OLG Wien 19Bs151/25g

19Bs151/25gTribunal de Recurso30 de jun. de 2025

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OLG Wien 19Bs151/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00151.25G.0630.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. A* wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mag. A* wurde mit am 20. Februar 2015 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Mai 2014, GZ **-382, unter Einbeziehung des zufolge Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofs vom 23. Jänner 2014, 12 Os 90/13x, rechtskräftigen Schuldspruchs des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. April 2013, GZ **-341, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (A./), des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (B./I./1./a.), des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (B./II./1./), der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB (C./I./), des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 erster Fall StGB (C./II./), der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 dritter Fall StGB (C./III./), der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 vierter Fall StGB (C./IV./), der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster, zweiter, dritter und vierter Fall StGB (D./), der Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs 3 StGB (E./I./), der Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach §§ 15, 207b Abs 3 StGB (E./II./), der Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB (F./), der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB (G./), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (H./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (I./I./1./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach (ergänzt) § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1 erster und achter Fall SMG als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (I./I./2./), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (I./II./) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 15, 223 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (I./III./) schuldig erkannt, hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Hinsichtlich der dieser Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalte wird auf die im Akt erliegende Urteilsausfertigung und die hiezu korrespondierende Rechtsmittelentscheidung verwiesen (ON 8).

Mag. A* befindet sich seit 20. Februar 2015 im Maßnahmenvollzug, davon seit 20. Oktober 2020 in der Justizanstalt **. Das urteilsmäßige Strafende ist am 4. Mai 2028 (ON 4).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Untergebrachten auf bedingte Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung wegen entschiedener Rechtssache zurück (ON 11).

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Mag. A* (ON 12), der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist (eine [einfache] Wahrscheinlichkeit ist ausreichend [Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 47 Rz 2; Birklbauer in Hinterhofer, SbgK § 47 Rz 56]), dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Vorbeugende Maßnahmen werden im Urteil auf unbestimmte Zeit angeordnet und solange vollzogen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB), sohin solange die besondere Gefährlichkeit besteht, woraus gegebenenfalls auch die Notwendigkeit langer Dauer erhellt, ein „definitives Ende“ naturgemäß nicht feststeht und eine bedingte Entlassung nur bei Entfall der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit bzw der Substituierbarkeit der Maßnahme durch Vorkehrungen außerhalb der Anstalt in Betracht kommt.

Gemäß § 25 Abs 3 StGB hat das Vollzugsgericht von Amts wegen mindestens jährlich zu prüfen, ob die Unterbringung nach § 21 Abs 1 und 2 StGB noch notwendig ist. Die Frist beginnt mit der letzten Entscheidung erster Instanz zu laufen (§ 25 Abs 5 StGB).

Gerichtliche Entscheidungen entfalten eine Einmaligkeitswirkung und können nicht beliebig oft wiederholt werden. Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf bedingte Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum abgewiesen bzw die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung festgestellt wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung (vgl ua OLG Wien 23 Bs 367/24z, 19 Bs 256/24x). Ein Entlassungsantrag kann nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Pieber in WK2 StVG § 152 Rz 31).

In casu wurde zuletzt mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 29. November 2024, AZ -22.2, die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung des Mag. A in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ausgesprochen (ON 9.1). Der von Mag. A dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. Jänner 2025, AZ 19 Bs 263/24a, kein Erfolg beschieden (ON 9.2).

Eine Änderung der entscheidungsrelevanten Umstände lässt sich schon mit Blick auf sein die ihm anlastenden massiven Straftaten bagatellisierendes Vorbringen im Gnadengesuch vom 13. April 2024 (ON 2.3 [das Mag. A* nach dessen Übermittlung an das Vollzugsgericht als Antrag auf Überprüfung der Anhaltung im Maßnahmenvollzug verstanden wissen wollte [ON 6]), wonach es gesetzlich erlaubt sei, mit Jugendlichen Sex zu haben, außer man bezahlt dafür oder es besteht ein Abhängigkeitsverhältnis und dies sei bei ihm zugetroffen (vgl demgegenüber die schwergewichtigen Fakten A./, B./I./ und II./, aber auch H./I./) nicht ausmachen. Seine weiteren Darlegungen, wonach eine Therapie maximal drei Jahre dauern sollte und dann die Maßnahme aufzuheben, er aber seit 2011 inhaftiert sei, lassen ebensowenig geänderten Verhältnisse zur letzten Entscheidung durch das Oberlandesgericht Wien, AZ 19 Bs 263/24a, erkennen.

Dem folgend überzeugt sein unsubstantiiertes Beschwerdevorbringen (ON 12), geänderte Verhältnisse lägen in seiner Problem- und Krankheitseinsicht, einer absolvierten Suchttherapie und seiner gewonnen Einsicht, nicht sein Kontakt zu Jugendlichen, sondern die Vermeidung von Stress mache ihn jünger, er um sein kriminelles und unmoralisches Tun wisse und sich nur mehr mit Erwachsenen abgeben werde, nicht. Vielmehr ist Mag. A* insbesondere BS 7 in AZ 19 Bs 263/24a des Oberlandesgerichts Wien (ON 8.2) in Erinnerung zu bringen, wonach dem Maßnahmenteam der Justizanstalt ** nach „noch in keinem der zum Beschwerdeführer vorliegenden Risikobereiche eine Veränderung zum Positiven erreicht habe werden können.“ (vgl insoweit – nur der Vollständigkeit halber – auch die aktuelle Stellungnahme des Maßnahmenteams vom 15. Mai 2025 [ON 10, 2], wonach die benötigte tiefgreifende Auseinandersetzung mit seiner Störung - das Erlangen einer Problem- und Krankheitseinsicht trotz langjähriger therapeutischer Bemühungen nach wie vor noch nicht gelungen sei und feste Überzeugungen/kognitive Verzerrungen, welche es gelten aufzuarbeiten, vorlägen). Die vom Beschwerdeführer weiters ins Treffen geführte, seit Jänner 2025 bestehende Medikation mit Salvacyl (Fachinformation Arzneimittel: [zusammengefasst] Salvacyl wird zur reversiblen Reduzierung des Testosterons angewendet, um den Sexualtrieb bei erwachsenen Männern mit schwerer sexueller Abnormität zu verringern, wobei in Kombination mit der Behandlung eine Psychotherapie erfolgen soll, um das abnorme Sexualverhalten zu vermindern [Internetrecherche]) wird bei der nächsten jährlichen Beurteilung in die Betrachtung einzubeziehen sein.

Das Erstgericht hat sohin zutreffend erkannt, dass res iudicata einer meritorischen Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers entgegenstand, sodass der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde kein Erfolg zu bescheiden war.

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