OLG Wien 33R76/25a

33R76/25aTribunal de Recurso5 de ago. de 2025

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OLG Wien 33R76/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00076.25A.0805.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Tscherner und den Richter Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, geboren am *, und 2. B, geboren am **, beide *, beide vertreten durch Mag. Stefan Danzinger, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei C GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Manfred Sommerbauer und DDr. Michael Dohr, LL.M., LL.M., Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen EUR 40.000, über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse richtig EUR 3.391,32) gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12.2.2025, **–16 in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, und der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

„Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 6.782,64 (darin EUR 1.130,44 USt) bestimmte Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmte Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Mahnklage vom 4.6.2024 begehrten die Kläger zur ungeteilten Hand von der Beklagten die Zahlung von EUR 40.000 aus den Titeln Gewährleistung und Schadenersatz. Die Kläger hätten die Beklagte mit der Sanierung einer Wärmepumpenanlage in dem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus beauftragt. Die Beklagte hätten eine Anlage errichtet, die nicht dem Wunsch der Kläger entspreche, weil sie zu teuer und nicht effizient betreibbar sei.

Am 7.2.2025 zog der Erstkläger die Klage unter Anspruchsverzicht zurück. Daraufhin beantragte die Beklagte den Zuspruch der (gesamten) Kosten für den Einspruch, den vorbereitenden Schriftsatz vom 16.10.2024 und die vorbereitende Tagsatzung vom 24.10.2024, insgesamt in Höhe von EUR 6.782,64 (darin EUR 1.130,44 USt).

Mit dem nun angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht der Beklagten die Hälfte der verzeichneten Kosten, EUR 3.391,32 (darin EUR 565,22 USt) nach § 237 Abs 3 ZPO zu. Die Beklagte habe gegenüber dem Erstkläger nur Anspruch auf die Hälfte der ihr entstandenen Kosten zuzüglich Streitgenossenzuschlag, den sie jedoch nicht verzeichnet habe.

Dagegen richtet sich der vorliegende Kostenrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beklagten gegenüber dem Erstkläger die gesamten verzeichneten Kosten von EUR 6.782,64 (darin EUR 1.130,44 USt) zugesprochen werden, in eventu, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Erstkläger hat keine Rekursbeantwortung erstattet.

Der Rekurs ist berechtigt.

1. Bis zur Zurücknahme der Klage machten die Kläger einen gemeinsamen Anspruch aus Gewährleistung/Schadenersatz geltend. Sie nahmen die Beklagte zur ungeteilten Hand in Anspruch, weil sie einen mit beiden Klägern abgeschlossenen Werkvertrag nicht fehlerfrei erfüllt habe. Beide Kläger legten damit ihrem Klagebegehren einen einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt zugrunde, sodass sie materielle Streitgenossen iSd § 11 Z 1 ZPO waren (RS0035528; vgl etwa auch 8 Ob 62/05h zum Schadenersatzanspruch von Miteigentümerinnen gegenüber der Hausverwaltung, die eine überhöhte Professionistenabrechnung berücksichtigt habe). Als materielle Streitgenossen haften sie der Beklagten für die Verfahrenskosten solidarisch (5 Ob 218/20z [26]; 3 Ob 176/18f [6.]; vgl RS0125635; Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.347). Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht hat daher nach § 237 Abs 3 ZPO zur Folge, dass der Erstkläger der Beklagten als solidarisch haftender Kostenschuldner alle geltend gemachten Kosten zu ersetzen hat.

2. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, wobei – abweichend vom Kostenverzeichnis - das Rekursinteresse EUR 3.391,32 beträgt und die Kosten nach TP 3 A I. 5. b) RATG zu bestimmen sind.

3. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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