OLG Innsbruck 6Bs103/25k

6Bs103/25kTribunal de Recurso30 de jul. de 2025

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OLG Innsbruck 6Bs103/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00103.25K.0730.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs 1, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 08.11.2024, GZ **17, nach der am 30.07.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Hosp, des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, des Verteidigers RA Mag. Zane, LL.M., in Substitution für RA Dr. Buchroithner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird F o l g e gegeben und ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 (elf) Monaten gemäß § 43a Abs 3 iVm § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Schöffensenat erkannte den am ** geborenen A* der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach den §§ 202 Abs 1, 15 StGB (zu I.), der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB (zu II.), der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1a StGB (zu III.), des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1 StGB (zu IV)., der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (zu V.) und des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB (zu VI.) schuldig und verurteilte ihn nach § 202 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten, gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 1.500,-- an die Privatbeteiligte B* binnen 14 Tagen sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Mit ihren weiteren Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte B* auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Nach dem Schuldspruch hat A* an nicht mehr näher bestimmbaren Tagen im Zeitraum Sommer 2023 bis Anfang April 2024 in *, ** und ** B

Im Rahmen der Strafbemessung wurde der bislang ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und der auffallende Widerspruch der Taten mit seinem sonstigen Verhalten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) mildernd gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit jedenfalls acht Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) berücksichtigt.

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung „wegen Schuld und Strafe“ an (ON 18), welche in der Folge jedoch schriftlich nicht ausgeführt wurde. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 2.4.2025, 12 Os 32/25k4, sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die „Berufung wegen Schuld“ zurück und leitete die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe zu.

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme die Ansicht, der Berufung des Angeklagten werde keine Folge zu geben sein.

Die Strafberufung dringt teilweise durch.

Die vom Erstgericht zitierten Strafzumessungsgründe treffen zu. Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungskriterien nach § 32 Abs 3 StGB ist die tatkausale nachhaltige psychische Beeinträchtigung des Opfers (siehe US 7) aggravierend zu berücksichtigen.

Sofern die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hinweist, dass „der Strafzumessungskatalog dahingehend zu präzisieren sei, dass auf der erschwerenden Seite zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen zusammentreffen (siehe zu V. eine unbestimmte Anzahl mehrerer Vergehen)“, ist dem zu entgegnen, dass die vom Erstgericht genannten „jedenfalls acht Vergehen“ gleichermaßen mehrere Vergehen darstellen.

Die vom Schöffensenat verhängte Freiheitsstrafe schöpft die Obergrenze des Strafrahmens des § 202 Abs 1 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe lediglich zu etwas mehr als einem Viertel aus und ist ausgehend von den zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungsgründen einer Herabsetzung nicht zugänglich.

Angesichts der wiederholten und über einen längeren Zeitraum reichenden Rechtsverletzungen durch den Angeklagten gegen stets dasselbe Opfer hat der Schöffensenat schon aus spezialpräventiven als auch generalpräventiven Erwägungen zu Recht die bedingte Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe nicht in Betracht gezogen. Allerdings erscheint mit Blick auf die Unbescholtenheit des Angeklagten und die teilweise beim Versuch gebliebenen Taten diesen spezial- und generalpräventiven Erwägungen mit dem Vollzug eines Teils der Strafe Genüge getan, sodass gemäß § 43a Abs 3 iVm § 43 Abs 1 StGB ein Teil von elf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnte. Sohin war der Berufung teilweise Folge zu geben.

Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.

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