschwerdeschrift darüber, dass dem Erstgericht „offensichtlich nicht bekannt gewesen“ sei, warum sich die Justizanstalt positiv geäußert und was die Rechtsvertretung mit der Leitung der Justizanstalt kommuniziert habe, vermögen an diesem Kalkül ebensowenig zu ändern wie der Gegenstand noch nicht in Kraft getretener (als „vom Erstgericht nicht antizipiert“ bezeichneter) Gesetze, wobei selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten EBRV 69 BlgNR 28. GP 20 von einer Resozialisierung und erfolgreichen Wiedereingliederung des Strafgefangenen nach Verbüßung von nur zwei Dritteln der fünfjährigen Freiheitsstrafe nicht gesprochen werden kann.
Es erweist sich somit eine allfällige neuerliche Antragstellung deutlich zeitnäher zum Strafende sinnvoll, um allenfalls bei weiterer positiver Entwicklung und Bewährung im weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des eüH, in der A* erst seit knapp sechs Monaten angehalten wird, eine spezialpräventiv günstigere Prognose erstellen zu können.
Der Beschwerde gegen den sach und rechtsrichtig gefassten Beschluss war jedoch ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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