OLG Wien 20Bs178/25k

20Bs178/25kTribunal de Recurso27 de jun. de 2025

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OLG Wien 20Bs178/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00178.25K.0627.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Mai 2025, GZ **12, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. August 2024, AZ **, wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren mit errechnetem Strafende am 12. Juni 2026. Die Hälfte der Freiheitsstrafe wird am 12. Juli 2025 verbüßt sein, der Stichtag nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 12. November 2025.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag unter Hinweis auf dessen massiv getrübtes Vorleben in Tschechien, dessen nicht hausordnungskonformem Vollzugsverhalten in Zusammenhalt mit der mangelnden Bereitschaft an der Teilnahme eines ihm angebotenen Alkoholmoduls, ab.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des bekämpften Beschlusses im Rahmen der Anhörung erhobene (ON 10 S 2), fristgerecht zu ON 13 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, mit der er - ohne die vom Vollzugsgericht thematisierten Vorstrafen in Tschechien in Zweifel zu ziehen - moniert, er sei in Österreich lediglich einmal verurteilt worden, er ersuche um eine Chance auf Bewährung und Besserung, wobei er die Anwendung des § 133a unter Akzeptanz sämtlicher Bedingungen anstrebe.

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Abgesehen vom Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen kommt eine bedingte Entlassung nämlich nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Das Erstgericht hat die für eine bedingte Entlassung geforderte günstige Prognose zutreffend unter Hinweis auf das durch 16 einschlägige Vorstrafen in Tschechien (ECRISAuskunft ON 9) - die gemäß § 73 StGB inländischen Verurteilungen gleichstehen - in Zusammenhalt mit dem getrübten Vollzugsverhalten, das die Verhängung einer Ordnungsstrafe zur Folge hatte, sowie die mangelnde Bereitschaft zur Absolvierung einer ihm angebotenen Alkoholtherapie, nachvollziehbar verneint und zutreffend dargelegt, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens umso geringer ist, je mehr Vorstrafen ein Verurteilter hat und je gravierender diese sind, sodass der Verurteilte in derartigen Fällen eher durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, als durch die bedingte Entlassung, selbst bei Anwendung flankierender Maßnahmen (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 46 Rz 7; OLG Wien 19 Bs 124/21f).

Mit Blick auf den raschen Rückfall in einschlägige Delinquenz (Entlassung aus dem Strafvollzug zuletzt am 9. Mai 2023, vgl Verurteilung 17 in der ECRISAuskunft ON 9) ist bei einem Rückfallstäter, der das Haftübel bereits wiederholt verspürt hat, auch in Hinblick auf Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht berechtigt anzunehmen, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nach dem Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten, vielmehr liegt ein evidentes Rückfallsrisiko vor, dass der begehrten bedingten Entlassung entgegensteht.

An diesem Kalkül vermögen die Läuterungsbekundungen des Strafgefangenen, der um eine weitere Chance ersucht, keine Änderung herbeizuführen.

Über den im Rechtsmittel gestellten Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise oder Aufenthaltsverbot nach § 133a StVG wird das Erstgericht zu erkennen haben.

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