OLG Innsbruck 11Bs29/25i

11Bs29/25iTribunal de Recurso31 de jul. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

OLG Innsbruck 11Bs29/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00029.25I.0731.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3.1.2025, AZ ** (= GZ **-9 des Landesgerichts Innsbruck), soweit damit Punkt III. der Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gemäß § 115f StPO bewilligt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und festgestellt, dass der angefochtene Beschluss in Punkt III. mangels Anführung eines konkret bestimmten Zeitraums der zu beschlagnahmenden Datenkategorien und Dateninhalte das Gesetz in der Bestimmung des § 115f Abs 3 StPO verletzt.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte zu ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen.

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte die gemäß § 31 Abs 1 Z 2 StPO zuständige Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck im Ermittlungsverfahren - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - die Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 2.1.2025 auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (ON 9) nachstehenden Inhalts:

"….

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck beantragt gemäß §§ 115 Abs 1 Z 1 und Z 3, 115f Abs 2 StPO die Beschlagnahme der unter Punkt II) genannten NS-Devotionalien, elektronischen Kommunikationsmittel sowie als Speichermedien geeignete Datenträger und folgender darauf befindlicher Daten zum Zweck der Sichtung und Auswertung hinsichtlich des Herstellens, des Verschaffens, des Besitzes, des Überlassens, des sonst Zugänglichmachens sowie des Zugreifens von verbotsgesetzrelevanten bzw. hetzerischen Inhalten für den gesamten auf diesen Datenträgern befindlichen Zeitraum, wobei auch solche Daten umfasst sind, die auf räumlich getrennten Speichermedien gespeichert werden und auf die von Kommunikationsmitteln zugegriffen werden kann (Cloud-Speicher, Online-E-Mail-Postfächer, externes Hosting, etc.), und zwar der nachgenannte Datenkategorien jeweils samt den damit verbundenen Metadaten:

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (§ 115l Abs 4 StPO), der das Fehlen der Festlegung eines Durchführungszeitraums der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten moniert, da die Staatsanwaltschaft weder einen Anfangs- noch einen Endzeitpunkt angegeben habe und die Anordnung daher nicht umsetzbar sei (ON 10).

Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt Berechtigung zu.

Voranzustellen ist, dass die gerichtlich bewilligte Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bereits vollzogen wurde (siehe Vollzugsbericht ON 13 und Ergebnisse zur Sichtung ON 14) und A* zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 14.5.2025, das auch einen rechtskräftigen Freispruch von weiteren Anklagevorwürfen enthält, des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG (zu A 1.), der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG (zu A 2. bis 7.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (zu B) schuldig erkannt und hiefür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen (Abs 2). Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtigt ist und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung der Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten (Abs 3).

Nach den Materialien (Bericht des Budgetausschusses 16 BlgNR 28. GP 18; Initiativantrag 15/A 28. GP 31) darf die Beschlagnahme jeweils nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, wobei von der gerichtlichen Bewilligung neben der vom Verfassungsgerichtshof zwingend vorgegebenen Festlegung eines bestimmten Zeitraums in Ausnahmefällen auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein kann, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmbaren Zeitraum zuzuordnen sind, jedoch der Zugang zu diesen Daten erforderlich sein kann, um einen Konnex zum Strafverfahren überhaupt prüfen zu können (dies ist derzeit nach dem Stand der Technik etwa regelmäßig bei wiederhergestellten Daten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen). Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für die betroffene Person, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die nach dem Gesetz in der gerichtlichen Entscheidung zwingend enthaltenen und entsprechend begründeten Parameter (einer davon ist der Zeitraum) dienen letztlich auch dazu, die forensische Aufbereitung der Daten (§ 109 Z 2b StPO) zu ermöglichen (vgl zum Ganzen auch den Einführungserlass des BMJ zum StPRÄG 2024 betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten vom 23.12.2024).

Nach den Ermittlungen der Polizeiinspektion B* stand A* im Zeitpunkt der gerichtlichen Bewilligung der Anordnung im Verdacht, am Nachmittag des 28.8.2024 in ** im Sinne des § 3g Abs 1 VerbotsG das Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung begangen zu haben, indem er im Zuge einer vor dem Hotel „C*" stattgefundenen Amtshandlung (wegen einer "Schlägerei") vor den vier amtshandelnden Beamten seinen Oberkörper entblößt und dadurch neben einem auch im bekleideten Zustand sichtbaren NS-Tattoo in Form einer doppelten Sig-Rune am linken Handrücken weitere verbotsgesetzrelevante Tätowierungen, und zwar eine NSDAP-Schulterspange mit Hakenkreuz und doppelter Sig-Rune an der linken Schulter, mehrere Hakenkreuz-Symbole an der Innenseite des linken Unterarms sowie den in Fraktur schräg gestalteten Schriftzug „RASSIST" am Rücken, für Dritte sichtbar zur Schau gestellt habe.

Zu Recht kritisiert der Rechtsschutzbeauftragte, dass die staatsanwaltschaftliche Anordnung und damit auch der angefochtene Beschluss in Punkt III. weder einen Anfangs- noch einen Endzeitpunkt anführt und sohin die von § 115f Abs 3 letzter Satz StPO zwingend vorgeschriebene Umbeschreibung eines eindeutig bestimmten Zeitraums fehlt.

Den Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, wonach sich im angefochtenen Beschluss eine Umschreibung dergestalt finde, dass die Beschlagnahme „für den gesamten auf den Datenträgern befindlichen Zeitraum“ angeordnet wurde, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Anordnung von Bewilligung vom Gericht mit 31.3.2025 befristet wurde, ist zu entgegnen, dass somit gerade kein konkret bestimmter Zeitraum angeordnet wurde. Mag zwar allenfalls gerade noch das Ende des Zeitraums bestimmbar sein, gilt dies nicht für den Beginn, weil dieser nach Ansicht des Oberlandesgerichts nur datumsmäßig festgelegt werden kann, um bestimmbar zu sein und fallaktuell die Beschlagnahme und Auswertung der Datenträger und Daten für die Vergangenheit unbegrenzt angeordnet wurde.

Der in der Anordnung angeführte „für den gesamten auf diesen Datenträgern befindliche(n) Zeitraum“ ist daher nicht ausreichend eindeutig bestimmt, weshalb infolge bereits erfolgtem Vollzug in Stattgebung der Beschwerde die Gesetzesverletzung festzustellen war.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.