Bsw42956/22 (Bsw41621/22, Bsw42956/22)•AUSL EGMR Bsw42956/22 (Bsw41621/22, Bsw42956/22)
Bsw42956/22 (Bsw41621/22, Bsw42956/22)Outro Tribunal3 de jul. de 2025
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Ludes ua gg Frankreich, Urteil vom 3.7.2025, Bsw. 40899/22 ua.
Art 10 EMRK - Symbolische Abnahme des Porträts des Staatspräsidenten in Rathäusern durch Klimaaktivist*innen.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 10 EMRK (5:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf, allesamt Sympathisant*innen der Bürgerbewegung »Gewaltfreie Aktion COP21«, sind Teil einer landesweiten Aktion mit dem Titel »#DécrochonsMacron« (»Lasst uns Macron abwählen«). Diese wurde ins Leben gerufen, da der französische Präsident nicht auf die Einreichung von Klagen von Umweltverbänden reagiert hatte, in denen die Untätigkeit Frankreichs im Kampf gegen den Klimawandel vorgebracht wurde.
Am Tag der Einreichung der Klagen wurden in diversen Rathäusern Frankreichs in Anwesenheit von Journalisten etwa 150 Porträts des Präsidenten abgehängt, um so die »symbolische Leere« darzustellen, wie sie im Kampf gegen den Klimawandel bestehe. Die Porträts wurden durch Flugblätter ersetzt, in denen auf die Gewaltfreiheit der Aktion, deren Anlass sowie Ziel hingewiesen wurde. Die Aktion wurde nachfolgend durch eine Pressemitteilung sowie in den sozialen Netzwerken öffentlich bekannt gemacht. Die Bf gaben an, diese Porträts vorübergehend zu beschlagnahmen, bis Maßnahmen zum Schutz des Klimas gesetzt würden.
Während einzelne Strafgerichte (Straßburg und Valence) die Aktionen zunächst als politische Meinungsäußerung iSv Art 10 EMRK einordneten und damit einen geschützten Beitrag zur öffentlichen Debatte annahmen, stellten das Strafgericht in Paris sowie letztlich die Berufungsgerichte in allen Rechtssachen auf andere Aspekte ab. Sie betonten, dass den Aktivisten andere Ausdrucksformen zur Verfügung gestanden wären, um auf die Notwendigkeit des Klimaschutzes aufmerksam zu machen. Besonders hervorgehoben wurde zudem, dass die Weigerung, die Porträts zurückzugeben, nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Der Cour de cassation bestätigte diese Linie und stellte klar, dass von den Berufungsgerichten der symbolische und materielle Wert der Porträts, die Um- oder Unumkehrbarkeit der Handlung sowie die gemeinschaftliche Begehung der Tat gehörig berücksichtigt wurden, weshalb die Rechtsmittel jeweils zurückgewiesen wurden.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit).
Zur behaupteten Verletzung von Art 10 EMRK
(61) Die Bf brachten vor, durch ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in ihrem [...] Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit verletzt worden zu sein.
Zulässigkeit
(62) Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und keiner der anderen in Art 35 EMRK genannten Unzulässigkeitsgründe liegt vor. Die Beschwerde ist daher zulässig (einstimmig).
In der Sache
(87) Gemäß der Rsp des GH sind die Garantien des Art 10 EMRK nicht auf mündliche oder schriftliche Äußerungen beschränkt, da Ideen oder Meinungen einer Person auch durch Handlungen oder Verhaltensweisen zum Ausdruck gebracht werden können.
(88) Im vorliegenden Fall wurde diese Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art 10 EMRK durch die Entfernung von Porträts des Präsidenten der Republik durch die Bf ausgeübt.
(89) [...] Hierdurch wollten die Bf die Untätigkeit des Staates im Angesicht des Klimawandels anprangern und auf die Notwendigkeit von Veränderungen angesichts der Realität der globalen Erwärmung aufmerksam machen. [...]
(90) Der GH kommt zu dem Schluss, dass die Verurteilung wegen Diebstahls einen Eingriff in die Rechte des Art 10 EMRK darstellt. Ein solcher ist allerdings gerechtfertigt, wenn er »gesetzlich vorgesehen« ist, ein [...] »legitimes Ziel« verfolgt und »in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung dieser Ziele notwendig« ist.
(91) [...] Die Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit resultierten aus den national verankerten Sanktionen gegen Diebstahlsdelikte, welche somit als »gesetzlich vorgesehen« iSd Art 10 Abs 2 EMRK beurteilt werden können.
(92) Auch liegt ein legitimes Ziel gemäß Art 10 Abs 2 EMRK vor, nämlich die »Aufrechterhaltung der Ordnung« und die »Verhütung von Straftaten«.
(94) Der GH prüft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip, wie die nationalen Gerichte die widerstreitenden Interessen im gegenständlichen Fall gegeneinander abgewogen haben [...]. Der Qualität der gerichtlichen Überprüfung der Notwendigkeit einer gesetzten Maßnahme kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. [...]
(95) Der GH betont zudem, dass die Art und Schwere einer verhängten Strafe bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit angemessen berücksichtigt werden müssen. Strafrechtliche Verurteilungen sind hierbei als schwerwiegendste Form des Eingriffs in das Recht auf freie Meinungsäußerung zu beurteilen. Aufgrund des abschreckenden Charakters auf die Ausübung der Meinungsfreiheit ist bei der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen besondere Zurückhaltung zu üben [...].
(96) Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen der politischen Debatte hat der GH bereits festgehalten, dass diesbezüglich kaum Spielraum für Einschränkungen des Grundrechts verbleibt. Ist der Schutz der politischen Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft von grundlegender Bedeutung, so ist der Ermessensspielraum der nationalen Behörden bei Beurteilung des Vorliegens der »Notwendigkeit« besonders eng (vgl Sanchez/FR).
(97) [...] Der Schutz der Umwelt stellt ein Thema von »allgemeinem Interesse« dar, das grundsätzlich in den Genuss eines höheren Schutzniveaus kommt [...].
(98) Der Klimawandel im Speziellen wird vom GH als »eine der drängendsten Herausforderungen unserer Zeit« angesehen (vgl Verein KlimaSeniorinnen Schweiz ua/CH).
(101) Auch wenn die Meinungsäußerungsfreiheit durch die Begehung einer Straftat ausgeübt wurde, muss doch berücksichtigt werden, dass der Gegenstand der Äußerung von allgemeinem Interesse war und die Handlung gewaltfrei ausgeführt wurde. Daher muss die Meinungsäußerungsfreiheit der Bf nach wie vor von einem ausreichenden Schutzniveau profitieren und den nationalen Behörden verbleibt nur ein begrenzter Ermessensspielraum.
(106) [...] Im Rahmen der Prüfung gemäß Art 10 Abs 2 EMRK beurteilt der GH, ob die innerstaatlichen Gerichte das Gleichgewicht [...] zwischen dem Recht der Bf – in der Öffentlichkeit ihre Ansichten zum Thema Kampf gegen den Klimawandel kundzutun – und dem allgemeinen Interesse – die Ordnung aufrechtzuerhalten und Straftaten zu verhüten – gewahrt haben.
(107) Der GH stellt fest, dass die Strafgerichte in Straßburg und Valence die Bf [...] freigesprochen haben, während das Gericht in Paris sie wegen gemeinschaftlichen Diebstahls für schuldig befand [...]. Ferner führten die Berufungsgerichte in Colmar, Paris und Grenoble verschiedene Gründe für ihre Verurteilung an [...].
(108) [...] Die Berufungsgerichte berücksichtigten allerdings die Weigerung, die Porträts zurückzugeben [...], wodurch »eine Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite ihrer Handlung geschaffen wurde, die nicht lediglich als bloße Provokation oder Anregung einer in einer demokratischen Gesellschaft bestehenden Debatte von allgemeinem Interesse angesehen werden kann.«
(109) Der Cour de cassation bestätigte [...] die Berufungsurteile mit der Begründung, [...] dass die von den Angeklagten durchgeführte Aktion zwar [...] als Meinungsäußerung iSv Art 10 EMRK angesehen werden kann, [...] diese Verurteilungen angesichts des symbolischen Werts des Porträts des Präsidenten der Republik und der Weigerung, es zurückzugeben, solange ihre Forderungen nicht erfüllt sind, sowie des Umstands, dass der Diebstahl in einer Versammlung begangen wurde, nicht unverhältnismäßig waren.
(110) Der EGMR schließt daraus, dass die innerstaatlichen Gerichte alle relevanten Umstände in ihre Prüfung miteinbezogen haben [...].
(112) [...] Weiters wurde der symbolische Charakter der Handlung [...] im Rahmen der gerichtlichen Prüfung gewürdigt. [...]
(113) [...] Da die innerstaatlichen Gerichte zwischen dem Abhängen der Porträts, das für sich genommen ausreichte, um die Botschaft der Bf klar zum Ausdruck zu bringen, und das für sich allein nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Sanktion hätte sein können, ohne die Anforderungen des Art 10 EMRK zu missachten, und andererseits der späteren Aneignung der Gemälde, die den Straftatbestand des Diebstahls erfüllt, unterschieden, haben sie zur Begründung der Verurteilung der Beschwerdeführer Gründe herangezogen, die unter den besonderen Umständen der vorliegenden Fälle sowohl »relevant« als auch »ausreichend« erscheinen.
(114) [...] Die Bf forderten den GH dazu auf, den Schutzbereich des Art 10 EMRK derart auszudehnen, dass die Meinungsäußerungsfreiheit im vorliegenden Fall ein Hindernis für die Strafbarkeit der Handlung darstellt [...].
(115) Zwar ist grundsätzlich der Eingriff in die Meinungsfreiheit in seiner Gesamtheit zu beurteilen [...]; vorliegend ist das Strafverfolgungs- und Ermittlungsverfahren allerdings nicht als abschreckend für die Äußerung ihrer Botschaft, sondern im Gegenteil als integraler Bestandteil ihrer Kommunikationsstrategie anzusehen.
(116) [...] Der GH sieht daher die Beurteilung durch die innerstaatlichen Gerichte weder als willkürlich noch als offensichtlich unbegründet an.
(118) [...] Unter Berücksichtigung sowohl der geringen Höhe der verhängten Geldstrafen als auch ihrer bedingten Nachsicht ist der GH der Ansicht, dass die gegen die Bf verhängten Strafen, die zu den mildesten möglichen Sanktionen zählen, im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel nicht unverhältnismäßig waren.
(119) Es liegt somit keine Verletzung des Art 10 EMRK vor (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter Zünd und Richterin Šimáčková).
Vom GH zitierte Judikatur:
Otegi Mondragon/ES, 15.3.2011, 2034/07 = NLMR 2011, 78
Animal Defenders International/GB, 22.4.2013, 48876/08 (GK) = NLMR 2013, 128
Association Burestop 55 ua/FR, 1.7.2021, 56176/18 = NLMR 2021, 346
Bumbeș/RO, 3.5.2022, 18079/15
Sanchez/FR, 15.5.2023, 45581/15 (GK) = NLMR 2023, 267
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz ua/CH, 9.4.2024, 53600/20 (GK) = NLMR 2024, 106 = EuGRZ 2024, 595
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 3.7.2025, Bsw. 40899/22, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 350) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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