23Bs193/25p•OLG Wien 23Bs193/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 4. Juni 2025, GZ **4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg führte zur Zahl ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB. Darnach steht er im Verdacht, am 28. Mai 2025 in ** Verfügungsberechtigten des B* fremde bewegliche Sachen, nämlich Waren im Gesamtwert von 1.172,71 Euro mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueigung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht zu haben.
Mit Fax vom 2. Juni 2025 (ON 3.3 und ON 3.4) – damit noch vor Einlangen des Abschlussberichts (ON 6) und Erhebung eines Strafantrags (ON 8) - ersuchte der Beschuldigte auf Grund seiner finanziellen Lage um Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers – nach Möglichkeit mit Kenntnissen in Serbisch oder Kroatisch.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Haft und Rechtsschutzrichterin den Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, dass kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 61 Abs 1 StPO vorliege und es sich insbesondere - ob des eindeutigen Sachverhalts und des reumütigen Geständnisses des Beschuldigten und selbst mit Blick auf sein Vorbringen, im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss diverser Medikamente gestanden zu sein, - um keinen Fall schwieriger Sach und Rechtslage handle.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschuldigten (ON 10), der keine Berechtigung zukommt.
Zu den rechtlichen Voraussetzungen der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wird auf die zutreffenden Ausführungen der Erstrichterin verwiesen.
Nach § 61 Abs 2 erster Satz StPO ist einem Beschuldigten, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn oder seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag - in den Fällen der Z 2 auch nach Ermessen des Gerichts von Amts wegen - ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs 1a StPO) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Ausgehend davon, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben als Matrose auf einem Öltanker „120 Euro am Tag, aber nur wenn ich arbeite“ (ON 6.3 S 2) verdient und für eine Tochter sorgepflichtig ist, besteht eine Bedürftigkeit im Sinne des § 61 Abs 2 StPO.
Mit Blick auf die Strafdrohung des A* zur Last gelegten Vergehens (§ 127 StGB: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung (§ 61 Abs 1 StPO) vor. Ebensowenig ist eine Schutzbedürftigkeit nach § 61 Abs 2 Z 2 StPO gegeben. Da in casu kein Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Anmeldung einer Berufung anhängig ist (Z 3 leg.cit.), ist lediglich zu beurteilen, ob gegenständlich von einer schwierigen Sach und Rechtslage nach § 61 Abs 2 Z 4 StPO auszugehen ist.
Die Strafprozessordnung gibt hinsichtlich der Beurteilung einer schwierigen Sach und Rechtslage keine Begriffserläuterung, sodass eine sachgerechte Einzelfallabwägung vorzunehmen ist (Soyer/Schumann, WKStPO § 61 Rz 66). Verfahrenshilfe ist zu gewähren bei komplexen Beweisfragen der Medizin, Technik, Betriebsführung, Bilanzierung ua, aufwendig (schwierig) zu klärenden Tat oder Rechtsfragen oder bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen mit sachverständiger Hilfe, für den Antrag auf Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung und zur Ausführung von Beschwerden im Ermittlungs und Hauptverfahren gegen in die Rechtsstellung des Beschuldigten eingreifende Beschlüsse (Achhammer, WK StPO § 61 Rz 45 [Stand 1.9.2009]; vgl auch McAllister/Wess, LiK zur StPO § 61 Rz 18).
Vorliegendenfalls wurde A* – nach entsprechenden Beobachtungen der Verkäuferin C* (ON 6.7) – durch die Streife ** angehalten, wurden dabei in seinem Rucksack aus dem DutyFreeShop stammende, indes nicht bezahlte Waren im Gesamtwert von 1.172 Euro vorgefunden und ist er vollumfassend geständig.
In casu handelt es sich daher - wie die Erstrichterin zutreffend erkannte - um keine schwierige, vielmehr um eine sehr einfache Beweislage, sodass die eine Verteidigerbeigebung (im Ermittlungsverfahren) rechtfertigenden Voraussetzungen des § 61 Abs 2 Z 4 StPO nicht vorliegen. Außerdem ist A* – wie dem Inhalt seiner Schreiben ON 3.3., ON 3.4. und ON 10.3. zu entnehmen ist - durchaus in der Lage, sich selbst zweckentsprechend zu verteidigen.
Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben.
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