11Rs51/25m•OLG Linz 11Rs51/25m
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Wolfartsberger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dino Menkovic (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj A* B*, geboren am **, **, , vertreten durch seine Mutter C B, ebendort, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, , vertreten durch ihren Angestellten Mag. D, wegen Pflegegeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Februar 2025, Cgs11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab 1. Mai 2024 Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von EUR 1.123,50 monatlich und ab 1. Jänner 2025 in Höhe von EUR 1.175,20 monatlich zu gewähren und die bereits fälligen Beträge binnen 14 Tagen zu zahlen.“
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 4.7.2024 wurde dem am ** geborenen Kläger ab 1.5.2024 Pflegegeld der Stufe 1 auf Basis eines Pflegebedarfs von durchschnittlich 75 Stunden im Monat zuerkannt.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Gewährung von Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß ab 1.5.2024 (erkennbar in einer höheren Stufe). Der sich aus der Behinderung ergebende Pflegeaufwand sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die von ihr durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass kein höherer Pflegeaufwand vorliegt, als dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt wurde.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von Pflegegeld der Stufe 5 „im gesetzlichen Ausmaß“ ab 1.5.2024. Es legte den auf den Seiten 2 bis 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Der Kläger kam mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen zur Welt (Gendefekt Trisomie 21, Herzfehler mit Notwendigkeit einer Herzoperation, ausgeprägte Muskelschwäche, mangelnde Sauerstoffsättigung und hohe Infektneigung sowie Entwicklungsstörung).
Im Zusammenhang mit dieser Erkrankung besteht beim Kläger ein umfangreicher Pflegebedarf, der über den Pflegebedarf eines gleichaltrigen gesunden Kindes hinausgeht.
Bezüglich An- und Auskleiden besteht zusätzlich zum natürlichen Pflegebedarf eines gleichaltrigen Kindes ein Pflegebedarf im Ausmaß vom (zweimal) 20 Minuten wegen der ausgeprägten Muskelschwäche im Ausmaß von zwei Mal 10 Minuten, weil das An- und Auskleiden mit dem schwachen Muskeltonus länger dauert und auch ein häufigeres An- und Auskleiden notwendig ist (häufigeres Anpatzen). Dieser konkrete Mehrbedarf entspricht dem gesetzlichen Differenz-Richtwert von 20 Minuten täglich.
Beim Zubereiten von Mahlzeiten ergibt sich ein Pflegemehrbedarf gegenüber einem gleichaltrigen gesunden Kind insofern, als für den Kläger eine spezielle Diät zubereitet werden muss (Verzicht auf Weizenprodukte, Kuhmilch und Zucker); dadurch reduziert sich die Schleimbildung in der Lunge deutlich. Für dieses gesonderte Zubereiten benötigt die Betreuungsperson 1 Stunde täglich, das entspricht dem gesetzlichen Mindestwert von 1 Stunde für das Zubereiten von Diätnahrung, somit 60 Minuten täglich.
In der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht (einschließlich Erschwerniszuschlag) von einem monatlichen Pflegebedarf von 260,75 Stunden ab Vollendung des 12. Lebensmonats aus. Darin enthalten sind 10 Stunden für die Hilfe beim An- und Auskleiden sowie 30 Stunden für das Zubereiten von Mahlzeiten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Kläger hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufung rügt ausschließlich die Nichtdurchführung der von der Beklagten zu den Themen „An- und Auskleiden“ sowie „Kochen“ beantragten mündlichen Erörterung des schriftlich erstatteten Sachverständigengutachtens. Dieser Mangel sei wesentlich, weil die Beklagte den Sachverständigen gegebenenfalls fragen hätte können, wie sich die medizinische Begründung für die Pflegeleistungen „Zubereitung von Mahlzeiten“ bzw „Hilfe beim An- und Auskleiden“ exakt darstelle und weshalb im konkreten Fall ein behinderungsbedingter Mehraufwand anzunehmen sei.
Dazu ist auszuführen:
1. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0043027, RS0116273; vgl auch RS0043049). Er muss sich demnach (abstrakt) auf den Verfahrensausgang auswirken können (RS0116273).
2. 1 Nach § 4 Abs 2 BPGG besteht Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 für Personen, deren Pflegebedarf nach § 4 Abs 1 BPGG durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist.
2. 2 Mit ihrer Mängelrüge wendet sich die Beklagte nicht gegen das Bestehen eines außergewöhnlichen Pflegeaufwands, sondern nur gegen den monatlichen Pflegebedarf nach § 4 Abs 1 BPGG. In diesem Zusammenhang beanstandet die Berufung ausschließlich die Pflegeleistungen „Zubereitung von Mahlzeiten“ bzw „Hilfe beim An- und Auskleiden“ und damit einen Pflegebedarf von insgesamt 40 Stunden monatlich. Reduziert man den vom Erstgericht (einschließlich Erschwerniszuschlag) ausgemittelten monatlichen Pflegebedarf von 260,75 Stunden um diese 40 Stunden, dann verbleiben immer noch 220,75 Stunden an monatlichem Pflegebedarf. Dieser monatliche Pflegebedarf ist für die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 5 ebenfalls ausreichend. Damit wirkt sich der von der Berufung relevierte Verfahrensmangel keinesfalls auf den Verfahrensausgang aus und ist dieser daher nicht wesentlich.
3. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen. Da der zahlenmäßige Anspruch für eine bestimmte Pflegegeldstufe durch das Gesetz als Fixbetrag bestimmt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung dem Grunde nach im Sinn des § 89 Abs 2 ASGG nicht vor. Vielmehr ist dem Kläger im Urteil der Betrag zuzusprechen, der der Pflegegeldstufe entspricht, in der die Einstufung erfolgt (RS0107801).
4. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061).
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