OLG Wien 20Bs198/25a

20Bs198/25aTribunal de Recurso29 de jul. de 2025

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OLG Wien 20Bs198/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00198.25A.0729.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, über den Einspruch des A* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 30. Juni 2025, Zahl ** (GZ **-110 des Landesgerichts Korneuburg), nichtöffentlich entschieden:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen.

Die Anklageschrift ist rechtswirksam.

Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1, Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.

Begründung

Begründung:

Mit obiger Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Korneuburg A* das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3, 15 StGB sowie das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zur Last.

Demnach haben A* und B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten (mittlerweile zu AZ C* des Landesgerichts Korneuburg rechtskräftig verurteilten) D* als Mittäter (§ 12 StGB)

I.) als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung anderen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000,-- Euro übersteigenden Wert, nämlich nachgenannte Wertgegenstände im Gesamtwert von zumindest 21.567,-- Euro mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig durch Einbruch, überwiegend in Wohnstätten, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem sie und ihr Mittäter den Schlosszylinder der Eingangstüre von Wohnhäusern abdrehten und so entriegelten, ins Objekt eindrangen bzw. einbrachen, die Wohnstätten nach Wertsachen durchsuchten und Wertgegenstände an sich nahmen, und zwar

1. ) am 31. März 2025 in ** E* eine Halskette mit Medaillon im Wert von 100,-- Euro, mehrere Uhren und eine Kette weggenommen sowie weitere Schmuckgegenstände im Wert von rund 200,-- Euro wegzunehmen versucht, indem sie und ihr Mittäter den Schlosszylinder der Eingangstüre abdrehten und so entriegelten, in die Wohnstätte eindrangen bzw. einbrachen und diese nach Wertsachen durchsuchten, wobei sie im Obergeschoss einen Standtresor vorfanden, welchen sie letztlich in den Keller transportierten und ihn dort mit einer vorgefundenen Axt mit Brachialgewalt aufschlugen und die genannten Wertgegenstände an sich nahmen, jedoch keine weiteren Wertgegenstände an sich nahmen, da sie gestört wurden, weshalb es diesbezüglich beim Versuch blieb;

2. ) in der Nacht von 30. auf 31. März 2025, in F* G*, Bargeldbestände in der Höhe von 570,-- Euro, eine Taufrolle mit Gold- und Silbermünzen und diversen Modeschmuck im Gesamtwert von etwa 1.500,-- Euro, indem sie und ihr Mittäter den Schlosszylinder der Eingangstüre gewaltsam abdrehten, durch diese in die Wohnstätte eindrangen bzw. einbrachen, diese nach Wertsachen durchsuchten und die angeführten Wertsachen an sich nahmen (PI F*, **);

3. ) am 17. März 2025 in ** H*, Bargeldbestände in der Höhe von 10.000,-- Euro sowie vier Stück Uhren im Wert von 9.197,-- Euro mitsamt einem Tresor im Gesamtwert von mindestens 19.197,-- Euro, indem sie und ihr Mittäter den Zylinder der Eingangstüre gewaltsam abrissen, durch diese in die Wohnstätte eindrangen bzw. einbrachen, im Obergeschoss einen Tresor aus der Verankerung rissen und mitsamt dem angeführten Diebesgut an sich nahmen (PI I*, *);

4. ) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im März 2025 an einem noch festzustellenden Ort in der Nähe von ** einem noch festzustellendem Geschädigten Wertgegenstände, indem sie und ihr Mittäter den Schlosszylinder der Eingangstüre gewaltsam abdrehten, durch diese ins Objekt eindrangen und das Haus nach Wertsachen durchsuchten, aber keine fanden, weshalb es beim Versuch blieb;

II.) in der Nacht von 30. auf 31. März 2025 in F* eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, unterdrückt, und zwar durch die unter I.) 2.) näher bezeichnete Tat einen in der Taufrolle befindlichen Taufschein des G*.

Dagegen richtet sich der fristgerechte Einspruch des Beschuldigten A* (ON 114, Übersetzung ON 116.1) mit der nicht näher konkretisierten Behauptung, diese enthalte strafbare Handlungen, welche nicht von ihm begangen worden seien.

Der Ankündigung, die Gründe dafür vor Gericht darzulegen, ist der Einspruchswerber bislang – ungeachtet der Möglichkeit, zur OStA-Stellungnahme binnen sieben Tagen Stellung zu nehmen (ON 4) – nicht nachgekommen.

Dem Einspruch kommt auch nach amtswegiger Prüfung der gesamten Aktenlage keine Berechtigung zu.

Gemäß § 212 StPO hat das Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren zu prüfen, ob

1. die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt,

2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und ob von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts zu erwarten ist,

3. der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt,

4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211),

5. die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft,

6. die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges

Gericht anruft oder

7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt.

Demnach ist darauf abzustellen, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen aufzeigt, ob der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, ob die aus den Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite richtig sowie möglich sind und ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen.

Ein ausreichend geklärter Sachverhalt iSd § 210 Abs 1 StPO setzt voraus, dass die Strafverfolgungsorgane – entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) – alle be- und entlastenden Tatsachen, die für die Beurteilung der Tat und des Angeklagten von Bedeutung sind, sorgfältig ermittelt haben, sodass sie sich ein objektives Bild darüber machen können, wie sich die verfahrensgegenständliche Tat zugetragen hat (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 210 Rz 4). Weiters muss aufgrund des ausermittelten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegen. Dazu muss ein einfacher Tatverdacht bestehen, was

bedeutet, dass bei einer gewichtenden Gegenüberstellung aller belastenden und entlastenden Indizien zumindest mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein muss (Birklbauer aaO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15).

Die Beweislage ist grundsätzlich als ausreichend anzusehen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts ein einfacher Tatverdacht begründet wird, der eine Verurteilung nahelegt. Eine Zurückweisung der Anklageschrift (§ 215 Abs 3 StPO) setzt voraus, dass dies entweder zur besseren Aufklärung des Sachverhalts notwendig (§ 212 Z 3 StPO), demnach der Sachverhalt auf Basis der Anklage (noch) nicht anklagereif ist, oder aber, dass die Anklageschrift selbst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 212 Z 4 StPO). Unter derartigen wesentlichen Mängeln sind nur gravierende Formgebrechen zu verstehen, die den Zweck der Anklageschrift hindern, etwa weil die Individualisierung des Prozessgegenstands (mangels Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm angelasteten Tat) verabsäumt wird, Angaben zum angerufenen Gericht fehlen oder wenn die Anklagebegründung überhaupt fehlt, inhaltsleer bleibt oder anhand des Akteninhalts unüberprüfbar ist (11 Os 124/19y).

Es ist daher keinesfalls erforderlich, dass die Schuld des Täters bei Einbringen einer Anklageschrift mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist daher nicht gegeben, wenn keine für die Beurteilung der Schuld erheblichen Beweisaufnahmen mehr ausstehen oder wenn bei Gegenüberstellung sämtlicher be- und entlastender Verdachtsmomente mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 15, 18).

Ausgehend von diesen Prämissen kommt dem Einspruch gegen die Anklageschrift keine Berechtigung zu.

Die Anklage kann sich in objektiver Hinsicht auf die umfangreichen Ermittlungsergebnisse des Landeskriminalamts ** zu , insbesondere den Zwischenbericht vom 31. März 2025 (ON 28.2), den Anlass- bzw. Zwischenbericht vom 5. Mai 2025, (ON 37.2) die zusammenfassende Darstellung im Abschlussbericht vom 21. Mai 2025 (ON 50.2) in Verbindung mit einem DNA-Treffer des Einspruchswerbers zum Anklagefaktum I./1./ (vgl. Spur Nr. 7.1 (ON 35.2, Seite 2) in Verbindung mit ON 44.4, ON 50.2, Seite 8; erneut bestätigt ON 119) im Zusammenhalt mit den belastenden Angaben des abgesondert verfolgten, inzwischen zu AZ C des Landesgerichts Korneuburg rechtskräftig verurteilten Mittäters D (vgl. ON 2; ON 44.3) sowie dem charakteristischen Werkzeugspurenbild (ON 37.16; ON 41.2) stützen.

Angesichts des in objektiver Hinsicht vorliegenden (fallkonkret dringenden) Tatverdachts berechtigt das äußere Tatgeschehen auch zur rechtsstaatlich vertretbaren Annahme des jeweils tatbestandsrelevanten Vorsatzes (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

Ob letztendlich die Beweismittel ausreichen werden, den Einspruchswerber der ihm angelasteten strafbaren Handlungen zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und der freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist.

Da die Anklageschrift überdies auch sonst an keinen wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), die dazu berechtigte Staatsanwaltschaft auch das sachlich zuständige Schöffengericht angerufen hat und keine nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 bzw. Abs 1a SMG erfolgt ist, liegt keiner der Einspruchsgründe gemäß § 212 Z 1 bis 8 StPO vor und somit auch keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO, weshalb der Einspruch gemäß § 215 Abs 6 StPO abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen war.

Schließlich ergeben sich bei der nach § 214 Abs 3 StPO amtswegig vorzunehmenden Prüfung der Haftfrage keine Bedenken an deren Rechtmäßigkeit, vielmehr teilt das Einspruchsgericht die zutreffende Einschätzung des Landesgerichts Korneuburg, welches mit Beschluss vom 28. Juni 2025 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhängt hat (ON 99).

Dazu ist festzuhalten, dass der in der Anklageschrift gegen A* dargelegte Tatverdacht als dringend im Sinne des § 173 Abs 1 StPO zu beurteilen ist.

Ausgehend von dieser dringenden Verdachtslage ist auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben, weil der Einspruchswerber rumänischer Staatsangehöriger ohne Wohnsitz oder bekannten Aufenthalt im Inland ist und seinen eigenen Angaben zufolge zuletzt kein Einkommen erzielte (ON 91.7), weshalb mangels Verfestigung im Inland mit Blick auf die beträchtliche Strafdrohung im Falle anklagekonformer Verurteilung (ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe), die diesfalls unter Berücksichtigung des einschlägig getrübten Vorlebens nicht im untersten Bereich angesiedelt sein dürfte, zu befürchten steht, er werde sich auf freiem Fuß belassen dem Strafverfahren durch Flucht entziehen.

Tatbegehungsgefahr in Ausprägung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO liegt vor, weil dem Einspruchswerber wiederholtes und fortgesetztes Handeln zur Last liegt, wobei angesichts seiner tristen Einkommens- und Vermögenssituation (kein Vermögen, monatliches Nettoeinkommen maximal 800,-- Euro (vgl. ON 98) zu befürchten steht, er werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß belassen eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen gerichtet ist, wobei er bereits vier spezifisch einschlägige Vorstrafen in Rumänien aufweist (vgl. ECRIS-Auskunft ON 29.3).

Angesichts der vorliegenden Intensität der Haftgründe kommt eine Substituierung der Haft weder durch die in § 173 Abs 5 StPO genannten, noch durch sonstige gelindere Mittel zu deren effektiver Abwendung in Betracht.

Die Fortsetzung der erst seit 28. Juni 2025 (ON 98) andauernden Untersuchungshaft steht im Hinblick auf das Gewicht des Tatvorwurfs weder zur Bedeutung der Sache, noch – bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis, dies auch mit Blick auf die bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigende (vgl. Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 178 Rz 2 mwN; Kirchbacher, StPO15 § 178 Rz 2) Dauer der Übergabehaft (vgl. ON 62).

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