19Bs180/25x•OLG Wien 19Bs180/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Juli 2025, GZ **-4.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge.
Begründung
Der slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg eine mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Juni 2024, AZ **, wegen des Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren bei urteilsmäßigem Strafende am 7. April 2026. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber in WK2 StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 7. April 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 7. August 2025 erreicht werden (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a Abs 1 StVG mit der Begründung ab, dass A* bereits einmal in den Genuss des § 133a StVG gekommen sei, das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot jedoch missachtet und neuerlich eingereist und straffällig geworden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5), der keine Berechtigung zukommt.
Voranzustellen ist, dass das Landesgericht Wiener Neustadt als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 25. März 2025, AZ *, den zum Hälftestichtag gestellten Antrag des A nach § 133a Abs 1 StVG mit inhaltlich identer Begründung abgewiesen hat wie in der beschwerdegegenständlichen Entscheidung (VJ-Einsicht in den angeführten Akt).
Zwar entfaltet eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag nach § 133a StVG abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkung und darf ein solcher Antrag nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Erging die erste Entscheidung jedoch nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit, steht sie einem neuerlichen Antrag nach zwei Dritteln der Strafzeit nicht entgegen (Pieber, aaO RZ 26/1). Die neuerliche Antragstellung war daher zulässig.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2) und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Vorliegend wurde gegen den Strafgefangenen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion **, vom 14. August 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: *, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (ON 2.7).
A* erklärte sich im Sinne des § 133a Abs 1 Z 2 StVG bereit, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen (ON 2.3), ein Reisedokument ist vorhanden.
Mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 28. März 2013 wurde vom weiteren Vollzug der über A* mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. August 2012, AZ **, wegen des Verbrechens nach den §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten gemäß § 133a StVG abgesehen (ON 3). Trotz des (ehemals bis zum 17. September 2022) bestehenden Aufenthaltsverbots kehrte der Strafgefangene ins Inland zurück und beging die zur Verurteilung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien führende strafbare Handlung mit dem Tatzeitpunkt 2. September 2014 (Pkt 2 der Strafregisterauskunft ON 2.5 ).
Aus dem in der Absicherung der fremdenpolizeilichen Maßnahme liegenden Normzweck ergibt sich, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen das bestehende Einreise- und Aufenthalts-verbot verstoßen wird. Ist wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückkehren wird, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden (Pieber, aaO Rz 13).
Vorliegendenfalls hat der Beschwerdeführer im Ver-fahren AZ ** des Landesgerichts Ried im Innkreis ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots beantragt und sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen und in sein Heimatland auszureisen (ON 3). Unter Bedachtnahme darauf, dass er in Kenntnis des Aufenthaltsverbots sich diesem widersetzte und neuerlich ins Bundesgebiet ein-reiste, um hier strafbare Handlungen zu begehen, worin sich aber dokumentiert, dass er keinerlei Schranken zur Hintanhaltung neuerlicher Delinquenz zu respektieren be-reit ist, ist aber seine neuerliche Einreise ins Bundes-gebiet trotz der bestehenden fremdenpolizeilichen Maß-nahme wahrscheinlich. Dafür spricht auch, dass er trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes mehrfach im Bundesgebiet betreten wurde und trotz Abschiebung stets neuerlich zurückkehrte (siehe die Begründung des obangeführten Bescheides des BFA, ON 2.7, 2).
Das Erstgericht hat daher zu Recht die Anwendung des § 133a StVG abgelehnt.
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