4R118/25x•OLG Innsbruck 4R118/25x
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Eppacher und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der antragstellenden Partei A*, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 4.8.2025, **13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Antrag vom 13.6.2025 begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Er brachte vor, dass er beabsichtige, eine Klage gegen eine Baufirma wegen EUR 10,606.944,-- einzubringen. Die Baufirma habe sich mit verbindlichem Angebot vom 21.8.2021 dazu verpflichtet, eine Starkstromleitung zur Werkstatt des Antragstellers zu verlegen. Der vom Antragsteller dazu erteilte Auftrag sei von der Baufirma am 13.9.2021 grob fahrlässig für hinfällig erklärt worden. Der Antragsteller habe Anspruch auf Schadenersatz. Der Anspruch sei nicht verjährt, da der Antragsteller bis zum 12.12.2023 nicht gewusst habe, dass die Baufirma vertragswidrig gehandelt habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Es liege Verjährung vor.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt werde.
Der Revisor verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Verfahrenshilfe ist nach § 63 Abs 1 ZPO nicht zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar mutwillig erscheint. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. Mutwilligkeit kann sich auch daraus ergeben, dass eine nahezu vermögenslose Partei „völlig risikolos und mit dem ganzen Mut der Verzweiflung“ prozessiert, weil ihr klar ist, dass der Gegner auch im Falle ihres Prozessverlusts die ihm zugesprochenen Kostenersatzansprüche nicht durchsetzen kann (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 63 ZPO Rz 5 mwN).
2. Die vom Antragsteller beabsichtigte Prozessführung erscheint offenbar mutwillig.
2. 1 Mit dem Erstgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die Baufirma Verjährung einwenden wird, da das Angebot/die Auftragserteilung auf das Jahr 2021 zurückgeht. Schadenersatzansprüche verjähren nach § 1489 ABGB innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers sowie des Kausalzusammenhangs und des Verschuldens (Dehn in KBB7, § 1489 ABGB Rz 5). Unzweifelhaft ist, dass der Antragsteller bereits im Jahr 2021 Kenntnis vom behaupteten Schaden, vom Schädiger und dem Kausalzusammenhang hatte. Auch von dem nun behaupteten Verschulden der Baufirma ging der Antragsteller bereits im Jahr 2021 aus. Aus der vom Antragsteller herangezogenen Eventualbegründung im Urteil des BG Kitzbühel zu B* vom 12.12.2023 ist für ihn nichts zu gewinnen. Daraus ergibt sich nur, dass das Bezirksgericht Kitzbühel der Meinung war, dass die 2021 erteilte Genehmigung des Vermieters zur Errichtung einer Starkstromleitung nicht einseitig widerrufbar gewesen sei. Dieser Gesichtspunkt war für den Antragsteller am 12.12.2023 keineswegs neu. Aus dem Verbesserungsschriftsatz des Antragstellers vom 21.6.2025 (ON 4.2) ergibt sich, dass er der Baufirma genau diese Genehmigung vorgelegt hatte und diese dann trotzdem den Auftrag nicht ausführte. Daraus folgt, dass der Antragsteller schon im September 2021 davon ausging, dass auch die Baufirma den Auftrag rechtswidrig und schuldhaft nicht ausgeführt habe, weil seiner Meinung nach die einmal erteilte Genehmigung des Vermieters ausreichend war.
2. 2 Aus dem Verbesserungsschriftsatz des Antragstellers vom 21.6.2025 (ON 4.2) ergibt sich weiters, dass der Antragsteller offenbar der Meinung war, dass die Genehmigung des Vermieters als Baugenehmigung zu werten sei. Von der Baufirma war aber ganz offensichtlich die Vorlage einer behördlichen Genehmigung (Betriebsanlagengenehmigung) gemeint, zumal Grabungsarbeiten vorzunehmen und ein Mast zu errichten war. Eine derartige Genehmigung konnte der Antragsteller nicht vorlegen, wie sich aus dem Verfahren B* des BG Kitzbühel gegen den Vermieter ergibt. Bereits deshalb steht im Raum, dass die Baufirma berechtigt vom Auftrag zurückgetreten sein könnte. Der Erfolg der beabsichtigten Klagsführung ist höchst ungewiss.
2. 3 Dazu kommt der äußerst hohe Streitwert von mehr als EUR 10 Mio. Allein die Pauschalgebühr für die Klage würde EUR 126.964,-- betragen. Eine Partei, welche die Prozesskosten selbst vorstrecken müsste, würde einen derart risikoreichen Prozess nicht führen. Die beabsichtigte Klagsführung erweist sich insgesamt als mutwillig.
3. Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu. Die angefochtene Entscheidung war im Ergebnis zu bestätigen.
4. Der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unzulässig.
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