OLG Wien 18Bs168/25z

18Bs168/25zTribunal de Recurso23 de jul. de 2025

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OLG Wien 18Bs168/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00168.25Z.0723.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Mai 2025, GZ **-31, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** in */Bosnien und Herzegowina geborene bosnische Staatsangehörige A wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Februar 2025 des Vergehens nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren verurteilt. Unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG (ON 17).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht nach Einholung eines psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens * B* (ON 26.3) den Antrag des Verurteilten auf Strafaufschub nach § 39 SMG ab, da die von § 39 SMG geforderten Erfolgsaussichten nicht gegeben seien.

Dagegen erhob der Verurteilte rechtzeitig Beschwerde (ON 33), die nicht berechtigt ist.

Nach § 39 Abs 1 SMG ist der Vollzug entweder einer nach dem SMG außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG oder wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme zu unterziehen.

Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor.

In Übereinstimmung mit dem Erstgericht sieht auch das Beschwerdegericht die erforderlichen Erfolgsaussichten der Therapie auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens ON 26.2 nicht gegeben, erachtete der Sachverständige den Beschwerdeführer doch als lediglich punktuell therapiemotiviert, wobei eine ausreichende Stabilität im therapeutischen Prozess nicht gegeben sei (Rückfälligkeit kurz nach letztem Therapieaufenthalt; selektive Krankheitseinsicht) sodass die klinisch-psychologischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG - insbesondere eine tragfähige Therapiefähigkeit und eine realistische Umsetzbarkeit der Maßnahme - derzeit nicht in hinreichendem Maß vorlägen.

An dieser Einschätzung vermag der in der Beschwerde einmal mehr beteuerte Therapiewunsch bzw das „Gelöbnis“ hinkünftige (ambulante und stationäre) Therapien absolvieren zu wollen nichts zu ändern.

Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.

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