30Bs39/25t•OLG Wien 30Bs39/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 302 Abs 1 StGB über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 22. Jänner 2025, Zahl **, GZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich entschieden:
Die Anklageschrift wird vorläufig gemäß § 215 Abs 3 iVm § 212 Z 3 StPO zurückgewiesen.
Begründung:
Mit obiger Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt dem am ** geborenen A* zur Last, er habe zwischen 7. Dezember 2023 und 20. Februar 2024 in ** als für die Abteilung ** leitender Justizwachebeamte der Justizanstalt ** mit dem Vorsatz, dadurch den Bund an seinem Recht auf bestimmungskonforme Vollziehung des StVG sowie vollständige Aktenführung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der (richtig:) Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er zwei Briefe der Insassin B*, die an ihn adressiert waren und in welchen sie ihn als „Meister“ bezeichnete, ihre sexuelle Anziehung zu ihm zugestand, sich als seine „Sklavin“ bezeichnete, schrieb: „ich vermisse deinen Schwanz, wenn du mich auspeitscht“ und die sie mit den Worten beendete: "deine Futfotze, riech mal...", die somit inhaltlich bedenklich waren, ungebührliches Benehmen darstellten und damit meldepflichtig waren, nicht zu den Strafvollzugsakten nahm und auch nicht dem Vorgesetzten meldete, sondern sofort durch Schreddern vernichtete, und hiedurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begangen (ON 20).
Dagegen richtet sich der fristgerechte Einspruch des A* (ON 23.1), mit dem er nominell gestützt auf § 212 Z 1 StPO moniert, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei.
Gemäß § 212 StPO steht einem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch an das Oberlandesgericht zu, wenn 1.) die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2.) Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, 3.) der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, 4.) die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), 5.) die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6.) die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, 7.) der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8.) die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Die Beweislage ist nach ständiger Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Tatverdacht begründet, wenn also bei der Gegenüberstellung aller be und entlastenden Indizien ein Schuldspruch zumindest als wahrscheinlich anzusehen ist (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15, 18).
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO betrifft die unrichtige Lösung von Rechtsfragen entweder des materiellrechtlichen Tatbestands oder eines Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- bzw Strafaufhebungs-/Strafausschließungsgrundes. Dabei ist vom angeklagten Lebenssachverhalt auszugehen, zu dem nach der Aktenlage zumindest ein einfacher Tatverdacht vorzuliegen hat (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 2 ff).
Für die daher systematisch an erster Stelle vorzunehmende Prüfung des Tatverdachts gilt, dass die Anklageschrift zurückzuweisen ist, wenn der Sachverhalt nicht zumindest soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt. Dadurch wird das Hauptverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet (§ 212 Z 3 StPO iVm § 215 Abs 3 StPO). An einer hinreichenden Sachverhaltsklärung mangelt es, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt (negativer Gesichtspunkt) und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (positiver Gesichtspunkt). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Damit dieser Einspruchsgrund nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen so weit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können. Dies ergibt sich aus dem in § 91 Abs 1 StPO normierten Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 14 ff).
Der in diesem Zusammenhang ebenfalls zu prüfende Einspruchsgrund des § 212 Z 2 StPO liegt hingegen dann vor, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht für eine Verurteilungsmöglichkeit ausreichen und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht mehr zu erwarten ist (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 13, 18).
Der Bereich zwischen Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung berechtigt also das Oberlandesgericht bei ausermitteltem Sachverhalt nicht zu einer endgültigen Verfahrenseinstellung nach § 212 Z 2 iVm § 215 Abs 2 StPO. Dem Oberlandesgericht kommt gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft anklagt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 19).
Ein ausreichend geklärter Sachverhalt iSd § 210 Abs 1 StPO setzt voraus, dass die Strafverfolgungsorgane – entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) – alle be- und entlastenden Tatsachen, die für die Beurteilung der Tat und des Angeklagten von Bedeutung sind, sorgfältig ermittelt haben, sodass sie sich ein objektives Bild darüber machen können, wie sich die verfahrensgegenständliche Tat zugetragen hat (Birklbauer aaO § 210 Rz 4).
In gegenständlichem Verfahren ist weder der dem Anklagevorwurf zugrunde liegende Sachverhalt durch sorgfältige Ermittlung so weit geklärt, dass allen be- und vor allem entlastenden Tatsachen, die für die Beurteilung der Tat und des Angeklagten von Bedeutung sind, nachgegangen wurde, noch ist die Beweisaufnahme derart vorbereitet, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann.
Die Staatsanwaltschaft gründet den Tatverdacht in Bezug auf beide Briefe im Wesentlichen auf die hinsichtlich des Erhalts und Schredderns des ersten Briefes als tatsachengeständig gewerteten Angaben des Angeklagten, die Aussagen der Strafgefangenen B* (ON 10.6), der Justizwachebeamtin C* (ON 10.8, 7) samt ihrer Meldung vom 20. Februar 2024 (ON 2.8, 2) und der Justizwachebeamtin D* (ON 10.13, 5), wonach zwei Briefe verfasst und versendet worden sein sollen, der Inhalt kein belangloser Liebesbrief gewesen sei und der Einspruchswerber selbst gegenüber D* angegeben habe, dass dieser Brief aufgrund des Inhalts meldepflichtig gewesen wäre (ON 20, 3).
Die subjektive Tatseite möchte die Staatsanwaltschaft – für das Beschwerdegericht nicht nachvollziehbar - weiters aus dem im Übrigen ungeprüft gebliebenen Umstand ableiten, dass der Einspruchswerber in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20. November 2024 (ON 10.5) angab, die Vernichtung eines „Liebesbriefs“ dem Departmentsleiter E gemeldet zu haben (ON 20, 3).
Wenn die Staatsanwaltschaft somit zur Untermauerung des Tatverdachts (insbesondere auch der subjektiven Tatseite des Einspruchswerbers) ins Treffen führt, dass der Einspruchswerber selbst gegenüber der Zeugin D* angegeben hätte, dass der (Anm: laut Anklagebehörde offenbar erste) Brief aufgrund des Inhalts meldepflichtig gewesen wäre (ON 20, 3), ist zudem derzeit ungeklärt, ob er hiermit eine Meldung gemäß § 108 Abs 3 StVG oder eine bloße Meldung des Erhalts eines (privaten) Briefes an den Vorgesetzten nach internen Vorgaben vor Augen hatte. Dies gilt im Übrigen auch für die laut Angaben des Einspruchswerbers getätigte Meldung an den Departmentsleiter * E*.
Der Aktenlage sind somit Ermittlungsansätze zu entnehmen, welche noch nicht ausgeschöpft sind, deren Verfolgung zur hinreichenden Klärung des Sachverhalts und der daran anknüpfenden abschließenden Beurteilung der Frage, ob die dem Einspruchswerber zur Last gelegte Tat überhaupt mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (§ 212 Z 1 StPO), jedoch unabdingbar sind.
Vor dem Hintergrund, dass der für Befugnismissbrauch iSd § 302 StGB durch Unterlassen (zB unterlassene Meldung einer Ordnungswidrigkeit nach § 108 StVG) infrage kommende Täterkreis enger als jener, der sich durch aktives Tun strafbar machen kann, zu ziehen ist, kommt bereits der Frage, wer konkret als aufsichtsführender Strafvollzugsbediensteter anzusehen ist, entscheidende Bedeutung zu.
Nach der ratio legis ist unter „aufsichtführend“ im Sinne des § 108 StVG sowie „unmittelbar aufsichtsführend“ iSd § 116 StVG in beiden Fällen jener Strafvollzugsbedienstete zu verstehen, der unmittelbar am Geschehen dabei (gewesen) ist und am Tatort die Verantwortung für Sicherheit und Ordnung trägt (Drexler/Weger, StVG5 § 108 Rz 1; vgl. dieselbe Problematik bei § 106 Rz 7, § 116 Rz 7). Ein solcher Befugnismissbrauch durch Unterlassen setzt gerade die Nichterfüllung einer Handlungspflicht voraus, die sich – ungeachtet der abstrakten Befugnis - nur aus der konkreten Zuständigkeit des Beamten ergeben kann (14 Os 150/21x; RIS-Justiz RS0129855 [T3]), denn nur wem die Wahrnehmung einer Aufgabe tatsächlich aufgetragen ist, muss entsprechend tätig werden (Nordmeyer in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 302 Rz 10). Hierzu fehlen derzeit jedoch entscheidende Ermittlungsergebnisse.
Es werden daher die beiden Justizwachebeamtinnen C* (diese ergänzend) und F* (erstmalig!) - nach allenfalls vorangegangener Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht im Falle angenommener Selbstbelastungsgefahr - ausführlich zu den genaueren Umständen der Übernahme der Briefe, ob diese verschlossen waren (zugeklebt) oder offen, wem sie diese Briefe übergeben haben, wer sie geöffnet hat und ob sie sich vor Übergabe der Briefe an Dritte selbst Kenntnis vom Inhalt derselben verschafft haben bzw. ob und auf welche Weise sie Kenntnis vom Inhalt erlangt haben, zu befragen sein.
In diesem Zusammenhang sind vor allem nähere Erhebungen zur angeordneten sowie zur üblichen Vorgehensweise in Bezug auf (private) an Justizwachebeamte gerichtete Briefe an geeigneter Stelle vorzunehmen (z.B. Anstaltsleitung, Departmentleiter * E*, Kontrollinspektor und Vorgesetzter des ** Trakts G*, die gegenständlich involvierten Justizwachebeamten) und dabei zu erfragen sein, nach welchen (internen) Vorgaben oder Vorschriften derartige Vorgänge geregelt sind. Dabei wird insbesondere auch darauf Augenmerk zu legen sein, ob solche (privaten) Briefe von dem entgegennehmenden Justizwachebeamten – vor oder nach Prüfung deren Inhalts – überhaupt an den Adressaten ausgefolgt werden (dürfen) oder diese umgehend der Anstaltsleitung vorzulegen sind; wer zur Öffnung des Briefes und Prüfung dessen Inhalts befugt bzw. verpflichtet ist sowie ob allfällige in diesem Zusammenhang auftretende Ordnungswidrigkeiten – wie in § 108 StVG vorgesehen – auch tatsächlich vom aufsichtsführenden Strafvollzugsbediensteten – oder von wem sonst - der Anstaltsleitung gemeldet werden. Weiters wird in Bezug auf die Beamtin C*, die den Brief nach ihren eigenen Angaben nicht nur direkt von der Strafgefangenen übernommen, sondern auch geöffnet haben will und - erschließbar aus ihrer Aussage (ON 10.8, 7) - jedenfalls umgehend auch Kenntnis von dessen Inhalt erlangte, und die Beamtin F* zu klären sein, ob sie selbst nach Bekanntwerden des Inhalts eine Meldung legten und wenn nicht, weshalb sie dies unterlassen haben. Anzumerken ist, dass die Ausführungen, wonach die beiden Justizwachebeamtinnen lediglich als „Botinnen“ zu qualifizieren seien, auf Basis der oben definierten rechtlichen Grundlage, wonach meldepflichtig der aufsichtsführende, demnach der jeweils beim Geschehen anwesende Bedienstete wäre, nicht unmittelbar nachvollziehbar sind. Die Zeugin F*, welche laut C* (ON 10.8, 7) den zweiten Brief übernommen haben soll, wurde bislang nicht befragt, sodass diesbezüglich auch keine sonstigen aussagekräftigen Ermittlungsergebnisse vorliegen.
In Abhängigkeit des Ergebnisses dieser Befragungen werden allenfalls noch weitere detaillierte Erhebungen zu den internen Abläufen, Usancen zur Meldepflicht von Ordnungswidrigkeiten notwendig sein, um abzuklären, auf welcher Grundlage eine gesetzliche Handlungspflicht zur Prüfung, allfälliger Meldung von Ordnungswidrigkeiten (die nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut beim jeweiligen aufsichtsführenden Strafvollzugsbediensteten liegt) sowie einer damit allenfalls einhergehenden Dokumentationspflicht im konkreten Sachverhalt – wie von der Staatsanwaltschaft ohne weitere Ermittlungen und Erhebungen angenommen – beim Einspruchswerber liegen oder auf ihn übergegangen sein soll.
Gemäß § 108 Abs 3 StVG trifft die Pflicht zur Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, den aufsichtsführenden Strafvollzugsbediensteten, der diese bejahendenfalls nur dann dem Anstaltsleister zu melden hat, wenn er der Ansicht ist, dass nach den zu prüfenden Kriterien des § 108 Abs 2 StGB eine Strafe zu verhängen sei, oder wenn er dies zumindest für möglich hält.
Begeht ein Strafgefangener eine Ordnungswidrigkeit, ist er in jedem Fall durch den aufsichtsführenden Strafvollzugsbediensteten abzumahnen (§ 108 Abs 1 StVG). Dabei ist anzumerken, dass eine Abmahnung jedoch keine Ordnungswidrigkeit voraussetzt. Die Bestimmung des § 108 Abs 2 StVG ist - wie auch der Wortlaut des § 108 StVG nahe legt - an die Bestimmung des (mittlerweile aufgehobenen) § 42 StGB angelehnt, wobei bei dieser Regelung die Prozessökonomie im Vordergrund stand (RIS-Justiz RS0091966) und Sachverhaltsdarstellungen zur Einstellung keinesfalls Schulderkenntnisse iSd § 270 Abs 2 Z 5 StPO sind (RIS-Justiz RS0074985), woraus zu folgern ist, dass Abmahnungen nicht per se den Inhalt von Ordnungswidrigkeiten feststellen und nicht mit negativen Auswirkungen auf andere Ansuchen oder Anträge verknüpft sind (OLG Wien 132 Bs 356/18z). Die Argumentation der OStA, die nahelegt, der Einspruchswerber habe den Inhalt des (ersten) Briefes – entgegen dessen Angaben und unter Berufung auf seine damalige und heutige Rechtsansicht (ON 2.10, 8) - sehr wohl als Ordnungswidrigkeit qualifiziert, da er sich nach seinen eigenen – bislang ebenfalls ungeprüft gebliebenen - Angaben (ON 18.1, 7, Punkt 4.4) zu einer Abmahnung veranlasst sah, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. In weiterer Folge wird seitens der Staatsanwaltschaft auch zu erheben sein, ob es sich bei der vom Einspruchswerber angeführten „Abmahnung“ auch um eine solche nach § 108 Abs 1 StVG handelte und diese auch aktenkundig ist.
Nach § 108 Abs 2 erster Satz StVG hat es bei der Abmahnung sein Bewenden, wenn – nach der Auffassung des aufsichtsführenden Strafvollzugsbediensteten - die Schuld des Strafgefangenen gering, die Ordnungswidrigkeit keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Bestrafung auch nicht geboten erscheint, um den Strafgefangenen von künftigen Verfehlungen abzuhalten. Nach § 108 Abs 3 StVG hat der aufsichtsführende Strafvollzugsbedienstete die Begehung einer Ordnungswidrigkeit somit nur dann dem Anstaltsleiter zu melden, wenn er der Ansicht ist, dass nach § 108 Abs 2 StVG eine Strafe zu verhängen sei oder er dies zumindest für möglich hält.
Auch für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 108 Abs 2 StGV und somit generell eine Meldepflicht nach § 108 Abs 3 StVG überhaupt vorliegt und damit einhergehend, ob der Einspruchswerber (sofern ihn überhaupt eine Handlungspflicht traf) im Falle einer unterlassenen Meldung aufgrund einer vertretbaren/verfehlten/abwegigen Rechtsansicht handelte (zu den Auswirkungen auf die Annahme von Wissentlichkeit siehe Nordmeyer in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 302; Rz 136; RIS-Justiz RS0088950; RS0088880; RS0088879), fehlt es bislang an einem ausreichenden Tatsachensubstrat.
Aufgrund der Angaben der Strafgefangenen B* in ihrer Zeugeneinvernahme, wonach sie zum Zeitpunkt des Verfassens der Briefe „psychisch im Eck“ gewesen sei, unter dem Einfluss von Tabletten gestanden habe, die ihr das Denken und Handeln schwer gemacht hätten (ON 10.6), sowie den diesen Zustand unterstreichenden Angaben des Einspruchswerbers, der den inkriminierten ersten Brief als einen weiteren Ausdruck der ihm laut seinen Angaben zum damaligen Zeitpunkt bekannten akuten psychiatrischen Erkrankung der Strafgefangenen B* ansah, mit dem sie sich bei ihm „auf durchaus seltsame Art“ dafür bedanken wollte, dass er sie bei einem psychiatrischen Vorfall, bei dem es zur Beschädigung von Anstaltsgut und selbstverletzendem Verhalten gekommen sein soll, beruhigte, sodass sie wieder in den geregelten Vollzug übernommen werden konnte (ON 18.1, 4), sind Erhebungen indiziert, um konkret beurteilen zu können, ob diese aufgrund eines psychischen Ausnahmezustandes oder einer sonstigen psychischen Erkrankung zu den jeweiligen Zeitpunkten überhaupt schuldfähig war oder ausreichend (objektiven) Anlass gab, ihre Schuld als gering im Sinne des § 108 Abs 2 StGB anzusehen .
Es wird daher die Krankengeschichte der Strafgefangenen B* anhand vorhandener Unterlagen bzw. allenfalls durch Befragung befasster Justizwachebeamt:innen soweit darzulegen sein, dass eine diesbezügliche Schlussfolgerung (aus Sicht eines aufsichtsführenden Beamten) nachvollziehbar gemacht und überprüft werden kann.
Auch der Behauptung des Einspruchswerbers, den gegenständlichen Vorfall seinem Vorgesetzten * E* gemeldet zu haben, ging die Staatsanwaltschaft mit der dem Beschwerdegericht nicht nachvollziehbaren Begründung nicht nach, dass dieser Umstand mit Blick auf die dadurch implizit zugestandene subjektive Tatseite zwar an sich beweisrelevant wäre, jedoch nichts an der Verwirklichung des Tatbestands durch unvollständige Dokumentation über das Verhalten der Strafgefangenen infolge Vernichtung von Beweismaterial ändere.
Dieser Ansicht kann sich das Beschwerdegericht aus zweierlei Gründen gerade nicht anschließen. Zum einen regelt das Strafvollzugsgesetz unter seinem achten Unterabschnitt nur den Verkehr mit der Außenwelt (arg. Drexler/Weger StVG5 § 86 Rz 1), darunter auch den Briefverkehr mit der Außenwelt (siehe hierzu § 86 ff StVG), sodass sich auch die gesetzliche Pflicht zur Zurückbehaltung von Schreiben gem. § 90a StVG sowie die Verpflichtung diese Schreiben zum Personalakt zu nehmen (§ 90a Abs 3 StVG) nur auf diese und gerade nicht auch auf interne (private) Schreiben an Justizwachebedienstete bezieht. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen des Einspruchswerbers zu verweisen, wonach der Anspruch des Staates auf pflichtgemäße Berufsausübung, auf Einhaltung von allfälligen (internen) Dienstvorschriften – zB einer internen Weisung (private) Briefe von Strafgefangenen an Justizwachebedienstete dem Anstaltsleiter vorzulegen (siehe hierzu ON 10.9, 4), maW auf eine „korrekte und saubere Verwaltung“, per se keinen tauglichen Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes darstellt (vgl. Nordmeyer in Höpfel/Ratz WK² StGB § 302 StGB, Rz 159), sondern bloß dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Aufgrund der oben aufgezeigten Umstände liefert der bislang ermittelte Sachverhalt aber auch keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung, ob die (privaten) Briefe an den Einspruchswerber Beweismittel iSd § 295 StGB darstellen.
Zum anderen ist eine Überprüfung der vom Einspruchswerber in seiner Stellungnahme vom 10. April 2024 (ON 2.10; ON 18.1, 5) getätigten (ihn allenfalls entlastenden) Angaben, wonach er dem Departmentsleiter HR E* von diesem Vorfall (inkl. Schreddern des Briefes; ON 10.5, 5) nicht nur erzählt, sondern diesen auch mit ihm besprochen haben will, woraus auch auf eine inhaltliche Darlegung des Sachverhalts zu schließen wäre, durch eingehende Befragung des Vorgesetzten * E* zum Inhalt und Ergebnis dieses Gesprächs (insbesondere auch im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise, Beurteilung des Verhaltens als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 107 StVG) für die Schaffung ausreichender Sachverhaltsgrundlagen zwecks Beurteilung der subjektiven Tatseite (insbesondere des Schädigungsvorsatzes, aber auch der Wissentlichkeit) des Einspruchswerbers unerlässlich.
Sollten die Angaben des Einspruchswerbers Bestätigung finden, wird die Staatsanwaltschaft sowie auch die Oberstaatsanwaltschaft im Hinblick auf die Offenlegung des Schredderns des Briefes und des Inhalts desselben nicht nur gegenüber anderen Justizwachebeamten (ON 10.13, 5), sondern (auch) gegenüber seinem Vorgesetzten HR E*, unter Berücksichtigung der weiteren Ergebnisse der diesbezüglich durchzuführenden (ergänzenden) Zeugeneinvernahme des * E* sowie dessen weiterer Vorgehensweise ihre bislang auf Basis eines nicht hinreichend ermittelten Sachverhalts gezogenen Schlüsse (darunter auch den Vorwurf – im Hinblick auf bereits gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellte Sachverhalte (ON 1.7) - „aus unsachlichen Motiven“ gehandelt zu haben; siehe Stellungnahme der OStA, 6) einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen haben. Wenngleich das Motiv des Beamten rechtlich von der Frage, ob der Beamte mit Schädigungsvorsatz handelte und auf welches Recht sich dieser gegebenenfalls bezog, zu trennen ist, kann das Motiv für die Lösung der Tatfrage sehr wohl Bedeutung haben. Im Sinne einer sachgerechten Aufklärung des Sachverhalts sollte daher somit zunächst die Frage nach dem „Warum“ gestellt werden, anstatt von einem (allfälligen) objektivierten Befugnisfehlgebrauch ausgehend ex post nach Rechten „zu suchen“ die allenfalls Bezugspunkt des zum Tatzeitpunkt vorzuliegenden Schädigungsvorsatzes gewesen sein könnten (Nordmeyer in Höpfel/Ratz, WK StGB² § 302 Rz 143 und 146). In diesem Sinne verbleibt es unschlüssig, einerseits Sachverhalte einzustellen, gleichzeitig aber „unsachliche Motive“ in Bezug auf solche als nicht nachweisbar erachteten Vorgänge in den Raum zu stellen.
In Bezug auf den Vorwurf, der Einspruchswerber hätte auch einen zweiten, inhaltlich bedenklichen, meldepflichtigen Brief nicht seinem Vorgesetzten gemeldet und durch Schreddern vernichtet, ist festzuhalten, dass sich dieser Vorwurf ausschließlich auf die Angaben der Zeugin C* (etwa ein Jahr nach den mutmaßlichen Vorfällen) vom Hörensagen stützt (ON 10.8, 7), die diesen Umstand von der Zeugin D* erfahren haben möchte. Hingegen gab die von ihr ins Treffen geführte Zeugin D* dem widersprechend an, dass der zweite Brief bei ihnen im Dienstzimmer angekommen sei, sie aber nicht wisse, wer ihn geöffnet habe und auch nicht mehr wisse, wer die zwei Briefe geschreddert habe. Ob der Einspruchswerber beide Briefe geöffnet habe, wisse sie nicht, sie sei sich auch nicht sicher, ob er den zweiten Brief überhaupt gesehen habe (ON 10.13, 5f).
Zur weiteren Klärung des Sachverhalts wird diesbezüglich – sollte potentielle Selbstbelastungsgefahr angenommen werden, nach vorangegangener Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht - die unmittelbar betroffene Justizwachebeamtin F*, welche den zweiten Brief von der Strafgefangenen B* übernommen haben soll (ON 10.8, 7), zu den weiteren Schritten, die sie hinsichtlich dieses Briefes gesetzt hat, den Inhalt des Briefes und insbesondere auch, ob sie diesen Brief dem Einspruchswerber übergab/ausfolgte etc., zu befragen sein.
Vor dem Hintergrund, dass der Einspruchswerber behauptet, den zweiten Brief nie erhalten zu haben, die wesentlichen Belastungen in Bezug auf den Einspruchswerber ihren Ursprung in den Angaben der Zeugin C* haben, das Ermittlungsverfahren gegen A* wegen §§ 105 Abs 1, 313; 218 Abs 1 Z 2, 313; 212 Abs 2 Z 3, 313 StGB (siehe ON 12 zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt), welches (ebenso) in erster Linie aufgrund selbiger Meldung(en) der Zeugin C* (ON 2.6 und ON 2,8) geführt wurde, wegen Widersprüchlichkeiten und erheblicher Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Insassinnen und der Beamtinnen (darunter auch der Zeuginnen C* und D*) über eigene und erzählte Wahrnehmungen, eingestellt wurde, Klarstellungen durch die Zeugin D* getätigt wurden, wonach in der Meldung von C* die von der Zeugin D* geschilderten zwei unangenehmen Situationen übertrieben bzw. falsch beschrieben und schlimmer dargestellt worden sein sollen, als es tatsächlich passiert sei (ON 2.9), und auch gegenständlich die Angaben der Zeugin C* und D* über den Erhalt und das Schreddern des zweiten Briefes durch den Einspruchswerber widersprüchlich sind (ON 10.8, 7 und ON 10.13, 3 f), werden die vorhandenen Ermittlungsansätze im Sinne der Pflicht zur objektiven Wahrheitsforschung umso mehr auszuschöpfen und auch die sonstigen vorliegenden be- und entlastenden Beweisergebnisse entsprechend zu berücksichtigen sein.
Da somit im Umfang dieser Vorwürfe realistischerweise noch nicht damit gerechnet werden kann, dass eine Verurteilung auf Grundlage der unzureichenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erfolgen wird (vgl Koller in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 212 Rz 13), ist die Anklageschrift in Stattgebung des Einspruchs zur besseren Sachverhaltsaufklärung zurückzuweisen.
Bleibt anzumerken, dass im Falle einer neuerlichen Anklageerhebung der Inhalt des ersten und des zweiten Briefes im Anklagetenor jeweils gesondert auszuweisen und einer Prüfung zu unterziehen sein wird, da es sich bei dem Vorwurf der unterlassenen Meldung und Vernichtung von zwei Briefen, deren Inhalt jeweils ungebührliches Benehmen darstellen soll, – ungeachtet der aufgrund § 29 StGB zu bildenden Subsumtionseinheit (das Verbrechen des Amtsmissbrauchs) – rechtlich um selbständige Taten handelt (RIS-Justiz RS0121981 [T2]).
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