20Bs204/25h•OLG Wien 20Bs204/25h
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 21. Juli 2025, GZ **21, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 24. September 2025.
Begründung:
Über die am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* wurde nach ihrer Festnahme am 4. Juli 2025 um 13.50 Uhr (ON 4.3, S 2) dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.1) mit Beschluss vom 6. Juli 2025 wegen des dringenden Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 15, 125 StGB, des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB sowie des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB gemäß §§ 173 Abs 2 Z 1, Z 3 lit b und lit d StPO mit Wirksamkeit bis 21. Juli 2025 die Untersuchungshaft (ON 5 S 5; ON 6) verhängt und am 21. Juli 2025 nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 20) mit dem nunmehr bekämpften Beschluss unter Zugrundelegung desselben dringenden Tatverdachts und Anziehung der identen Haftgründe mit Wirksamkeit bis 21. August 2025 fortgesetzt (ON 21).
Der sogleich nach Verkündung gegen den Beschluss erhobenen (ON 20 S 3), schriftlich zu ON 22.1 ausgeführten Beschwerde der A*, in welcher mit der pauschalen Behauptung, keine strafbare Handlung begangen zu haben, der dringende Tatverdacht in Abrede gestellt wird, kommt keine Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 3 mwN).
Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304; RS0040284). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann StPO6 § 173 E 4).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO, RISJustiz RS0116421; RS0120817), ist A* dringend verdächtigt, sie habe in **
I./ am 3. Juli 2025 B* mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um die Genannte in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie B* und deren dreijährigen Sohn C* folgte, sodann erklärte, die in derselben Wohnhausanlage wohnhafte Bewohnerin der Wohnung 10 zu töten und in weiterer Folge gegen die geschlossene Eingangstür zur Wohnhausanlage trat und schrie, sie wisse, wann sie von der Arbeit komme und wo sie mit ihrem Kind wohne, sie werde zwei Freunde aus ** schicken;
II./ am 4. Juli 2025 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse mit EUR 195, und ein Handy der Marke ** dem aufgrund eines unlängst erlittenen Schlaganfalls erkennbar bewegungsbeeinträchtigten D* aus seiner linken Hand entriss, wobei sie auf frischer Tat betreten die vom Bestohlenen zur Hilfe gerufenen E* und F* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper dazu nötigte, ihre weitere Verfolgung mit einem Fahrzeug zur Wiedererlangung der Beute zu unterlassen, indem sie die Genannten mit erhobenen Fäusten bedrohte und in tschechischer Sprache schrie.
In rechtlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass eine Drohung im Sinne des § 74 Abs 1 Z 5 StGB geeignet sein muss, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen. Diese Frage ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Hingegen fällt die Beurteilung der Ernstlichkeit einer sich dem Wortlaut nach als Drohung manifestierenden Äußerung, die auch ihres Sinns und Bedeutungsinhalts ausschließlich in den Tatsachenbereich. Für die Beurteilung einer Äußerung ist nicht ihr Wortlaut maßgebend, sondern die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung. Der Sinn eines Ausspruchs kann, insbesondere infolge einer vorgeprägten Auffassung des Adressaten, ganz anders gestaltet sein, als ein Außenstehender annehmen würde (Jerabek/Ropper/ReindlKrauskopf in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 74 Rz 34).
Die unter Punkt I./ und II./ unterstellten Äußerungen und Drohgebärden sind jeweils so zu verstehen, dass den Adressaten dadurch zumindest eine Verletzung am Körper angedroht werden sollte.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, die Beschwerdeführerin habe B*, E* und F* jeweils zumindest mit einer Verletzung am Körper bedrohen wollen, wobei es ihr zudem darauf angekommen sei, die Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Darüber hinaus habe sie es bei sämtlichen Tathandlungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Wahl ihrer Worte bzw. Drohgebärden mit der Faust jeweils geeignet gewesen seien, den Opfern begründete Besorgnis um deren körperliche Unversehrtheit einzuflößen und bei diesen den Eindruck ernstgemeinter Ankündigungen einer bevorstehenden Körperverletzung zu erwecken. Bei II./ ist sie zudem qualifiziert verdächtig, sie habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, fremde bewegliche Sachen anderen mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen und die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nach ihrer Betretung in der Absicht verbal bzw. durch Gesten getätigt, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten haben.
Dieser qualifizierte Tatverdacht gründet in objektiver Hinsicht zu II./ auf die Berichte der Polizeiinspektion G* zu GZ ** (ON 2), insbesondere die übereinstimmenden Aussagen des Tatopfers D* (ON 2.5), die Depositionen der Zeugen E* (ON 2.3) und F* (ON 2.4) im Zusammenhalt mit der Betretung der Beschuldigten im Besitz der Beute durch die herbeigerufenen Polizeibeamten (ON 4.3 S 12).
Zum Faktum I./ gründet sich der dringende Tatverdacht in objektiver und subjektiver Hinsicht auf die Angaben der Zeugin B* (ON 17.5), wobei angesichts des Gesprächsverlaufs, in welchem die Beschuldigte zunächst erklärt haben soll, die in derselben Wohnhausanlage wohnhafte Bewohnerin der Wohnung 10 zu töten, der Ankündigung, Freunde aus Tschechien zu schicken, durchaus die Eignung zukommt, begründete Besorgnis in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit auszulösen.
Die beim Faktum II./ relevante Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) wird nur durch die Androhung eines Angriffs auf die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit erfüllt. Angesichts der Drohgebärden der Beschuldigten mit der Faust im Zusammenhalt mit dem lauten Schreien sowie deren psychischer Verfassung besteht der dringende Verdacht, sie habe damit eine Körperverletzung angedroht.
Der objektive Tathergang zu beiden Fakten indiziert auch eine qualifizierte Verdachtslage in Hinblick auf die jeweiligen subjektiven Tatseiten (vgl RISJustiz RS0098671; RS0116882; RS0127377). Vor dem Hintergrund der Belastungsmomente ist somit der erforderliche qualifizierte Verdacht in Richtung des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB objektiv und subjektiv gegeben.
In Ermangelung einer niederschriftlichen Vernehmung der Zeugen H* und I* (ON 3.4) liegt in Bezug auf das Werfen eines Steins bzw einer **Dose in Richtung des Balkons der Genannten lediglich ein einfacher – nicht hafttragender - Verdacht in Richtung §§ 15, 125 StGB, in eventu §§ 15, 83 StGB vor (Beschluss Faktum I./B./).
In Bezug auf den unter Punkt II./B./ des bekämpften Beschlusses angeführten Verdacht, den Polizeibeamten der Polizeiinspektion G*, Insp. J* während einer Amtshandlung tätlich angegriffen zu haben, indem sie versucht habe, den Genannten mit ihrer Weste durch die Gitterstäbe nach ihm zu schlagen und hiedurch das Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB begangen zu haben, lässt sich dem Akteninhalt über den Journalamtsvermerks der Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau (ON 1.1) hinaus kein Substrat entnehmen und ist auch nicht mit den Schilderungen im Anlassbericht ON 8.2 in Einklang zu bringen, wonach GI K* und GI L* während der Anhaltung aus der Zelle heraus bespuckt worden seien. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass aktuell kein dringender Verdacht in Richtung § 178 StGB besteht, handelt es sich doch bei der Erkrankung der Beschuldigten bislang um eine Annahme, wobei unklar bleibt, inwiefern der Kontakt mit Speichel im Bauchbereich des (mutmaßlich) bekleideten Polizeibeamten geeignet sein sollte, eine Übertragung eines Hepatitis-Virus herbeizuführen.
Ausgehend vom Vorliegen des dringenden Tatverdachts in Richtung § 107 Abs 1 StGB und §§ 127, 131 StGB liegen auch die Haftgründe der Flucht und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO vor.
Die Sachverhaltsannahmen zu einem Haftgrund müssen zufolge § 173 Abs 2 StPO auf bestimmte Tatsachen gegründet sein. Als solche sind nicht nur äußere, sondern auch die sogenannten „inneren Tatsachen“ (etwa Charaktereigenschaften und Wesenszüge des Beschuldigten) in Betracht zu ziehen. Bestimmt sind die Tatsachen, wenn sie sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben. Bloß allgemeine Erfahrungstatsachen sind daher keine bestimmten Tatsachen (Kirchbacher/Rami WK StPO § 173 Rz 28).
Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor, weil die tschechische Staatsangehörige A* über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt, bis zu ihrer Festnahme am 4. Juli 2025 zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau zur Aufenthaltsermittlung im Inland ausgeschrieben war (ON 4.3 S 9ff), sodass im Zusammenhalt mit der Beschäftigungs und Vermögenslosigkeit der dem Suchtmittelmilieu zuzuordnenden (vgl. ON 4.2) Beschuldigten die Gefahr besteht, sie werde sich auf freiem Fuß verborgen halten, um sich dem Strafverfahren zu entziehen.
Tatbegehungsgefahr in Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat eine Zusatzbedingung. Der Beschuldigte muss entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden sein oder nicht nur wegen einer, sondern wegen wiederholter oder fortgesetzter strafbarer Handlungen im dringenden Verdacht stehen (Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 45). Dem Verweis des Erstgerichts auf ein gegen die Beschuldigte geführtes Parallelverfahren (** des Landesgerichts Krems a.d. Donau) ist zu entgegnen, dass der genannte Strafakt dem gegenständlichen Verfahren nicht angeschlossen wurde, weshalb nicht festgestellt werden kann, ob in Bezug auf diese der Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen gegebenenfalls ein dringender Tatverdacht bzw. Anhaltspunkte für die gewerbsmäßige Begehung des im gegenständlichen Ermittlungsverfahren relevanten Vermögensdelikts vorliegen.
Fallbezogen werden der in Österreich gerichtlich unbescholtenen (ON 17.4) Beschuldigten (eine tschechische ECRISAuskunft ist bislang nicht aktenkundig) jedoch eine gefährliche Drohung sowie ein Vermögensdelikt mit anschließendem Einsatz räuberischer Mittel (gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) zum Erhalt der Beute mit qualifizierter Verdachtslage, sohin wiederholte strafbare Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut (vgl. dazu RIS-Justiz RS0092084; RS0091972), zur Last gelegt, wobei zu befürchten steht, sie werde auf freiem Fuß belassen weitere strafbare Handlungen gegen das selbe Rechtsgut mit nicht bloß leichten Folgen begehen.
Den angezogenen Haftgründen der Flucht und Tatbegehungsgefahr kann im Hinblick auf ihr Gewicht zur effektiven Hintanhaltung durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht zweckentsprechend begegnet werden. Angesichts der von den Zeugen (vgl etwa ON 3.2 S 3; ON 3.8 S 4; ON 17.2 S 3) und der Haft- und Rechtsschutzrichterin beschriebenen psychischen Verfassung der Beschuldigten (vgl. AV vom 6. Juli 2025, ON 1.2 S 2) – die Einholung eines gerichtspsychiatrisches Gutachtens zur Klärung der Schuldfähigkeit und zum allfälligen Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB wurde bereits veranlasst (ON 13) - erscheint die Erteilung von Weisungen samt Ablegung von Gelöbnissen oder Gewährung vorläufiger Bewährungshilfe aktuell nicht geeignet, die Haftzwecke hinreichend zu substituieren, wobei eine relevante Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen worden sind und die eine andere Beurteilung dieser Haftgründe zulassen würde (Kirchbacher/Rami, aaO § 173 Rz 59), nicht zu ersehen ist.
Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von weniger als einem Monat steht weder zur Bedeutung der der Beschwerdeführerin angelasteten strafbaren Handlungen, noch zu der im Falle eines verdachtskonformen Schuldspruchs zu erwartenden Sanktion mit Blick auf den relevanten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (erster Strafsatz des § 131 StGB) außer Verhältnis, zumal die Möglichkeit einer (teil-)bedingten Strafnachsicht ebensowenig wie jene einer bedingten Entlassung Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 173 Abs 1 StPO ist (EvBl 2006/39).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Haftfrist gründet auf § 174 Abs 4 iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.