OLG Innsbruck 25Rs8/25z

25Rs8/25zTribunal de Recurso26 de jun. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

OLG Innsbruck 25Rs8/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0250RS00008.25Z.0626.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch B*, Angestellter der C*, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch deren Angestellte D*, ebendort, wegen Korridorpension, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.12.2024, signiert mit 12.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass sie lautet:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab dem 1.8.2024 eine Korridorpension zu gewähren, besteht dem Grunde nach zu Recht.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab 1.8.2024 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung von EUR 30,00 monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils im Nachhinein am Ersten des Folgemonats.“

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Bis zum Stichtag 1.8.2024 hat der Kläger in Österreich 184, in der Schweiz acht und in Deutschland (im Zeitraum [mit Unterbrechung] von 1.9.1981 bis 14.9.2008) zumindest 270 leistungswirksame Versicherungsmonate erworben. Jeweils ein Monat in Deutschland (September 2008) und in der Schweiz (Mai 2011) fallen mit einem Versicherungsmonat in Österreich zusammen.

Der Kläger war von 1998 bis 2008 in Deutschland selbständig erwerbstätig. Bis Mitte 2003 hatte er einen Handwerksbetrieb und zahlte Pflichtbeiträge in die Pensionsversicherung ein. Ab Mitte 2003 wurde er eingetragener Kaufmann; ab diesem Zeitpunkt bestand keine Pflichtversicherung mehr und der Kläger versicherte sich auch nicht selbst.

Im November 2006 wurde die Ehe des Klägers in Deutschland geschieden. Aufgrund der Scheidung „erwarb er 39 Versicherungsmonate als Versorgungsausgleich“, weil seine Ehegattin während aufrechter Ehe besser verdient hatte als er. In dem vom zuständigen deutschen Versicherungsträger (E*) übermittelten Formular „**“ vom 19.4.2024 (Blg ./AA „Versicherungszeiten Deutsche Rentenversicherung“, die das Erstgericht zu einem integrierten Teil seiner Feststellungen erklärte und der den Parteien zugestellten Urteilsausfertigung anschloss; im Folgenden als „deutsches Formular“ bezeichnet) werden diese Versicherungszeiten als „zusätzliche Zeiträume ohne Beginn- und Enddatum“ wie folgt angeführt:

Gesamtanzahl

Monate

Art

Anspruch

Land

System

Beruf

Angaben zur Berechnung

39

40

111

DE

00

0000

000

Die verwendeten Codes bedeuten:

40 [Art]: Gleichgestellte Zeiten: Zeiten ohne nähere Angabe

111 [Anspruch]: Generelle Wirkung für alle Rentenarten (auch zu verwenden, wenn die nationalen Rechtsvorschriften nicht zwischen verschiedenen Rentenarten unterscheiden)

00 [System]: Allgemeines System

0000 [Beruf]: Beruf unbekannt

000 [Angaben zur Berechnung]: Keinerlei Wirkung

Der Kläger befindet sich in keinem aufrechten Dienstverhältnis mehr; das [letzte] Dienstverhältnis wurde mit 31.7.2024 beendet. Seit 1.8.2024 bezieht er eine Altersrente für langjährig Versicherte aus Deutschland in Höhe von EUR 1.364,20; bei deren Berechnung wurde der Versorgungsausgleich berücksichtigt.

Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

Mit Bescheid vom 7.8.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 16.4.2024 auf Zuerkennung einer Korridorpension zum Stichtag 1.8.2024 mit der Begründung ab, er habe nicht die erforderlichen 480, sondern lediglich 460 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate vorzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhebt der Kläger eine rechtzeitige Bescheidklage mit dem Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm ab dem 1.8.2024 eine Korridorpension zu gewähren. Er brachte zusammengefasst vor, zum Stichtag in Österreich 184, in der Schweiz acht und in Deutschland 347 Versicherungsmonate erworben zu haben. Da aufgrund überlappender Versicherungszeiten im September 2008 und im Mai 2011 zwei Versicherungsmonate verdrängt würden, weise er bis zum Stichtag insgesamt 537 Versicherungsmonate auf. Die in Deutschland erworbenen Versicherungsmonate würden laut dem deutschen Formular insgesamt 77 gleichgestellte Versicherungsmonate (davon 39 aus dem Versorgungsausgleich) umfassen, die im angefochtenen Bescheid zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien; da für die Korridorpension sämtliche Versicherungszeiten anzurechnen seien, müssten aber auch diese Berücksichtigung finden. Davon ausgehend erfülle er sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Korridorpension.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und gestand den Erwerb von 184 Versicherungsmonaten in Österreich sowie acht Versicherungsmonaten in der Schweiz zu; ebenso bestehe Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Klägers, wonach jeweils ein Monat in Deutschland und in der Schweiz mit einem Versicherungsmonat in Österreich zusammenfalle und diese zwei Monate somit nur einmal gezählt werden könnten. Bestritten wurde hingegen der Standpunkt des Klägers betreffend die in Deutschland erworbenen Versicherungszeiten: Zufolge des für sie verbindlichen deutschen Formulars habe der Kläger (mit Unterbrechungen) im Zeitraum vom 4.7.1978 bis 14.9.2008 in Deutschland Versicherungszeiten erworben. Bei Zusammenrechnung aller im deutschen Formular angeführten Versicherungszeiten, die generell wirksam seien, ergäben sich insgesamt 270 bzw – unter Berücksichtigung des deckungsgleichen Monats in Österreich – 269 zusätzliche Versicherungsmonate. Daraus errechne sich die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Anzahl von 460 Versicherungsmonaten zum Stichtag; davon ausgehend erfülle der Kläger die Voraussetzungen für eine Korridorpension nicht.

Mit dem bekämpften Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger ab dem 1.8.2024 eine Korridorpension zu gewähren. In dieser Entscheidung, der es den eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt zugrunde legte, ging es rechtlich von der Anwendbarkeit der VO (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) aus. Die Zusammenrechnung von Zeiten aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten beschränke sich bereits unionsrechtlich auf das „Ob“ eines Rentenanspruchs; hingegen sei das Gebot der Zusammenrechnung auf den Leistungsumfang, also das „Wie viel“, nicht zu erstrecken. Der Versorgungsausgleich werde in Deutschland bei der vorzeitigen Alterspension berücksichtigt. Zudem scheine er auf dem deutschen Formular bei den „Ansprüchen nach 111“ auf, was eine generelle Wirkung für alle Rentenarten bedeute; lediglich bei den Angaben zur Berechnung würden die Versicherungsmonate aufgrund des Versorgungsausgleichs mit „000 – keinerlei Wirkung“ angegeben. Aus der Entscheidung 10 ObS 21/20s folge, dass in einem Mitgliedstaat der EU erworbene Versicherungszeiten jedenfalls einzubeziehen seien, wenn es um Mindestzeiten gehe, nicht jedoch bei der Berechnung der Pensionshöhe. Für den hier zu beurteilenden Fall bedeute dies eine Berücksichtigung der in Deutschland aufgrund des Versorgungsausgleichs erworbenen Versicherungsmonate für die Erfüllung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Da der Kläger demzufolge 499 leistungswirksame Versicherungsmonate erworben habe und auch die übrigen Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 Z 2 APG erfülle, habe er Anspruch auf eine Korridorpension im gesetzlichen Ausmaß.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt:

1. Strittig ist im Berufungsverfahren nur noch die Frage, ob die Zeiten aus dem Versorgungsausgleich in Deutschland im Ausmaß von 39 Monaten im Rahmen des § 4 Abs 2 Z 1 APG zu berücksichtigen sind oder nicht; bejahendenfalls würde der zum Stichtag 63-jährige Kläger, der keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sämtliche Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 APG erfüllen und somit dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung einer Korridorpension haben.

2. Die Berufungswerberin argumentiert, die Zeiten aus dem Versorgungsausgleich seien nicht als Versicherungszeiten zu berücksichtigen, weil ihnen keine individuelle Beitragsleistung zugrunde liege und sie in den (nationalen) gesetzlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich angeführt würden; die vom Erstgericht vorgenommene Anrechnung als anspruchsbegründende Versicherungsmonate im Sinn des § 4 Abs 2 Z 1 APG widerspreche somit der österreichischen Rechtslage. Nach Art 6 VO 883/2004 müssten die Mitgliedstaaten zwar in anderen EU-Ländern erworbene Versicherungszeiten berücksichtigen, jedoch nur, soweit diese Zeiten nach den nationalen Rechtsvorschriften anerkannt werden könnten. Zumal Versorgungsausgleichszeiten nach österreichischem Recht mangels eigener Beitragsleistung nicht als „für die Leistung relevante Zeiten“ anerkannt würden, biete sohin auch das Unionsrecht keine Grundlage für eine Anrechnung. Selbst im deutschen Sozialversicherungssystem würden diese Zeiten keine beitragsbasierte Wirkung entfalten, was sich darin manifestiere, dass ihnen im deutschen Formular in der Spalte „Angaben zur Berechnung“ keine Wirkung („000“) zugewiesen werde. Zudem verhindere die fehlende zeitliche Lagerung der 39 Monate eine Anrechnung, weil nicht geprüft werden könne, ob sich die Zeiten aus dem Versorgungsausgleich mit anderen Versicherungszeiten überschneiden würden.

3. Zunächst ist allgemein auf die Rechtslage einzugehen:

3.1. Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person gemäß § 4 Abs 1 APG nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).

Abweichend von § 4 Abs 1 APG kann die Alterspension gemäß § 4 Abs 2 APG bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person

Nach der mit dem APG neu geschaffenen Korridorpension können die Versicherten die Alterspension sohin bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters, nämlich ab Vollendung des 62. Lebensjahres (einheitlich für Männer und Frauen) in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens 480 Versicherungsmonate (= 40 Versicherungsjahre) erworben haben. Ursprünglich genügte das Vorliegen von 450 Versicherungsmonaten. Mit der 9. Novelle (im Rahmen des 2. StabG 2012, BGBl I 2012/35) wurde diese Anspruchsvoraussetzung – als Maßnahme zur Anhebung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters – auf 480 Versicherungsmonate erhöht. Auch diese Regelung sieht also eine Mindestversicherungszeit vor, auch wenn sie nicht so bezeichnet wird; in Wahrheit handelt es sich um das Erfordernis einer besonders langen Versicherungsdauer. Ebenso wie die (im Dauerrecht aufgehobenen) vorzeitigen Alterspensionen nach dem „Altrecht“ ist die Korridorpension eine Leistung mit Einkommensersatzfunktion: Sie gebührt grundsätzlich nur dann, wenn die bisherige, mit einer Pflichtversicherung verbundene Erwerbstätigkeit aufgegeben bzw kein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Erwerbseinkommen bezogen wird (Rainer/Pöltner in SV-Komm § 4 APG Rz 28-29 und 31).

3.2. Die Korridorpension kann nach § 4 Abs 2 Z 1 APG nur in Anspruch genommen werden, wenn die versicherte Person bereits 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hat. Aus dem Passus „für die Leistung zu berücksichtigende“ ist abzuleiten, dass einander zeitlich deckende Versicherungszeiten nur einfach zu zählen sind. Wie bei der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs 1 APG ab 2017 (zuvor wurde für diese grundsätzlich auf Zeiten nach dem APG, dh auf solche, die nach dem 31.12.2004 erworben wurden, abgestellt) sind für den Anspruch auf Korridorpension nach § 4 Abs 2 APG alle leistungswirksamen Versicherungszeiten, somit auch solche, die nach dem ASVG, GSVG/FSVG und BSVG vor dem 1.1.2005 erworben wurden, zu berücksichtigen (Rainer/Pöltner aaO Rz 45-46).

3.3. Gemäß § 52 Abs 1 (deutsches) SGB VI werden in einem pauschalierten Verfahren den durch den Versorgungsausgleich erworbenen Entgeltpunkten Wartezeitmonate zugeordnet, die zur Erfüllung der Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen können. Es können auf diesem Weg nicht mehr Monate erworben werden, als der Dauer der Ehezeit entspricht (10 ObS 41/13x mwN). Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind (§ 52 Abs 1 letzter Satz SGB VI). Die Wartezeitmonate sind keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinn des § 54 SGB VI, keine Beitragszeiten und stehen insbesondere Pflichtbeiträgen nicht gleich. Sie sind zeitlich nicht zuzuordnende Monate (10 ObS 41/13x mwN).

3.4. Der am Stichtag maßgebliche Art 6 VO 883/2004 bestimmt:

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften:

von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Der Begriff „Versicherungszeiten“ bezeichnet nach Art 1 lit t VO 883/2004 die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind.

Für die Zusammenrechnung der Zeiten nach Art 6 VO 883/2004 ordnet Art 12 Abs 6 der DVO (EG) 987/2009 (im Folgenden: DVO 987/2009) an:

Lässt sich der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, nicht genau ermitteln, so wird unterstellt, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung, sofern für die betreffende Person vorteilhaft, berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können.

3.5. Die VO 883/2004 ist nur eine Koordinierungsregelung. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bleiben die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen. Was insbesondere die Altersrentenversicherung angeht, verlangt Art 6 VO 883/2004, dass der zuständige Träger des Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung einer Mindestversicherungszeit abhängt, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte, soweit dies für den Erwerb des Leistungsanspruchs des betreffenden Arbeitnehmers erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Mitgliedstaat berechtigt, eine Mindestbeitragszeit für die Eröffnung eines Anspruchs auf eine in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Rente (Pension) vorzuschreiben sowie die Art und die Begrenzung der Versicherungszeiten festzulegen, die für diesen Zweck berücksichtigt werden können, sofern die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten gemäß Art 6 VO 883/2004 unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls berücksichtigt werden, als ob es sich um nach den nationalen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte. Demzufolge werden im Fall qualifizierter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, insbesondere bei Mindestpflichtbeitragszeiten, ebenfalls nur fremdmitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt. Auch nach fremdmitgliedstaatlichem Recht gleichgestellte Zeiten sind vom inländischen Pensionsversicherungsträger im Rahmen der anspruchsbegründenden Leistungsvoraussetzungen zu berücksichtigen, sofern es sich nicht um qualifizierte versicherungsrechtliche Voraussetzungen handelt (10 ObS 41/13x mwN).

3.6. Die Berücksichtigung fremder Versicherungszeiten im Sinn des Art 6 VO 883/2004 weist gegenüber der Sachverhaltsgleichstellung gemäß Art 5 VO 883/2004 die Besonderheit auf, dass diese nur in den in der Vorschrift genannten eingeschränkten Funktionen erfolgt, nämlich im Rahmen anspruchsbegründender und anspruchserhaltender Normen, die bestimmte Mindestzeiten der versicherungsrechtlichen oder territorialen Zugehörigkeit voraussetzen. Die Zusammenrechnung von Zeiten aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten beschränkt sich daher bereits unionsrechtlich auf das „Ob“ eines Rentenanspruchs. Dagegen ist das Gebot der Zusammenrechnung auf den Leistungsumfang, das „Wie viel“ nicht zu erstrecken. Trotz des Gebots der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten wird die Leistungshöhe von jedem Träger daher gesondert aufgrund der nach dessen Recht zurückgelegten Zeiten ermittelt (10 ObS 21/20s mwN).

4. Angewendet auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zeitigt dies folgende Konsequenzen:

4.1. Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich nach § 52 SGB VI zählen gemäß den deutschen Rechtsvorschriften für die (nach diesen erforderliche) Wartezeit und haben daher anspruchsbegründenden Charakter. Im Rahmen der Anwendung der VO 883/2004 und DVO 987/2009 sind sie als (Versicherungszeiten) gleichgestellte Zeiten einzuordnen, weil sie – soweit auf die Wartezeit anrechenbar – nach den deutschen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind. Sie unterliegen daher der Zusammenrechnung. Im Übrigen sind die Mitteilungen fremdmitgliedstaatlicher Zeiten für den Träger des anderen Mitgliedstaats nach der Rechtsprechung des EuGH verbindlich (10 ObS 41/13x mwN).

4.2. Stellt das nationale Recht nur auf Versicherungszeiten ab, darf eine Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten keine Rolle spielen. Anderes gilt, wenn das nationale Recht zB bei den Anspruchsvoraussetzungen für eine bestimmte Leistung zwischen diesen beiden Kategorien unterscheidet (vgl 10 ObS 41/13x). Ausgehend von den oben in Punkt 3.5. dargestellten Grundsätzen ist es auch im Regime der VO 883/2004 weiterhin möglich, für die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zB auf eine APG-Alterspension zur Erfüllung der 84 aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworbenen Versicherungsmonate (§ 4 Abs 1 APG) nur jene Versicherungszeiten aus einem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen, die ebenfalls auf einer Erwerbstätigkeit beruhen (Spiegel in Spiegel Art 6 VO 883/2004 Rz 6). Da deutsche Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich nach § 52 SGB VI (die auf den geschiedenen Partner übertragen wurden) nach deutscher Systematik nur als gleichgestellte Zeiten gelten, könnten diese somit bei der Zusammenrechnung etwa auch dort nicht herangezogen werden, wo das nationale (österreichische) Recht auf Zeiten der Pflichtversicherung abstellt (wie zB bei der „ewigen Anwartschaft“ nach § 236 Abs 4 Z 1 lit a ASVG: 10 ObS 41/13x mwN; vgl Spiegel aaO Rz 6/1). Hingegen müssen bei den nach § 4 Abs 2 Z 1 APG für einen Anspruch auf Korridorpension erforderlichen 480 für die Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonaten alle von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilten Monate (unabhängig davon, ob diese als nur für die Berechnung, nur für den Anspruch oder für beide Elemente relevant gemeldet wurden) berücksichtigt werden (so auch Spiegel aaO Rz 6).

Die vom zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger gemeldeten, dem Kläger anlässlich seiner Scheidung in Deutschland zugestandenen Zeiten des Versorgungsausgleichs sind daher als (den Versicherungsmonaten) gleichgestellte Zeiten für die Beurteilung, ob der Kläger die in § 4 Abs 2 Z 1 APG geforderten Versicherungsmonate aufweist (das „Ob“ des Rentenanspruchs), grundsätzlich zu berücksichtigen.

4.3. Richtig ist, dass dem deutschen Recht für Zeiten eines Versorgungsausgleichs keine eindeutige zeitliche Zuordnung zu entnehmen ist. Nach dem in Art 12 Abs 6 DVO 987/2009 niedergelegten Günstigkeitsprinzip können sie weder selbst verdrängt werden noch andere mitgliedstaatliche Zeiten verdrängen. Sie beziehen sich aber auf einen bestimmten Zeitraum, nämlich die Ehezeit. Davon ausgehend erachtete es der Oberste Gerichtshof als sachgerecht, Wartezeitmonate im Rahmenzeitraum nur in einer Anzahl zu berücksichtigen, als Monate der Ehezeit im Rahmenzeitraum liegen, legte Art 12 Abs 6 VO 987/2009 also insoweit restriktiv aus (10 ObS 41/13x; Spiegel aaO Rz 6/1).

Daraus folgt, dass das Argument der Berufungswerberin, die fehlende zeitliche Zuordnung der Zeiten des Versorgungsausgleichs würde vorliegend deren Anrechenbarkeit für die Anspruchsbegründung hindern, nicht verfängt. Nach dem unbekämpften Sachverhalt bestand ab Mitte 2003 weder eine Pflichtversicherung, noch hatte sich der Kläger ab diesem Zeitpunkt selbstversichert. Ausgehend vom Zeitpunkt der Scheidung im November 2006 macht das Rechtsmittel nicht plausibel, weshalb die Zeiten des Versorgungsausgleichs nicht in ihrem gesamten Umfang von 39 Monaten anzurechnen wären. Im Übrigen stellt § 4 Abs 2 Z 1 APG nicht auf einen Rahmenzeitraum ab, in dem die geforderten 480 Versicherungsmonate erworben worden sein müssen.

5. Der Rechtsrüge und damit der Berufung insgesamt muss daher der Erfolg versagt bleiben. Allerdings entspricht die Entscheidung des Erstgerichts nicht ganz der Rechtslage:

Auch das Begehren auf Gewährung einer Korridorpension ist ein Anwendungsfall für ein Grundurteil und die Auferlegung einer vorläufigen Leistung nach § 89 Abs 2 ASGG (vgl 10 ObS 6/23i). Fehlt der Auftrag nach § 89 Abs 2 ASGG im erstgerichtlichen Urteil, hat das Rechtsmittelgericht diesen von Amts wegen aufzunehmen (§ 90 Abs 1 Z 3 ASGG; RIS-Justiz RS0085734). Dieser Ausspruch war daher in sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO vom Berufungsgericht nachzuholen.

6. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil im Berufungsverfahren – wie bereits im Verfahren erster Instanz – keine Kosten verzeichnet wurden.

7. Angesichts der vom Obersten Gerichtshof in 10 ObS 41/13x dargestellten rechtlichen Grundsätze, die auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt fruchtbar gemacht werden können, besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.