7Ra57/25s•OLG Wien 7Ra57/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann, den Richter Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Böhm und aO Univ. Prof. Dr. Monika Drs in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, , vertreten durch Mag. B, Sekretärin der C, **, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 8.013,84 brutto, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 13.2.2025, **–18 in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen dar.
Die Kosten des Berufungsverfahrens stellen weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Begründung:
Der Kläger begehrt EUR 8.013,84 brutto s.A. mit der Begründung, dass ihm bei der Beklagten unrechtmäßig nicht alle einschlägigen Vordienstzeiten angerechnet worden seien.
Die Beklagte bestritt und wendete ein, dass die Tätigkeit des Klägers als „Teamreferent“ im D* bezogen auf die bei der Beklagten ausgeschriebene und mit dem Kläger besetzte Stelle eines TKS Agenten gemäß § 13 Abs 3 DO.A nicht einschlägig sei.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt. Seiner Entscheidung legte es die auf US 4 und 5 wiedergegebenen Außerstreitstellungen sowie die auf S. 5 bis 7 angeführten Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird und aus denen als für das Berufungsvefahren besonders wesentlich hervorgehoben wird:
„Im Zeitraum vom 4.9.2006 bis 6.6.2019 war der Kläger als Teamreferent mit einer Tätigkeit als Callcenteragent beim D* beschäftigt.
Nach seinem Eintritt am 13.1.2020 bei der Beklagten wurde der Kläger als Sachbearbeiter im telefonischen Kundenservice eingesetzt.
Die Ausbildung zum DKS-Agent erfolgt grundsätzlich intern mehrere Monate. [..] Beim Kläger dauerte die Ausbildung insofern kürzer, als er mit einigen Punkten, insbesondere Steuerangelegenheiten, bereits vertraut war. [..] Die Ausbildung dauerte somit für den Kläger nur wenige Wochen.
Die Tätigkeit des Klägers liegt primär darin, Fragen zum Pensionsrecht, Beitragsrecht und gegebenenfalls Anfragen zur Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge telefonisch zu beantworten. In den Randzeiten – vor 7:00 Uhr und nach 15:30 Uhr – werden E-Mails bearbeitet. Diese werden nicht direkt beantwortet, sondern an die jeweiligen Fachbereiche weitergeleitet. Es gibt daher keinen direkten E-Mail-Verkehr mit Kunden. Die exakten Tätigkeiten eines sogenannten „Sachbearbeiter C II“ sind (Beilage ./D):
•Beantwortung von allgemeinen telefonischen Anfragen "fachlicher Art (Beitragsrecht und Leistungsrecht)", sofern es sich um standardisierte Auskünfte handelt und der Aktenvorgang nicht laufend in Bearbeitung steht; Beantwortung von allgemeinen und speziellen telefonischen Anfragen zu Kuranträgen oder Rehabilitationsmaßnahmen
•Weitergabe von Gesprächen, wenn die Beauskunftung nur mit Akt möglich ist
•Abarbeitung von Rückruflisten des externen Call Centers
•Entgegennahme von Anforderungen für Info-Material, Formularen Lohnzettel etc. und diesbezügliche Zusendung
•Abarbeitung von Rückruflisten des externen Call Centers
Im Vergleich hierzu arbeitete der Kläger bei seiner vorherigen Tätigkeit beim D* ebenso großteils am Telefon. Dies umfasste (Beilage ./F):
•die Beantwortung von allgemeinen telefonischen Anfragen „fachlicher Art “ sofern es sich um standardisierte Auskünfte handelt und der Aktenvorgang nicht laufend in Bearbeitung steht.
•Beantwortung von allgemeinen telefonischen Anfragen ** „fachlicher Art“, sofern es sich um standardisierte Auskünfte handelt und der Aktenvorgang nicht laufend in Bearbeitung steht
•Weitergabe von Gesprächen, wenn die Beauskunftung nur mit Akt möglich ist.
•Entgegennahme von Datenänderungen und Erstellung bzw. Übermittlung des daraus resultierenden Tickets.
•Zusendung von Formularen (Anträge, Info-Material, Broschüre Falter, etc.)
Stellt man die Tätigkeit beim D* nun der Tätigkeit bei der Beklagten gegenüber ergibt sich daraus zumindest eine Überschneidung von über 75%.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass auf den gegenständlichen Fall die DO.A anwendbar sei.
Als einschlägig im Sinn der Bestimmung seien gemäß § 13 Abs 3 DO.A idgF solche (Vor-)dienstzeiten, wenn im Rahmen dieser (Vor-)dienstzeiten die ausgeschriebenen Tätigkeiten und Aufgaben zu mindestens 75 % wahrgenommen würden. Für den Vergleich sei der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der/die Angestellte in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses bzw. nach Abschluss der Einschulungs- und Einarbeitszeit beim Versicherungsträger überwiegend betraut gewesen sei.
Es lägen insgesamt zwölf Jahre und acht Monate an facheinschlägigen Vordienstzeiten vor. Davon seien allerdings nur acht Jahre angerechnet worden. Die weitere Zeit als Teamreferent erfülle das Erfordernis der gleichartigen Tätigkeit von mehr als 75 %. Dem Kläger stünden daher Leistungen in Höhe der Entgeltdifferenz zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der „Tat und Beweisrüge“ mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
In ihrer Rechtsrüge bestreitet die Berufungswerberin die vom Erstgericht angenommene Einschlägigkeit der Tätigkeiten des Klägers beim D* für die nunmehrige Tätigkeit bei der beklagten Partei.
Unter anderem macht die Berufung Feststellungsmängel geltend.
Diese Ausführungen sind im Ergebnis berechtigt.
Das Erstgericht stellt nur jene Tätigkeiten des Klägers beim D* dar, die den Telefondienst betreffen. Um den Prozentsatz der Einschlägigkeit der Tätigkeit beim D* mit der Tätigkeit bei der Beklagten vergleichen zu können, bedarf es allerdings der Gegenüberstellung sämtlicher regelmäßig anfallender Tätigkeiten samt (ungefährer) Angabe des dafür aufgewendeten Zeitausmaßes (durchaus auch prozentuell).
Bei der „Feststellung“, dass die Tätigkeit beim D* gegenüber jener bei der Beklagten eine Überschneidung von zumindest 75 % ergibt, handelt es sich in Wahrheit bereits um die Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen – worauf die Berufung auch hinweist –, dass nach der Arbeitsplatzbeschreibung (Beilage ./F), auf die sich das Erstgericht selbst stützt, die – im näheren ausgeführte – Innenprüfung (Veranlagung) unter Pkt. 7.1. mit 75 % quantifiziert ist, während unter Pkt. 7.2. die Auskunftserteilung mit 10 % bewertet wird und die Beantwortung von allgemeinen telefonischen Anfragen „fachlicher Art“, auch wenn ein Prozentsatz von 75 % angeführt ist, lediglich unter Pkt. 9. sonstige Befugnisse angeführt ist.
Das Erstgericht wird daher – zweckmäßiger Weise nach entsprechender Erörterung mit den Parteien – ergänzende Feststellungen im oben aufgezeigten Sinn über sämtliche Tätigkeiten, die der Kläger regelmäßig beim D* ausgeübt hat, zu treffen haben.
Eine Beweisergänzung durch das Berufungsgericht kommt aufgrund der sekundären Mangelhaftigkeit nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 2 ASGG, 50 ZPO.
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