OLG Wien 32Bs188/25v

32Bs188/25vTribunal de Recurso23 de jul. de 2025

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OLG Wien 32Bs188/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0320BS00188.25V.0723.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. Juli 2025, GZ **11, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

A* verbüßt in der Justizanstalt ** eine vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 14. März 2024 zu AZ ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreieinhalb Jahren. Das errechnete Strafende fällt auf den 29. Juni 2027. Die Hälfte der Strafzeit wird am 29. September 2025, zwei Drittel der Strafzeit werden am 29. April 2026 verbüßt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) - nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 10) die bedingte Entlassung des A* zum Hälftestichtag aus generalpräventiven Gründen ab.

Dagegen richtet sich dessen gleich nach der Verkündung der Entscheidung erhobene (ON 10 S 2), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Auf die vom Erstgericht zutreffend dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 StGB wird identifizierend verwiesen.

Dem Strafvollzug liegt zugrunde, dass der damals unbescholtene A* im Zeitraum März 2022 bis zumindest Ende Juli 2022 in ** und anderen Orten als Mittäter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich 1.800 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 16,31% Heroin, 0,94 % Codein und 0,7 % Monoacetylmorphin, anderen gewinnbringend überlassen hat (ON 8 S 1 und S 4).

Bei der Strafzumessung wurde das reumütige Geständnis, das auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung darstellte, die Sicherstellung von geringen Mengen von Suchtgift sowie der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet, erschwerend hingegen das Gewinnstreben, die Kriminaltouristik, die Überschreitung der Übermenge um ein Vielfaches und die mehrfache Deliktsqualifikation.

Nach Mitteilung des Anstaltsleiters liegen beim Strafgefangenen keine Ordnungswidrigkeiten vor. Er wirke am Strafvollzug mit, sei sehr unauffällig, sehr freundlich und höflich und leiste sehr gute Arbeit (ON 6).

Damit stehen, wie vom Erstgericht aufgezeigt, mit Blick auf das tadellose Vorleben des Strafgefangenen, die aufgezeigten Milderungsgründe und seine gute Führung spezialpräventive Gründe einer bedingten Entlassung nicht entgegen.

Diese wurde allerdings zutreffend aus generalpräventiven Gründen verneint. Die begangenene strafbare Handlung weist nämlich einen hohen Unrechtsgehalt auf, weil die sogenannte übergroße Menge des § 28a Abs 4 Z 3 SMG um ein Mehrfaches überschritten wurde und dem Überlassen einer solchen Menge an Suchtgift die Eignung zukommt, eine außerordentliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen im großen Ausmaß herbeizuführen. Damit handelt es sich um eine schwere Straftat, die den Rechtsfrieden empfindlich und nachhaltig beeinträchtigte (vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 16). Dies zumal fallkonkret zur hohen Menge an Suchtgift auch noch das Tätigwerden im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ins Gewicht fällt.

Aufgrund der aufgezeigten Schwere der strafbaren Handlung kommt eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht in Betracht, würde fallkonkret eine bedingte Entlassung bereits nach Verbüßung nur der Hälfte der Strafzeit doch nicht nur dem Gebot der Abschreckung potentieller Täter, sondern auch dem Interesse der Festigung der generellen Normtreue in der Bevölkerung zuwiderlaufen. Die in casu mit generalpräventiven Erwägungen begründete Ermessensentscheidung des Vollzugsgerichts ist somit nicht zu beanstanden.

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