OLG Wien 13R15/25h

13R15/25hTribunal de Recurso28 de jul. de 2025

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OLG Wien 13R15/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01300R00015.25H.0728.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien, Gesundheitsdienst, **, vertreten durch die BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Auskunftserteilung gemäß Art 15 DSGVO (Streitwert EUR 17.600,-), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21.11.2024, **13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Auf ihr Auskunftsrecht gemäß Art 15 DSGVO gestützt begehrt die Klägerin die urteilsmäßige Verpflichtung der Beklagten dazu, ihr eine Kopie sämtlicher sie betreffender personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind, zu übermitteln.

Neben umfangreichen rechtlichen Ausführungen brachte die Klägerin auf der Tatsachenebene vor, sie habe die Beklagte mit Schreiben vom 12.12.2023 aufgefordert, ihr iSd Art 15 Abs 1 iVm Abs 3 DSGVO eine Kopie sämtlicher personenbezogenen Daten zu ihrer Person zu übermitteln und ihr in diesem Zusammenhang Auskunft über die in Art 15 Abs 1 lit a – lit h DSGVO genannten Informationen zu erteilen.

Die schriftliche Datenauskunft der Beklagten vom 11.1.2024 (Beilage ./1) sei nicht vollständig gewesen und habe nicht den Vorgaben der DSGVO entsprochen. Die gegenständliche Klage sei kein neuerliches Auskunftsbegehren, sondern habe die Beklagte ihre ursprüngliche Auskunft um die fehlenden Kopien und die fehlenden verarbeiteten personenbezogenen Daten zu ergänzen.

Die Beklagte habe dem Kläger [gemeint: der Klägerin] lediglich eine Aufstellung von verarbeiteten Daten bereitgestellt. Hierzu zählten beispielhaft Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnsitz, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer etc. Eine tatsächliche Kopie im Sinn einer Ausfolgung einer originalgetreuen und verständliche Reproduktion der personenbezogenen Daten der Klägerin, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind, habe die Klägerin nicht erhalten.

Die Beklagte habe der Klägerin keine Kopie der vorliegenden Fragebögen, Dokumente, Laborbefunde, Arztbriefe uvm übermittelt. Zudem habe am 7.12.2023 in einem Impfzentrum der Beklagten eine Ärztin der Beklagten gegen den ausdrücklichen Willen der Klägerin – und damit entgegen der Bestimmungen der DSGVO – den Aufklärungs- und Dokumentationsbogen, den Mutter-Kind-Impfpass und den Impfpass der Klägerin kopiert. Auskunft über diese Verarbeitung von personenbezogenen Daten fehle komplett, diese schienen in der übermittelten Datenaufstellung der Beklagten nirgends auf. Ohne diese Auskunft sei es der Klägerin nicht möglich, weitere ihr nach der DSGVO zustehende Rechte geltend zu machen.

Aus der übermittelten Datenauskunft gehe nicht hervor, wie und in welchem Kontext die Beklagte die personenbezogenen Daten der Klägerin verwendet und verarbeitet. Die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten sei erforderlich, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, und unerlässlich, damit die Klägerin eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten könne.

Für die Kontextualisierung sei es notwendig, dass der Klägerin ein vollständiges Bild und eine vollständige Reproduktion, das bedeute Kopien der Originaldokumente, bereitgestellt würden.

Die Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und beantragte die Zurückweisung der Klage. In der Sache beantragt sie (hilfsweise) die Abweisung der Klage und wendet, soweit im Berufungsverfahren relevant, ein, die Klägerin habe eine vollständige Auskunft iSd Art 15 DSGVO erhalten. Im vorliegenden Fall sei es für die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten und um deren Verständlichkeit zu gewährleisten nicht nötig, die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken vorzulegen. Die Beklagte biete die Möglichkeit, vor Ort Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen und Kopien anzufertigen.

Der Vorwurf, eine Ärztin der Beklagten habe den Impfpass, den Aufklärungs- und Dokumentationsbogen sowie den Mutter-Kind-Impfpass der Klägerin gegen deren ausdrücklichen Willen kopiert, sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte verfüge über keine Impfdaten der Klägerin.

Das Anfertigen von Kopien von Unterlagen der Klägerin am 7.12.2023 sei gerechtfertigt gewesen, um deren ordnungsgemäße Aufklärung zu dokumentieren. Die Beklagte verfüge weder über einen Papierakt noch habe sie diese Dokumente im elektronischen Akt gespeichert.

Mit Ausnahme jener Daten, die am 7.12.2023 kopiert worden seien, habe die Klägerin kein rechtliches Interesse an den eingeklagten Kopien der Daten geltend gemacht. Die Klage sei unschlüssig, unberechtigt und rechtsmissbräuchlich.

Mit in die Ausfertigung des angefochtenen Urteils aufgenommenem Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs.

In der Hauptsache wies es die Klage ab. Es ging dabei von dem auf den Seiten 1, 3 und 4 des Ersturteils wiedergegebenen Sachverhalt (einschließlich dem der Urteilsausfertigung als Teil der Feststellungen angeschlossenen Auskunftsschreiben der Beklagten Beilage ./1) aus, auf den verwiesen wird. Rechtlich führte das Erstgericht zur Klagsabweisung aus, gegenständlich stehe (bloß) fest, dass eine physische Kopie des Aufklärungs- und Dokumentationsbogens angefertigt und im Impfzentrum der Beklagten aufbewahrt wurde. Es stehe jedoch nicht fest, wie bzw in welcher Form die Kopie aufbewahrt wurde.

Somit sei nicht erwiesen, dass eine automatisierte Verarbeitung oder eine nichtautomatisierte Verarbeitung der Daten vorliegt, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art 2 Abs 1 DSGVO), und sei damit der Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet.

Unabhängig davon bestehe hinsichtlich der Kopie des Aufklärungs- und Dokumentationsbogens keine Auskunftspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin, weil diese Unterlage keine personenbezogenen Daten der Klägerin enthalte, sondern nur solche ihres Sohns. Dasselbe träfe auch auf allfällige Kopien des Impfpasses des Sohns zu.

In der Rechtssache CRIF habe der EuGH ausgesprochen, dass das Recht auf Ausfolgung einer Kopie ganzer Dokumente bestehe, wenn es unerlässlich sei, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen. Das sei insbesondere der Fall, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, so etwa, wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden. In der Rechtssache FT habe der EuGH den Anspruch auf vollständige Kopie aller Dokumente bejaht, die sich in einer Patientenakte befinden, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie erforderlich sei, um der betroffenen Person die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und die Verständlichkeit der Daten zu gewährleisten.

Der „Anspruch auf Datenkopie“ sei nicht gesondert geltend zu machen, denn die Kopie sei nicht Sonderform, sondern der Grundtatbestand der Auskunftserteilung. Allerdings liege (laut VwGH) die Beweislast, warum eine Ausfolgung einer Kopie für die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen unerlässlich sei, beim Betroffenen selbst. Jedenfalls zu wenig sei das Vorbringen, dass eine Kopie für die Vollständigkeit der Auskunft unerlässlich sei.

Die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, weshalb eine Ausfolgung von Kopien für die Wahrnehmung ihrer Rechte unerlässlich sei. Zum einen gehe schon ihr Vorbringen nur dahin, dass eine Kontextualisierung der Daten gemäß Auskunftserteilung Beilage ./1 grosso modo nicht möglich sei, ohne dass sie differenziert auf die Gründe dafür eingehe. Weiters sei nicht im Geringsten nachvollziehbar, weshalb die Ausfolgung etwa der Kopie des eigenen Mutter-Kind-Passes oder des eigenen Führerscheins, über deren Originale die Klägerin verfüge, für die Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich sein sollte. Schließlich stehe fest, dass die Klägerin selbst an den Daten bzw Unterlagen, deren Inhalte sie nicht genauer kenne (Antrag auf Krankenstand, Laborbefund, Arztbrief), keinerlei Interesse habe, sodass sie auch hier nicht dargetan habe, warum eine Ausfolgung diesbezüglicher Kopien für die Wahrnehmung ihrer Rechte unerlässlich sein sollte. Ihr Interesse an der Auskunft über die im Zusammenhang mit der am 7.12.2023 im Impfzentrum angefertigten Kopie könne sie dafür jedenfalls nicht ins Treffen führen.

Die Beklagte sei dem Auskunftsbegehren vom 12.12.2023 mit der Auskunftserteilung vom 11.1.2024 vollständig nachgekommen. Zum einen habe nicht festgestellt werden können, dass die Beklagte beim Vorfall vom 7.12.2023 Unterlagen mit personenbezogenen Daten der Klägerin kopiert und anschließend in einem Dateisystem gespeichert habe, sodass nicht feststehe, dass die Beklagte im Rahmen des Gesundheitsdiensts über die in der Auskunftserteilung angeführten Daten hinaus weitere der DSGVO unterliegende personenbezogene Daten der Klägerin verarbeitet. Zum anderen habe die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausfolgung von (originalgetreuen) Kopien zu den bekannt gegebenen Daten, insbesondere, warum dies für die Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich sein sollte, nicht unter Beweis gestellt. Die Klage sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt in der Berufungsbeantwortung, das Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen, in eventu die Berufung abzuweisen.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Berufungsbeantwortung der Beklagten

1. Nichtigkeit

1.1. Wie schon in erster Instanz macht die Beklagte in der Berufungsbeantwortung Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten geltend. Das Verfahren sei als nichtig iSd § 477 Abs 1 Z 6 ZPO aufzuheben, die Klage sei zurückzuweisen.

1.1.1. Das Erstgericht hat die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs mit Beschluss verworfen.

Diese in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommene Entscheidung über eine Prozesseinrede kann auch von der durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht beschwerten Partei angefochten werden (Klauser/Kodek, JNZPO18 § 261 ZPO E 24).

Die Beklagte hat gegen die Entscheidung über ihre Prozesseinrede kein eigenes Rechtsmittel erhoben. Einer Berufungsbeantwortung kann, wenn überhaupt, nur eingeschränkt die Funktion eines Rechtsmittels zugebilligt werden. Der Hauptzweck der Berufungsbeantwortung liegt darin, auf die Berufungsausführungen im Einzelnen zu erwidern und damit Argumente für eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu liefern. Lediglich zu den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung sowie von Verfahrensmängel erster Instanz kann der Berufungsbeantwortung Rechtsmittelfunktion zugebilligt werden (§ 468 Abs 2 iVm § 473a Abs 1 ZPO). Auch diese eingeschränkte „Anfechtungsmöglichkeit“ dient aber allein der Abwehr der Berufung. Eine eigenständige Bekämpfung von rechtlichen Gründen der erstgerichtlichen Entscheidung wird damit nicht eröffnet (RS0119592).

Mangels wirksamer Anfechtung ist der Beschluss über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs formell rechtskräftig.

1.1.2. Gemäß § 42 Abs 1 JN hat, wenn die anhängig gewordene Rechtssache den ordentlichen Gerichten entzogen ist, das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluss auszusprechen. Das Gleiche hat seitens der Gerichte höherer Instanz zu geschehen, wenn der Mangel erst hier offenbar wird.

Ein Ausspruch im Sinn des § 42 Abs 1 JN kann nicht erfolgen, wenn demselben in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gerichte gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht (§ 42 Abs 3 JN).

Aufgrund des formell rechtskräftigen, bindenden Beschlusses über die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt gemäß § 42 Abs 3 JN eine amtswegige Aufhebung des Verfahrens als nichtig und die Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht nicht in Betracht. Die Frage der Rechtswegzulässigkeit hat daher unerörtert zu bleiben.

2. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung

2.1. Die Beklagte bekämpft in der Berufungsbeantwortung folgende Feststellungen:

„Der Klägerin ist nicht bekannt, welcher Antrag auf Krankenstand, welcher Laborbefund und welcher Arztbrief im elektronischen Akt der Beklagten gespeichert ist, zumal sie während ihrer Schwangerschaft mehrere Laborbefunde erheben ließ und regelmäßig den Arzt aufsuchte.

Sie verfügt auch über keine Kopie des Laborbefunds oder des Arztbriefs.“

Die gewünschte Ersatzfeststellung lautet:

„Der Klägerin ist aus der Auskunftserteilung ./1 bekannt, dass die Beklagte den Antrag auf Krankenstand und den Laborbefund vom 5.2.2022 sowie den Arztbrief vom 14.2.2022 in Kopie im elektronischen Akt zur Klägerin gespeichert hat. Dies ergibt sich eindeutig aus der Auskunftserteilung vom 11.1.2024 (Beilage ./1).“

Die Ersatzfeststellung ergebe sich aus der Auskunftserteilung ./1, deren Erhalt und inhaltliche Richtigkeit die Klägerin nicht bestritten habe. Dass sie sich bei ihrer Einvernahme nicht mehr an die Daten erinnert habe, schade nicht.

2.1.1. Indem sie zur bekämpften Feststellung: „Sie verfügt auch über keine Kopie des Laborbefunds oder des Arztbriefs“ keine Ersatzfeststellung nennt, begehrt die Beklagte im Ergebnis den ersatzlosen Entfall dieser Feststellung. Zur gesetzmäßigen Ausführung einer Beweisrüge genügt es jedoch nicht, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]). In diesem Umfang liegt keine wirksame Anfechtung einer Feststellung vor.

Der zweite Satz der angestrebten Feststellung hat keine rechtserhebliche Tatsache zum Inhalt, sondern eine beweiswürdigende Erwägung. Insoweit liegt keine geeignete Ersatzfeststellung vor.

2.1.2. Im Übrigen gilt: Während die im Ersturteil beweiswürdigend begründete bekämpfte Feststellung zum Ausdruck bringt, dass der Klägerin der im elektronischen Akt der Beklagten gespeicherte Antrag auf Krankenstand, der Laborbefund und der Arztbrief nicht bekannt sind – sie also deren Inhalt nicht (mehr) kennt –, unterstellt die gewünschte Ersatzfeststellung, dass der Klägerin diese Daten aufgrund der Auskunftserteilung ./1 bekannt sein müssen und sie diese auch kenne.

Das Erstgericht führt in seiner Beweiswürdigung aus, die Klägerin sei bei ihrer Vernehmung regelrecht irritiert gewesen, zu den in Beilage ./1 genannten Urkunden befragt zu werden, um die es ihr mit der Klage gar nicht gegangen sei. Demgemäß ist unklar, ob sich die Klägerin mit diesem Teil der an den Klagevertreter ergangenen Auskunft ./1 überhaupt jemals näher befasst hat und wusste, welche Unterlagen darin genannt sind.

Angesichts der vom Erstgericht – allgemeiner Erfahrung nach wohl zu Recht – für glaubwürdig gehaltenen Aussage der Klägerin, sie habe während ihrer Schwangerschaft mehrere Laborbefunde erheben lassen und regelmäßig den Arzt aufgesucht, ergibt sich aus den in der Auskunft ./1 ersichtlichen Kalenderdaten des bei der Beklagten gespeicherten Laborbefunds und Arztbriefs allein noch nicht zwingend, dass der Klägerin im Rückblick auch der Inhalt konkret dieser Unterlagen noch bewusst wäre.

Ob die in der gewünschten Ersatzfeststellung mitschwingende Wertung, die in der Auskunft ./1 mitgeteilten Kalenderdaten des Antrags auf Krankenstand, des Laborbefunds und des Arztbriefs hätten der Klägerin den Erfordernissen des Art 15 DSGVO genügende Kenntnis der mit diesen Unterlagen gespeicherten Daten verschafft, ist Rechtsfrage.

Die Tatsachen- und Beweisrüge der Beklagten ist nicht berechtigt.

II. Zur Berufung der Klägerin

1. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung

1.1. Die Beklagte bekämpft folgende Feststellungen:

„Es steht nicht fest, ob die Ärztin außer dem Aufklärungs- und Dokumentationsbogen auch den Mutter-Kind-Pass, den Impfpass des Sohnes oder Teile davon kopierte. Ein Impfpass der Klägerin wurde jedenfalls nicht kopiert.

Es steht nicht fest, in welcher Form das Impfzentrum die angefertigte Kopie aufbewahrte, insbesondere ob eine Kopie auch in einem (elektronischen) System der Beklagten abgespeichert wurde.“

Die gewünschten Ersatzfeststellungen lauten:

„Die Ärztin hat außer dem Aufklärungs- und Dokumentationsbogen auch den Mutter-Kind-Pass, den Impfpass des Sohns oder Teile davon kopiert. Der Impfpass der Klägerin wurde kopiert.

Das Impfzentrum hat die angefertigte Kopie aufbewahrt und auch in einem (elektronischen) System der Beklagten abgespeichert.“

Indem der Beklagtenvertreter in der Tagsatzung am 4.10.2024 die Frage des Klagevertreters: „Wie lautet der vollständige Name und die ladungsfähige Adresse der bei der beklagten Partei angestellten ‚b*‘?“ nicht beantwortet habe, habe die Beklagte ihre Darlegungsobliegenheit iSd § 184 Abs 1 ZPO verletzt.

Die Einvernahme der Ärztin [„B*“] hätte ergeben, dass diese sehr wohl personenbezogene Daten der Klägerin kopiert habe, die weiterhin vorhanden und deshalb zu beauskunften seien.

Das Erstgericht habe diese Verletzung der Darlegungsobliegenheit nicht positiv für die Klägerin gewürdigt, weil die Klägerin selbst bzw außerprozessual den Namen der betreffenden Ärztin hätte erheben müssen.

Das Fragerecht nach § 184 ZPO sei nicht auf Tatsachen beschränkt, die in der ausschließlichen Sphäre der befragten Partei liegen. Deren Mitwirkungspflicht sei jedenfalls in all jenen Fällen zu bejahen, in denen die Gegenpartei mit nicht leicht zu überwindenden Beweisschwierigkeiten bzw Informationsdefiziten konfrontiert sei (vgl RS0134140). Ein ebensolches Informationsdefizit liege hier vor. Die Klägerin sei offenkundig nicht in der Lage, Name und Adresse einer Angestellten der Beklagten ausfindig zu machen, wohingegen die Informationen für die Beklagte ohne Weiteres verfügbar seien.

Die Verletzung der prozessualen Aufklärungsobliegenheit könne Anlass für den Tatrichter sein, bestimmte Prozessbehauptungen des Gegners bzw der Klägerin für wahr zu halten (vgl RS0119925). Dies sei im vorliegenden Fall so auszulegen, dass das Erstgericht nicht den Behauptungen der Klägerin glauben „kann“, sondern diesen folgen „muss“. Dies, weil die Beklagte keine Beweisanbote gestellt habe, dass ihre bereits getätigte Auskunft (Beilage ./1) vollständig sei.

1.1.1. Jede Partei kann zur Aufklärung des Sachverhalts über alle den Gegenstand des Rechtsstreits oder der mündlichen Verhandlung betreffenden, für die Prozessführung erheblichen Umstände und insbesondere auch über das Vorhandensein und die Beschaffenheit der zur Prozessführung dienlichen Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände an die anwesende Gegenpartei oder deren Vertreter Fragen durch den Vorsitzenden stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen (§ 184 Abs 1 ZPO).

Nach dieser prozessualen Aufklärungspflicht muss sowohl Auskunft über rechtserhebliche Tatsachen („Aufklärung des Sachverhalts“) als auch über die Existenz und die Beschaffenheit von Beweismitteln („insbesondere auch über das Vorhandensein und die Beschaffenheit der zur Prozessführung dienlichen Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände“) erteilt werden. Dazu zählen auch Fragen über potentielle Beweismittel (zB Namen und Adressen von Zeugen), damit es der fragenden Partei ermöglicht wird, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (Rassi in Fasching/Konecny3 § 184 ZPO Rz 2).

Verletzt in einem Zivilprozess eine Partei ihre Aufklärungspflicht, ist es dem Prozessrichter verwehrt, hier einen vollstreckbaren Titel zu schaffen; diese Pflichten sind also nicht direkt erzwingbar. Ebenso wenig wie die Parteien direkt gezwungen werden können, aus Anlass der Erörterung des Sachverhalts durch das Gericht nach § 182 ZPO zusätzliches Vorbringen zu erstatten, können sie direkt verpflichtet werden, Fragen der Gegenseite zu beantworten. Auch an die Verletzung prozessualer Aufklärungspflichten knüpfen sich nur rein innerprozessuale Konsequenzen. Diese liegen hier in der freien Würdigung der Ergebnisse der Verhandlung und des Beweisverfahrens. Das kann aus Regeln abgeleitet werden, die die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Parteien im Beweisverfahren ebenfalls mit dem Hinweis auf die freie Beweiswürdigung sanktionieren. Die freie Beweiswürdigung ist bei einem Verstoß gegen die Urkundeneditionspflicht (§ 307 Abs 2 ZPO) und entsprechend auch für die Auskunftssachen (§ 318 ZPO) und den Augenschein (§ 369 ZPO) ausdrücklich im Gesetz angeordnet. Im Bereich der Parteienvernehmung ist die Aussageverweigerung nach § 381 ZPO ebenso „unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände“ zu beurteilen. Auch der schuldhaften Beweisvereitelung kann nur durch die freie Würdigung des Verhaltens begegnet werden, was für den Fall der Beweisvereitelung im Bereich des Urkundenbeweises (§ 307 Abs 2 ZPO), der Auskunftssachen (vgl § 318 ZPO) und des Augenscheins (§ 369 ZPO) ausdrücklich angeordnet ist. Schließlich ist auch eine Verletzung der durch die ZVN 2002 beim Sachverständigengutachten ausdrücklich festgelegten Mitwirkungspflicht nur im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Wenngleich die Rechtsprechung in diesen Konstellationen eine Abschwächung oder gar eine Umkehr der Beweislast für möglich hält, erscheint dies im Bereich der Verletzung von prozessualen Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten nicht der gangbare Weg, zumal die von C* favorisierte Geständnisfiktion nicht verwirklicht wurde. Das Wesen der objektiven Beweislast liegt nämlich in erster Linie darin begründet, dass diese als Teil des materiellrechtlichen Tatbestands einer Seite das Risiko einer Non-liquet-Situation auferlegt, ohne auf konkrete Gegebenheiten im Verfahren Rücksicht zu nehmen. Die generell-abstrakten Beweislastregeln müssen bereits vor einem Prozess feststehen und dürfen daher de lege lata auch nicht von einem vorwerfbaren oder redlichen Verhalten abhängig gemacht werden.

Aufgrund einer Gesamtanalogie kann aus österreichischer Sicht im Hinblick auf die im Gesetz ausdrücklich im Bereich der Mitwirkungspflichten angeordneten Auswirkung einer Verletzung und die hier erhobenen Bedenken betreffend gegen eine Beweislastumkehr auch im Bereich der Aufklärungspflichten nur die freie Würdigung durch den Richter als einzig gangbarer Weg betrachtet werden (Rassi aaO § 184 ZPO Rz 13 f mwN).

Eine Antwort kann nicht erzwungen werden. Die Weigerung zur Beantwortung einer zulässigen Frage wird aber die Vollständigkeitspflicht iSd § 178 ZPO verletzen und kann folglich schon deshalb zu Lasten der Partei gewürdigt werden. Zudem lässt sich die Zulässigkeit einer Beweiswürdigung zu Lasten eines das Beweisverfahren Obstruierenden aus einer Gesamtanalogie zu § 307 Abs 2, §§ 318, 369, 381 ZPO ableiten. In begründeten Einzelfällen kann das auch ohne Weiteres bedeuten, dass kurzer Hand den Angaben der anderen Partei Glauben geschenkt wird. Letzteres lässt sich mitunter über die Annahme eines schlüssigen Geständnisses konstruieren. Eine Beweislastumkehr als Sanktion verweigerter Auskünfte ist dagegen abzulehnen (Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 184 ZPO Rz 5).

Wird eine Frage an die Gegenpartei gestellt, kann eine Antwort zwar nicht erzwungen werden, doch das Ausbleiben einer Antwort oder deren Widersprüchlichkeit kann im Rahmen der Beweiswürdigung gewertet werden; dabei wird einzelfallbezogen vorzugehen sein, sodass zur Wertung des Antwortverhaltens keine pauschale Aussage getroffen werden kann (Schwaighofer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO Taschenkommentar2 § 184 ZPO Rz 3 mwN).

1.1.2. Somit ist vorweg festzuhalten: Die geltend gemachte Verletzung der Auskunftsobliegenheit der Beklagten bewirkt keine Beweislastumkehr zu deren Lasten, wovon erkennbar auch die Klägerin selbst ausgeht, zumal sie diesen Umstand nicht als unrichtige Beurteilung der Beweislastverteilung mit Rechtsrüge (RS0022624 [T9]) geltend macht, sondern eine Tatsachen- und Beweisrüge erhebt. Ebenso wenig führt die Klägerin zu diesem Punkt eine Verfahrensrüge wegen Übergehens eines allfälligen schlüssigen Tatsachengeständnisses der Beklagten aus (vgl RS0039949 [T2]).

Ein schlüssiges Tatsachengeständnis wäre im konkreten Fall auch nicht anzunehmen, weil der Beklagtenvertreter die Auskunft unter der – im angefochtenen Urteil auch vom Erstgericht vertretenen – Annahme verweigerte, zu dieser rechtlich nicht verpflichtet zu sein (ON 11.4, 4). Ein Fall, der es ohne Weiteres rechtfertigen würde, kurzer Hand den Angaben der anderen Partei Glauben zu schenken, liegt damit nicht vor.

1.1.3. Betrachtet man den Sachverhalt unter dem Blickwinkel der freien Würdigung der Ergebnisse der Verhandlung und des Beweisverfahrens, so hat das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin bei dem Vorfall am 7.12.2023 nicht sehen konnte, was genau kopiert wurde. Damit erweist sich sowohl das Vorbringen als auch die Aussage der Klägerin in diesem Punkt als auf bloßer Annahme ohne konkrete eigene Wahrnehmung beruhend, letztlich also als spekulativ. Unter diesen Umständen sind die bekämpften Negativfeststellungen nicht zu beanstanden.

Unabhängig davon widersprechen die gewünschten Ersatzfeststellungen der unbekämpften Negativfeststellung: „Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte im Rahmen des Gesundheitsdienstes noch andere Daten der Klägerin gespeichert hat“ (US 4) und sind schon aus diesem Grund nicht zu treffen.

Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Ersturteils und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens

2.1. Als Stoffsammlungsmangel rügt die Klägerin das Unterbleiben der Vernehmung der Zeugin Dr. D*, die zum Beweis dafür geführt worden sei, Auskunft über den vollständigen Namen der Zeugin „B*“ zu erteilen“. Nach Vernehmung der Zeugin Dr.D* hätte die Klägerin die Ärztin der Beklagten „B*“ als Zeugin beantragen und beweisen können, dass diese Kopien von personenbezogenen Daten der Klägerin angefertigt habe, die gespeichert worden und daher zu beauskunften seien.

2.1.1. Voraussetzung für die Annahme des von der Berufungswerberin geltend gemachten primären Verfahrensmangels iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO ist eine Verletzung der Prozessgesetze durch das Gericht (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 496 Rz 6; Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 31).

2.1.2. Der Beweis ist im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts jener Vorgang, der den Richter dazu veranlassen soll, die entscheidungserheblichen Tatsachen als feststehend anzunehmen (Rechberger in Fasching/Konecny3 Vor § 266 ZPO Rz 4). Der Kläger hat gemäß § 226 Abs 1 ZPO in der Klage die Beweismittel anzugeben, deren er sich zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung bedienen will (Geroldinger in Fasching/Konecny3 § 226 ZPO Rz 212). In Verfahren, in denen kein Untersuchungsgrundsatz gilt, erfolgt die Beweisaufnahme auf Antrag der Parteien. Diese sind verpflichtet, zugleich mit den rechtserzeugenden Behauptungen die Beweise „im einzelnen genau zu bezeichnen“, deren sie sich zum Nachweis dieser Behauptungen zu bedienen beabsichtigen (vgl Fasching, LB2 Rz 902).

2.1.3. Diesen Ausführungen gemäß dienen das Beweisverfahren und die Beweismittel der Zivilprozessordnung (§§ 266 ff ZPO) – darunter der Beweis durch Zeugen – dazu, dem Richter (unmittelbar) die entscheidungserheblichen Tatsachen zu den rechtserzeugenden Behauptungen der Parteien nachzuweisen.

Name und Adresse der potentiellen Zeugin „B*“ sind keine entscheidungserheblichen Tatsachen. Ihre Ermittlung ist folglich kein Gegenstand eines prozessförmlichen Beweisverfahrens.

Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass der Antrag auf Zeugenvernehmung zur Ermittlung von Daten einer Person, um diese sodann als Zeuge beantragen zu können, dem grundsätzlich unzulässigen (RS0040023 [T6]) Erkundungsbeweis insoweit gleichzuhalten ist, als beide nicht dem Nachweis entscheidungserheblicher Tatsachen dienen, sondern im einen Fall der Partei erst die Behauptung anspruchsbegründender oder -hindernder Umstände und im anderen Fall erst die Formulierung eines Beweisantrags ermöglichen sollen, inhaltlich also Erhebungsmaßnahmen sind. In Verfahren ohne Untersuchungsgrundsatz sind beide „Beweisführungen“ somit in gleicher Weise unzulässig.

Für die Ermittlung von Zeugendaten steht prozessrechtlich das Fragerecht nach § 184 Abs 1 ZPO mit den bei dessen Verletzung eintretenden Konsequenzen (dazu oben 1.1.) zu Gebote.

Im Unterbleiben der Vernehmung der Zeugin Dr.D* ist keine Verletzung der Prozessgesetze zu erkennen. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.

3. Unrichtige rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hält die Ausführungen zur Rechtsrüge für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es verweist daher auf die Erwägungen des Erstgerichts und begnügt sich mit einer kurzen Begründung seiner eigenen Beurteilung (§ 500a zweiter Satz ZPO).

3.1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, sie habe als in diesem Punkt beweisbelastete Partei nicht ausreichend dargetan, weshalb die Ausfolgung von Kopien für die Wahrnehmung ihrer Rechte unerlässlich sei. Richtiger Weise sei jedoch das Recht auf Auskunft an keine Voraussetzungen gebunden und müsse nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden.

Das Auskunftsrecht iSd Art 15 DSGVO solle dem Betroffenen erst ermöglichen sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden, um anschließend allenfalls von den weiteren Rechtsbehelfen der DSGVO (bspw Recht auf Berichtigung – Art 16 DSGVO, Recht auf Löschung – Art 17 DSGVO, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung - Art 18 DSGVO, Recht auf Widerspruch – Art 21 DSGVO usw) Gebrauch zu machen.

Erst durch die vollständige und originalgetreue Auskunft über die von der Beklagten gespeicherten Daten könne sich die Klägerin der Verarbeitung bewusst werden und so (allenfalls) anschließend weitere Rechtsbehelfe ergreifen. Auf ein Interesse, wie es das Erstgericht annehme, komme es nicht an, weil sich dieses nach der vollständigen Auskunft allenfalls erst ergibt.

In diesem Sinne habe der EuGH entschieden (FT gegen DW, C307/22), dass ein Patient ein Recht darauf habe, Daten aus der Patientenakte zu erhalten. Eine Einschränkung dieses Rechts oder ein besonderes Interesses sei nicht gefordert.

3.1.1. Die Klägerin brachte in erster Instanz vor, die gegenständliche Klage stelle kein neuerliches Auskunftsbegehren dar, sondern habe die Beklagte ihre ursprüngliche Auskunft um die fehlenden Kopien und fehlenden verarbeiteten personenbezogenen Daten zu ergänzen (ON 1, 3).

Aus dem Kontext ersichtlich waren mit „zu ergänzenden fehlenden Kopien“ im Zusammenhang mit der Verarbeitung „Ärztliche Gutachten zur Arbeitsfreistellung wegen Mutterschutz“ (siehe Beilage ./1, S 9 ff) im elektronischen Akt der Beklagten vorhandene Unterlagen, insbesondere „Kopie Antrag auf Krankenstand 5.2.2022“, „Kopie Laborbefund 5.2.2022“ und „Kopie Arztbrief 14.2.2022“, gemeint.

„Zu ergänzende fehlende verarbeitete personenbezogene Daten“ bezog sich erkennbar auf die – nach Darstellung der Klägerin – am 7.12.2023 in einem Impfzentrum der Beklagten gegen ihren Willen kopierten Unterlagen mit personenbezogenen Daten der Klägerin.

Schon diesem Vorbringen nach strebte die Klägerin von vornherein nur eine Ergänzung der bereits vorliegenden Auskunft der Beklagten um bestimmte Unterlagen/Daten und Informationen an, wohingegen das Klagebegehren im Widerspruch dazu wesentlich weiter gefasst und auf Übermittlung einer Kopie sämtlicher personenbezogenen Daten der Klägerin, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind, gerichtet ist.

Weiters steht fest, dass es der Klägerin mit der Klagsführung allein darum geht, keine Auflistung über am 7.12.2023 gegen ihren Willen kopierte Unterlagen erhalten zu haben.

3.1.2. Das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen. Es muss insbesondere nicht mit einem Rechtsschutz- oder Auskunftsinteresse begründet werden. So führt auch der EDSA aus, dass es dem Verantwortlichen verwehrt ist, das „warum“ des Auskunftsantrags zu prüfen. Erst im Rahmen der Frage, welche konkreten Daten beauskunftet werden sollen, kann das Motiv des Betroffenen eine Rolle spielen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 25 mwN).

Wenngleich der Zweck des Auskunftsantrags bzw das Motiv des Betroffenen für die Stellung zunächst unerheblich ist, so gewinnen „datenschutzfremde“ Beweggründe doch an Relevanz, wenn es um den Umfang der Pflicht zur Beauskunftung geht (Haidinger aaO Rz 48/2 mwN).

Auch wenn der Zweck des Auskunftsantrags die Ermöglichung der [umfassenden] Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der Datenverarbeitung durch den Betroffenen ist (vgl Haidinger aaO Rz 1, 25), ist beim festgestellten alleinigen tatsächlichen Ziel der Klägerin, eine Auflistung am 7.12.2023 (vermeintlich) kopierter Unterlagen und Kopien dieser Unterlagen zu erhalten, nicht erkennbar, dass die Klägerin in diesem Punkt durch das Fehlen von Kopien von diesen Vorfall nicht betreffenden Unterlagen daran gehindert wäre, ihre Rechte aus der DSGVO wirksam auszuüben.

Es entspricht nicht dem Zweck des Art 15 DSGVO und wäre kontraproduktiv, einen auf ein bestimmtes abgrenzbares Rechtsverfolgungsziel ausgerichteten Auskunftsantrag mit einer (womöglich) Flut von Daten zu beantworten, die für die ins Auge gefasste Anspruchsverfolgung ohne Bedeutung sind.

Dieser Umstand ist im gerichtlichen Verfahren wohl auch dann zu beachten, wenn ein solches mit dem Auskunftsantrag von vornherein verfolgtes bestimmtes Ziel nicht schon aus dem Antrag zu erkennen ist, sondern – wie hier – erst im Lauf des Gerichtsverfahrens hervorkommt.

Die Übermittlung von Kopien im Zusammenhang mit der Verarbeitung „Ärztliche Gutachten zur Arbeitsfreistellung wegen Mutterschutz“ im elektronischen Akt der Beklagten vorhandener Unterlagen ist im vorliegenden Fall für die von der Klägerin in Wahrheit beabsichtigte Verfolgung ihrer Rechte im Zusammenhang mit dem Kopieren von Unterlagen am 7.12.2023 nicht erforderlich. Insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, warum eine Ausfolgung einer Kopie der erstgenannten Unterlagen für die allfällige Wahrnehmung von Rechten der Klägerin in Ansehung der zweitgenannten Unterlagen unerlässlich ist.

Anzumerken ist, das hiermit kein den Auskunftsanspruch bedingendes Rechtsschutz- oder Auskunftsinteresse angesprochen ist, sondern die Frage, welche konkreten Daten aufgrund des konkreten Motivs des Betroffenen zu beauskunften sind.

3.1.3. Was am 7.12.2023 hergestellte Kopien von Unterlagen betrifft, hat das Verfahren die von der Klägerin behauptete Unvollständigkeit der Auskunft ./1 in Ansehung auf ihre Person bezogener Daten nicht ergeben.

Das Erstgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.

Ein Bewertungsausspruch entfällt, weil der auf die DSGVO gestützte Auskunftsanspruch wegen seines höchstpersönlichen Charakters keiner Bewertung zugänglich ist (vgl RS0042418 [T9, T12, T18]; 6 Ob 138/20t [Rz 27]).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Soweit vom erkennenden Senat überblickt, existiert keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage, ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, eine im Auskunftsersuchen nicht zum Ausdruck gebrachte, im weiteren Verfahren jedoch hervorgekommene, von vornherein bestehende Absicht des Auskunftswerbers, allfällige dem Datenschutz entspringende Rechte ausschließlich mit Bezug auf einen bestimmten, abgrenzbaren Sachverhalts zu verfolgen, den Umfang der gemäß Art 15 DSGVO zu erteilenden Auskunft auf mit diesem Sachverhalt im Zusammenhang stehende Daten beschränkt. Die ordentliche Revision war daher zuzulassen (§ 502 Abs 1 ZPO).

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