23Bs177/25k•OLG Wien 23Bs177/25k
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Juni 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßte zunächst bis 2. März 2025 eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Juli 2021, AZ ** (ON 4), wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2, 224 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verhängte achtmonatige Freiheitsstrafe. Seither wird in der Justizanstalt ** – nunmehr in der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests - eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juni 2022, AZ ** (ON 5), wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 „erster Fall“ StGB verhängte einjährige Freiheitsstrafe vollzogen. Das errechnete Strafende fällt auf den 1. März 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 1. Mai 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 11. August 2025 erfüllt sein.
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 19. Februar 2025, AZ **, rechtskräftig ab (Einsicht Verfahrensautomation Justiz).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss versagte das genannte Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen jener des Anstaltsleiters, der sich nicht gegen eine solche ausgesprochen hatte (ON 2.1 S 5), – auch seine bedingte Entlassung zum Zweidrittelstichtag (nach dessen Anhörung [ON 6]) aus spezialpräventiven Erwägungen (ON 7).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 9 S 4) und fristgerecht zu ON 10 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Beschwerdeführer weist neben den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen fünf bis ins Jahr 2015 zurückreichende Vorstrafen (davon eine im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehend) auf (ON 3). Dabei konnte ihn weder eine zunächst unter Anordnung von Bewährungshilfe gewährte Rechtswohltat teilbedingter Strafnachsicht, noch der (teilweise) Vollzug von mehreren Freiheitsstrafen von neuerlicher Delinquenz abhalten. Vielmehr gebrauchte er davon offenkundig völlig unbeeindruckt nicht nur am 28. September 2019 im Rahmen einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle einen gefälschten russischen, sondern am 17. Februar 2021 auch einen solchen bulgarischen Führerschein und besaß am 18. Februar 2021 zudem trotz Waffenverbots ein Springmesser, woraus die zunächst vollzugsgegenständlich gewesene Verurteilung resultiert. Noch bevor diese Freiheitsstrafe in Vollzug gesetzt werden konnte, versuchte er am 19. April 2022 Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, weswegen er zur nunmehr in Vollzug stehenden einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Angesichts des erheblich getrübten Vorlebens und der neuerlichen Delinquenz trotz einer bereits gewährten teilbedingten Strafnachsicht und des Verspürens des Haftübels kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den bisherigen Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um den Rechtsmittelwerber im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von (schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden) Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren wie der weitere Vollzug der über ihn verhängten Strafen. Vielmehr lässt eine Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen, woran die Arbeits- und Wohnmöglichkeit ebensowenig etwas ändert wie die seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte „positive Stellungnahme des Anstaltsleiters“ und die – im Übrigen aber nur der gesetzlichen Norm entsprechende – ordentliche Führung im Strafvollzug.
Wenn der Beschwerdeführer weiters behauptet, er habe sich „seit der letzten strafrechtlich relevanten Handlung nachhaltig stabilisiert“, die „zu verbüßenden Verurteilungen“ lägen „einige Zeit zurück“ und er sei „nach seiner letzten strafrechtlich relevanten Handlung und vor seiner Inhaftierung bereits erwerbstätig“ gewesen sowie überdies auf die – ihm „eine neue Lebensperspektive“ eröffnende - Geburt seines Sohnes am ** (sohin tatsächlich vor Strafantritt) verweist, ist ihm zu erwidern, dass er die vollzugsgegenständlichen Freiheitsstrafen nicht aus eigenem antrat, sondern bis zu seiner Festnahme am 2. Juli 2024 über einen fast einjährigen Zeitraum zur Vorführung zum Strafantritt ausgeschrieben werden musste, da er sich dem Strafvollzug entzog (Einsicht Personeninformation). Für eine positive Verhaltensprognose des Strafgefangenen streitende Umstände sind in diesem Zeitraum (bis zum Haftantritt) somit aber gerade nicht zu ersehen. Eine ausreichende Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, ist durch den bisherigen Strafvollzug bei dem - angesichts seiner Vorstrafen ein massives Charakterdefizit aufweisenden - Beschwerdeführer ebensowenig zu erblicken, wenn auch sein Bemühen, im Rahmen der derzeitigen Vollzugsform „eine aktive Mitarbeit zu leisten“, und sein „kooperatives Verhalten“ (ON 2.1 S 5) durchaus positiv anzuerkennen sind.
Die weiters auf Basis „empirische[r] Rückfallforschung“ entwickelte Argumentation des Strafgefangenen geht angesichts der jeweils im Einzelfall zu treffenden spezialpräventiven Prognoseentscheidung schon von vornherein ins Leere.
Da einer bedingten Entlassung somit spezialpräventive Erwägungen unüberwindbar entgegenstehen, entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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