OLG Linz 11Rs55/25z

11Rs55/25zTribunal de Recurso23 de jul. de 2025

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OLG Linz 11Rs55/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RS00055.25Z.0723.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rainer Stadler, MBA, MPA (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Bernhard Eckmayr (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **-Straße **, **, vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, , vertreten durch ihre Angestellte Mag.a B, LLB.oec., wegen Rehabilitationsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Mai 2025, Cgs33, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass die am ** geborene Klägerin keinen Berufsschutz genießt und die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen ist.

Mit Bescheid vom 5.12.2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 25.9.2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung oder Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation bestehe.

Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage zuletzt die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung ab 1.7.2024. Aufgrund unerwarteter Todesfälle von zwei Bezugspersonen im Juni 2024 habe sich ihr depressiver Zustand verschlechtert, weshalb sie (vorübergehend) invalid sei.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin sei noch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG verweisbar. Einmalige Krankenstände wie hier aufgrund der Trauerreaktion seien bei der Krankenstandsprognose nicht zu berücksichtigen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es legte den auf den Seiten 2 bis 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:

Insgesamt ergibt sich [ab 1.7.2024] mit hoher Wahrscheinlichkeit eine leidensbedingte Krankenstandsprognose von mehr als 7 Wochen pro Jahr (mehr als 7 Wochen pro Jahr aus psychiatrischer Sicht, 2 Wochen pro Jahr aus internistischer Sicht, 3 Wochen pro Jahr aus orthopädischer Sicht).

Eine Besserung des Leistungskalküls kann aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Zur Besserung des psychiatrischen Leistungskalküls sind der regelmäßige Besuch eines Facharztes für Psychiatrie und eine Psychotherapie möglich und zumutbar. Mit einer Besserung der psychiatrischen Krankenstandsprognose kann frühestens im August 2025 gerechnet werden.

Auf Basis des festgestellten Leistungskalküls sind für die Klägerin seit 1.7.2024 keine Verweisungstätigkeiten ermittelbar.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass leidensbedingte Krankenstände von 7 Wochen und darüber einen Pensionswerber vom Arbeitsmarkt ausschließen würden. Zeiten einmaliger Krankenstände führten zwar nicht zum Ausschluss vom Arbeitsmarkt; ein einmaliger Krankenstand liege hier aber nicht vor. Da es frühestens im August 2025 möglich sei, die Krankenstandsprognose von leidensbedingt derzeit über 7 Wochen jährlich zu senken, sei die Klägerin ab 1.7.2024 vorübergehend invalid und habe sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und Rehabilitationsgeld.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger (rechtlicher) Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

A. Zur Rechtsrüge:

Die Berufung meint, dass es sich in Bezug auf die Trauerreaktion der Klägerin um keine wiederkehrenden, leidensbedingten, regelmäßig verursachten Krankenstände, sondern um eine einmalige Trauerreaktion und um anschließend wiederkehrende kürzere Trauerreaktionen in unregelmäßigen Abständen handle. Dies sei ein Behandlungsfall, der in die Krankenstandsprognose nicht einzurechnen sei.

Dazu ist auszuführen:

1. 1 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind (RS0113471; vgl auch RS0084855 [T7], RS0084898 [T12] ua). Es kann nämlich nicht damit gerechnet werden, dass krankheitsbedingte Abwesenheiten in einem solchen Ausmaß von den in Betracht kommenden Arbeitgebern akzeptiert werden; ein derart betroffener Versicherter würde in diesem Fall nur bei besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers auf Dauer beschäftigt werden (10 ObS 194/21h; 10 ObS 7/17b ua).

1. 2 Zeiten „einmaliger“, wenn auch länger dauernder Krankenstände sind hingegen im Regelfall nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen (RS0084855 [T16], RS0084079 [T6]).

1. 3 Für die Beurteilung der Frage, ob der Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, ist daher (auch) die Krankenstandsprognose maßgebend (10 ObS 6/25t). Grundsätzlich sind somit klare Feststellungen über die wirkliche Dauer von mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartender Krankenstände zu treffen (RS0084429 [T22]).

2. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich ab 1.7.2024 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine leidensbedingte Krankenstandsprognose von mehr als 7 Wochen pro Jahr (mehr als 7 Wochen pro Jahr aus psychiatrischer Sicht, 2 Wochen pro Jahr aus internistischer Sicht, 3 Wochen pro Jahr aus orthopädischer Sicht). Ausgehend von diesen Feststellungen ist die Klägerin nach der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen und daher invalid.

3. 1 Die Berufungsausführungen im Rahmen der Rechts- und Beweisrüge, dass ein von der Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren relevierter „einmaliger“ Krankenstand infolge der Trauerreaktion der Klägerin bei der Krankenstandsprognose nicht zu berücksichtigen sei, machen in Wahrheit einen der Rechtsrüge zugehörigen rechtlichen Feststellungsmangel geltend. Insofern ist die Berufung aber darauf zu verweisen, dass sie selbst unter Zugrundelegung der gutachterlichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen einräumt, dass nach einem einmaligen Krankenstand im Ausmaß von 4 bis 5 Monaten weitere Krankenstände von über 7 Wochen (jedenfalls bis Ende Juli 2025) vorliegen. Damit kann aber schon per se nicht von einem „einmaligen“ Krankenstand infolge der Trauerreaktion gesprochen werden. Vielmehr ist auch insofern von wiederholten Krankenständen innerhalb eines Jahres auszugehen mit der Folge, dass diese bei der Krankenstandsprognose zu berücksichtigen sind.

3. 2 Soweit die Berufung zudem meint, dass bei der Krankenstandsprognose auf einen jährlich wiederkehrenden Zustand abzustellen wäre, ist ihr zu entgegnen, dass ein solches Erfordernis aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht hervorgeht. Entscheidend sind vielmehr die zu prognostizierenden wiederkehrenden Krankenstände im Jahr (pro Jahr bzw jährlich); diese können sich naturgemäß im Laufe der Zeit ändern.

4. Ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen hat dieses daher zu Recht den Ausschluss der Klägerin vom Arbeitsmarkt und damit ihre Invalidität gemäß § 255 Abs 3 ASVG angenommen.

B. Zur Beweisrüge:

1. Die Berufung bekämpft zunächst die vom Erstgericht festgestellte Krankenstandsprognose. Ersatzweise soll festgestellt werden, dass sich insgesamt eine jährlich wiederkehrende, leidensbedingte Krankenstandsprognose von 6 Wochen pro Jahr (1 bis 2 Wochen aus psychiatrischer Sicht, 2 Wochen aus internistischer Sicht und 3 Wochen aus orthopädischer Sicht; 1 Woche Überschneidung der psychiatrischen mit den orthopädischen Krankenstandswochen) ergebe. Dazu kann auf die vorhergehenden Ausführungen zum geltend gemachten rechtlichen Feststellungsmangel verwiesen werden, wird doch die festgestellte Krankenstandsprognose ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des von der Beklagten relevierten „einmaligen“ Krankenstands in Bezug auf die Trauerreaktion der Klägerin bekämpft. Da ein solcher jedoch nicht vorliegt, ist die bekämpfte Feststellung nicht korrekturbedürftig.

2. Weiters bekämpft die Berufung die Feststellung, dass auf Basis des festgestellten Leistungskalküls für die Klägerin seit 1.7.2024 keine Verweisungstätigkeiten ermittelbar sind. Statt dessen soll festgestellt werden, dass auf Basis des festgestellten Leistungskalküls eine ausreichende Anzahl an Arbeitsplätzen am allgemeinen Arbeitsmarkt vorliege; die Klägerin sei in der Lage, die offenkundigen Verweisungstätigkeiten leichte Büroarbeiten, Portierin, Telefonistin in Teilzeit im Ausmaß von 4 Stunden täglich zu verrichten.

Dazu ist auszuführen.

2. 1 Die vom Erstgericht getroffene Feststellung ist aufgrund seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung dahin zu verstehen, dass die Klägerin aufgrund der festgestellten Krankenstandsprognose von mehr als 7 Wochen pro Jahr und des damit verbundenen Ausschlusses vom Arbeitsmarkt nicht verweisbar ist. Dabei handelt es sich allerdings um eine Rechtsfrage.

2. 2 Die Berufung strebt (Ersatz-)Feststellungen infolge Offenkundigkeit an. Offenkundige Tatsachen kann das Berufungsgericht auch ohne Beweisaufnahme ergänzend seiner Entscheidung zugrundelegen (RS0040219). Eine solche Vorgangsweise ist hier jedoch nicht nötig, weil die Klägerin wie oben ausgeführt aufgrund der Krankenstandsprognose von über 7 Wochen pro Jahr vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen und daher invalid ist.

C. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und es diese auf den Einzelfall angewendet hat.

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