OLG Linz 10Bs159/25s

10Bs159/25sTribunal de Recurso16 de jul. de 2025

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OLG Linz 10Bs159/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00159.25S.0716.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende, Dr. Engljähringer und Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens nach § 3g Abs 1 VerbotsG über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 18. Juni 2025, HR*-13, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Salzburg führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen die am ** geborene A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung gemäß § 3g Abs 1 VerbotsG und des Vergehens der Nötigung gemäß §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB. Demnach steht sie im Verdacht, sie habe sich zu nachgenannten Zeitpunkten in B*

I. auf andere, als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem sie sich selbst gegenüber Dritten – insbesondere während des Schulunterrichts gegenüber ihren Mitschülern und den Lehrkräften – als eine dem Nationalsozialismus aufgeschlossene und nationalsozialistische Zielsetzungen als zeitgemäß befürwortende Person dargestellt hat, und zwar

Im Zuge der gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchung in den Wohnräumlichkeiten der Beschuldigten am 14. April 2025 wurden unter anderen ein Laptop C* sowie vier Mobiltelefone der Marken D* E*, *, D und **, mehrere Papierausdrucke zeigend die deutsche Reichsflagge, (vgl genaue Auflistung in der angefochtenen Entscheidung Seite 2 bis 3), ein grün-schwarzer Rucksack mit Schriftzeichen (SS-Runen, 88), ein grünes Federpenal mit Schriftzeichen (Hitler, SS-Runen, 88) sichergestellt.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025 beantragte A* die Ausfolgung des Laptops C* für schulische Zwecke und „ihr Handy, welches sie benötige, um erreichbar zu sein, speziell auch für ihre Eltern“, erkennbar gemeint das Handy der Marke ** D* E* (ON 11.2).

Über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.8) ordnete das Landesgericht Salzburg die Beschlagnahme der näher angeführten Geräte gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO zur Sicherung einer allfälligen Konfiskation nach § 19a StGB an (ON 13).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Beschuldigten, mit der sie die Ausfolgung des Laptops C* und des Mobiltelefons D* E* anstrebt (ON 14).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.

Gemäß § 115 Abs 1 StPO ist eine Beschlagnahme zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden (Z 1), privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen (Z 2) oder dazu dienen werden, die gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§ 20 StGB), erweiterten Verfall (§ 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern (Z 3). Gemäß § 15 Abs 2 StPO hat das Gericht für eine Beschlagnahme auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person unverzüglich zu entscheiden. Inhaltlich gelten für den gerichtlichen Beschlagnahmebeschluss, dem eine Sicherstellung vorangehen kann, aber nicht muss, grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft (Tipold/Zerbes WK-StPO § 115 Rz 18), in der nach § 102 StPO unter anderem die Tat, derer der Beschuldigte verdächtig ist und die Tatsachen aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist, enthalten und begründet sein muss. Aus Beweisgründen ist eine Beschlagnahme im Sinn des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann nicht zulässig, wenn ihr Zweck auf geeignete Weise – etwa durch Bild, Ton – oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen – substituiert werden kann. Während an den Grad des Tatverdachts bei der Sicherstellung keine all zu hohen Anforderungen zu stellen sind, weil die Sicherstellung lediglich bei einem ersten Zugriff bewirkt und der provisorischen Sicherung dient, bedarf es für die Beschlagnahme eines Verdachtsmoments, dass qualitativ hochwertiger ausgestattet sein muss, als das für die Sicherstellung erforderliche. Im Unterschied zum sogenannten dringenden Tatverdacht, der einen höheren Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat, voraussetzt (RIS-Justiz RS0107304) und demnach erfordert, dass die belastenden Momente stärker sind als die entlastenden (RIS-Justiz RS0040284), genügt für eine Beschlagnahme aber einfacher Tatverdacht.

Ein solcher einfacher Tatverdacht, der über eine bloße Vermutung hinausgeht, liegt fallkonkret in Ansehung der bisherigen Ermittlungsergebnisse in objektiver und subjektiver Hinsicht vor.

Der Tatverdacht stützt sich auf die Ermittlungsergebnisse der Polizeiinspektion B* zu PAD/25/00160719, insbesondere die Angaben der an der Neuen Mittelschule B* tätigen Lehrkräfte F* (ON 2.3) und G* H* (ON 2.4) welche zudem jeweils auf ein Gedächtnisprotokoll (ON 2.6; ON 2.7) verwiesen haben. Der objektive Tatbestand zu den Fakten I.A. und B. sowie C.1. wird durch die Beschuldigte zugestanden (ON 11.2). Die subjektive Tatseite im Sinne eines einfachen Tatverdachts ist durch das objektive Geschehen ableitbar.

Eine Beschlagnahme nach § 115 Abs 1 Z 3 StPO ist möglich, um eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB) zu sichern. Die Konfiskation gemäß § 19a StGB betrifft im Eigentum des Täters stehende Gegenstände, die zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet wurden oder die dazu bestimmt waren, dazu verwendet zu werden, wie etwa Mobiltelefone und Datenträger, auf denen inkriminiertes Material abgespeichert wurde (Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 19a Rz 12). Von der Konfiskation ist gemäß § 19a Abs 1 StGB abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zudem den Täter betreffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.

Aufgrund des angeführten einfachen Tatverdachts ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG begangen hat. Wie schon der Erstrichter zutreffend ausführt, finden sich in Verfahren nach § 3g VerbotsG nach allgemeiner Lebenserfahrung relevante Bild-, Ton- und oder Textdateien auf Datenträgern eines Beschuldigten und werden Handys und Laptops geradezu typisch zur Begehung von Straftaten nach dem Verbotsgesetz verwendet, sodass indiziert ist, dass der im Spruch angeführte Laptop zur Begehung von Straftaten nach dem Verbotsgesetz verwendet wurden, etwa zur Herstellung nationalsozialistischen Propagandamaterials wie den sichergestellten Ausdrucken der deutschen Reichsflagge mit nationalsozialistischem Reichsadler und eisernem Kreuz. Da die Beschuldigte nach Angaben gegenüber ihrer Lehrerin (ZV H* ON 2.4) mit anderen Mitgliedern der rechtsextremen Szene in Kontakt stehen soll, muss derzeit – bis zur Auswertung der bereits erstellten Arbeitskopie (ON 12.4) - davon ausgegangen werden, dass sie ihre elektronischen Kommunikationsgeräte - wie etwa das Handy D* E* - zum Austausch mit anderen Rechtsextremen und zur Begehung von Straftaten nach dem Verbotsgesetz verwendet hat. Die Verwendung als Tatwerkzeug zur Begehung eines Verbrechenstatbestands (Strafdrohung für die Jugendliche bis zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe) ist damit indiziert. Anhaltspunkte, die für eine Anwendung der Verhältnismäßigkeitsklausel nach § 19a Abs 2 StGB sprechen würden, liegen nicht vor, kommt diese Klausel doch insbesondere dann zur Anwendung, wenn der Unrechtsgehalt der Tat oder die Schuld des Täters so gering sind, dass die Konfiskation eine unangemessene Härte und damit ein inadäquates Übel bedeuten würde. Wenn die Beschwerde darauf hinweist, dass das beschlagnahmte Handy D* E* nicht im Eigentum der Beschuldigten, sondern einer Freundin stünde, widerspricht dies den Behauptungen im Antrag (ON 11.2) wo von „ihrem Handy“ für ihre Erreichbarkeit die Rede ist, wozu kommt, dass auch anlässlich der Unterfertigung des Sicherstellungsprotokolls (ON 7.8) nicht auf fremdes Eigentum verwiesen wurde.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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