OLG Linz 9Bs83/25g

9Bs83/25gTribunal de Recurso27 de jun. de 2025

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OLG Linz 9Bs83/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00083.25G.0627.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen Widerrufs der bedingten Entlassung nach §§ 54 Abs 1, 53 Abs 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 31. März 2025, BE*-53, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichts Linz als (Jugend-)Schöffengericht vom 22. Mai 2015, Hv*, wurde der am ** geborene A* wegen einer am ** begangenen, dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB subsumierten Anlasstat nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Aus dieser stationären Unterbringung wurde er mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. Mai 2023 (ON 12) gemäß § 47 StGB unter Bestimmung fünfjähriger Probezeit, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen am 17. Mai 2023 bedingt entlassen.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 31. März 2025 (ON 53) wies das Erstgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.3, 1), die bedingte Entlassung des Betroffenen iSd § 54 Abs 1 iVm § 53 Abs 2 StGB zu widerrufen, ab.

Dagegen wendet sich die Beschwerde der öffentlichen Anklägerin (ON 54). Sie ist jedoch ohne Erfolg.

Mit den Einschätzungen des Erstgerichts und der Rechtsmittelwerberin spitzt sich die Falllösung auf die Rechtsfrage zu, ob hier angesichts der aktuellen Gesetzeslage ein Widerruf noch zulässig ist.

Zwischen dem Zeitpunkt der Fällung des erwähnten Urteils und dem Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses ist das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 BGBl I 2022/223 (MVAG 2022) in Kraft getreten. Damit wurden als erster Teil einer umfassenden Reform des Maßnahmenvollzugsrechts aus Gründen der Dringlichkeit die Änderungen im Bereich des StGB, der StPO und des JGG vorgezogen und wurde im Übrigen die Verabschiedung eines Maßnahmenvollzugsgesetzes (MVG) einem späteren Zeitpunkt vorbehalten; lediglich die als Ersatz für die bedingte Nachsicht der Maßnahme nach § 21 StGB künftig in das MVG eingebetteten Regelungen betreffend das vorläufige Absehen vom Vollzug der Maßnahme wurden – derzeit in §§ 157a ff StVG – samt flankierenden Übergangsbestimmungen bereits mit installiert (RV 1789 27. GP Vorbl u WFA 1). Nach Art 6 Abs 2 MVAG 2022 scheidet seither bei (nach § 45 Abs 1 StGB alt gewährter) bedingter Nachsicht der Unterbringung ein Widerruf des (nunmehrigen) vorläufigen Absehens vom Vollzug iSd § 157f StVG auch dann aus, wenn der Betroffene nach den Bestimmungen des MVAG 2022 überhaupt nicht untergebracht werden dürfte (RIS-Justiz RS0135388 = 11 Os 44/25t [Rz 7 ff mwH]).

Nichts anderes kann aber mit dem Erstgericht, zumal im Licht des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 29. November 2024, G 113/2024, im Ergebnis für den Widerruf einer bedingten Entlassung nach § 54 Abs 1 StGB gelten:

Die in Art 6 Abs 2 erster Satz MVAG 2022 angesprochene Prüfung, ob der Betroffene nach § 21 StGB idF BGBl I 2022/223 überhaupt hätte untergebracht werden dürfen, ist jener nach § 47 Abs 1 und Abs 2 StGB logisch vorgelagert (13 Os 12/24z [Rz 9] = EvBl 2024/276, Ratz). Mit anderen Worten hatte also ein nach dem 1. März 2023 gefasster Beschluss des Vollzugsgerichts, mit welchem im Rahmen der erstmaligen Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung über eine bedingte Entlassung nach § 47 Abs 1 und Abs 2 StGB zu entscheiden war, zunächst Sachverhaltsannahmen zu enthalten, die (seinerzeit primär mit Blick auf die novellierten Voraussetzungen einer Prognosetat) den rechtlichen Schluss zulassen, dass der Untergebrachte – abgestellt auf den Zeitpunkt der Einweisung – auch nach der aktuellen Gesetzeslage in ein forensisch-therapeutisches Zentrum hätte eingewiesen werden dürfen (13 Os 12/24z = EvBl 2024/276, Ratz).

Von dieser ratio legis ausgehend ist die teleologische Lücke (vgl Kletečka/Schauer ABGB-ON1.02 § 7 Rz 6 ff), die sich aus der Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen an Anlass- und Prognosetaten in § 21 StGB einerseits und dem Fehlen einschlägiger Anpassungsnormen zum weiter bestehenden Regime des Widerrufs der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme anderseits auftut, dahin zu schließen, dass mit solchen Widerrufsentscheidungen nach § 54 Abs 1 StGB (nicht nur eine adaptierte Gefährlichkeitsprognose neuer Prägung, sondern vorweg) die Prüfung einherzugehen hat, ob der bedingt Entlassene nach den Einweisungsvoraussetzungen des § 21 StGB idF BGBl I 2022/223 überhaupt noch hätte untergebracht werden dürfen. Denn wie beim geregelten Fall des Widerrufs einer nach altem Recht gewährten bedingten Nachsicht iSd § 45 StGB ist auch der geltende § 54 Abs 1 StGB vor dem Hintergrund des Art 1 Abs 3 PersFrSchG und des Art 5 EMRK nicht mit dem – unverhältnismäßigen – Ergebnis anzuwenden, dass die betroffene Person zunächst stationär untergebracht wird, um alsbald zwingend wieder entlassen zu werden (vgl VfGH 29.11.2024, G 113/2024).

Für die aktuelle Fallkonstellation relevant, sehen die neuen Sonderregelungen der §§ 5 Z 6b und 19 Abs 2 JGG für Jugendliche und junge Erwachsene seit 1. September 2023 vor, dass Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB nur mehr eine Tat sein kann, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist (Art 4 Z 1, Z 3 und Z 11 MVAG 2022).

Die dem Einweisungserkenntnis des Landesgerichts Linz vom 22. Mai 2015, Hv*, zugrundeliegende Tat ist nach § 106 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Weil demzufolge der zur Tatzeit 19-jährige Betroffene nach den erwähnten Vorschriften des MVAG 2022 (§ 19 Abs 2 JGG iVm § 5 Z 6b JGG) überhaupt nicht mehr hätte untergebracht werden dürfen, kommt ein Widerruf seiner bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug rechtlich ebensowenig in Betracht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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