OLG Innsbruck 4R107/25d

4R107/25dTribunal de Recurso8 de ago. de 2025

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OLG Innsbruck 4R107/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00107.25D.0808.000

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Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richterin und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Wallner Jorthan Rechtsanwalt GmbH in 1080 Wien, wider die beklagte Partei B* AG, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen EUR 23.498,43 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 23.498,43) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4.4.2025, **-34, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens bilden Schadenersatzansprüche, die der Kläger aus dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs geltend macht, das nach den Klagsbehauptungen vom sogenannten Abgasskandal betroffen sein soll. Im Berufungsverfahren sind im Wesentlichen die Schlüssigkeit der Klagsbehauptungen sowie die Aktivlegitimation zu beurteilen.

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 23.498,43 s.A. Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Eventualiter erhob er ein auf den Zuspruch von EUR 7.200,00 gerichtetes Zahlungsbegehren, in eventu ein (mit der Höhe des Leistungshauptbegehrens bewertetes) Feststellungsbegehren, dass „die Beklagte für jeden Schaden hafte, welcher dem Kläger aus dem Kauf des Fahrzeugs entstehe“.

Soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz brachte der Kläger vor, er habe den PKW mit Kaufvertrag vom 24.2.2023 von der C* OG erworben und auf den vereinbarten Kaufpreis von EUR 24.000,00 eine Anzahlung von EUR 2.400,00 geleistet. Erst in weiterer Folge, nämlich am 1.4.2023, habe der Kläger einen Leasingvertrag abgeschlossen, der der Finanzierung des Fahrzeugs gedient habe. Dem Kläger stünden somit Schadenersatzansprüche aus dem selbstständigen Kaufvertrag zu. Lediglich für den Fall, dass das Gericht nicht vom Vorliegen eines derartigen Kaufvertrags ausgehen sollte, stütze sich der Kläger darauf, dass die Leasinggeberin ihre gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an den Kläger abgetreten habe. Die Beklagte habe den Kläger vorsätzlich geschädigt, indem sie den von ihr entwickelten Motor mit Abschaltsoftware in Form von 2 Abschalteinrichtungen im Sinn von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet und dieses manipulierte Fahrzeug 1. in Verkehr gebracht, 2. über diese irreführend Marketing und Werbung betrieben und 3. dieses Fahrzeug (entweder selbst oder über weitere Vertriebsstufen) zum Verkauf angeboten sowie den After-Sales-Bereich (insbesondere Service und Reparatur) abgedeckt habe, ohne dass die wahren Eigenschaften des Fahrzeugs pflichtgemäß den Behörden und dem Kläger offengelegt worden seien. Der Vermögensnachteil in Form eines für den Kläger nachteiligen Geschäfts sei unmittelbar durch Abschluss des Vertrags eingetreten. Ihm stünde daher aus dem Titel des Schadenersatzes die Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich Benützungsentgelt zu.

Das 1. Eventualbegehren stützte der Kläger auf die Behauptung, er hätte das Fahrzeug nur um einen 30 % geringeren Kaufpreis erworben, wenn er gewusst hätte, dass das Fahrzeug manipuliert worden sei, deshalb umfangreich repariert werden solle, die versprochenen Eigenschaften nicht für die Lebensdauer des Fahrzeugs gewährleistet werden könnten und die Abgasgrenzwerte trotz eines Softwareupdates nicht eingehalten würden.

Das Feststellungsbegehren erhob der Kläger lediglich für den Fall, dass die Leistungsbegehren nicht berechtigt seien.

Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Unter anderem wendete sie ein, der Kläger habe das Fahrzeug über einen Leasingvertrag finanziert. Die Zulassung des Fahrzeugs und der Abschluss des Leasingvertrags hätten eine Einheit dargestellt. Da der Kaufpreis von der Leasinggeberin bezahlt worden sei, sei das auf die Behauptung gestützte Klagebegehren, der Kläger habe einen zu hohen Kaufpreis geleistet, unschlüssig. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Leasinggeberin Verkäuferin des Fahrzeugs gewesen sei, wobei nach dem Vorbringen des Klägers unklar geblieben sei, wie sie in diese Position gekommen sei.

Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch beide Eventualbegehren ab. Dieser Entscheidung legte es folgenden, im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO):

Mit Vertrag vom 24.2.2023 kaufte der Kläger von der C* OG als Verkäuferin einen Gebrauchtwagen. Der Kaufpreis wurde mit EUR 24.000,00 festgelegt. Als Anzahlung wurde ein Betrag von EUR 2.400,00 in den Kaufvertrag aufgenommen. Weiters wurde festgehalten, dass ein Betrag von EUR 21.600,00 über ein Unternehmen namens „D* E*“ entrichtet wird. Für den Fall, dass der Kaufgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Kläger ausgefolgt werden sollte, war im Kaufvertrag für die C* OG ein Eigentumsvorbehalt vereinbart (teilweise ergänzt aus Beilage A - RS0121557).

Das Fahrzeug wurde am 9.3.2023 auf den Kläger zugelassen. In der Zulassung wurde „Leasingnehmer, dies ist kein Eigentumsnachweis“ vermerkt.

Am selben Tag unterzeichnete der Kläger ein mit „D*-F* für Private - Angebot Nr.: 499278/2“ überschriebenes Schriftstück, in dem der Kläger als Antragsteller, die C* OG als Vermittlerin und Lieferantin sowie die G* GmbH als Verkäuferin bezeichnet wurden. Der Vertrag lautet auszugsweise (Hervorhebungen im Schriftstück bereits enthalten; teilweise ergänzt aus Beilage O):

„Der Antragsteller (Käufer) stellt an die G* GmbH [...] unter Anerkennung der nachstehenden Bestimmungen und unter der Zugrundelegung der beiliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen den Antrag, einen Ratenkaufvertrag im Sinne des § 25 VKrG hinsichtlich des unten angeführten D*-H* wie folgt abzuschließen, wobei der Käufer an diesen Antrag vier Wochen ab Antragstellung gebunden ist. Der D*-F* kommt durch schriftliche, mündliche oder konkludente Annahme dieses Antrages durch den Verkäufer zustande. […]

Der D*-F* enthielt auch Finanzierungsinformationen, Informationen zur Laufzeit und weitere Erklärungen. Zur Zahlungsabwicklung war festgehalten, dass Zahlungen aufgrund des Vertrags mit SEPA-Lastschriftmandat erfolgen. Der Kläger erteilte am 9.3.2023 eine entsprechende Ermächtigung unter Angabe seiner Bankverbindung.

Weiters bestätigte der Kläger die dem D*-F* beigeschlossenen Vertragsbedingungen gelesen zu haben, die unter anderem folgenden Inhalt aufwiesen:

§ 1. D*-I*

1. Der Käufer hat das D*-I* und den Lieferanten selbst auszuwählen um mit diesem die Bestimmungen des Kaufvertrages, insbesondere Kaufpreis und Liefermodalitäten nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen auszuverhandeln. Der Verkäufer hat das D*-I* aufgrund dieser Vorgaben des Käufers beim Lieferanten anzukaufen und beim Abschluss des Kaufvertrages bzw. beim Eintritt in diesen dafür zu sorgen, dass gesetzliche Schutzbestimmungen, insbesondere solche des KSchG, weiter gelten. Der Käufer erhält das D*-I* jedenfalls nach Vorliegen einer positiven Finanzierungsentscheidung, dies durch den Käufer unterfertigten Antrages auf Abschluss eines D*-J* und sämtlicher vereinbarten Sicherheiten. Weiters muss vor Übernahme die Zahlung der vereinbarten Eigenleistungen (Vorauszahlungen) geleistet und das D*-I* verfüg- und lieferbar sein.

Die Übergabe/Übernahme des Kaufgegenstands wird in einem gesonderten Übernahmeprotokoll, das vom Käufer zu unterfertigen ist und einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags darstellt, bestätigt. Der Käufer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass aufgrund des Übernahmeprotokolls der Verkäufer den Kaufpreis an den Lieferanten zahlt. Dem Käufer wird daher empfohlen, das D*-I* vor Unterfertigung des Übernahmeprotokolls auf allfällige Mängel zu überprüfen. Gerät der Lieferant in Verzug, bietet er also das D*-I* zum vereinbarten Liefertermin entweder überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß an und nimmt der Käufer das D*-I* deshalb nicht an, kann der Käufer vom Verkäufer verlangen, gegenüber dem Lieferanten auf ordnungsgemäße Erfüllung zu bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Kaufvertrag zurückzutreten. Mit Wirksamkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird auch der D*-F* aufgelöst.

[…]

(2) Der Verkäufer haftet daher nicht für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten D*-H* sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem Käufer zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung des Lieferanten. Der Verkäufer tritt im Gegenzug bereits jetzt sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz, die ihm gegenüber dem Lieferanten zustehen, an den Käufer ab. Der Käufer nimmt diese Abtretung an und wird diese Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fristgerecht geltend machen. Der Verkäufer haftet nicht für eine Einbringlichkeit der abgetretenen Ansprüche. Ansprüche auf Preisminderung, Wandlung oder Schadenersatz sind dabei so geltend zu machen, dass Zahlungen stets an den Verkäufer zu erfolgen haben. (ergänzt aus Beilage O)

(3) Auch, wenn der Käufer sonstige ihm zustehende Ansprüche gegen den Lieferanten bzw. Dritte, welcher Art und aus welchem Titel auch immer (z.B. Garantie, Schadenersatz aus dem Betrieb des D*-H*, Produkthaftung, etc.) geltend macht, haftet der Verkäufer dem Käufer nicht für deren Einbringlichkeit (ergänzt aus Beilage O).

§ 2 Eigentum/Eigentumsvorbehalt/Überlassung an Dritte/Sicherstellungen/ Totalschaden etc. und Schadenersatz:

1. Mit Übernahme übernimmt der Käufer das D*-I* im Auftrag des Verkäufers und begründet für den Verkäufer Eigentum durch stellvertretende Übernahme. Der Käufer hat das D*-I* als im Eigentum des Verkäufers stehend inne. Der Käufer ist verpflichtet das D*-I* deutlich als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen.

2. Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers aus diesem Vertrag (insbesondere der vollständigen Bezahlung sämtlicher D*-K* sowie eine allfällige Restzahlung/Schlusszahlung) behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am D*-I* vor. ...“

Die G* GmbH unterfertigte den (D*-)F* nicht. Eine gesonderte Annahmeerklärung liegt nicht vor.

Der D*-F* enthielt eine Rubrik „Identitätsfeststellung“, mit der die Vermittlerin bestätigte, die Identität des Klägers geprüft zu haben. Diese Identitätsfeststellung wurde durch L* C*, einen Mitarbeiter der Vermittlerin, unterfertigt (ergänzt aus Beilage O).

Zum Zeitpunkt des Kaufvertrags zwischen dem Kläger und der C* OG war für den Kläger klar, dass er das Fahrzeug mit Ratenkauf finanzieren wird. Der Ratenkaufvertrag wurde von der C* OG organisiert. Die Anzahlung von EUR 2.400,00 leistete der Kläger an „Herrn C*“. Ab 1.4.2023 wurde dem Kläger eine monatliche Kaufrate von EUR 302,22 vorgeschrieben und von ihm auch bezahlt.

Der Kläger ist mit seinem Auto zufrieden. Er möchte lediglich geklärt haben, ob das Auto für den Verkehr zugelassen ist. […] Wenn hervorkommt, dass das Fahrzeug des Klägers vom Dieselskandal betroffen ist, möchte der Kläger lieber Geld und das Fahrzeug gerne behalten.

Am 16.10.2024 gab die G* GmbH gegenüber der Klagsvertretung folgende Abtretungserklärung ab:

Leasingvertrag Nr: 502921

Leasingobjekt: [im D*-F* genanntes Fahrzeug]

Ihr Mandant: [Kläger]

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf obigen Leasingvertrag und Ihr Ersuchen um Abtretung unserer Ansprüche aus dem Ankauf des vertragsgegenständlichen Kaufgegenstands halten wir folgendes fest:

Hiermit treten wir sämtliche Gewährleistungs- / Garantie- und Schadenersatzansprüche, die uns gegen [die Beklagte] aus dem Ankauf des gegenständlichen Leasingobjektes zustehen, an [den Kläger] als unseren Leasingnehmer ab. Die abgetretenen Ansprüche sind [vom Kläger] im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen (Zahlungen in Folge einer Preisminderung bzw allfällige Vergleichszahlungen oder auch eine allfällige Kaufpreisrückzahlung infolge Wandlung können nur an unsere Gesellschaft begehrt werden).

Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur Bezahlung der vereinbarten Leasingentgelte unbeschadet der Geltendmachung allfälliger oben genannter Ansprüche besteht. [...]

Im Rahmen eines nachfolgenden Schriftverkehrs wies der Klagsvertreter darauf hin, dass im Urteilsbegehren die Zahlung zu Handen der Klagsvertretung begehrt wurde und natürlich allfällige der G* GmbH zustehende Zahlungen an sie weitergeleitet werden. Dazu erklärte die G* GmbH am 18.10.2024 ihr Einverständnis.“

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass sich die Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeuges durch den Kläger aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens nicht klären ließen. Mit dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der C* OG hätte der Kläger offenbar als Käufer Eigentum erwerben sollen. Der D*-F* werde als „Ratenkaufvertrag“ bezeichnet. Im Beweisverfahren sei nicht hervorgekommen, wie die G* GmbH in die Position der Verkäuferin gekommen sei und wie sie den Antrag des Klägers auf Abschluss eines Ratenkaufvertrags angenommen habe. Der in der Abtretungserklärung der G* GmbH erwähnte Leasingvertrag sei nie vorgelegt worden, sodass nicht beurteilt werden könne, um welche Art eines Leasinggeschäfts es sich gehandelt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, welche Ansprüche aus dem Ankauf des Leasingobjekts abgetreten worden seien. Demzufolge fehle es an den Voraussetzungen für eine allfällige Anspruchsgrundlage des Klägers, womit das Klagebegehren unschlüssig und somit abzuweisen sei. Dem Hauptleistungsbegehren stünde überdies die Feststellung entgegen, dass der Kläger gar keine Vertragsaufhebung möchte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass dem angefochtenen Urteil, allenfalls nach Verfahrensergänzung, im Haupt- oder im ersten oder im zweiten Eventualbegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.

Die Rechtsrüge macht zusammengefasst geltend, die angebliche Unschlüssigkeit liege nicht vor. Der Kläger sei bereits aus dem Kaufvertrag mit der C* OG aktiv legitimiert. Abgesehen davon seien ihm allfällige der G* GmbH zustehende Ansprüche wirksam abgetreten worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger seine Ansprüche in eventu auf den Ratenkauf mit der G* GmbH stütze, mit dem der Kläger eine Eigentumsanwartschaft erworben habe, die über die Stellung eines bloß Forderungsberechtigten (Leasingnehmers) hinausgehe.

Diesen Ausführungen ist beizupflichten.

1. Voranzustellen ist, dass der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs eines mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs durch Leasing danach unterscheidet, ob ein Kaufvertrag des Leasingnehmers mit dem Fahrzeughändler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente (sodass die Leasinggeberin unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat) oder ob der Leasingvertrag unabhängig vom Erwerb des Fahrzeugs abgeschlossen wurde (für viele 4 Ob 197/24k). So wurde bereits mehrfach die Schlüssigkeit von Schadenersatzbegehren bzw die Aktivlegitimation eines Leasingnehmers bejaht, wenn der Kaufvertrag nicht ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs für den Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrags diente, sondern zunächst ein zivilrechtlich voll wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem späteren Leasingnehmer geschlossen wurde und erst in der Folge zur Finanzierung des Kaufpreises ein Leasingvertrag zustande kam (vgl 8 Ob 22/22a; 8 Ob 109/23x; 6 Ob 23/24m; 10 Ob 13/24w; 4 Ob 69/24m; 9 Ob 58/23d). Schließt der Kläger einen zivilrechtlich voll wirksamen Kaufvertrag - was insbesondere durch eine von ihm an den Händler geleistete Anzahlung zum Ausdruck kommt - und erst nachträglich einen Leasingvertrag, wird angenommen, dass der Kauf- und der Leasingvertrag keine vertragliche Einheit bilden. In diesem Fall erleidet der Kläger (schon) durch den Abschluss des Kaufvertrags respektive den überteuerten Kauf einen Schaden in seinem Vermögen. Ob er das Fahrzeug von Anfang an leasen wollte oder er es von der Leasinggeberin später zurückkauft, wirkt sich darauf nicht aus (10 Ob 7/24p; 4 Ob 103/24m).

2. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Nach der Judikatur ist zulässig, nebeneinander zwei Klagegründe geltend zu machen, die einander ausschließen, während jeder aber den gestellten Urteilsantrag rechtfertigt (RS0038130). In so einem Fall können unterschiedliche (auch einander widersprechende) rechtserzeugende Tatsachen geltend gemacht werden, die jede für sich dem einheitlichen Urteilsbegehren zum Erfolg verhelfen sollen. Eine solche Vorgehensweise entspricht einer zulässigen kumulierten Klagenhäufung (vgl etwa 1 Ob 165/22d Rz 9 mwN).

Der Kläger leitet seine Klagslegitimation primär aus dem mit der C* OG geschlossenen Kaufvertrag ab. Selbst wenn das vom Kläger zur „Leasingfinanzierung“ erstattete Vorbringen unvollständig geblieben sein sollte, kann somit keine Rede von der Unschlüssigkeit des primär auf den Kaufvertrag gestützten Klagebegehrens sein.

3. Die Entscheidung über die Frage der Sachlegitimation (Aktivlegitimation oder Passivlegitimation) ist nichts anderes als die meritorische Entscheidung über den Klagsanspruch im Hinblick auf seine subjektiven Voraussetzungen (RS0035170). Es müssen daher für jeden geltend gemachten Anspruch die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung die Sachlegitimation einer Partei bzw deren Mangel ergibt (vgl RS0065553).

3. 1 Bei Prüfung der Frage, ob der Kauf- und der Leasingvertrag eine Einheit bilden, ist die Beklagte behauptungs- und beweisbelastet (3 Ob 121/23z; 10 Ob 7/24p). Jede Unsicherheit zum Inhalt des „Leasingvertrags“ geht daher zu Lasten der Beklagten, sodass auch daraus keine Unschlüssigkeit abgeleitet werden kann. Bereits daraus folgt, dass die Abweisung des Klagebegehrens nicht darauf gestützt werden kann, dass in der Abtretungserklärung der G* GmbH auf die Nummer eines Leasingvertrags verwiesen wurde, der vom Kläger im Verfahren nicht vorgelegt wurde.

3. 2 Auf Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist die Aktivlegitimation jedenfalls zu bejahen. Es steht unbekämpft fest, dass der Kläger - und nicht etwa die G* GmbH - mit Kaufvertrag vom 24.2.2023 den PKW erwarb. Auf den vereinbarten Kaufpreis leistete der Kläger eine Anzahlung von 10 % an „Herrn C*“, womit sowohl die C* OG (bzw deren namensgebender Geschäftsführer M* C*) als auch jener Mitarbeiter der C* OG gemeint sein könnte, der im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des D*-J* die Identität des Klägers prüfte. Durch die beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts in US 7 ist aber klargestellt, dass diese Feststellung dahin zu verstehen ist, dass die Anzahlung für die C* OG geleistet wurde. Zudem steht fest, dass für den Kläger und die Fahrzeughändlerin klar war, dass der Ankauf des Fahrzeugs über einen Ratenkauf erfolgt. Allfällige Anhaltspunkte dafür, dass dem Ankauf des Fahrzeugs ein Finanzierungsleasing zu Grunde lag, durch das die G* GmbH in den am 24.2.2023 geschlossenen Kaufvertrag einstieg, lassen sich aus der vom Erstgericht geschaffenen Sachverhaltsgrundlage nicht ableiten.

3. 3 Daran ändert auch der in § 2 der AGBs der G* GmbH erwähnte Eigentumsvorbehalt nichts.

3.3. 1 Nach der - nicht zum „Dieselskandal“ - ergangenen Judikatur ist der Käufer einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache - und zwar anders als der Leasingnehmer - bei Beschädigung des Kaufgegenstands unmittelbar Geschädigter (RS0019382). Der Vorbehaltskäufer erwirbt mit der Übergabe des verkauften PKW das Recht auf Innehabung und Benützung der Sache. Er hat eine Anwartschaft auf das Eigentum, das er mit der Zahlung des Kaufpreisrests erwirbt (vgl 8 Ob 24/10b). Der Oberste Gerichtshof hat die Stellung des Vorbehaltskäufers bereits in diversen Zusammenhängen jener des Eigentümers angenähert. So wurde dem Vorbehaltseigentümer die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zugebilligt (RS0020473; RS0020504) und ausgesprochen, dass zur Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Sachschadens gegen den Dritten jedenfalls auch der Vorbehaltskäufer legitimiert ist, wenn eine unter Eigentumsvorbehalt verkaufte und dem Vorbehaltskäufer übergebene Sache durch Verschulden eines Dritten beschädigt wird (RS0020473; RS0020504; RS0020297). Auch wurde bereits festgehalten, dass die Stellung des Vorbehaltskäufers über jene eines bloßen Forderungsberechtigten hinausgeht (RS0020420; vgl 7 Ob 63/24a).

3.3. 2 Diese Rechtsprechung kann auf die hier zu beurteilende Vertragskonstellation übertragen werden. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Antrag des Klägers auf Abschluss des D*-J* von der G* GmbH angenommen wurde und man weiter unterstellt, dass nicht der Kläger, sondern die G* GmbH Eigentum am PKW erwarb, würde der in den AGBs erwähnte Eigentumsvorbehalt der Aktivlegitimation des Klägers nicht entgegen stehen.

3. 4 Allfällige Überlegungen, ob und in welchem Umfang dem Kläger von der G* GmbH Forderungen abgetreten wurden bzw werden konnten, müssen daher nicht mehr angestellt werden.

4. Schließlich kritisiert die Berufung die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Feststellung, „wonach der Kläger lieber ein Geld möchte und das Fahrzeug gerne behalte, wenn hervorkommen sollte, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sein sollte“, stehe der Bewilligung des Leistungshauptbegehrens entgegen.

Warum dies konkret der Fall sein soll, wurde vom Erstgericht nicht dargelegt. Offenkundig geht das Erstgericht davon aus, dass dem Kläger auf Basis dieser Feststellung der ihm obliegende Nachweis eines Schadenseintritt nicht gelungen sei. Diesem Standpunkt kann aber nicht beigepflichtet werden.

4. 1 Der Kläger behauptet, im Fahrzeug seien zwei unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinn von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG verbaut. Der EuGH betont, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs ein Schadenersatzanspruch zusteht, wenn ihm ein Schaden entstanden ist (10 Ob 2/23a [Rz 20]). Als nachteilige Folge - vor der ein Fahrzeugkäufer durch das Unionsrecht geschützt werden soll - sieht der EuGH an, dass durch die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung die Gültigkeit der EG-Typengenehmigung und daran anschließend die der Übereinstimmungsbescheinigung in Frage gestellt werden, was wiederum (unter anderem) zu einer Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit (Anmeldung, Verkauf oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs) und „letztlich“ zu einem Schaden führen kann (EuGH C-100/21, QB gegen N* AG, Rn 84). Der Schadensbegriff des ABGB wird diesen unionsrechtlichen Voraussetzungen gerecht. Als Schaden im Sinn des § 1293 ABGB ist jeder Zustand zu verstehen, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht (RS0022537). Im - hier behaupteten - Fall des Erwerbs eines mit einer im Sinn des Art 5 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs besteht dieses geringere rechtliche Interesse - den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend - in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit (10 Ob 2/23a [Rz 22]). Dieser Schaden tritt bereits durch den Kaufvertrag ein (6 Ob 133/23m [Rz 6]; 10 Ob 46/23x [Rz 16]).

4. 2 Ein Schadenseintritt ist nach der Judikatur nur dann zu verneinen, wenn das objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprach (9 Ob 17/22y [Rz 12]; 6 Ob 122/23v [Rz 21]). Der Umstand, dass für den Erwerber eines Fahrzeugs beispielsweise die Abgaswerte nicht relevant sind, sagt nichts darüber aus, ob auch ein in seiner Nutzungsmöglichkeit eingeschränktes Fahrzeug seinem Willen entsprochen hätte (vgl. 4 Ob 163/23h [Rz 32 ff]).

4. 3 Dass der Kläger das Fahrzeug auch in Kenntnis des Vorhandenseins eines verbotenen Konstruktionselements und unter Inkaufnahme der Unsicherheit über dessen Nutzungsmöglichkeiten gekauft hätte (vgl. 10 Ob 16/23k [Rz 44 f]; 8 Ob 10/24i [Rz 3]), steht nicht fest. Auf Basis der bisherigen Feststellungen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger kein Schaden entstanden ist, für den er nach dem Inhalt seines Leistungshauptbegehrens den Ersatz des um das Benützungsentgelts reduzierten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen die Herausgabe des von ihm erworbenen PKWs begehrt.

5. Zusammengefasst vermögen die vom Erstgericht ins Treffen geführten Argumente die Klagsabweisung nicht zu stützen. Auf Basis der bisherigen Verfahrensergebnisse ist die Aktivlegitimation zu bejahen. Die vom Erstgericht erblickte Unschlüssigkeit der Klagsbehauptungen im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation liegt nicht vor.

6. Da das Erstgericht ausgehend von seiner vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht keine Feststellungen zu den sonstigen anspruchsbegründenden und-vernichtenden Umständen und somit insbesondere auch nicht zur Frage traf, ob im Fahrzeug überhaupt unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind, ist eine Aufhebung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung nötig (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO).

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten (§ 52 Abs 1 Satz 3 ZPO).

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