32Bs179/25w•OLG Wien 32Bs179/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Machart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 16. Juni 2025, Zahl **, GZ **53 des Landesgerichts Korneuburg, nichtöffentlich entschieden:
In amtswegiger Wahrnehmung des Einspruchsgrundes des § 212 Z 4 StPO wird die Anklageschrift gemäß § 215 Abs 3 StPO vorläufig zurückgewiesen und A* B* mit seinem Einspruch gegen die Anklageschrift auf diese Entscheidung verwiesen.
Die über A* B* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 24. September 2025.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg legt A* B* mit obgenannter Anklageschrift das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB zur Last.
Demnach habe er im Zeitraum vom 12. November 2015 bis 21. Jänner 2021 in C* mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig die Bezirkshauptmannschaft C* durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei, somit durch Täuschung über Tatsachen, unter Verwendung einer fälschlich ausgestellten Wohnsitzmeldung, sohin eines falschen Beweismittels, zur Überweisung von Sozialleistungen in der Form von Geldbeträgen in der Gesamthöhe von EUR 85.136,35, somit zu Handlungen verleitet, die sie im genannten Betrag, somit in einem EUR 5.000,-- übersteigendem Betrag, an ihrem Vermögen schädigten.
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch des A* B* (ON 55), in dem er vorbringt, dass die ihm zur Last gelegte Tat keine gerichtlich strafbare Tat darstelle. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, eine fälschlich ausgestellte Wohnsitzmeldung vorsätzlich vorgelegt zu haben, um einen Lebensmittelpunkt in Österreich nachzuweisen und die Sozialleistungen zu beantragen, sei falsch und entspreche nicht den Tatsachen. Seit dem Jahr 2007 bis 2021 habe er in D*, E*, gelebt. Im Jahr 2015 habe er von F* B* ihr Haus gemietet, weil diese nach Deutschland gezogen sei. Die Erhebungen und Angaben der Polizeiinspektion G* und der Bezirkshauptmannschaft C* hätten dazu geführt, dass er im Jahr 2020 durch das Bezirksgericht Gänserndorf in derselben Sache, die ihm jetzt vorgeworfen werde, freigesprochen worden sei. Er ersuche diesen Akt des Freispruchs dem Akt zuzuführen. Weiters könnten drei von ihm namentlich genannte Personen bestätigen, dass er von 2007 bis 2021 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt habe. Bei der Bezirkshauptmannschaft C* habe er jeden Monat vorsprechen müssen, um Leistungen zu bekommen. Aufgrund dieser Tatsachen beantrage er seine Enthaftung.
Im Einspruchsverfahren hat das Oberlandesgericht gemäß § 212 StPO zu prüfen, ob die zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt (Z 1), ob Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (Z 2), ob der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt (Z 3), ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln im Sinne des § 211 StPO leidet (Z 4), ob die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (Z 5 und 6) und ob der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten vorliegt (Z 7), letztlich ob die Staatsanwaltschaft nicht das Verfahren zu Unrecht nachträglich fortgesetzt hat (Z 8). Mit seiner Begründung darf es dabei der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 letzter Satz StPO).
Demnach obliegt dem Einspruchsgericht die Prüfung, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen des § 211 StPO entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, ob die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran angeknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind sowie ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Ob sich der Tatverdacht zu einem Schuldnachweis verdichten lassen wird, muss dem – nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung – erkennenden Gericht vorbehalten bleiben (Birkl bauer, WKStPO § 215 Rz 25).
Aus Anlass des Anklageeinspruchs des Angeklagten überzeugte sich das Oberlandesgericht davon, dass die in Rede stehende Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln (§ 211 StPO) leidet.
Eine Anklageschrift hat Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung anzuführen (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO), wobei die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift erforderlichenfalls auch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu begründen und den Sachverhalt nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zusammenzufassen und zu beurteilen hat (Abs 2 leg cit). Um die für die Anklageerhebung maßgeblichen Erwägungen bekannt zu machen, ist in der Anklageschrift also eine – formell vom Anklagetenor zu trennende - Begründung anzuführen, womit eine „geraffte Darstellung und resümierende Bewertung“ des Anklagesachverhalts und der dazu führenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemeint ist (vgl hier und in der Folge 11 Os 124/19y mwN). Der Staatsanwaltschaft wird solcherart die deutliche Herausarbeitung („Beurteilung“), welche Sachverhaltselemente welchen Tatbestandsmerkmalen entsprechen und eine (beweiswürdigende) Begründung abverlangt. In der Begründung der Anklage hat die Staatsanwaltschaft die Tat somit durch Anführung ihrer einzelnen Umstände zu konkretisieren (Kirchbacher, StPO15 § 211 Rz 5). Wesentliche formelle Mängel (im Sinne der Z 4 des § 212 StPO) sind dabei jedoch nur gravierende Formgebrechen, die den Zweck der Anklageschrift hindern, etwa weil die Individualisierung des Prozessgegenstands (mangels Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm angelasteten Tat) verabsäumt wird, Angaben zum angerufenen Gericht fehlen oder wenn die Anklagebegründung überhaupt fehlt, inhaltsleer bleibt oder anhand des Akteninhalts nicht überprüfbar ist (RISJustiz RS0132893).
Die Anklageschrift hat somit gemäß § 211 Abs 1 Z 2 StPO die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat anzuführen. Dieses Individualisierungserfordernis entspricht jenem des Urteils nach § 260 StPO (zB 14 Os 7/02 = RISJustiz RS0116266) und soll gewährleisten, dass niemand wegen einer Straftat unter Anklage gestellt wird, die bereits Gegenstand eines (anderen) Strafverfahrens ist oder zu einer rechtskräftigen Erledigung geführt hat bzw umgekehrt, dass niemand wegen der unter Anklage gestellten Tat in einem anderen Verfahren verfolgt wird, und dient somit dem nebisinidemGrundsatz, der durch Art 4 EMRK – ZP 7 in Österreich formell verfassungsrechtlich verankert ist. Obwohl die angeklagte Tat nach dem Gesetzeswortlaut bereits im Anklagetenor ausreichend darzulegen ist, betrachtet die Praxis Tenor (§ 211 Abs 1 StPO) und Begründung (§ 211 Abs 2 StPO) als Einheit, sodass es zur ausreichenden Individualisierung genützt, wenn das als Verfahrensgegenstand zu betrachtende Geschehen in der Anklagebegründung erweitert oder überhaupt dargelegt wird. Es muss somit insgesamt in der Anklageschrift zum Ausdruck kommen, welchen Prozessgegenstand der Ankläger der tatsächlichen Klärung und rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Gericht übertragen will. Dieser Prozessgegenstand muss vom Beschuldigten aus objektiver Sicht erkennbar sein (Birklbauer, WKStPO § 211 Rz 9 mwN).
Im konkreten Fall wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten bloß pauschal vor, er habe im Zeitraum vom 12. November 2015 bis 21. Jänner 2021 in C* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und unter Verwendung eines falschen Beweismittels die Bezirkshauptmannschaft C* zur Überweisung von Sozialleistungen in Höhe von insgesamt EUR 85.136,35 verleitet, die sie in diesem Betrag am Vermögen schädigte.
Fallbezogen sind weder beim Anklagetenor noch der Anklagebegründung, in der nur lapidar auf jeweilige Antragstellungen Bezug genommen wird (ON 53 Seite 2 f), Hinweise über die näheren Umstände, insbesondere die Tatzeitpunkte der A* B* angelasteten Taten zu entnehmen, die eine Konkretisierung erlauben würden. Somit lässt die Anklageschrift die notwendige Abgrenzung und Individualisierung der zur Last gelegten Sachverhalte nicht zu und leidet daher schon unter diesem Aspekt an einem wesentlichen formellen Mangel im Sinne des § 212 Z 4 StPO, wobei die Anklagebehörde zudem auch völlig außer Acht gelassen hat, dass A* B* mit Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 29. Jänner 2020, AZ , vom Vorwurf, er habe in der Zeit von 17. Jänner 2018 bis 11. Februar 2018 in E unberechtigt bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von EUR 415,45 bezogen, da er sich zu dieser Zeit im PAZ H befunden habe, sowie in der Zeit von 11. März 2019 bis 19. April 2019 in E* unberechtigt bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von EUR 1.770,94 bezogen, da er sich zu dieser Zeit im Ausland befunden habe, und damit das Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB begangen habe, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde (ON 24.104 Seite 5 f).
Die mangelnde Konkretisierung der Tathandlungen hat aber auch zur Folge, zumal die Anklagebehörde in ihrer Begründung ersichtlich nicht von einer das gesamte Geschehen umfassenden tatbestandlichen Handlungseinheit, sondern von einer Mehrzahl von Einzelakten ausgeht, dass es dem Oberlandesgericht verwehrt ist, die Frage einer allfällig eingetretenen Verjährung, die bei einer Tatmehrheit für jede Tat gesondert zu prüfen ist (RISJustiz RS0132829), ebenso wie jene – im Hinblick auf § 70 Abs 3 StGB – des Vorliegens einer gewerbsmäßigen Vorgangsweise abschließend zu beurteilen.
Vorliegend entspricht die Anklageschrift selbst in Zusammenschau mit der Anklagebegründung nicht dem Individualisierungserfordernis, sodass sie aufgrund dieses Formgebrechens aus dem Grunde des § 212 Z 4 StPO zurückzuweisen und A* B* mit seinem Einspruchsvorbringen auf diese Zurückweisung zu verweisen war.
Im Übrigen ist angesichts des im Anklagetenor angeführten Tatzeitraums (12. November 2015 bis 21. Jänner 2021) auch die diesbezüglich angenommene Schadenshöhe von insgesamt EUR 85.136,35, die die Zuständigkeit des Schöffengerichts (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO) begründet, anhand der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Aus der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft C* (ON 2.4) ergibt sich zwar, dass A* B* Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt EUR 76.877,40 ausbezahlt wurden und sich die angefallenen Kosten der Krankenversicherung auf insgesamt EUR 8.258,95 belaufen würden, sohin also Leistungen in der Gesamthöhe von EUR 85.136,35 erbracht wurden, dies aber bezogen auf einen Leistungszeitraum von Februar 2010 bis Jänner 2021 (ON 2.4 Seite 6). Im Jahr 2015 betrug die bedarfsorientierte Mindestsicherung monatlich EUR 827,82, wobei dem Angeklagten im November 2015 nur EUR 413,91 aliquot ausbezahlt wurden (ON 2.4 Seite 3). Für die Krankenversicherung fielen im Jahr 2015 Kosten in Höhe von EUR 92,61 monatlich an, wobei in den Monaten, in denen A* B* eine aliquote Sozialleistung gewährt wurde, nur ein aliquoter Krankenversicherungsbeitrag geleistet wurde (ON 2.4 Seite 6). Laut Anzeige der Bezirkshauptmannschaft C* wurden dem Angeklagten in der Zeit von Februar 2015 bis Jänner 2021 Leistungen nach den NÖ MSG und dem NÖ SAG in Höhe von insgesamt EUR 47.832,06 ausbezahlt, die in dieser Zeit angelaufenen Kosten der Krankenversicherung beliefen sich auf insgesamt EUR 5.582,16 (ON 2.4 Seite 8 f). Ausgehend von den im Anklagetenor angeführten Tatzeitraum lässt sich sohin – selbst unter Berücksichtigung der beglichenen Kosten für die Krankenversicherung – ein entstandener, über EUR 50.000,-- hinausgehender Schaden nicht errechnen (vgl die Auflistung der Bezirkshauptmannschaft C* hinsichtlich des Bezugs von Sozialleistungen im Zeitraum November 2015 bis Jänner 2021, ON 2.4 Seite 3 ff).
Des Weiteren ist anzumerken, dass die dem Angeklagten zur Last liegende Täuschung über Tatsachen wohl nicht bloß – wie im Anklagetenor festgehalten – in der wahrheitswidrigen Vorspiegelung eines in Österreich gelegenen Lebensmittelpunktes, sondern – wie in der Anklagebegründung auch ausgeführt (ON 53 Seite 3) – ebenso im Verschweigen gleichzeitiger Bezüge von Sozialleistungen in Deutschland (dort unter dem Namen A* I*) mit Ausnahme der Monate Februar und März 2016 - gelegen ist (vgl hiezu ON 24.2 iVm ON 24 S 4).
Insofern die Anklagebehörde von einer Qualifikation der Tathandlungen nach § 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB ausgeht, ist hiezu festzuhalten, dass als falsches Beweismittel im Sinn des § 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB nur eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde in Betracht kommt, wenn ihr ein eigener Beweiswert, der über die unwahren Sachverhaltsbehauptungen des Täuschenden hinausgeht, zukommt (RISJustiz RS0103663; Kirchbacher/Sadoghi, WK² StGB § 147 Rz 36).
Dies ist bei einer Meldebestätigung (§ 19 Abs 1 MeldeG 1991) nicht der Fall, denn mit dieser wird lediglich die Tatsache der erfolgten Anmeldung eines Meldepflichtigen bestätigt, nicht aber die Richtigkeit der Angaben im Meldezettel (RISJustiz RS0119212 [T1]; Kienapfel/Schroll, WK² StGB § 228 Rz 17).
Gemäß § 214 Abs 3 StPO hat das Oberlandesgericht, wenn der Einspruch von einem Angeklagten erhoben wird, der sich – wie vorliegend – in Untersuchungshaft befindet, von Amts wegen über die Haft zu entscheiden.
Über den am 26. Mai 2015, 14:23 Uhr, festgenommenen (ON 41.2 S 2 und ON 42 S 2; zur gerichtlich bewilligten Anordnung der Festnahme vgl ON 17), noch am selben Tag in die Justizanstalt ** eingelieferten (ON 42) A* B* wurde mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Mai 2025 über diesen dem Antrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 1.12) folgend wegen des dringenden Tatverdachts nach §§ 146, 147 Abs 1 und 2, 148 zweiter Fall StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach §§ 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO mit Wirksamkeit bis 10. Juni 2025 verhängt (ON 47 S 4 f und ON 48) und diese mit Beschluss vom 10. Juni 2025 – nach Durchführung einer Haftverhandlung – aus denselben Haftgründen bis 10. Juli 2025 fortgesetzt (ON 52).
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami in WKStPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RISJustiz RS0116421, RS0120817), ist A* B* zumindest dringend verdächtig, in C* mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, ab der dritten Tat gewerbsmäßig (§ 70 StGB), die Bezirkshauptmannschaft C* durch die Vorspiegelung, seinen Lebensmittelpunkt in Niederösterreich zu haben, sowie durch Verschweigen des – mit Ausnahme der Monate Februar und März 2016 – gleichzeitigen Bezugs von Sozialleistungen in Deutschland unter dem Namen A* I*, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung von Sozialleistungen bzw Begleichung von Krankenversicherungsbeiträgen betreffend einen Leistungszeitraum von November 2015 bis Jänner 2021 verleitet zu haben, wodurch die Bezirkshauptmannschaft C* in einem insgesamt jedenfalls EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 50.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde, und zwar durch
1. / Antrag vom 18. April 2017 (ON 22.16 iVm ON 24.55),
2. / Wiederaufnahmeantrag vom 20. Juli 2017 (ON 24.34 S 2 iVm ON 24.50 [siehe hiezu auch ON 22.13, 22.30, 22.3, 22.28]),
3. / Antrag vom 1. September 2017 (ON 22.2 iVm ON 24.64),
4. / Antrag vom 23. Februar 2018 (ON 22.20 iVm ON 24.54, 24.57 und 24.59),
5. / Antrag vom 24. Jänner 2019 (ON 22.21 iVm ON 24.62),
6. / Antrag vom 19. August 2019 (ON 22.17 iVm ON 24.52),
7. / Antrag vom 3. Februar 2020 (ON 22.4 iVm ON 24.61) und
8. / Antrag vom 25. Juni 2020 (ON 22.23 iVm ON 24.60).
A* B* steht daher im dringenden Verdacht, das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB begangen zu haben.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, dass A* B* es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, die Bezirkshauptmannschaft C* durch die Vorspiegelung, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich gelegen sei, sowie das Verschweigen, dass er im österreichischen Leistungszeitraum gleichzeitig auch in Deutschland Sozialhilfeleistungen bezogen hat, zu täuschen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern und diese dadurch zu schädigen, wobei es ihm darüber hinaus darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Betrügereien ein nicht bloß geringfügiges, bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich EUR 400,-- übersteigendes Einkommen zu verschaffen.
Ob der Vorsatz des A* B* auch auf die Begehung von schweren Betrügereien (§ 147 Abs 2 StGB) gerichtet war, und sohin auch Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 148 zweiter Fall StGB vorliegt, wird noch näher abzuklären sein.
Der solcherart dringende Tatverdacht (zumindest) nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB gründet sich in objektiver Hinsicht auf die ausführliche Anzeige der Bezirkshauptmannschaft C* vom 3. Februar 2022 (ON 2.4), den unter Beachtung des Erhebungsersuchens der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 12) ergangenen Zwischenbericht der Polizeiinspektion F* vom 13. September 2022 zu ** (ON 14), die von dieser mit Zwischenberichten vom 28. Oktober 2022 übermittelten Unterlagen (ON 22 bis ON 24) sowie deren Abschlussbericht vom 28. Oktober 2022 (ON 35).
Dem Vorbringen des A* B* in seinem Einspruch, von 2007 bis 2021 in D*, E*, gelebt zu haben (ON 55), stehen zum einen schon seine Angaben anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung am 27. Mai 2025 (ON 47), wonach er ab Ausbruch der Pandemie am 21. März 2020 nicht mehr in Österreich gelebt habe (ON 47 Seite 4), entgegen, zum anderen wird seine Einlassung, nie in J* gelebt zu haben, durch seine in Deutschland unter dem Namen A* I* gestellten Anträge auf Sozialhilfe nach dem SGB XII, in der er jeweils Wohnadressen in J* anführte (so etwa ON 23.3 S 2, ON 23.4 S 1, ON 23.5 S 1, ON 23.7 S 1, ON 23.10 S 2) widerlegt.
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite lässt sich zwanglos aus dem äußeren Geschehen ableiten, was rechtstaatlich vertretbar und bei einem – wie hier leugnenden Beschuldigten – methodisch gar nicht zu ersetzen ist (Ratz, WKStPO § 281 Rz 452; RISJustiz RS0116882). Die gewerbsmäßige Tatbegehung wiederum erschließt sich aus der wiederholten Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum.
Neben dem als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB liegen auch die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO vor.
Fluchtgefahr ist anzunehmen, da A* B* weder in Österreich (ON 24.106) noch in Deutschland und Polen (vgl ON 24.95, ON 2.6) eine aufrechte Meldeadresse aufweist, sodass aufgrund des unsteten Aufenthalts desselben die konkrete Gefahr besteht, er werde auf freiem Fuß belassen flüchten bzw sich verborgen halten.
Auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO liegt vor, weil A* B* in der Vergangenheit bereits mehrfach in Deutschland beginnend mit dem Jahr 1996 wegen – teils auch spezifischer – Betrugsdelikte abgeurteilt wurde (ON 15) und ihm nunmehr erneut die wiederholte Begehung von Betrügereien zur Last liegt, sodass die evidente Gefahr besteht, er werde aufgrund seiner derzeitigen Einkommens- und Vermögenslosigkeit (vgl ON 47 S 2) ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen das Rechtsgut fremden Vermögens gerichtet ist und deretwegen er bereits zwei Mal verurteilt worden ist.
Die vorliegenden Haftgründe erweisen sich als so gewichtig, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht zweckentsprechend substituiert werden können.
Die Fortsetzung der erst seit 27. Mai 2025 andauernden Untersuchungshaft steht auch angesichts eines zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des massiv einschlägig getrübten Vorlebens des A* B* in Deutschland nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der im Fall einer verdachtskonformen Aburteilung zu erwartenden Strafe, zumal selbst die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ebenso wenig wie jene einer bedingten Strafnachsicht Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 173 Abs 1 StPO ist (EvBl 2006/39).
Da infolge der vorläufigen Zurückweisung der Anklageschrift gemäß § 215 Abs 3 StPO das Hauptverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet wird, wodurch die Haftfrist, fallbezogen jene des § 175 Abs 2 Z 2 StPO wieder auflebt (Danek, ÖJZ 2008/86, 805; Kirchbacher/Rami, WKStPO § 175 Rz 19), hatte das Oberlandesgericht Wien gemäß § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO eine zweimonatige Haftfrist zu setzen.
Über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft wird in einer neuen Haftverhandlung zu entscheiden sein, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 bis Abs 5 StPO eintritt oder es über einen Enthaftungsantrag des Beschuldigten zu entscheiden gilt.
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