OLG Wien 15R201/24z

15R201/24zTribunal de Recurso30 de jun. de 2025

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OLG Wien 15R201/24z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00201.24Z.0630.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Nigl und die Senatspräsidentin Mag. Köller-Thier in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, geboren am ** und 2. C* B*, geboren am **, beide wohnhaft in *, beide vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, Rechtsanwalt in Wien, als Teilobsorgeberechtigter, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien 1. Dr. D, Notar, *, vertreten durch ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Wien und 2. E Rechtsanwalts GmbH, , wider die beklagte Partei F G, geboren am **, **, vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 46.791.869,28 s.A sowie Rechnungslegung (Streitwert.: EUR 1 Mio.) und Feststellung (Streitwert EUR 1 Mio.), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 46.791.869,28) gegen das Teil-Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.10.2024, ** – 87 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Teil-Zwischenurteil über den Einwand der Verjährung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es wie folgt zu lauten hat:

„Der Einwand der Verjährung des Geldleistungsbegehrens des Erstklägers von EUR 23.395.934,64 samt 4 % Zinsen seit 26.7.2012 und der Zweitklägerin von EUR 23.395.934,64 samt 4 % Zinsen seit 26.7.2012 wird verworfen“.

Die Entscheidung über die Kosten beider Instanzen bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind die ehelichen Kinder des am 25.7.2012 verstorbenen Künstlers H* I* und der am 2.3.2016 nachverstorbenen Mag. J* I*.

Der Erblasser H* I* ist unter Hinterlassung mehrerer letztwilliger Verfügungen verstorben. Sein letztes Testament errichtete er am 20.7.2012 (in der Folge: „Testament 2012“ genannt). Dieses lautete auszugsweise wie folgt:

„Erstens: Ich widerrufe sämtliche letztwillige Verfügungen, die ich vor diesem Testament errichtet habe, insbesondere das von Rechtsanwalt […] verwahrte Testament vom 01.02.2011.

Zweitens: Meine beiden Kinder A* I* […] und C* I* […] sowie meine Ehefrau J* I* […] berufe ich zu gleichen Teilen, mithin zu je einem Drittel, zu meinen Erben.

Drittens: [...]

Viertens: Die Zuwendung jener Vermögenswerte, die ich zu meinen Lebzeiten der H* I* Privatstiftung übertragen habe – es sind dies im Wesentlichen von mir geschaffene Kunstwerke, Werknutzungsrechte an meinen Kunstwerken und eine Sammlung von Werken anderer Künstler – darf von meinen Erben weder angefochten, noch zum Gegenstand von Erbteilsergänzungsforderungen gemacht werden; dies bei sonstigem Verlust des ihnen in Punkt Erstens zugedachten Erbteiles.“

Am 20.7.2012, dem Tag der Errichtung des Testaments 2012, errichtete der Erblasser im Krankenhaus außerdem die H* I* Privatstiftung und widmete ihr beträchtliche Vermögenswerte.

Am 8.10.2012 brachte die Verlassenschaft nach H* I* Klage gegen die H* I* Privatstiftung ein. In diesem Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu ** wurde unter anderem die Herausgabe von sämtlichen vom Erblasser an die Privatstiftung gewidmeten Kunstwerken an den ruhenden Nachlass begehrt.

Die Herausgabeklage war erfolgreich, da die Widmung der Kunstwerke an die Stiftung, wie vom OGH mit Urteil vom 30.10.2018 zu 2 Ob 13/18b bestätigt, nicht formgültig war. Die Vermögenswerte sind daher nachlasszugehörig.

Bei der Klagseinbringung am 8.12.2012 war die Verlassenschaft noch durch die Witwe und die beiden mj. Kläger als erbserklärte Erben vertreten, wobei letztere wiederum durch den Kollisionskurator Dr. D* vertreten wurden.

Das Verlassenschaftsverfahren nach H* I* wurde beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu GZ K* geführt. Das Übernahmeprotokoll zum Testament 2012 wurde vom Gerichtskommissär am 7.8.2012 errichtet.

Mit eigenhändig unterfertigter Urkunde vom 11.9.2012, die beim Gerichtskommissär erst am 4.10.2012 einging, gab die Mutter der beiden minderjährigen Kläger, J* I*, unter anwaltlicher Vertretung durch die Zweitnebenintervenientin, jeweils eine bedingte Erbantrittserklärung für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin namens ihrer minderjährigen Kinder ab. Diese Erbantrittserklärungen stützten sich sowohl auf das Testament aus 2012 als auch auf die gesetzliche Erbfolge.

Am 2.3.2016 verstarb J* I*, die Mutter der beiden Kläger. Die Verlassenschaft nach J* I* wurde nach Abgabe der Erbantrittserklärungen der beiden Kläger von diesen vertreten. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zu L* vom 27.12.2021 wurde die Verlassenschaft nach J* I* den Klägern aufgrund des Gesetzes jeweils zur Hälfte eingeantwortet.

Am 12.10.2017 gab M* G*, die Schwester des Erblassers H* I*, für alle Beteiligten überraschend, eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass nach H* I* unter Berufung auf die gesetzliche Erbfolge ab. Sie begründete dies damit, dass die beiden Kläger gegen die kassatorische Klausel im Testament 2012 verstoßen und damit ihr Erbrecht verwirkt hätten.

Nach drei Verfahrensgängen im Verlassenschaftsverfahren als Folge der widerstreitenden Erbantrittserklärungen der Kläger und der Schwester des verstorbenen H* I* (erster Verfahrensgang: 2 Ob 90/19b; 2. Verfahrensgang: 2 Ob 122/20k; 3. Verfahrensgang 2 Ob 65/22f) gaben die Kläger im vierten Verfahrensgang mit Schriftsatz vom 13. Februar 2023 unter Berufung auf das Gesetz bedingte Erbantrittserklärungen je zur Hälfte des Nachlasses ab. Der Erbrechtsstreit endete im 4. Rechtsgang mit der bestätigenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23.11.2023 zu 2 Ob 170/23y, mit der das Erbrecht des Schwagers und nunmehrigen Beklagten als Rechtsnachfolger der am 5.3.2021 verstorbenen M* G*, zum gesamten Nachlass rechtskräftig festgestellt wurde.

Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet: Die erfolgreiche Klagsführung der Verlassenschaft nach H* I* gegen die H* I* Privatstiftung bedeute einen Verstoß gegen die wirksame Bestreitungsklausel im Testament 2012 und sei über deren Vertreter den minderjährigen Kindern zuzurechnen. Unter Berücksichtigung des wahren Willens des Erblassers sei die vom Erblasser getroffene letztwillige Anordnung vom 20.7.2012 als resolutiv bedingtes negatives Testament zu verstehen, somit als eine Beschränkung der Pflichtteilsberechtigten auf den ihnen zustehenden Pflichtteil, weil die Anordnung ansonsten (mangels verfügter Ersatzerbschaft) keine praktische Wirkung hätte. Der Verstoß gegen die Bestreitungsklausel habe gemäß Punkt 4 des Testaments auch den Ausschluss der Kläger vom gesetzlichen Erbrecht zur Folge.

Mit Beschlusses vom 28.4.2023 wurde der Beklagte eingeantwortet.

Mit der vorliegenden, am 13.4.2022 eingebrachten, ursprünglich noch gegen die Verlassenschaft nach H* I* gerichteten Pflichtteilsklage begehren die beiden Kläger jeweils die Zahlung von EUR 23.395.934,64 s.A. als Pflichtteil nach ihrem verstorbenen Vater. Außerdem wird jeweils ein Feststellungsbegehren betreffend die Haftung des Beklagten für den durch die Veränderung des Reinnachlasses bedingten Ausfall am Pflichtteil sowie ein Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren über die vom Erblasser gemachten Schenkungen und die zum Zeitpunkt seines Ablebens vorhandenen Aktiva und Passiva erhoben.

Ihr Pflichtteilsbegehren begründeten die Kläger zusammengefasst wie folgt:

Die nachverstorbene Witwe des Erblassers und Mutter der Kläger, Mag. J* I*, habe mit Ehepakt vom 12.11.2002 auf ihren gesetzlichen Erb- und Pflichtteil nach H* I* verzichtet und sei daher bei der Berechnung der Erb- und Pflichtteilsquoten außer Acht zu lassen. Die gesetzliche Erbquote für den Erst- und die Zweitklägerin betrage daher jeweils die Hälfte des Reinnachlasses. Als Pflichtteil stehe den beiden Klägern somit jeweils ein Viertel des reinen Nachlasses zu. Ausgehend von einem Reinnachlass i.H.v. EUR 90.150.038,57 ergebe sich ein Nachlasspflichtteil von je EUR 22.537.509,64. Dazu komme ein Schenkungspflichtteil von je EUR 858.425, da der Erblasser der Mutter der Kläger Liegenschaften im Wert von EUR 3.433.700 geschenkt habe.

Der Erblasser sei unter Hinterlassung mehrerer Testamente verstorben. Im letzten Testament 2012 seien die Kläger sowie deren Mutter zu gleichen Teilen, sohin zu je einem Drittel, zu Erben berufen worden. Die Witwe habe am 22.9.2015, die Kläger (vertreten durch einen Kollisionskurator) am 27.1.2016 bedingte Erbantrittserklärungen zu je einem Drittel des Nachlasses, gestützt auf das Testament vom 20.7.2012, abgegeben. Am 12.10.2017 habe die mittlerweile verstorbene Schwester des Erblassers eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass aufgrund gesetzlicher Erbfolge abgegeben. Sie habe sich im Wesentlichen darauf berufen, dass die Kläger aufgrund der durch die Verlassenschaft nach H* I* gegen die H* I* Privatstiftung eingebrachten Klage auf Herausgabe von Kunstgegenständen gegen das Bestreitungsverbot im Testament verstoßen und damit sowohl das ihnen zugedachte testamentarische Erbrecht als auch das gesetzliche Erbrecht verwirkt hätten.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zu AZ K* vom 2.1.2019 seien die Erbantrittserklärungen der Kläger aufgrund des Testaments vom 20.7.2012 zunächst abgewiesen und das Erbrecht der Schwester festgestellt worden. Begründend habe das Verlassenschaftsgericht ausgeführt, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments einem wesentlichen Irrtum unterlegen und daher das gesamte Testament ungültig gewesen sei (1. Rechtsgang).

Ausgehend von dieser in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung hätten die Kläger ihr Erbrecht auf das nächst ältere Testament vom 1.2.2011 gestützt, in welchem die Mutter der Kläger als Universalerbin und die Kläger als Ersatzerben eingesetzt worden seien, für den Fall, dass ihre Mutter nicht erben könne oder wolle. Mit Beschluss vom 18.12.2020 zu AZ 2 Ob 122/20k habe der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass diese von den Klägern abgegebenen Erbantrittserklärungen wirkungslos seien, weil der der ersten Entscheidung zu Grunde gelegte Irrtum hinsichtlich des Testaments 2012 gar nicht vorgelegen habe, weshalb dieses sehr wohl wirksam errichtet worden sei. Gleichzeitig habe der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass die Abgabe weiterer Erbantrittserklärungen bis zur rechtskräftigen Feststellung des Erbrechts zulässig sei (2. Rechtsgang).

Daraufhin hätten die Kläger mit Schriftsatz vom 2.2.2021 neuerlich bedingte Erbantrittserklärungen im eigenen Namen sowie als Vertreter der Verlassenschaft ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter, gestützt auf das Testament vom 20.7.2012 abgegeben. Diese Erbantrittserklärungen seien wegen entschiedener Rechtsache zurückgewiesen worden, da eine Berufung auf das Testament 2012 bereits im ersten Rechtsgang erfolgt sei (2 Ob 65/22f).

Im vierten Rechtsgang seien die auf das Gesetz gestützten Erbantritterklärungen der Kläger vom 13.2.2023 abgewiesen worden und die Einantwortung des Beklagten in den Nachlass nach H* I* beschlossen worden (2 Ob 170/23y).

Die Kläger seien daher auf ihre Pflichtteilsansprüche verwiesen, die sie nunmehr begehren.

Die Kläger und die auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten traten dem vom Beklagen erhobenen Verjährungseinwand entgegen, machten geltend, dass die Pflichtteilsansprüche noch nicht verjährt seien und begründeten dies im Wesentlichen wie folgt:

Die Verjährungsfrist beginne erst dann zu laufen, wenn der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr im Wege stehe. Insbesondere komme es darauf an, ab wann eine Klagsführung sinnvoll sei.

Erst aufgrund der erfolgreichen Klage der Verlassenschaft nach H* I* gegen die H* I* Privatstiftung auf Herausgabe der an die Stiftung übertragenen Kunstwerke habe der Nachlass überhaupt zur Deckung der Pflichtteile ausgereicht. Das diesbezügliche Verfahren sei erst am 13.10.2018 beendet worden. Im Falle des Unterliegens der Verlassenschaft in diesem Rechtsstreit wären die Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche gegen die Privatstiftung geltend zu machen gewesen. Diese habe jedoch mit Vereinbarung vom 8.7.2015 die Pflichtteilsansprüche der Kläger anerkannt und einen Verjährungsverzicht bis einschließlich 31.12.2018 abgegeben.

Es stimme auch nicht, dass die Kläger erst am 27.1.2016 wirksame Erbantrittserklärungen abgegeben hätten. Die Kläger hätten vielmehr bereits am 11.9.2012, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, jeweils bedingte Erbantrittserklärungen unter Berufung auf das Testament vom 20.7.2012 sowie aufgrund des Gesetzes abgegeben. Die spätere Zurückweisung dieser Erbantrittserklärungen ändere nichts daran, dass diese bereits Rechtswirkungen entfaltet hätten. Dies habe auch der Oberste Gerichtshof in seiner den Erbrechtsstreit beendenden Entscheidung vom 21.11.2023 (2 Ob 170/23y) festgehalten. Für die Zurückweisung der Erbantrittserklärungen vom 11.9.2012 durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Beschluss vom 9.6.2014 habe es überdies keine gesetzliche Grundlage gegeben.

Bis zur Abgabe der Erbantrittserklärung durch die erblasserische Schwester am 12.10.2017 habe die Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen, weil bis dahin niemand das Erbrecht der Kläger bezweifelt habe, auch nicht unter Berufung auf die kassatorische Klausel, und somit bezüglich des Erbrechts kein Anspruchsgegner in Sicht gewesen sei. Eine Klage auf Geltendmachung einer Pflichtteilsquote dessen, was die Kläger nach damaligem Verständnis ohnehin erben würden, wäre sinnlos gewesen.

Während des anhängigen Verfahrens über das Erbrecht sei gemäß herrschender Rechtsprechung die Verjährung der Pflichtteilsansprüche gehemmt gewesen, weil der im Verfahren über das Erbrecht behauptete Anspruch und der Pflichtteilsanspruch einander ausschlössen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Verjährungsfrist nach § 1487a i.V.m. § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB mit 1.1.2017 neu zu laufen beginne. Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs trete dann nicht ein, wenn nach Rechtskraft des Beschlusses über das Erbrecht gemäß § 161 Abs 1 AußStrG innerhalb angemessener Frist die Pflichtteilsklage erhoben werde. Der Erbrechtsstreit sei erst mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 170/23y vom 21.11.2023 beendet worden. Aus advokatorischer Vorsicht sei die Pflichtteilsklage bereits vor Beendigung des Erbrechtsstreits erhoben worden.

Selbst für den Fall, dass die Ablaufshemmung bereits mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 18.10.2020 zu 2 Ob 122/20k im zweiten Rechtsgang des Erbrechtsstreit geendet hätte – was ausdrücklich bestritten werde – sei die Pflichtteilsklage binnen angemessener Frist erhoben worden. Der Beschluss 2 Ob 122/20k sei den Klägern am 27.1.2021 zugestellt worden. Bereits am 11.3.2021 sei beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Pflegschaftsgericht ein Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Pflichtteilsklage gegen die Verlassenschaft nach H* I* eingebracht worden. Das Genehmigungsverfahren sei aufgrund eines Wohnsitzwechsels der Kläger beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz fortgesetzt und erst mit Beschluss vom 14.3.2022 (rechtskräftig am 1.4.2022) beendet worden. Am 13.4.2022 sei die Pflichtteilsklage eingebracht worden.

Die Erhebung des Verjährungseinwands verstoße außerdem gegen Treu und Glauben, weil sich der Beklagte die Vereinbarung des Verjährungsverzichts mit der H* I* Privatstiftung vom 16.10.2017 und deren Anerkenntnis der klägerischen Pflichtteilsansprüche entgegenhalten lassen müsse. Die Gesamtrechtsvorgängerin des Beklagten, M* G*, habe nämlich die Kunstsammlung von H* I* unter der aufschiebenden Bedingung der „Anerkennung“ als Erbin im Verlassenschaftsverfahren unentgeltlich in die H* I* Privatstiftung eingebracht. Im Gegenzug habe sich die Privatstiftung verpflichtet, M* G* hinsichtlich jeglicher Pflichtteilsansprüche der Kläger schad- und klaglos zu halten, sodass von einer wirtschaftlichen Identität zwischen M* G* und der Stiftung auszugehen sei.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte (nur) gegen die erhobenen Pflichtteilsansprüche unter anderem Verjährung ein. Den Verjährungseinwand begründete er zusammengefasst wie folgt:

Gemäß § 1487 ABGB in der hier maßgeblichen Fassung vor dem ErbRÄG 2015 müssten Pflichtteilansprüche binnen drei Jahren geltend gemacht werden, wobei die Verjährungsfrist mit der Errichtung des Übernahmeprotokolls zu laufen beginne. Das Übernahmeprotokoll hinsichtlich des erblasserischen Testaments vom 20.7.2012 sei am 7.8.2012 errichtet worden, weshalb die geltend gemachten Ansprüche der Kläger seit 7.8.2015 verjährt seien. Ein späterer Beginn oder alternativ eine Ablaufshemmung der Verjährungsfrist würden im vorliegenden Fall ausscheiden, weil einander widersprechende Erbantrittserklärungen im Verlassenschaftsverfahren erst ab dem 12.10.2017 vorgelegen hätten. Die im Namen der Kläger am 11.9.2012 abgegebenen Erbantrittserklärungen seien im Juni 2014 rechtskräftig zurückgewiesen worden. Die Kläger hätten somit erst am 27.1.2016 wirksame Erbantrittserklärungen abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt seien ihre Pflichtteilsansprüche aber bereits verjährt gewesen. Bis zum 7.8.2015 habe weder ein objektives noch ein subjektives Hindernis für die Einbringung einer Pflichtteilsklage vorgelegen. Es wäre Sache der Kläger gewesen, sich innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Tod des Erblassers zu entscheiden, ob sie eine Erbantrittserklärung abgeben oder Pflichtteilsansprüche geltend machen möchten. Die Kläger hätten am 8.10.2012 eine Anfechtungsklage gegen die H* I* Privatstiftung eingebracht und damit gegen die im Testament aus 2012 enthaltene kassatorische Klausel verstoßen. Die Gefahr, dass die Kläger dadurch ihres Erbrechts verlustig gehen könnten, habe bestanden und sei den Klägern von Anfang an bekannt gewesen.

Selbst wenn die Pflichtteilsansprüche der Kläger mit 1.1.2017 noch nicht verjährt gewesen sein sollten, normiere die Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB, dass § 1487a ABGB idF des ErbRÄG 2015 ab dem 1.1.2017 anzuwenden sei. Der Lauf der im § 1487a ABGB vorgesehenen kenntnisabhängigen 3-jährigen Frist beginne in solchen Fällen am 1.1.2017 und ende daher spätestens am 31.12.2019, sohin lange vor Einbringung der gegenständlichen Pflichtteilsklage.

Einen Verjährungsverzicht habe der Beklagte nie abgegeben. Auch seien keine (die Verjährung hemmenden) Vergleichsgespräche zwischen den Streitparteien geführt worden.

Eine Hemmung der Verjährungsfrist durch das Verlassenschaftsverfahren sei auch deswegen ausgeschlossen, weil für die überlange Verfahrensdauer des Erbrechtsstreits nur die sprunghaften und stets wechselnden Prozesshandlungen der Kläger ursächlich gewesen seien. Die Kläger hätten ihre Erbantrittserklärungen wiederholt ausgewechselt. Anstatt die Nichterledigung ihrer Erbantrittserklärungen zu relevieren, hätten die Kläger neuerliche Erbantrittserklärungen abgegeben. Dies habe im dritten Rechtsgang zu einer Zurückweisung der neuerlich auf das Testament vom 20.7.2012 gestützten Erbantrittserklärung wegen entschiedener Rechtssache geführt (2 Ob 122/20h). Der Zeitraum des dritten Rechtsgangs vom 1.2.2021 bis 27.6.2022 könne im Rahmen einer allfälligen Ablaufshemmung daher keinesfalls Berücksichtigung finden. Am 15.3.2019 hätten die Kläger einen am 17.1.2019 erhobenen Rekurs nach Vorliegen der Rechtsmittelentscheidung zurückgezogen und dadurch aktiv eine abschließende Entscheidung des Obersten Gerichtshof über den Erbrechtsstreit im Jahr 2019 verhindert. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Erbrechtsstreit von den Klägern nicht gehörig fortgesetzt worden sei, weshalb dieser weder eine Unterbrechung noch eine Hemmung der Verjährung bewirkt habe.

Der Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klagsführung bewirke grundsätzlich keine Hemmung der Verjährung. Auch sei das pflegschaftsgerichtliche Verfahren sei von den Klägern nicht gehörig fortgesetzt worden.

Mit dem angefochtenen, auf die Verjährungsfrage eingeschränkten, Teil- Zwischenurteil sprach das Erstgericht aus, dass das auf Auszahlung des Pflichtteils gerichtete Klagebegehren auf Zahlung von je EUR 23.395.934,64 an die beiden Kläger nicht verjährt sei.

Es ging dabei von dem eingangs sowie auf Seite 7 bis 13 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird.

Rechtlich gelangte das Erstgericht bei der Beurteilung der Verjährungsfrage zu folgendem Ergebnis:

§ 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 habe eine kurze dreijährige Verjährungsfist für Pflichtteilsansprüche normiert, die in der Regel mit der Kundmachung des Testaments (RS0034302) bzw seit Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2005 mit der Errichtung des Übernahmeprotokolls zu laufen begonnen habe (RS0126541), dies unabhängig von der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Tod des Erblassers (RS0034385) bzw der subjektiven Kenntnis des Berechtigten allgemein.

Trotz der grundsätzlich objektiven Ausgestaltung des § 1487 ABGB aF gelte aber auch hier der allgemeine Grundsatz des § 1478 Satz 2 ABGB, wonach die Verjährung frühestens zu jenem Zeitpunkt beginne, in welchem das Recht „zuerst hätte ausgeübt werden können“, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegenstehe (RS0034343). Jede sinnlose oder unvernünftige Klagsführung solle vermieden werden (1 Ob 200/06b).

Nach der alten Rechtslage habe die kurze Verjährungsfrist nur für die Klage des zu Unrecht enterbten oder ganz oder teilweise übergangenen Noterben auf Leistung des Pflichtteils oder auf Ergänzung der letztwilligen Zuwendung auf die gesetzliche Höhe des Pflichtteils gegolten, nicht aber für die Klage des mit dem Pflichtteil bedachten Noterben auf dessen Ausfolgung (RS0034375). Wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf das Testament stützen habe können, sei die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden gewesen (RS0034392; RS0034375; RS0012858 [T2]).

Im Rahmen der Reform des Erbrechts durch das ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) sei auch die Verjährung in diesem Bereich mit dem Ziel geändert worden, diese durch Zusammenfassung der erbrechtlichen Tatbestände in § 1487a ABGB neu und einheitlich (ErläutRV 688 BlgNR XXV. GP 40) mit einer kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist zu regeln.

Die besondere Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ordne an, dass § 1487a ABGB idF des ErbRÄG 2015 ab dem 1.1.2017 anzuwenden sei, wenn dieses Recht am 1.1.2017 nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt sei.

Im Anlassfall sei die Frage der Verjährung zunächst nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 zu prüfen, wobei insbesondere zu klären sei, ob die Pflichtteilsansprüche der Kläger am 1.1.2017, dem nach dem ErbRÄG 2015 maßgeblichen neuen Datum für den Verjährungsbeginn, bereits verjährt gewesen seien oder nicht.

Von maßgeblicher Bedeutung sei dabei der Umstand, dass der Erblasser die beiden Kläger im Testament 2012 zu je einem Drittel als Erben eingesetzt habe, wodurch ihr Pflichtteil ausreichend gedeckt gewesen wäre, wenn der Erblasser nicht einen Großteil seines Vermögens wenige Tage vor seinem Ableben an die H* I* Privatstiftung übertragen hätte. Aus damaliger Sicht sei den beiden Klägern daher neben ihrem testamentarischen Erbteil lediglich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch (Schenkungspflichtteil) gegen die H* I* Privatstiftung zugestanden, der nach damaliger Rechtslage drei Jahre ab der Errichtung des Übernahmeprotokolls, sohin am 7.8.2015, zu verjähren gedroht habe. Zur Hintanhaltung dieser Verjährung sei allerdings mit der Privatstiftung ein Verjährungsverzicht vereinbart gewesen, der bis 31.12.2018 gelaufen sei. Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs gegen die Verlassenschaft wäre auf Grundlage der damaligen rechtlichen Gegebenheiten nicht nur sinnlos, sondern auch gar nicht möglich gewesen, weil die Kläger im Testament ohnehin mit einer höheren Quote als ihrer Pflichtteilsquote bedacht gewesen seien und der Nachlass ohne das Stiftungsvermögen zur Deckung des Schenkungspflichtteils gar nicht ausgereicht hätte.

Ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Herausgabeklage gegen die Privatstiftung am 8.10.2012 sei zwar in Betracht zu ziehen gewesen, dass dadurch die kassatorische Klausel schlagend werde und die Kläger infolgedessen ihres Erbrechts verlustig gehen könnten. Solange dies nicht festgestanden sei und ihnen niemand das Erbrecht streitig gemacht habe, hätten sie sich im Verlassenschaftsverfahren aber weiterhin als Erbprätendenten und nicht als auf den bloßen Pflichtteil Verwiesene betrachten dürfen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die ursprünglich von den Klägern abgegebenen Erbantrittserklärungen mit Beschluss vom 9.6.2014 zurückgewiesen worden und neue Erbantrittserklärungen erst ab 27.1.2016 vorgelegen seien, weil es laut oberstgerichtlicher Rechtsprechung für den Beginn der Verjährungsfrist (von erbrechtlichen Ansprüchen) darauf ankomme, ab wann klar sei, dass man klagen müsse, um sein Recht durchzusetzen (1 Ob 200/06b; 4 Ob 511/93). Auf die bloße Befürchtung, möglicherweise klagen zu müssen, komme es hingegen nicht an (1 Ob 200/06b).

Da für die beiden Kläger weder vor rechtskräftigem Abschluss des Herausgabeverfahrens gegen die H* I* Privatstiftung (30.10.2018) noch vor Abgabe der widerstreitenden Erbantrittserklärung von M* G* (12.10.2017) klar habe sein können, dass sie auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber der Verlassenschaft verwiesen seien, habe im die Verjährungsfrist für die Pflichtteilsansprüche bis zum 1.1.2017 noch gar nicht zu laufen begonnen.

Zu dem nach dem ErbRÄG 2015 maßgeblichen Zeitpunkt 1.1.2017 seien die Pflichtteilsansprüche daher keinesfalls verjährt gewesen.

Damit sei die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB zu prüfen. In der Entscheidung 2 Ob 175/22g habe der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung insofern teleologisch zu reduzieren sei, als Altsachverhalte, bei denen die Verjährung nach der alten Rechtslage am 1.1.2017 noch gar nicht zu laufen begonnen habe, von dieser Regelung nicht umfasst sein sollten, da der Gesetzgeber mit der besagten Regelung lediglich die Auswirkungen der faktischen Verlängerung einer nach altem Recht bereits begonnenen Verjährung, bei der es nicht auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen angekommen sei, habe begrenzen wollen. Es könne ihm jedoch nicht unterstellt werden, dass er damit die von der Rechtsprechung bejahte Anwendbarkeit des § 1478 Satz 2 ABGB, nämlich die allgemeine Voraussetzung, dass das Recht bei Verjährungsbeginn bereits habe ausgeübt werden können, ausschließen habe wollen.

Daraus folge, dass hier trotz der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB die Verjährungsfrist für die Pflichtteilsansprüche der Kläger auch nicht am 1.1.2017 zu laufen begonnen habe.

Für den Beginn der Verjährungsfrist sei vielmehr weiterhin darauf abzustellen, wann die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche gegenüber der Verlassenschaft objektiv möglich bzw. sinnvoll gewesen sei. Dies sei hier erst nach rechtskräftigem Abschluss des zwischen den Klägern und M* G* (bzw. dem Beklagten) geführten Erbrechtsstreits einerseits und dem rechtskräftigen Abschluss des Herausgabeverfahrens gegen die H* I* Privatstiftung andererseits der Fall gewesen. Der Erbrechtsstreit habe nämlich erst mit der Erbantrittserklärung von M* G* am 12.10.2017 begonnen, die das bis dahin unangefochtene testamentarische Erbrecht der Kläger infrage gestellt habe. Erst im darauffolgenden Verfahren, das in vier Verfahrensgängen abgelaufen und in seinem Ausgang keineswegs eindeutig vorhersehbar gewesen sei, sei festgestellt worden, dass das Testament 2012 gültig errichtet worden und die Bestreitungsklausel wirksam gewesen sei und die Kläger gegen diese verstoßen und wegen dieses Verstoßes ihr gesetzliches Erbrecht verwirkt hätten. Erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens am 23.11.2023 sei festgestanden, dass die Kläger endgültig auf den Pflichtteil verwiesen seien, weshalb erst damit die objektive Möglichkeit bestanden habe, den Pflichtteilsanspruch klagsweise geltend zu machen. Zudem hätten die Kläger auch erst mit Zustellung der oberstgerichtlichen Entscheidung vom 23.11.2023 von allen für das Bestehen des Pflichtteilsanspruchs maßgebenden Tatsachen, respektive dem Verlust ihres gesetzlichen Erbrechts, Kenntnis im Sinne des § 1487a ABGB erlangt. Da die Pflichtteilsklage aber bereits davor, nämlich am 13.4.2022 (vorsichtshalber) eingebracht worden sei, könne von einer Verjährung der Pflichtteilsansprüche nicht die Rede sein.

Selbst wenn man den Erbrechtsstreit bereits mit rechtskräftiger Erledigung des zweiten Verfahrens über das Erbrecht als beendet ansehen würde, weil die Abgabe neuerlicher Erbantrittserklärungen unter Berufung auf das Testament 2012 unzulässig gewesen seien, wären den Klägern ab der Zustellung der in diesem Rechtsgang ergangenen Entscheidung am 27.1.2021 noch drei Jahre bis zur Einbringung der Pflichtteilsklage offengestanden, sodass auch diesbezüglich nicht von einer Verjährung ausgegangen werden könnte.

Die Frage nach einer Ablaufhemmung für die Verjährung der Pflichtteilsansprüche während der Erbrechtsstreitigkeiten stelle sich nicht, weil lediglich der Ablauf einer bereits begonnenen Verjährung gehemmt werden könnte.

Im Ergebnis sei daher auszusprechen gewesen, dass die Pflichtteilsansprüche der beiden Kläger nicht verjährt seien.

Gegen dieses Teil- Zwischenurteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Beweiswürdigung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Kläger, der Erst- und der Zweitnebenintervenient beantragen, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Beweisrüge:

In seiner Beweisrüge wendet sich der Berufungswerber gegen folgende Feststellungen des Erstgerichtes:

„Während dieses Zeitraums waren die beiden minderjährigen Kinder und (bis zu ihrem Tod) die erbl. Witwe die einzigen Erbprätendenten.“

Als Ersatzfeststellungen werden folgende Feststellungen angestrebt:

„Die Kläger haben es bis zum 27.1.2016 bewusst unterlassen, eine (wirksame) Erbantrittserklärung abzugeben.

Der Kollisionskurator lehnte eine solche sogar ausdrücklich ab, stattdessen wurden am 18.9.2012 und am 23.10.2012 unter Verweis auf das Nichtvorliegen der Erbantrittserklärungen die Bestellung eines Verlassenschaftskurators beantragt. Dieser wurde in der Folge auch mit der Begründung, dass keine Erbantrittserklärungen der Kläger vorliegen, am 7.12.2012 bestellt. Bereits in Anbetracht der eben dargestellten Umstände konnten die Kläger, zumindest bis zur Abgabe der Erbantrittserklärung am 27.1.2016, nicht als Erbprätendenten gelten.“

Die Beweisrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, da der Berufungswerber unter diesem Berufungsgrund ergänzende Feststellungen zur Motivation der Kläger im Zusammenhang mit ihren Erbantrittserklärungen begehrt. Damit wird aber inhaltlich ein sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht.

Darüber hinaus sind die begehrten ergänzenden Konstatierungen mit den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts nicht in Einklang zu bringen: Das Erstgericht ging davon aus, dass die Kläger bereits am 11.9.2012, eingegangen beim Gerichtskommissär am 4.10.2012, Erbantrittserklärungen abgaben, die, wie vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 170/23y ausdrücklich festgehalten, gültig waren, sodass die begehrte Feststellung dahin, dass erst am 27.1.2016 die ersten wirksamen Erbantrittserklärungen von den Klägern abgegeben wurden, dazu im Widerspruch steht.

Der – der Rechtsrüge zuzuordnende - Vorwurf des Vorliegens eines sekundären Feststellungsmangels kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, auch wenn diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RS0043320 [T16]).

Soweit die Berufung sich dagegen wendet, dass die beiden minderjährigen Kläger und die erbl. Witwe in diesem Zeitraum (gemeint vom 12.9.2012 bis zur Enthebung de Kollisionskurator am 8.2.2017) die einzigen Erbprätendenten gewesen seien, so ist dem zu entgegen, dass sich dieses Faktum eindeutig aus dem festgestellten Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens ergibt, der von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen wird. Offenbar misst der Berufungswerber dem Begriff des „Erbprätendenten“ ein unrichtiges Begriffsverständnis bei, nämlich jenes, dass man Erbprätendent erst dann ist, wenn die ertattete Erbantrittserklärung vertretungsrechtlich genehmigt ist. Nach dem allgemeinem Begriffsverständnis ist jedoch eine Person ab dem Zeitpunkt ein Erbprätendent, zu dem sie Anspruch auf das Erbe erhebt, was die Kläger bereits durch Abgabe der ersten Erbantrittserklärung im Jahr 2012 gemacht haben, auch wenn diese noch einer (nachträglichen) Genehmigung bedurft hätte.

Der Beweisrüge war daher der Erfolg zu versagen.

2. Zur Rechtsrüge:

Der Berufungswerber wiederholt in seiner Berufung die von ihm bereits in erster Instanz gemachten rechtlichen Ausführungen zu dem von ihm erhobenen Verjährungseinwand:

Die DreiJahresFrist des § 1487 aF ABGB sei eine rein objektive Frist und werde im Sinne der ständigen Rechtsprechung spätestens durch die Errichtung des Übernahmeprotokolls in Gang gesetzt, was im Anlassfall der 7.8.2012 gewesen sei. Damit sei der Pflichtteilsanspruch mit 7.8.2015 verjährt gewesen. An der Verjährung mit 7.8.2015 könne sich nur dann etwas ändern, wenn etwas anderes vereinbart worden wäre, oder es kraft Gesetzes zu einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung der Pflichtteilsansprüche der Kläger gekommen wäre. Damit eine Hemmung oder Unterbrechung eintreten könne, müsse ein entsprechender Tatbestand innerhalb der Verjährungsfrist verwirklicht werden. Danach gesetzte Handlungen seien nicht geeignet, eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist wieder aufleben zu lassen. Die ersten (wirksamen) Erbantrittserklärungen hätten die Kläger erst am 27.1.2016, sohin nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegeben.

Selbst wenn man zur Auffassung gelangen sollte, die Pflichtteilsansprüche wären nicht bereits im Sinne der obigen Ausführungen verjährt, so wäre für die Kläger nichts gewonnen. Unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 3 Z 9 ABGB wäre diesfalls die Verjährung zum 31.12.2019 anzunehmen. Ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Herausgabeklage gegen die H* I* Privatstiftung hätten die Kläger zumindest in Betracht ziehen müssen, dass dadurch die im Testament 2012 enthaltene kassatorische Klausel schlagend werde und sie infolge dessen ihres Erbrechts verlustig gehen könnten.

Den Klägern und deren Vertretern seien die kassatorische Klausel sowie das Risiko, das von dieser ausgehe, nämlich der Verlust der Erbteile, bekannt und bewusst gewesen. Deshalb seien von den Klägern und deren Vertretern zwei Strategien entwickelt worden: Zum einen habe man vermutet, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung geschäftsunfähig gewesen sei, was wiederum zur Unwirksamkeit des Testaments 2012 geführt hätte. In diesem Zusammenhang sei jedenfalls zu beachten, dass unter der Annahme der Rechtsunwirksamkeit des Testaments 2012 die Kläger nicht als Erben in Betracht gekommen wären, weil im zeitlich vorangegangenen Testament 2011 die Witwe als Alleinerbin eingesetzt gewesen sei.

Die zweite Strategie sei nach Einbringung der Klage gegen die H* I* Privatstiftung umgesetzt worden. Die ihr zugrundeliegende Überlegung sei offensichtlich folgende gewesen: Die Kläger würden im Verlassenschaftsverfahren keine wirksame Erbantrittserklärung abgeben, der in der Folge deshalb gestellte Verlassenschaftskurator führe das von den Klägern bereits eingeleitete Anfechtungsverfahren gegen die H* I* Privatstiftung an deren Stelle fort, weil sie meinten, so würden nicht die Kläger, sondern die durch den Kurator vertretene Verlassenschaft tatbestandsmäßig im Sinne der kassatorischen Klausel handeln.

Die von den Klägern am 11.9.2012 abgegebenen Erbantrittserklärungen seien mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9.6.2014 von Amts wegen mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass aufgrund der bestehenden Kollisionskuratel die Witwe als Mutter der beiden minderjährigen Kinder des Erblassers nicht berechtigt gewesen sei, die bedingten Erbantrittserklärungen für die Kinder abzugeben. Da dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen und die nächste Erbantrittserklärung erst am 27.1.2016 von den Klägern abgegeben worden sei, seien keine die Verjährung der Pflichtteilsansprüche hemmenden Umstände vorgelegen. Im Anlassfall sei nämlich das Verjährungsregime des § 1487 aF ABGB anzuwenden, der eine dreijährige objektive Verjährungsfrist unabhängig von der Kenntnis vorgesehen habe.

Demgegenüber habe das Erstgericht die objektive Frist des § 1487 aF ABGB in eine rein subjektive Frist umgedeutet, indem es auf eine (noch dazu sichere) Kenntnis der Kläger über den Ausgang des (im Übrigen erst im Jahr 2017 eingeleiteten) Erbrechtsstreit abgestellt habe. Aber selbst wenn man der Verjährungsfrist des § 1487 aF ABGB unzutreffend ein subjektives Element unterstellen wollte, wäre für die Kläger daraus nichts gewonnen: Nach dem festgestellten Sachverhalt seien den Klägern die im Testament 2012 enthaltene kassatorische Klausel und deren Sanktion bekannt gewesen. Aufgrund des Vorgehens gegen diese Klausel mit der Anfechtungsklage vom 8.10.2012 hätten sie ab diesem Zeitpunkt mit dem selbst ausgelösten Verlust des Erbrechts und Entstehen des Pflichtteilsanspruches rechnen müssen, sodass eine Verjährungsverzichtsvereinbarung oder eine Pflichtteilsklage spätestens im Jahr 2015 sinnvoll gewesen wäre.

Zur Thematik des Einflusses eines Erbrechtsstreits auf die Verjährung der Pflichtteilsklage judiziere der Oberste Gerichtshof überwiegend, dass diesem Erbrechtsstreit ablaufhemmende Wirkung zukomme. Nur in einer Entscheidung (1 Ob 200/06b) habe der OGH entschieden, dass dort der Beginn der Verjährung auf das Ende des Erbrechtsstreites hinausgeschoben werde. Alle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, auch die zuletzt genante, hätten jedoch gemeinsam, dass der Erbrechtsstreit jeweils innerhalb der dreijährigen Frist des § 1487 aF ABGB begonnen habe. Dies sei jedoch im Anlassfall nicht so gewesen. Der Oberste Gerichtshof sehe zwar in der Erhebung der Erbrechtsklage und während des Erbrechtsstreits im Sinne der §§ 161 ff AußStrG eine Ablaufhemmung. Stelle man auf den Erbrechtsstreit im Sinne der §§ 161 ff AußStrG ab, könne im Anlassfall frühestens mit 12.10.2017 eine Ablaufhemmung ausgelöst worden sein, weil M* G*, die Schwester des Erblassers, in diesem Zeitpunkt eine widersprechende Erbantrittserklärung abgegeben habe. Am 12.10.2017 sei jedoch die dreijährige Frist des § 1487 a.F. ABGB bereits mehr als zwei Jahre abgelaufen gewesen.

Auch wenn man bereits der Erbantrittserklärung (ohne Erbrechtsstreit) eine ablaufhemmende Wirkung zubilligen würde, würde es bei der Verjährung der geltend gemachten Pflichtteilsansprüche mit 7.8.2015 bleiben: Die Erbantrittserklärungen der Kläger vom 4.10.2012 seien unwirksam gewesen und mit rechtskräftigemBeschluss vom 9.6.2014 zurückgewiesen und damit beseitigt worden. Die ersten wirksamen Erbsantrittserklärungen seien erst am 27.1.2016 abgegeben worden. Die davor abgelaufene dreijährige Verjährungsfrist habe daher nicht mehr gehemmt werden können.

Aber selbst wenn man zur Auffassung gelangen sollte, die Pflichtteilsansprüche wären zum 1.1.2017 noch nicht verjährt gewesen, wäre die Verjährung spätestens zum 31.12.2019 eingetreten. Im Rahmen der Reform des Erbrechts durch das ErbRÄG 2015 sei auch die Verjährung in diesem Bereich mit dem Ziel geändert worden, diese durch Zusammenfassung der erbrechtlichen Tatbestände im § 1487a ABGB neu und einheitlich zu regeln. Gemäß Abs 1 dieser Bestimmung müsse das Recht, den Geldpflichtteil zu fordern, binnen drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden. Für den neuen Verjährungstatbestand bestehe die Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB. Demnach sei die neue Verjährungsregelung ab dem 1.1.2017 auf das Recht, den Pflichtteil zu fordern, anzuwenden, wenn dieses Recht am 1.1.2017 nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt sei. Damit sei auch bei späterem Ansetzen des Verjährungsbeginns spätestens am 31.12.2019 die Verjährung der Pflichtteilsansprüche eingetreten.

Dazu hat das Berufungsgericht Folgendes erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen des Beklagten nicht für stichhältig erachtet, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend (§ 500a ZPO).

Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

2. Im Anlassfall ist die Frage der Verjährung der Pflichtteilsansprüche in einem ersten Schritt nach § 1487 ABGB idF vor dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 zu prüfen, da der Erblasser am 25.7.2012 verstarb.

§ 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 normiert, dass „die Rechte, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern […] binnen drei Jahren geltend gemacht werden müssen, und dass nach Ablauf dieser Zeit sie [gemeint die Ansprüche] verjährt sind.“

Die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB aF beginnt seit Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2005 mit der Errichtung des Übernahmeprotokolls zu laufen (RS0126541), dies unabhängig von der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Tod des Erblassers (RS0034385) bzw der subjektiven Kenntnis des Berechtigten (RS0034211, RS0034337, RS0034302 [T9]).

3. Die kurze Verjährungsfrist gilt jedoch nur für die Klage des zu Unrecht enterbten oder ganz oder teilweise übergangenen Noterben auf Leistung des Pflichtteils oder auf Erklärung der letztwilligen Zuwendung auf die gesetzliche Höhe des Pflichtteils, nicht aber für die Klage des mit dem Pflichtteil bedachten Noterben auf dessen Ausfolgung (RS0034375).

Wenn also der Noterbe im Testament auf den Pflichtteil beschränkt wurde und es nur um die Erfüllung dieser im Testament angeordneten Forderung geht, tritt die Verjährung erst in 30 Jahren ein (5 Ob 164/00d). Der OGH führt in dieser Entscheidung unter Verweis auf RS0034392 aus, dass der gesetzgeberische Grund für die kurze Verjährungsfrist des § 1487 aF ABGB darin bestand, dass dem Testamentserben möglichst rasch Gewissheit verschafft werden soll, ob der letzte Wille des Erblassers einer Anfechtung durch dritte Personen unterliegt.

Die kurze Frist gilt also nicht für den im Testament ohnehin berücksichtigten, auf den Pflichtteil gesetzten oder in anderer Form, etwa durch ein Legat bedachten Noterben, der die Ausfolgung des Pflichtteils begehrt (RS0034375).

4. Zwar wurden im Anlassfall die Kläger nicht ausdrücklich auf den Pflichtteil gesetzt, es liegt aber eine vergleichbare Situation vor, nämlich, dass die Kläger im gültigen Testament 2012 eingesetzte Erben waren und aufgrund des Eintretens der Wirkung der kassatorischen Klausel wegen der Anfechtung der Schenkungswidmungen ihres testamentarischen und gesetzlichen Erbanspruches verlustig wurden (2 Ob 170/23y), was abschließend erst durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. November 2023, 2 Ob 170/23y, geklärt war. Erst mit diesem Zeitpunkt ist die Entscheidung über das Erbrecht im außerstreitigen Verfahren nach den §§ 161 ff AußStrG endgültig gefallen.

5. Die Rechtsprechung zum Außerstreitgesetz 1854, wonach der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Erbrechtsstreites gehemmt war und die Verjährung des Pflichtteilsanspruches dann nicht eintrat, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Erbrechtsklage unverzüglich die Pflichtteilsklage erhoben wurde (RS0012227), wird vom Obersten Gerichtshof auch auf die Rechtslage nach dem AußStrG 2003 umgelegt (2 Ob 35/21t).

Das bedeutet, dass bis zum Abschluss des Verfahrens über das Erbrecht, der mit der Rechtskraft des Beschlusses über das Erbrecht gemäß § 161 Abs 1 AußStrG eintritt, die Verjährung der Pflichtteilsansprüche gehemmt ist (2 Ob 35/21t; RS0012227). Das war im Anlassfall die Rechtskraft, somit die Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 21.11.2023, 2 Ob 170/23y.

6. Zutreffend geht das Erstgericht auch davon aus, dass eine Verjährung der Pflichtteilsklage in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des § 1478 Satz 2 ABGB, nicht eingetreten sein kann.

Gemäß § 1478 Satz 2 ABGB kann die Verjährung frühestens zu dem Zeitpunkt beginnen, in welchem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können, seiner Geltendmachung also kein rechtliche Hindernisses mehr entgegensteht (RS0034343).

Eine sinnlose und unvernünftige Klagsführung soll nämlich vermieden werden (1 Ob 200/06b).

7. Im vorliegenden Fall wäre, ebenso wie in dem der Entscheidung 1 Ob 200/06b zugrundeliegenden Fall, die Pflichtteilsklage vor der Entscheidung über das Erbrecht nach den §§ 161 ff AußStrG unvernünftig gewesen, weil die Ergebnisse der Rechtsstreitigkeiten nicht leicht vorhersehbar gewesen waren.

Auch in 2 Ob 73/15x schrieb der Oberste Gerichtshof seine in 4 Ob 511/93 entwickelte Rechtsprechungslinie fort, nämlich dass ein Noterbe, der zunächst mit Erbrechtsklage gegen den Testamentserben sein gesetzliches Erbrecht geltend macht, nicht gleichzeitig auch gegen den Nachlass die Pflichtteilsklage erheben kann, weil diese ja gerade die Voraussetzung hat, dass er nicht zum Erben berufen ist. Erhebt daher ein Noterbe die Erbrechtsklage (alte Rechtslage), so bedeutet dies ähnlich wie Vergleichsverhandlungen für die Verjährung der Pflichtteilsansprüche einen Hemmungsgrund eigener Art.

Das heißt, solange die Entscheidung über das beste Erbrecht im Sinne des § 161 AußStrG nicht getroffen ist, tritt die Verjährung nicht ein.

8. Im Anlassfall meint der Berufungswerber, der Umstand, dass während des Verlassenschaftsverfahrens auch Zeiträume vorgelegen seien, in denen keine Erbantrittserklärungen der Kläger im Verlassenschaftsakt aufliegend gewesen seien, führe dazu, dass die Verjährung eingetreten sei, weil in diesen Zeiträumen keine die Verjährungshemmung bewirkende Handlung der Kläger vorgelegen habe.

Dabei übersieht der Berufungswerber jedoch zwei wesentliche Aspekte:

Zum einen wurde von der Rechtsprechung, wie erwähnt, nach der Rechtslage vor dem AußStrG 2003 der anhängige Erbrechtsstreit, nach aktuellem AußStrG das Verfahren vor dem Abhandlungsgericht über das bessere Erbrecht, als Hemmungsgrund eigener Art bewertet. Hintergrund dafür ist, dass in diesen Fällen allen Erbprätendenten die konkurrierende Anspruchsgeltendmachung bekannt ist und daher der dem Verjährungsrecht innewohnende Telos, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, in diesen Fällen überschießend verfolgt würde, da die Person, die in den Genuss der Verjährungsrechte und der Rechtssicherheit kommt, ja erst nach Beendigung des Erbrechtsstreites bekannt und allen im Erbrechtsstreit involvierten Personen die Rechtsunsicherheit ihrer Position bewusst ist.

Zum anderen haben die Kläger von Beginn des Verlassenschaftsverfahrens an, nämlich schon rund ein Monat nach Errichtung des Übernahmeprotokolls, ihr vermutetes Erbrecht durch Abgabe einer Erbantrittserklärung geltend gemacht und während des gesamten Verlassenschaftsverfahrens keine Handlungen gesetzt, aus denen abgeleitet werden könnte, dass sie die Verfolgung des Erbrechtes aufgeben.

Hinzu kommt, dass die Kläger über ihre Vertreter und gemäß § 810 ABGB als Vertreter der Verlassenschaft die Klage gegen die H* I* Privatstiftung am 8.10.2012 einbrachten, wobei dieses Verfahren erst am 30.10.2018 durch Urteil des Obersten Gerichtshofs zu 2 Ob 13/18b abgeschlossen wurde. Auch diese Klagsführung, die zum Ziel hatte, den beanspruchten Erbanteil der Kläger vollumfänglich durchzusetzen und die auf den am 11.9.2012 abgegebenen Erbantrittserklärungen beruhte, stellt eine nach außen hin sichtbare Handlung dar, die Stellung als Erbe einnehmen zu wollen.

Das bedeutet, dass jene Phase im Verlassenschaftsverfahren, in der keine (offene) Erbantrittserklärung vorlag, und zwar weder von den Klägern noch von der Schwester des Erblassers - das war der Zeitraum zwischen der Zurückweisung der Erbantrittserklärungen der Kläger vom 11.9.2012 mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien am 9.6.2014 bis zur Abgabe der Erbantrittserklärung der Kläger vom 30.9.2015 (ON 195 im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu K*; siehe dazu 2 Ob 122/20k und 2 Ob 65/22f) - keine verjährungsrechtlichen Folgen hatte.

9. Wie vom Erstgericht zutreffend erkannt, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist darauf an, ab wann klar ist, dass man klagen muss, um sein Recht durchzusetzen. Auf die bloße Befürchtung, möglicherweise klagen zu müssen, kommt es hingegen nicht an (ausdrücklich OGH in 1 Ob 200/06b).

Da den Klägern vor Abgabe der widerstreitenden Erbantrittserklärung von M* G* am 12.10.2017 nicht klar sein musste, dass sie auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen verwiesen sind, hat die dreijährige Verjährungsfrist bis zum 1.1.2017 für die Kläger als den im Testament vom 7.8.2012 eingesetzten Erben, jedenfalls noch gar nicht zu laufen begonnen (RS0034343).

Zu dem nach dem ErbRÄG 2015 maßgeblichen Zeitpunkt 1.1.2017 waren daher die gegenständlichen Pflichtteilsansprüche nicht verjährt.

10. Wenn der Anspruch aus einem „AltSachverhalt“ zum 1.1.2017 nach altem Recht noch nicht verjährt war, beginnt die kurze dreijährige Frist nach § 1487a ABGB idF ErbRÄG 2015 gemäß § 1503 Abs 7 Z 9 Satz 2 ABGB unabhängig von einer Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Anspruchsberechtigten jedenfalls mit dem 1.1.2017, sodass ein davon betroffener Anspruchsgegner nach dem 31.12.2019 nicht mehr mit der Geltendmachung solcher Ansprüche rechnen muss (RS0134175).

Da erst mit der Abgabe der widerstreitenden Erbantrittserklärung von M* G* am 12.10.2017 das Verfahren um das bessere Erbrecht nach dem § 161 AußStrG begonnen hat, trat in diesem Zeitpunkt die Ablaufshemmung ein.

Da diese Ablaufshemmung erst mit dem vierten Rechtsgang des Erbsteitverfahrens, also mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 21. 11. 2023, 2 Ob 170/23y, beendet war, zu diesem Zeitpunkt jedoch die nunmehr anhängige Pflichtteilsklage bereits eingebracht war und die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens bereits am 12.12.2023 beantragt wurde, ist die Verjährung der Pflichtteilsansprüche nicht eingetreten.

11. Die Berufung macht in ihrer Rechtsrüge abschließend das Vorliegen von sekundären Feststellungsmängeln geltend, denen jedoch für die Beurteilung der Verjährungsfrage keine Entscheidungsrelevanz zukommt.

Die von der Berufung vermisste Feststellung dahingehend, dass den Klägern und deren Vertretern zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in der ersten Hälfte des Jahres 2015 das Gutachten von Dr. N* bekannt geworden sei, weshalb ihnen bewusst gewesen sei, dass sie hinsichtlich der Geschäfts und Testierfähigkeit des Erblassers einem Irrtum unterlegen seien, ist für die verjährungsrechtliche Beurteilung der hier geltend gemachten Pflichtteilsansprüche ohne jegliche Bedeutung.

Genauso verhält es sich bei der von der Berufung als relevant erachteten Konstatierung, dass den Klägern im Anfechtungsprozess gegen die H* I* Privatstiftung durch den Schriftsatz der dortigen Beklagten die Gefahr des Wirksamwerdens der kassatorischen Klausel vor Augen geführt worden sei.

Soweit die Berufung anstrebt, den Sachverhalt dahingehend zu ergänzen, dass „der Oberste Gerichtshof im Jahr 2019, wenn es nicht zur Rückziehung des Rekurses durch die Kläger gekommen wäre, inhaltlich die den Erbrechtsstreit abschließende Entscheidung getroffen hätte, die inhaltsgleich wie jene des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2023 gewesen wäre“, ist unverständlich, wie es durch die Rückziehung eines Rekurses zu einer Verlängerung eines Verfahrens um vier Jahre kommen soll. Die Rückziehung eines Rechtsmittels gegen eine Endentscheidung beendet das Verfahren sofort. Wenn hier die Rekursrückziehung nicht zur Verfahrensbeendigung führte, dann hätte auch eine Entscheidung über den Rekurs nicht diese Folge haben können.

Wenn die Berufung schließlich die ergänzende Feststellung begehrt, dass den Klägern bzw deren Rechtsvertretern der Umzug der Kläger von Österreich nach Liechtenstein bekannt gewesen sei, sodass sie nicht davon hätten ausgehen dürfen, dass das Bezirksgericht Innere Stadt Wien weiterhin für die Pflegschaftssachen der Klägerin zuständig gewesen sei, so handelt es sich wiederum um ein Tatsachensubstrat, das für die Verjährungsfrage der Pflichtteilsansprüche keine rechtliche Relevanz hat, zumal die Berufung keine Untätigkeit der Kläger im Verlassenschaftsverfahren aufzeigt, die als nicht gehörige Verfahrensfortsetzung zu qualifizieren wäre.

Eine sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.

12. Insgesamt war der Berufung daher nicht Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass gemäß § 393a ZPO die Einrede der Verjährung des Geldleistungsbegehrens verworfen wird.

Im Fall eines Zwischenurteils zur Verjährung iSd § 393a ZPO über ein Geldleistungsbegehren ist der Wert des Entscheidungsgegenstands mit dem streitverfangenen Geldbetrag, der Gegenstand des Zwischenurteils ist, identisch. Ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO war daher nicht vorzunehmen (Lovrek in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 175, 173).

Da sich der erkennende Senat im Anlassfall an der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Fragen des Beginns und des Laufes der Verjährungsfrist bei Pfichtteilsansprüchen nach § 1487 aF ABGB sowie der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB orientieren konnte, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch für das Zwischenurteil zur Verjährung nach § 393a ZPO der Kostenvorbehalt nach § 393 Abs 4 ZPO (RS0128615; 9 Ob 64/17b [für das Rechtsmittelverfahren]). Damit bleibt die Entscheidung über die Kosten beider Instanzen der Endentscheidung vorbehalten.

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