OGH 8Nc10/25z

8Nc10/25zTribunal Superior29 de jul. de 2025

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OGH 8Nc10/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080NC00010.25Z.0729.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Am*, vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Al*, Deutschland, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ehescheidung, infolge Delegierungsantrages gemäß § 31 JN beider Parteien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Lienz das Bezirksgericht GrazWest bestimmt.

Begründung

Begründung:

[1] Der Senat hat mit Beschluss vom 25. 4. 2025 zu 8 Ob 32/25a die Urteile des Bezirksgerichts Lienz als Erstgericht und des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht – womit über Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten festgestellt wurde, dass die zwischen den Parteien nach afghanischem Recht geschlossene Ehe eine Nichtehe sei (und die Anträge der Klägerin, die aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten unheilbar zerrüttete Ehe zu scheiden, in eventu diese 1. für nichtig zu erklären und 2. aufzuheben, abgewiesen wurden) – aufgehoben und dem Bezirksgericht Lienz die neuerliche Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Klärung des konkreten Inhalts afghanischen Rechts sowie der Umstände der Eheschließung aufgetragen.

[2] Daraufhin beantragen beide Parteien übereinstimmend die Delegation der Rechtssache nach § 31 Abs 1 und 2 JN an das Bezirksgericht GrazWest, weil die Klägerin nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im ersten Rechtsgang nach Graz verzogen sei und sich im Sprengel des Bezirksgerichts GrazWest aufhalte; auch die von ihr namhaft gemachten Zeugen würden in Graz oder Leoben wohnen. Der sich in Deutschland aufhaltende Beklagte werde vom in Graz ansässigen Rechtsanwalt vertreten und reise zu Besprechungen mit diesem nach Graz an. Abgesehen vom Kanzleisitz des die Klägerin vertretenden Verfahrenshilfeanwalts bestehe daher inzwischen keinerlei Bezug der Rechtssache zum bisherigen Gerichtsstand in Lienz, sodass für beide Parteien eine Vereinfachung der Verfahrensführung durch die somit zweckmäßige Delegierung zu erwarten sei.

[3] Das Bezirksgericht Lienz bejahte die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung und befürwortete diese.

[4] Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

[5] Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0046333; RS0053169). Für die Zweckmäßigkeit der Delegierung ist deshalb vor allem der Wohnsitz der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen maßgeblich (RS0046528; RS0046540). Wenn beide Teile eine Delegierung beantragen, darf bei der nach § 31 JN zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden (RS0046233; vgl auch RS0046333 [T27]; RS0046441 [T9]).

[6] Im vorliegenden Fall hält sich die Klägerin im IV. Grazer Bezirk (Lend) und damit im Sprengel des Bezirksgerichts GrazWest auf. Beide Parteien haben – entgegen den Behauptungen im Delegierungsantrag – zur Hauptsache bisher nur ihre Vernehmung, nicht aber die von Zeugen beantragt. Der Beklagte bringt mit dem Antrag erkennbar zum Ausdruck, dass ihm – ebenso wie der Klägerin selbst – die Delegierung des Verfahrens nach Graz dessen Führung vereinfache, weil die zusätzliche umständliche Anreise nach Lienz entfalle. Zwar hat beim Bezirksgericht Lienz bereits eine Vernehmung der Parteien stattgefunden, jedoch ist das Verfahren am Beginn des zweiten Rechtsgangs weiterhin im Stadium der Klärung der (Vor)Fragen für das Scheidungsbegehren, welchen Inhalt das afghanische Recht habe und ob überhaupt eine Ehe bestehe.

[7] Diese Umstände des Einzelfalls genügen bei einem gemeinsamen Delegierungsantrag für die Annahme der Zweckmäßigkeit. Als zuständiges Gericht war daher das Bezirksgericht GrazWest zu bestimmen.

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