AUSL EGMR Bsw5212/23

Bsw5212/23Outro Tribunal17 de jul. de 2025

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AUSL EGMR Bsw5212/23

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:AUSL000:2025:00BSW005212.23.0717.000

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Siles Cabrera gg Spanien, Urteil vom 17.7.2025, Bsw. 5212/23.

Spruch

Art 8 EMRK - Verweigerung eines Aufenthaltstitels mangels ausreichender eigener Mittel zum Unterhalt.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der aus Bolivien stammende Bf lebt seit 2005 mit seiner Frau in Spanien. Ihr gemeinsamer Sohn wurde 2012 geboren. Alle drei sind Staatsangehörige Boliviens. Der Sohn leidet an einer autistischen Störung und einem Mangel an weißen Blutkörperchen, der eine wiederholte stationäre Behandlung erforderte. Seine Entwicklung war verzögert und er bedarf besonderer Pflege.

Im März 2018 beantragte der Bf eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus besonderen Gründen der »sozialen Verwurzelung«. Es handelte sich dabei um den ersten Antrag auf einen Aufenthaltstitel. Der Bf legte Unterlagen über seinen Bezug eines bedingungslosen Grundeinkommens und einer Wohnbeihilfe vor, die zusammen das geforderte Mindesteinkommen erreichen würden. Am 17.7.2018 wurde der Antrag von der Unterdelegation der Regierung in der Provinz Biskaya mit der Begründung abgewiesen, der Bf habe keinen Nachweis über ausreichende eigene Unterhaltsmittel erbracht. In der Entscheidung wurde auf die Verpflichtung hingewiesen, Spanien binnen 15 Tagen zu verlassen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Verwaltungsgericht Bilbao abgewiesen. Das Oberste Gericht des Baskenlands bestätigte dieses Urteil am 18.5.2020. Das Gesetz über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration (Ley Orgánica 4/2000 sobre derechos y libertades de los extranjeros en España y su integración social – LOEX) ermögliche eine Legalisierung des Status illegal aufhältiger Ausländer. Generell setze eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der »sozialen Verwurzelung« einen Arbeitsvertrag voraus. Auch wenn Ausnahmen gemacht werden könnten, müsse ein Antragsteller jedenfalls nachweisen, über ausreichende Mittel für den eigenen Unterhalt zu verfügen, ohne die öffentliche Hand zu belasten. Sozialleistungen würden dieser Anforderung nur genügen, wenn der Fremde wirklich integriert und der Bezug solcher Leistungen die Folge eines vorübergehenden Verlusts des eigenen Einkommens sei. Das Argument des Bf, er müsse sich um seinen Sohn kümmern und könne daher nicht arbeiten, verwarf das Gericht mit Verweis auf die ebenfalls in Spanien lebende Mutter des Kindes.

Rechtsausführungen:

Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).

Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK

(54) Der Bf brachte vor, dass die Verweigerung eines Aufenthaltstitels [...] eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Familienlebens [...] begründet hätte. [...]

Zulässigkeit

(55) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(61) Es steht außer Streit, [...] dass die Beziehung zwischen dem Bf und seinem Sohn sowie seiner Frau »Familienleben« iSv Art 8 Abs 1 EMRK darstellte.

Zur Situation des Bf und zum Zugang des GH

(65) Der Bf lebte seit 2005 in Spanien, also im Zeitpunkt seines Antrags auf einen Aufenthaltstitel seit rund 13 Jahren. [...] Zumindest bis zur Geburt seines Sohnes war sein Aufenthaltsstatus irregulär. Vor seinem »Erstantrag« auf eine Aufenthaltsbewilligung hatte er sich somit mehrere Jahre lang irregulär aufgehalten.

(66) Sein Aufenthalt in Spanien kann daher nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Fällen verglichen werden, in denen die Behörden einem Fremden die Niederlassung in ihrem Land gestattet haben.

(67) [...] Die erste Abweisung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel 2018 enthielt einen Hinweis auf die Verpflichtung des Bf, Spanien binnen einer bestimmten Frist zu verlassen. Allerdings [...] scheint zum Zeitpunkt der Prüfung der Rechtssache durch den GH kein Ausweisungsverfahren anhängig gewesen, geschweige denn eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung ergangen zu sein. [...] Im Dezember 2023 lebte der Bf mit seiner Familie in Spanien. [...] Somit konnte er während des relevanten Zeitraums im Ergebnis in Spanien bleiben. Er brachte vor dem GH nicht vor, einer realen und unmittelbaren Gefahr der Abschiebung aus Spanien ausgesetzt zu sein. [...] Die Anwendung einer Maßnahme wie seiner Abschiebung erfolgt nicht automatisch, sondern unterliegt dem Ermessen der Behörde und setzt eine Prüfung der Umstände aller relevanten Aspekte des Falls in einem gesonderten Verfahren voraus, in dem Rechtsmittel erhoben werden können. Sollte in der Zwischenzeit eine Ausweisungsanordnung gegen den Bf ergehen, wäre er nach dem innerstaatlichen Recht in der Lage, diese vor den Gerichten anzufechten und dabei [...] auch auf Art 8 EMRK gestützte Argumente vorzubringen. Die innerstaatlichen Behörden könnten solche Vorbringen prüfen.

(68) Was das Argument des Bf betrifft, die Verweigerung eines Aufenthaltstitels würde sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken, erkennt der GH an, dass der wechselseitige Genuss der Gesellschaft von Elternteil und Kind ein grundlegendes Element des »Familienlebens« iSv Art 8 EMRK darstellt. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge gab es allerdings keine Unterbrechung des Familienlebens des Bf. Es ist unbestritten, dass der Sohn des Bf von klein auf, einschließlich der Zeit vor der Legalisierung seines Aufenthalts 2019, eine seinem zweifellos ernsten Gesundheitszustand entsprechende, spezielle Versorgung und Unterstützung erhielt, er die Schule besuchte und auch Zugang zu Sozialhilfe und anderen wichtigen sozialen Diensten in Spanien hatte. Der Bf konnte nicht darlegen, warum er nach der Ablehnung seines Antrags auf einen Aufenthaltstitel nicht mehr in der Lage war, sich um sein Kind zu kümmern [...].

(69) Zuletzt stellt der GH fest, dass die vorliegende Beschwerde, selbst wenn die Verweigerung eines Aufenthaltstitels irgendwann in der Zukunft [...] zu einer Unterbrechung des Familienlebens des Bf führen könnte [...], nur die Frage betrifft, ob er einen Anspruch auf einen spezifischen, befristeten Aufenthaltstitel aufgrund besonderer Umstände der »sozialen Verwurzelung« hatte.

(70) Die zu prüfende Frage [...] ist daher, ob es der belangte Staat [...] verabsäumt hat, einer positiven Verpflichtung nach Art 8 EMRK zu entsprechen.

Zur Befolgung der positiven Verpflichtung

(72) Die Unterdelegation und in weiterer Folge die innerstaatlichen Gerichte stützten sich auf § 31 LOEX sowie auf Art 47 und Art 124 des Königlichen Dekrets Nr 557/2011, in denen die Voraussetzungen für den [...] Aufenthaltstitel festgelegt sind. Die Feststellungen der Gerichte entsprachen der stRsp [...]. [...] Der GH kann daher dem Argument des Bf, die innerstaatlichen Entscheidungen [...] hätten einer Rechtsgrundlage entbehrt oder die Anwendung der Bestimmungen wäre nicht vorhersehbar gewesen, nicht zustimmen.

(73) Zur Interessenabwägung [...] stellt der GH fest, dass die innerstaatlichen Gerichte erklärten [...], dass hinter der Voraussetzung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel ohne Rückgriff auf Sozialleistungen [...] das öffentliche Interesse an der Einwanderungskontrolle steht, das wiederum im Interesse des wirtschaftlichen Wohls des Landes liegt. [...] Der Bf entschied sich dazu, seinen Aufenthalt mittels eines Antrags auf eine befristete Aufenthaltsgenehmigung aufgrund außergewöhnlicher Umstände der sozialen Integration ohne Erwerbstätigkeit zu legalisieren. Das Berufungsgericht erinnerte daran, dass der [...] anwendbare Abschnitt des LOEX ein Weg zur Legalisierung des Status von Fremden war, die sich unrechtmäßig in Spanien aufhielten, ohne dass sie das Land verlassen mussten, um im Ausland die nötige Bewilligung zu beantragen. Allerdings sei es [...] ein wesentlicher Aspekt ihrer sozialen Integration, dass Fremde [...] ausreichende Mittel zum Unterhalt nachwiesen [...], um nicht der öffentlichen Hand zur Last zu fallen. Das Berufungsgericht stellte unter Verweis auf seine stRsp auch fest, dass der Bezug von Sozialleistungen grundsätzlich akzeptiert hätte werden können, wenn er aus einem vorübergehenden Verlust der eigenen Mittel zum Unterhalt resultierte. Dies war im Fall des Bf allerdings nicht anzunehmen.

(74) Unter Berücksichtigung des weiten Spielraums, der dem Staat bei allgemeinen Maßnahmen der Wirtschafts- oder Sozialpolitik üblicherweise zugestanden wird, erachtet der GH eine solche Einschätzung vom Standpunkt des Art 8 EMRK aus betrachtet nicht als mangelhaft. Im Kontext der Familienzusammenführung hat der GH bereits festgestellt, dass es nicht unsachlich ist, von einem Flüchtling zu verlangen, ein ausreichendes und regelmäßiges Einkommen ohne Rückgriff auf Sozialleistungen nachzuweisen, um den Lebensunterhalt für die Familienmitglieder, deren Nachzug begehrt wird, bestreiten zu können. Auch wenn diese Rsp zur Familienzusammenführung nicht direkt auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden kann, erachtet der GH den Standpunkt der innerstaatlichen Gerichte nicht als unsachlich, wonach ein Antragsteller, der einen Aufenthaltstitel aus Gründen der sozialen Integration begehrt, ausreichende Unterhaltsmittel ohne Rückgriff auf Sozialleistungen nachweisen muss.

(75) Der GH wird sich nun [...] dem wesentlichen Argument des Bf zuwenden, die Behörden hätten es verabsäumt, ausreichende Flexibilität an den Tag zu legen und seine besonderen Umstände, wie die Behinderung und besondere Abhängigkeit seines Sohnes [...] zu berücksichtigen.

(77) Auch wenn die Begründung der innerstaatlichen Urteile knapp erscheint, stellt der GH fest, dass die Gerichte das persönliche und familiäre Umfeld des Bf, einschließlich der Situation seines Sohnes, berücksichtigten. Es kann nicht behauptet werden, dass ihr Zugang [...] übertrieben formalistisch gewesen wäre. Das Argument des Bf, er könne keiner Arbeit nachgehen, wiesen die Gerichte unter Verweis darauf zurück, dass die Mutter des Kindes auch in Spanien lebte und damals offensichtlich nicht erwerbstätig war. Wie der GH bemerkt, verschwieg der Bf diesen Aspekt in seinen Rechtsmitteln [...]. Die innerstaatlichen Gerichte kamen zum Schluss, dass sich der zweite Elternteil um den Sohn hätte kümmern können. Im Bewusstsein der Tatsache, dass die Beurteilung des Kindeswohls im Einzelfall in erster Linie Sache der innerstaatlichen Behörden ist, sieht der GH keinen Grund dafür, von dieser Einschätzung abzuweichen. [...] Da das Kind [...] eine Bildungseinrichtung besuchte und in den Genuss spezieller Unterstützungsprogramme kam und seine Mutter [...] offensichtlich verfügbar war, um sich die Aufgaben der Kinderbetreuung mit dem Bf zu teilen, sieht der GH keinen Grund dafür, der Zurückweisung des Arguments des Bf [...] zu widersprechen, das Kind wäre nicht versorgt gewesen, wenn er sich um eine Arbeitsstelle bemüht hätte, bevor er einen Aufenthaltstitel aus Gründen der »sozialen Verwurzelung« beantragte.

(78) Der GH nimmt das Argument der Regierung zur Kenntnis, dem Bf stünden andere Wege offen, um seinen Aufenthaltsstatus zu legalisieren [...]. [...] Der Bf verabsäumte es zu erklären, warum ein [...] neuer, auf einen für seine persönlichen Umstände besser passenden Grund gestützter Antrag zum Scheitern verurteilt wäre.

(79) Zudem [...] müssten die innerstaatlichen Behörden im Fall eines neuen Antrags die Situation des Bf und seiner Familie im Lichte neuer Umstände erneut beurteilen.

(80) Der GH übersieht auch nicht, dass die Behörden [...] nicht nur die Anwesenheit des Bf in Spanien über mehrere Jahre tolerierten, sondern er auch Sozialleistungen erhielt, [...] von denen die Familie jahrelang abhängig war.

(81) Indem die spanischen Behörden die völlige Abhängigkeit des Bf von Sozialleistungen bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigten, überschritten sie folglich nach Ansicht des GH nicht den ihnen zustehenden Ermessensspielraum [...].

Schlussfolgerung

(82) [...] Die innerstaatlichen Behörden trafen einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen des Bf und jenen des Staats an der Einwanderungskontrolle [...], als sie den Antrag des Bf auf einen Aufenthaltstitel besonderer Art abwiesen, und überschritten nicht den ihnen zustehenden Ermessensspielraum.

(83) Folglich hat keine Verletzung von Art 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Rodrigues da Silva und Hoogkamer/NL, 31.1.2006, 50435/99 = NL 2006, 26 = EuGRZ 2006, 562 = ÖJZ 2006, 738

Jeunesse/NL, 3.10.2014, 12738/10 (GK) = NLMR 2014, 417

T. C. E./DE, 1.3.2018, 58681/12 = NLMR 2018, 147

B. F. ua/CH, 4.7.2023, 13258/18 = NLMR 2023, 354

Dabo/SE, 18.1.2024, 12510/18 = NLMR 2024, 31

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.7.2025, Bsw. 5212/23, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 342) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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