OLG Wien 15R8/25v

15R8/25vTribunal de Recurso14 de jul. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

OLG Wien 15R8/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00008.25V.0714.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Felbab und Mag. Schmied in der zu A* des Bezirksgerichts B* anhängigen Rechtssache der Antragstellerin C*, geboren am **, *, vertreten durch Singer Kessler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Antragsgegner D, geboren am **, **, Italien, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung (§§ 81 - 96 EheG), hier: wegen Ablehnung der Vorsteherin des Bezirksgerichts *, Mag. E, und der Richterin des Bezirksgerichts *, Mag. F, über den Rekurs des Antragsgegners und Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9.12.2024, **-12, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner und Ablehnungswerber ist schuldig, der Antragstellerin die mit EUR 3.088,32 (darin EUR 514,72 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

II. Der Antrag der Antragstellerin auf Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen den Antragsgegner und Ablehnungswerber wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Beim Bezirksgericht B* ist zu A* ein nacheheliches Aufteilungsverfahren anhängig, bei dem der Ablehnungswerber als Antragsgegner (iwF der Ablehnungswerber) beteiligt ist.

Mit Anträgen vom 4.10. und neuerlich vom 7.10.2024 lehnte der Ablehnungswerber die Leiterin der Gerichtsabteilung 2 des Bezirksgerichts B*, Mag. F* (iwF die Richterin), als befangen ab.

In Reaktion auf die Mitteilung der Richterin in der Tagsatzung vom 9.10.2024, die Ablehnungsanträge erhalten sowie mit der Gerichtsvorsteherin abgestimmt zu haben, dass die Verhandlung stattfinden werde, lehnte der Ablehnungswerber auch die Vorsteherin des Bezirksgerichts B*, Mag. E* (iwF die Gerichtsvorsteherin), als befangen ab.

Der Ablehnungswerber brachte zusammengefasst vor, die Richterin habe durch Übermittlung einer Disziplinaranzeige gegen den Rechtsvertreter des Ablehnungswerbers bereits einen inhaltlich vorgefertigten Entscheidungsentwurf an die Rechtsanwaltskammer übermittelt; diese Anmaßung der ihr nicht zustehenden Kompetenz einer disziplinären Beurteilung/Vorverurteilung bilde eine massive Befangenheit. „Es stellt sich [im] Zusammenhang mit anderen aufgezeigten zahlreichen massiven Fehlleistungen die Frage, ob die abgelehnte Richterin für das verantwortungsvolle Richteramt überhaupt geeignet erscheine.“

Nachdem die Richterin – trotz Vorliegens des Ablehnungsantrages – ankündigte, dass die Verhandlung vom 9.10.2024 stattfinde, lehnte der Antragsgegner die Richterin neuerlich ab, weil die Richterin „unbeirrt ihrem intendierten Verfahrensergebnis zusteuern“ wolle, weshalb der Anschein der Befangenheit vorliege.

Den Ablehnungsantrag gegen die Gerichtsvorsteherin begründete er damit, dass diese ein gesetzwidriges Vorgehen der Richterin gutheiße; dies sei ein hinreichender Grund für die Annahme ihrer Befangenheit.

Sowohl die abgelehnte Richterin, als auch die abgelehnte Gerichtsvorsteherin erachteten sich in ihren Stellungnahmen als nicht befangen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Ablehnungsanträge zurück. Rechtlich folgerte es, dass die Erstattung einer Straf- oder Disziplinaranzeige keinen Befangenheitsgrund darstelle. Auch die Durchführung der Verhandlung am 9.10.2024 trotz offenen Ablehnungsantrags begründe keine Befangenheit. Verfahrensverstöße könnten im Allgemeinen eine Befangenheit nicht begründen, soweit sie nicht so schwerwiegend seien, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen ließen. Ein schwerwiegender Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze liege hier in keinem Fall vor.

Der gegen die Gerichtsvorsteherin erhobene Vorwurf entbehre eines nachvollziehbaren Substrats. Darüber hinaus habe für die Gerichtsvorsteherin - mangels rechtlicher Grundlage - auch keine Möglichkeit bestanden, Einfluss auf die rechtsprechende Tätigkeit der weisungsfreien Richterin zu nehmen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens (auch im Sinn des § 56 Abs 2 AußStrG) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Stattgebung der Ablehnungsanträge; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Antragstellerin des Grundverfahrens beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Ad I:

1.1. Zunächst rügt der Ablehnungswerber eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens iSd § 56 Abs 2 AußStrG. Der übergeordnete Gerichtshof sei zur Entscheidung über die Ablehnung der Gerichtsvorsteherin und einer (weiteren) Richterin nicht befugt gewesen. Der Tatbestand des § 23 JN sei nicht erfüllt, weil es dort heiße „selbst, allein oder mit anderen Richtern“, nicht aber „anderem Richter“.

1.2. Diesem Argument kann – im Einklang mit Rechtsprechung und Literatur - nicht gefolgt werden:

Wird der Vorsteher des Bezirksgerichts – allein oder mit einem (anderen) Richter(n) des Bezirksgerichts – abgelehnt, dann ist der gem § 19 Z 10 Geo vorgesehene Ablehnungssenat des übergeordneten Gerichtshofs zur Entscheidung berufen (Ballon in Fasching/Konecny3 § 23 JN Rz 2; Mayr in Rechberger, ZPO5 § 23 JN Rz 2; LGZ Wien EFSlg 108.692). Die reine Wortinterpretation des Ablehnungswerbers lässt nicht erkennen, welchem Zweck es dienen sollte, wenn die Kompetenz zur einheitlichen Entscheidung durch den übergeordneten Gerichtshof nur dann begründet wäre, wenn mit der Gerichtsvorsteherin mehrere weitere Richter des Bezirksgerichts abgelehnt werden, nicht aber dann, wenn die Ablehnung nur einen weiteren Richter betrifft. Die monierte Unzuständigkeit liegt damit nicht vor.

2.1. Weiters führt der Ablehnungswerber aus, der Beschluss leide „an einer Massierung von Fehlern, sodass gesamthaft die Entscheidung nicht nachvollzogen werden könne“ und sieht darin einen Begründungsmangel iSd § 57 Z 1 AußStrG verwirklicht. Der bekämpfte Beschluss „lasse durchgehend offen, ob es im Hinblick auf die aufgeworfene Frage der Prozessunfähigkeit der Antragstellerin überhaupt ein zuständiges Gericht für dieselbe geben könne, bezüglich dessen sich richterliche Befangenheitsproblematiken nur stellen können.“

2.2. Beim Grundverfahren handelt es sich um ein nacheheliches Aufteilungsverfahren im Sinn der §§ 81 ff EheG. Sachlich zuständige Prozessgerichte sind gemäß § 104a JN die Bezirksgerichte. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 114a JN iVm § 76 Abs 1 JN. Diese Zuständigkeit besteht – anders als der Ablehnungswerber meint – unabhängig von einer allfälligen Prozessunfähigkeit der Verfahrensparteien.

Ergeben sich für das zuständige Prozessgericht begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit das Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, so hat es nach § 6a ZPO das Pflegschaftsgericht zu verständigen.

Die Ausführungen des Ablehnungswerbers: „Für prozessunfähige Parteien gibt es kein zuständiges Gericht. Nur das zuständige Gericht kann über die Prozessfähigkeit einer Partei entscheiden“ sind somit nicht nur in sich widersprüchlich (gibt es kein zuständiges Gericht - nur das zuständige Gericht kann entscheiden), sondern auch falsch.

Die Einschaltung des Pflegschaftsgerichts setzt voraus, dass konkrete und begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer relevanten Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit und für die Gefahr einer Selbstschädigung sprechen. Eine bloße Behauptung (etwa des Prozessgegners) oder ein unsubstantiiertes „Privatgutachten“ genügt dafür nicht (Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 6a ZPO Rz 2). Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 6a ZPO sind daher immer nur konkrete und substantiierte Bedenken, welche die für die betroffene Person gravierende Maßnahme der Verständigung des Pflegschaftsgerichts rechtfertigen können (vgl Fucik in Rechberger/Klicka ZPO5 § 6a ZPO Rz 2).

2.3. Vorliegend hat das Erstgericht in seiner Disziplinaranzeige festgehalten, dass es dem Akteninhalt kein Tatsachensubstrat entnehmen könne, das eine Prozessunfähigkeit der Antragstellerin nahelegen würde. Weiters konnte sich das Erstgericht im Rahmen der Tagsatzung vom 9.10.2024 ein persönliches Bild von der Antragstellerin verschaffen, ohne dass es sich veranlasst sah, Zweifel an deren Prozessfähigkeit zu hegen.

Auch für das Rekursgericht liegen nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer berechtigte Zweifel an der Prozessfähigkeit der Antragstellerin vorliegen würden. Das Erstgericht hat insoweit zutreffend dokumentiert, dass es an Tatsachensubstrat fehlt, das eine Vorgehensweise nach § 6a ZPO rechtfertigen würde. Einer Klärung der Prozess(un)fähigkeit der Antragstellerin des Grundverfahrens bedarf es somit nicht.

3.1. Wenig nachvollziehbar sind die Ausführungen des Ablehnungswerbers, wonach der Erledigungsumfang aller gestellten Ablehnungsanträge unklar bleibe.

3.2. Die „Eventual-“Anträge, in unterschiedlichen Formulierungen „infolge von Befangenheit ausgeschlossen“, „beschlussmäßige Ausschließung infolge von Befangenheit“ „für befangen zu erklären“ hatten das idente Rechtsschutzbegehren, nämlich die Ablehnung sowohl der Richterin als auch der Gerichtsvorsteherin aufgrund der in den Anträgen vom 4.10., 7.10. und 9.10.2024 behaupteten – wenn auch nicht vorliegenden – Gründen. Mit dem Spruch „die Ablehnungsanträge werden zurückgewiesen“ wurde – wie sich aus der Begründung klar ergibt - über eben jene Begehren inhaltlich abgesprochen.

Bei Abweisung des Hauptbegehrens ist über ein „Eventualbegehren“ dann nicht gesondert abzusprechen, wenn es als bloßes Minus bereits in dem Hauptbegehren enthalten ist (Geroldinger in Fasching/Konecny 3 III/1 § 227 ZPO Rz 100), gleiches gilt umso mehr, wenn es sich nur um eine leicht anders formulierte, in Wahrheit aber inhaltsgleiche Version des Hauptbegehrens handelt.

Nicht erkennbar ist, inwieweit der Ablehnungswerber um Beachtung seines rechtlichen Gehörs gebracht worden sein soll (Rek S 13), weswegen sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

4.1. Der Ablehnungswerber sieht weiters einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 428 ZPO verwirklicht, weil sich „ein eigens ,auch‘ als solcher erkennbarer Sachverhalt nicht herausfiltrieren lasse“ und „eine Beweiswürdigung vollends fehle“.

4.2. Der qualifizierte Begründungsmangel nach § 57 Z 1 AußStrG liegt vor, wenn die Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, der Beschluss mit sich selbst in Widerspruch steht oder keine Begründung enthält und diesen Mängeln durch eine Berichtigung des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann. Damit entspricht § 57 Z 1 AußStrG im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Deshalb sind die in Lehre und Judikatur entwickelten Kriterien heranzuziehen (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 57 Rz 14). In diesem Sinne läge Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO zwar bei gänzlichem Fehlen einer Begründung bei Beschlüssen über widerstreitende Anträge und solchen, die einen Antrag abweisen (Rechberger/Klicka ZPO5 § 428 ZPO Rz 1) ebenso vor wie im Fall bloßer Leerformeln oder offensichtlicher Scheinbegründungen (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 428 ZPO Rz 4 mwN).

4.3. Angesichts der mehrseitigen Beschlussbegründung, die auf aktenkundigen Tatsachen beruht, kann von einer Nichtigkeit keine Rede sein. Im Übrigen stellt eine fehlende Begründung dann keinen Mangel dar, wenn die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung – wie hier - aktenkundig sind (G. Kodek aaO, § 57 AußStrG Rz 16). Beim vorliegenden Ablehnungsverfahren handelt es sich um ein reines Aktenverfahren, die maßgeblichen Gründe – nämlich die von der Richterin verfasste Disziplinaranzeige - sind aktenkundig. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht erkennbar, welche Feststellungen das Erstgericht in seiner Entscheidung getroffen haben sollte, die einer Beweiswürdigung zugänglich wären.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht in überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dargelegt hat, warum es die Ablehnungsanträge (meritorisch) zurückgewiesen hat. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.

5.1. Sofern sich der Ablehnungswerber weiters auf den Rekursgrund nach § 57 Z 5 AußStrG beruft und ausführt, der bekämpfte Beschluss begnüge sich damit, dass die Argumentation der Richterin „im Wesentlichen“ rezipiert werde und „Defizite im Abgleich mit dem Akteninhalt unausweichliche Folge seien“, unterlässt er es auszuführen, welche ergänzenden Feststellungen das Erstgericht zu treffen gehabt hätte. Es erübrigt sich daher, auf diesen Vorwurf einzugehen.

5.2. Sofern er damit in Wahrheit eine Rechtsrüge erhebt, ist er darauf zu verweisen, dass der Rekurs hinreichend erkennen lassen muss, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet (§ 47 Abs 2 AußStrG).

5.3. Der Ablehnungswerber unterlässt es in diesem Zusammenhang, sich mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts auseinanderzusetzen.

Zutreffend hält das Erstgericht fest, dass die Ankündigung eines Richters gegen den Ablehnungswerber eine Strafanzeige wegen Verleumdung einzubringen, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Richters ohne Hinzutreten besonderer Umstände ebenso wenig zweifelhaft erscheinen lassen kann wie eine gegen den Richter eingebrachte Straf- oder Disziplinaranzeige (RS0046101 [T8]). Sogar die Erstattung - wenn auch allenfalls unbegründeter - Straf- und Disziplinaranzeigen gegen einen Parteienvertreter begründet keine Befangenheit (RS0046052 [T13]). Zu beachten ist auch, dass bei der Prüfung der objektiv geforderten Notwendigkeit der Anzeige kein zu restriktiver Maßstab angelegt werden darf (vgl für eine Strafanzeige RS0125951).

Wenn der Ablehnungswerber im Rekurs Kritik an der von der Richterin in der Disziplinaranzeige gewählten Formulierung „(ausschließlich) diffamierend“ übt, vermag er damit noch keine Überschreitung des Sachlichkeitsgebots aufzuzeigen (RS0125951).

6. Der Ansicht des Ablehnungswerbers, wonach die erfolgte Zurückweisung seines Antrags aus meritorischen Gründen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne und damit sowohl die Rekursgründe nach §§ 57 Z 6 als auch 58 Abs 1 Z 1 AußStrG verwirklicht seien, ist nicht zu folgen.

Das Erstgericht entschied aus in der Sache selbst liegenden Erwägungen nach der gesetzlichen Terminologie des § 24 Abs 2 zweiter Fall JN in Form einer Zurückweisung. § 24 Abs 2 JN spricht ausdrücklich von Zurückweisung, wobei es sich im Grunde aber um eine Abweisung des Antrags (wegen Unbegründetheit) handelt (Ballon aaO, § 24 JN Rz 4; vgl dazu 6 Ob 132/98z). So wird das Wort „Zurückweisung“ im Ablehnungsverfahren weit dahin ausgelegt, dass darunter nicht nur die Zurückweisung aus formellen Gründen, sondern auch eine Abweisung, also die inhaltliche Verneinung eines Ablehnungsgrunds zu verstehen ist (Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 24 JN Rz 9 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; vgl RS0122963). Folglich ist auch aus der unterbliebenen Anrufung des Verfassungsgerichtshofs im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens iSd § 89 Abs 2 B-VG weder ein Verfahrensmangel noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung abzuleiten.

7. Die vom Ablehnungswerber vertretene Rechtsansicht, wonach im Ablehnungsverfahren eine Kostenersatzpflicht ausgeschlossen sei und der dazu bemühte Rechtssatz RS0035778 sind seit der Entscheidung des OGH vom 18.1.2011 zu 4 Ob 143/10y überholt (siehe auch Anmerkung zum RS0035778).

Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist (RS0126588); dies gilt sowohl für die Kosten in erster, als auch in zweiter Instanz (dazu unter 9.).

8. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

9. Die Kostenentscheidung im Aufteilungsverfahren hat nach § 78 AußStrG zu erfolgen. Der erfolglose Rekurswerber war damit zum Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung zu verpflichten (vgl auch Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 4.69 ff).

10. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 24 Abs 2 JN, wonach gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts generell kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist; dies gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen (vgl RS0122963, RS0098751, RS0074402).

Ad II:

Der Vorwurf der Prozess- oder Geschäftsunfähigkeit in einem Verfahren kann in den Fällen als Beleidigung anzusehen sein, in denen er ohne Anhaltspunkte und ohne sachlichem Zusammenhang zum Verfahren erhoben wird (RS0131288).

Die Ahndung der (vermeintlich) beleidigenden Äußerungen durch Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen den Ablehnungswerber kommt hier jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil der Rechtsmittelschriftsatz nicht vom Ablehnungswerber, sondern von seinem Rechtsanwalt verfasst wurde. Die inkriminierten Äußerungen sind keine Prozesshandlungen und dem Ablehnungswerber daher nicht zuzurechnen (vgl § 34 ZPO). Dass die Formulierungen des Rechtsanwalts einem Auftrag des Ablehnungswerbers und Antragsgegners entsprechen würden, geht weder aus der ursprünglichen Äußerung ON 9 zu A* noch aus dem vorliegenden Rekurs hervor. Gegen den Rechtsanwalt selbst ist aber bereits seit dem Entfall des vormaligen § 86 Abs 2 ZPO durch die ZVN 1983 die Sanktionsmöglichkeit einer gerichtlichen Ordnungsstrafe nicht mehr vorgesehen (2 Ob 78/16h; 9 Ob 4/17d: ebenfalls zur Behauptung der Prozessunfähigkeit, wobei dort sogar ausdrücklich zugestanden wurde, dass die Klägerin die Vorlage und die Textierung des Schriftsatzes verlangt und genehmigt hatte).

Der Antrag auf Verhängung einer Ordnungsstrafe war daher zurückzuweisen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.