12Ra24/25y•OLG Linz 12Ra24/25y
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Mitter, BSc (Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Knoll (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, , vertreten durch den Erwachsenenvertreter C B, **, *, vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei D GmbH, FN **, **, **-Platz *, vertreten durch Dr. Remo Sacherer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) EUR 75.261,49 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. März 2025, Cga-26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.808,62 (darin EUR 634,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 29. Oktober 1996 bis zum 4. Jänner 2024 bei der Beklagten als Anlagenfahrer in der Abteilung Verzuckerung beschäftigt. Die wöchentliche Normalarbeitszeit betrug 40 Stunden. Er verdiente zuletzt inklusive Schichtzulage monatlich brutto EUR 3.189,02. Das Dienstverhältnis endete durch Entlassung.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 27. Mai 2024 wurde C* B* zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Klägers bestellt, wobei sein Wirkungsbereich unter anderem die Vertretung vor Gericht umfasst (Beilage ./F).
Mit der am 2. Juli 2024 eingebrachten Mahnklage begehrte der Kläger zuletzt die Zahlung von brutto EUR 75.261,49 sA – bestehend aus Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von 5. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 sowie Abfertigung (9 Monatsentgelte) – und brachte zusammengefasst vor, seine Entlassung sei zu Unrecht erfolgt, da der Kläger seit Jahren alkoholkrank sei und an einer Korsakow-Demenz leide. Dem Kläger könne kein schuldhaftes Fehlverhalten angelastet werden.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der Kläger sei begründet entlassen worden, weil er zum einen wiederholt unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei und zum anderen seiner Vorgesetzten ein Dickpic gesendet habe. Zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens und zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung sei der Kläger uneingeschränkt zurechnungsfähig gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und traf folgende, im bekämpften Umfang kursiv wiedergegebene Sachverhaltsfeststellungen:
Am 1. und 2. Jänner 2024 erschien der Kläger unentschuldigt nicht zur Arbeit. Seine Vorgesetzte, E* F*, forderte ihn am 2. Jänner 2024 zur Bekanntgabe einer Begründung für sein Fernbleiben sowie zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsmeldung auf. In der Folge übermittelte der Kläger am selben Tag mittels MMS ein Bild von einem Penis (Dickpic) an das Mobiltelefon von Frau F*, welche die Nachricht am Nachmittag desselben Tages öffnete. Frau F* zeigte sich über den Inhalt der Nachricht schockiert. Eine Krankmeldung oder sonstige Erklärung für seine Abwesenheit übermittelte der Kläger nicht.
Die Diskretionsfähigkeit des Klägers war zum Zeitpunkt der Übermittlung des Bildes nicht eingeschränkt. Ihm war das Unrecht seiner Handlung bewusst und er war in der Lage, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten. Es wäre ihm möglich gewesen, von der Übermittlung des Bildes Abstand zu nehmen.
Ob der Kläger zum Zeitpunkt des Verschickens des Bildes in einem Maß alkoholisiert war, das zur Aufhebung seiner Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit – oder beides – geführt hat, kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger ist seit vielen Jahren alkoholkrank. In der Zeit vom 27. Februar 2024 bis zum 27. Mai 2024 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Klinkum G*, wobei neben dem Alkoholabhängigkeitssyndrom unter anderem auch eine Korsakow-Demenz sowie ein hirnorganisches Psychosyndrom diagnostiziert wurden.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht das Vorliegen einer groben Ehrenbeleidigung gemäß § 82 lit g GewO 1859. Durch die Übermittlung des Penisbildes habe der Kläger die Integrität seiner Vorgesetzten in einer Weise verletzt, die objektiv als grobe Missachtung ihrer Persönlichkeit zu bewerten sei. Das Bild stelle eine Herabsetzung der Ehre von E* F* dar, sei von ihr auch entsprechend aufgefasst worden und geeignet, das für ein Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis massiv zu beeinträchtigen sowie eine belästigende Arbeitsatmosphäre zu schaffen. Da bereits dieses Verhalten die Entlassung gemäß § 82 lit g GewO 1859 rechtfertige, erübrige sich eine Prüfung der weiteren geltend gemachten Entlassungsgründe. Einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund habe der Kläger nicht glaubhaft machen können.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2025 wurde die Klagsführung des Klägers pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.
1. 1Nach § 258 Abs 4 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen eines Erwachsenenvertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Diese Bestimmung richtet sich an jeden Erwachsenenvertreter; die Rechtsgrundlage seiner Bestellung (gewählt, gesetzlich, gerichtlich) ist gleichgültig (Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 258 Rz 5).
Bei der Beurteilung, ob es sich um den ordentlichen oder außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb handelt, sind die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person maßgeblich. Diese sind zur jeweiligen Angelegenheit ins Verhältnis zu setzen (Voithofer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 § 258 Rz 79). Ob ein Geschäft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (OGH 6 Ob 240/10b [Pkt 2.5]). Zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb im Sinn des § 167 Abs 3 ABGB gehören Rechtsgeschäfte, die nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der betroffenen Person unüblich sind und nicht regelmäßig vorkommen oder mit einem hohen wirtschaftlichen Risiko verbunden sind (vgl Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 258 Rz 12). Schon im Hinblick auf die Höhe des gegenständlich erhobenen Zahlungsbegehrens von EUR 75.261,49 ist die Klagsführung dem außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb zuzuordnen und bedarf daher einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Eine Rechtsschutzdeckung für die Verfahrenskosten lässt sich dem Vorbringen auch nicht entnehmen.
1. 2Im erstinstanzlichen Verfahren wurde für die Klagsführung keine pflegschaftsgerichtiche Genehmigung eingeholt. Nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO sind das Urteil und das diesem vorausgegangene Verfahren nichtig, wenn eine Partei, die eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war oder dieser nicht über die erforderliche gesetzliche Ermächtigung verfügte, sofern die Prozessführung nicht nachträglich genehmigt wird (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 § 477 ZPO Rz 59).
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Mangel der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Klagsführung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen und kann auch nachträglich, damit auch noch im Rechtsmittelverfahren, behoben werden (RIS-Justiz RS0035373).
Mit Urkundenvorlage vom 30. Juni 2025 legte der Kläger schließlich den Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 16. Juni 2025 vor, mit welchem die Klagsführung pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde.
1. 3Der Mangel der fehlenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung wurde damit nachträglich saniert.
2Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger, dass im angefochtenen Urteil jegliche Beweisaufnahme und Beweiswürdigung zur konkreten Wirkung sowie generell zur Übermittlung des Dickpics fehle. Das Erstgericht habe nur das Vorbringen der Beklagten herangezogen.
2. 1 Der Kläger übersieht, dass sich das Erstgericht bei den maßgeblichen Feststellungen darauf beruft, dass diese vom Kläger nicht substantiiert bestritten wurden und demnach dem Sachverhalt unstrittig zugrunde gelegt werden konnten.
2.1. 1Zugestandene Tatsachen sind nach § 266 ZPO ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0040110). Neben dem ausdrücklichen Geständnis im Sinne des § 266 Abs 1 ZPO gibt es auch ein schlüssig abgegebenes Geständnis im Sinn des § 267 Abs 1 ZPO. Ob in diesem Sinn tatsächliche Behauptungen einer Partei als zugestanden anzusehen sind, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen (RIS-Justiz RS0040091). Maßgeblich ist nicht die ausdrückliche Bestreitung, sondern der Mangel eines Zugeständnisses. Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wurde (RIS-Justiz RS0039927)
Die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ist der Überprüfung aufgrund einer Mängelrüge zugänglich (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 266-267 Rz 6). Es begründet keinen Verfahrensmangel, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die entweder ausdrücklich als richtig zugestanden wurden (§ 266 Abs 1 ZPO) oder doch bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (§ 267 Abs 1 ZPO), ohne nachprüfende Beweisaufnahmen der Entscheidung zugrunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0083785).
2.1. 2Im konkreten Fall hat die Beklagte bereits im Einspruch ON 3 und erneut im vorbereitenden Schriftsatz ON 6 vorgebracht, dass E* F* durch das vom Kläger übermittelte Foto in ihrer Sittlichkeit und Würde schwer verletzt und psychisch erheblich beeinträchtigt worden sei. Dieses Vorbringen wurde vom Kläger während des gesamten Verfahrens erster Instanz nicht substantiiert bestritten. Vielmehr räumte der Kläger im Schriftsatz ON 5 die Bildübermittlung ein und rechtfertigte diese mit seiner Erkrankung, insbesondere auch einem gestörten Sexualverhalten, was wiederum impliziert, dass er selbst von einer verstörenden Wirkung seines Handelns ausging.
Selbst nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Tagsatzung vom 2. Oktober 2024 und nach gerichtlichem Hinweis auf das bislang unbestrittene Verhalten, das den Entlassungsgrund bildet, bestritt die Klagevertreterin – aus anwaltlicher Vorsicht – nur, dass das Bild vom Handy des Klägers verschickt worden sei. Diese Bestreitung wurde jedoch nicht weiter konkretisiert oder inhaltlich untermauert (ON 7.3 S 3). Als Reaktion auf die Vorlage eines Lichtbilds vom Mobiltelefon von E* F* in der Tagsatzung vom 26. März 2025 zum Beweis, dass das Dickpic vom Kläger übersandt wurde, verwies die Klagsseite nur auf ihr bisheriges Vorbringen (ON 22.5 S 8). Replik auf die behauptete schockierende Wirkung dieser Übermittlung erfolgte nach wie vor keine.
2.1. 3Unter diesen Umständen ist das Erstgericht zutreffend bezüglich Übermittlung und Wirkung des Dickpics von einem unstrittigen Umstand ausgegangen. Weder bedurfte es einer Beweisaufnahme noch einer Beweiswürdigung.
2. 2 Dadurch, dass das Gericht die Zeugin E* F* nicht befragt hat, kann sich der Kläger zudem nicht als beschwert erachten.
Er hat die Zeugin im erstinstanzlichen Verfahren zu dem nunmehr in der Berufung relevierten Thema nicht angeboten. Auf das Beweisanbot der Beklagten kann sich der Kläger aber nicht berufen. Eine Gemeinschaftlichkeit von Beweisen ist in der ZPO nur für bereits vorgelegte Urkunden (§ 302 ZPO), bereits erschienene Zeugen (§ 345 ZPO) und eine bereits begonnene Begutachtung durch Sachverständige (§ 363 ZPO) vorgesehen.
2. 3Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.
3Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung kritisiert der Kläger die kursiv dargestellten Feststellungen.
3. 1Dabei bekämpft er zunächst die Feststellung, E* F* habe sich über den Inhalt der Nachricht schockiert gezeigt, und begehrt als Ersatzfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, wie sie auf die Nachricht des Klägers reagiert habe. Da keinerlei Beweisergebnisse vorlägen, könne nur eine negative Feststellung getroffen werden.
3.1. 1Eine zugestandene Tatsache bzw ein Umstand, der als solche anzusehen ist, bedarf aber – wie unter Punkt 2 bereits dargelegt – keiner Beweisaufnahme. Das Erstgericht stützt die angefochtene Feststellung zu Recht darauf, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten vom Kläger bzw dessen Erwachsenenvertreter nicht substantiiert bestritten wurde.
3.1. 2Dem Berufungsvorbringen ist zudem entgegenzuhalten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die Zusendung eines Fotos des männlichen Genitalbereichs für eine Frau übergriffig und entwürdigend wirkt. Wenn, wie im vorliegenden Fall, als Rückmeldung auf die dienstliche Aufforderung, eine Begründung für das Fernbleiben zu übermitteln und eine entsprechende Krankmeldung vorzulegen, ein Dickpic übersendet wird, überschreitet das eindeutig die Grenzen des sozial Adäquaten und zeugt von massiver Geringschätzung der Vorgesetzten. Dieses Verständnis ist auch der Grund dafür, dass der Gesetzgeber auf die gesellschaftliche Relevanz solcher Fälle reagiert und den Versand genitalbezogener Bilder unter bestimmten Voraussetzungen unter strafrechtliche Sanktion stellen will. Wäre die Vorgesetzte nicht schockiert gewesen, hätte sie es wohl nicht gemeldet und wäre nicht gerade deswegen die Entlassung ausgesprochen worden.
Die bekämpfte Feststellung beruht daher nicht nur auf einer unstrittigen, sondern auch auf einer mit dem gesellschaftlichen Wertekodex übereinstimmenden Würdigung des Sachverhalts.
3. 2Darüber hinaus wendet sich die Berufung gegen die Feststellung zum Übermitteln des Dickpics durch den Kläger und zum Öffnen der Nachricht durch E* F* und begehrt stattdessen die Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger an das Mobiltelefon von E* F* mittels MMS ein Bild von einem Penis (Dickpic) versendet habe und wann E* F* diese Nachricht geöffnet habe.
3.2. 1Zur fehlenden substantiierten Bestreitung dieser Tatsachen kann auf die Ausführungen in Punkt 2 und 3.1.1 verwiesen werden, wobei den Argumenten des Klägers ergänzend Folgendes entgegenzuhalten ist:
Die Beklagte legte die Beilagen ./3 und ./11 vor, aus denen sich eindeutig ergibt, dass das in Rede stehende Bild vom Handy des Klägers an dessen Vorgesetzte übermittelt wurde. Diese Urkunden wurden vom Kläger ausdrücklich als echt anerkannt. Dass der Kläger auf dem Mobiltelefon der Vorgesetzten als Kontaktperson einmal unter vollem Namen und einmal unter dem Anfangsbuchstaben des Vornamens und dem Familiennamen gespeichert war, vermag an der Authentizität und dem Ursprung der Nachricht nichts zu ändern. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um verschiedene Personen handeln könnte.
Es wurde auch nicht bestritten, dass der Kläger kurz nach der Versendung des maßgeblichen Bildes eine ältere Krankmeldung an die beklagte Partei übermittelte (ON 6 S 3 f). Auch dieses Verhalten spricht dafür, dass der Kläger sein Mobiltelefon selbst verwendete. Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb eine dritte Person, die angeblich das Bild verschickt haben soll, im Anschluss eigenmächtig eine Krankmeldung des Klägers an die Vorgesetzte übermitteln sollte.
3.2. 2Soweit der Kläger in seiner Berufung erstmals in Abrede stellt, dass E* F* die Nachricht noch am selben Tag geöffnet habe, ist dies nicht nur unstrittig, sondern ergibt sich auch aus dem äußeren Geschehensablauf. Die Vorgesetzte muss die Nachricht unmittelbar zur Kenntnis genommen haben, sonst wäre nicht bereits am 3. Jänner 2024 das Entlassungsschreiben verfasst worden (Beilage ./I). Offen bleibt, welche rechtliche Relevanz dieser Zeitpunkt hat.
3. 3Schließlich wendet sich die Berufung gegen die Feststellung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Übermittlung des Dickpics. Stattdessen wird die Ersatzfeststellung begehrt, beim Kläger hätten zum damaligen Zeitpunkt bereits neurokognitive Defizite und erhebliche psychopathologische Auffälligkeiten bestanden; seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit seien aufgrund der krankheitsbedingten Störung der Impulskontrolle eingeschränkt gewesen, dem Kläger sei daher das Unrecht seiner Handlung nur mehr eingeschränkt bewusst gewesen und er sei nur mehr eingeschränkt in der Lage gewesen, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten.
3.3. 1Die auf die Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen gegründete Beweiswürdigung des Erstgerichts auf US 4 ist nachvollziehbar, sodass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
3.3. 2Der Kläger hält dem entgegen, aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass bei ihm bereits zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Handlung neurokognitive Defizite bestanden hätten. Zwar hätte dem Kläger trotz dieser Beeinträchtigungen bewusst sein müssen, dass das Versenden eines sogenannten Dickpics – insbesondere an eine Vorgesetzte – eine Unrechtstat darstellen könnte, jedoch sei laut Gutachten die Diskretionsfähigkeit nicht mehr vollständig gegeben gewesen, wenngleich sie nicht wesentlich gemindert gewesen sei. Die Dispositionsfähigkeit sei krankheitsbedingt, insbesondere durch eine Störung der Impulskontrolle, eingeschränkt gewesen, ohne dass von einer vollständigen Aufhebung auszugehen gewesen wäre. Der Sachverständige habe darüber hinaus festgestellt, dass beim Kläger zum relevanten Zeitpunkt erhebliche psychopathologische Auffälligkeiten vorgelegen hätten und dieser zum Zeitpunkt des Entlassungsausspruchs arbeitsunfähig gewesen sei. Auch daraus lasse sich eine Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ableiten. Aus diesem Umstand folge, dass die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit und damit die Schuldintensität des Klägers bereits herabgesetzt gewesen seien und ein Verschulden bzw eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht vorgelegen hätten.
3.3. 3Schon aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Diskretionsfähigkeit des Klägers nicht wesentlich gemindert war und seine Dispositionsfähigkeit nicht aufgehoben war. Darüber hinaus zitiert der Kläger das Gutachten selektiv und geht vor allem nicht auf die Gutachtenserörterung ein.
Der Sachverständige gelangt in seinem Gutachten (ON 15) sowie im Zuge der mündlichen Erörterung (ON 22.5 S 2 f) zu dem Schluss, dass dem Kläger auch Monate nach dem Vorfall noch bewusst war, dass das Versenden entsprechender Bilder unangemessen ist. Seine kognitiven Leistungseinschränkungen führten nicht automatisch zu einem Verlust der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit, sodass trotz der diagnostizierten Erkrankung ein Unrechtsbewusstsein erkennbar war.
Aus dem Umstand, dass der Kläger in der Lage war, das Penisbild bewusst aus einem Ordner auszuwählen und zu versenden, folgert der Sachverständige, dass dem Kläger die Möglichkeit eines rechtswidrigen Verhaltens bewusst war. Daher war seine Diskretionsfähigkeit im Wesentlichen nicht beeinträchtigt.
Bezüglich der Dispositionsfähigkeit stellte der Sachverständige fest, dass diese zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben war. Die Einschränkungen betrafen vor allem das Erinnerungsvermögen und bestehende Gedächtnisstörungen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergaben sich jedoch keine Hinweise auf Enthemmungssymptome.
Damit stehen die getroffenen Feststellungen im Einklang mit dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten. Hinzu kommt, dass der Sohn des Klägers auch erst im Februar 2024 eine Verschlechterung des Zustands seines Vaters feststellte (ON 22.5 S 8).
3. 4Die Beweisrüge ist daher nicht erfolgreich.
4. 1Gemäß § 82 lit g erster Tatbestand GewO 1859 kann ein Arbeitnehmer entlassen werden, wenn er sich einer groben Ehrenbeleidigung gegenüber dem Arbeitgeber oder einem Arbeitskollegen schuldig macht. Der Begriff der „groben Ehrenbeleidigung“ stimmt mit jenem der „erheblichen Ehrverletzung“ des § 27 Z 6 AngG überein (RIS-Justiz RS0029626).
Unter das Tatbestandsmerkmal der Ehrverletzung fallen nicht nur Äußerungen, sondern auch Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen unter anderem durch Geringschätzung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen (OGH 8 ObA 83/05x; Sonntag in Gruber-Risak/Mazal, Das Arbeitsrecht Kap XVII [43. Lfg] Rz 109).
Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten Personen zugrunde liegen. Sie muss objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken, und muss im konkreten Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben. Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann (RIS-Justiz RS0029827, RS0029845). Ob nun eine Ehrenbeleidigung noch als geringfügig oder bereits als grob und damit entlassungswürdig zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (OGH 9 ObA 98/06m, 9 ObA 292/99b).
Eine sexuelle Belästigung fällt daher unter den Entlassungsgrund der groben Ehrenbeleidigung (OGH 9 ObA 292/99b, 9 ObA 319/00b), sind doch solche Handlungen geeignet, die soziale Wertschätzung der Betroffenen durch Verletzung ihrer Intimsphäre und der weiblichen Integrität im Betrieb herabzusetzen und deren Ehrgefühl grob zu verletzen (OGH 9 ObA 319/00b, 9 ObA 132/15z).
Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz sind inakzeptabel, denn sie verletzen die Menschenwürde. Es handelt sich um Gewaltakte in dem Sinn, dass es von den Betroffenen nicht erwünschte Handlungen sind, die ihre Persönlichkeitsgrenzen und ihre Selbstbestimmung nicht achten (OGH 9 ObA 64/04h, 9 ObA 112/05v).
4. 2Dass das Übersenden von Dickpics unter den Tatbestand der groben Ehrenbeleidigung nach § 82 lit g erster Tatbestand GewO 1859 fällt, kann keinem Zweifel unterliegen, wobei dies in der Rechtsrüge auch gar nicht bestritten wird. Vielmehr vermeint der Kläger, dass es an der geforderten Verletzungsabsicht fehle.
Das für § 82 lit g GewO 1859 - ebenso wie beim Entlassungstatbestand des § 27 Z 6 AngG - verlangte vorsätzliche Handeln des Klägers (Kuderna, Entlassungsrecht2 140; Pfeil in ZellKomm3 § 27 AngG Rz 158) ist aber erfüllt:
Nach den getroffenen Feststellungen war die Diskretionsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Übermittlung des Bildes nicht eingeschränkt. Ihm war das Unrecht seines Verhaltens bewusst und er war in der Lage, dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Es stand ihm daher offen, von der Übermittlung des Bildes Abstand zu nehmen.
Dass der Kläger sich dennoch zur Handlung entschloss, lässt nur den Schluss zu, dass er den zur Entlassung führenden Geschehensablauf in Kauf nahm und sich damit abfand. Ein solches Sich-Abfinden erfüllt laut Rechtsprechung und Lehre die Voraussetzungen für das Vorliegen von bedingtem Vorsatz im voluntativen Element.
Die Verletzungsabsicht ergibt sich daher unmittelbar aus dem gesetzten Verhalten des Klägers. Dass er den Versand des Bildes trotz Unrechtsbewusstseins vornahm, belegt, dass er sich mit dieser Verletzungsfolge abfand.
4. 3Insoweit der Kläger auch die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bezweifelt, trifft zwar zu, dass bei der Entlassung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt. Jedoch kann auch ein bloß einmaliger Vorgang so gravierend sein, dass er eine weitere Beschäftigung des Belästigers unzumutbar macht (OGH 9 ObA 13/10t).
Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalls, wie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebs, der dort herrschende Umgangston, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers (RIS-Justiz RS0029630). Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich ist (RIS-Justiz RS0029020, RS0028990).
Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger als Arbeiter eine untergeordnete Stellung im Betrieb innehatte, er über einen geringeren Bildungsgrad verfügte und seit Jahren alkoholkrank war, bleibt festzuhalten, dass die Übersendung des Dickpics einen besonders gravierenden Vorfall darstellte, der das für ein Arbeitsverhältnis unerlässliche Vertrauensverhältnis in erheblichem Maße erschütterte. Eine bloße Verwarnung wäre angesichts dieser völlig unangemessenen Reaktion auf die Anordnung seiner Vorgesetzten, einen Nachweis für sein Fernbleiben vom Dienst zu erbringen, nicht ausreichend gewesen. Die Handlung ist als grobe Verletzung der Persönlichkeitsrechte zu werten und steht einem weiteren Festhalten am Arbeitsverhältnis entgegen. Die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde durch diesen Vorfall endgültig irreparabel beschädigt. Eine vertrauensvolle und sinnvolle Zusammenarbeit mit dem Kläger war nach diesem Ereignis nicht mehr zu erwarten
Insbesondere unter Einbeziehung der bekannten Alkoholproblematik des Klägers sowie der bereits ausgesprochenen Verwarnungen, die auf Beschimpfungen von Kollegen sowie wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben vom Schichtdienst zurückzuführen sind (als unstrittiger Urkundeninhalt [RIS-Justiz RS0121557] zugrunde zu legende Beilagen ./5, ./6, ./7, ./9), ist davon auszugehen, dass es jederzeit zu einem erneuten Fehlverhalten kommen hätte können. Von einem bislang einwandfreien Verhalten kann im Rahmen dieser Gesamtabwägung nicht die Rede sein. Unter diesen Umständen war es der Beklagten objektiv nicht mehr zumutbar, den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.
5Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
6Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
7Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, da die Frage, ob in einem bestimmten Fall eine Entlassung berechtigt ist, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstellt. Inwieweit eine Ehrverletzung bzw die Übersendung eines Dickpics als entlassungswürdig zu qualifizieren ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
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