13R117/25h•OLG Wien 13R117/25h
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B Limited, **, Malta, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 26.647,01 sA, hier wegen Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 1.848,54) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4.6.2025, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 331,20 (darin EUR 50,52 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrte mit seiner beim Erstgericht am 8.5.2025 eingebrachten Klage von der Beklagten die Rückzahlung eines bei von der Beklagten angebotenen unerlaubten Online-Glücksspielen erlittenen Spielverlustes in Höhe von EUR 26.647,01 sA. Die Klage samt Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung wurde der Beklagten mit internationalem Rückschein am 19.5.2025 zugestellt.
Am 12.5.2025 zog der Kläger seine Klage ohne Anspruchsverzicht zurück (ON 3), was das Erstgericht ohne weitere Veranlassung zur Kenntnis nahm (ON 4).
Am 2.6.2025 langte die Klagebeantwortung der Beklagten ein (ON 5). Das Erstgericht teilte dem Beklagtenvertreter darauf mit Note vom 3.6.2025 mit, dass die Klage mit Schriftsatz vom 12.5.2025 zurückgezogen worden sei (ON 6).
Am 4.6.2025 stellte die Beklagte einen Kostenbestimmungsantrag über EUR 1.848,54, bestehend aus den Kosten der Klagebeantwortung (EUR 1.815,08 auf Basis TP3A) sowie des nach TP1 zu honorierenden Antrags auf Kostenersatz (ON 7). Vorgebracht wurde, die Beklagte habe am 3.6.2025 erstmalig durch das Gericht erfahren, dass die Klage bereits am 12.5.2025 zurückgezogen worden sei. Die Beklagte sei in Unkenntnis dieser Rückziehung und der daher entfallenen Notwendigkeit, eine Klagebeantwortung einzubringen, gewesen. Der Kläger habe daher diese durch seine Prozesshandlung verursachten Kosten iSd § 237 ZPO zu tragen. Vor dem 3.6.2025 sei der Beklagten mangels Vollmachtsbekanntgabe keine Information über die Klags-rückziehung vorgelegen, angesichts des äußerst kurzen Zeitraums zwischen Klagseinbringung und -rückziehung sei eine solche auch nicht erkennbar gewesen.
Nach Einholung einer Äußerung des Klägers, in der dieser seine Kostenersatzpflicht bestritt und auf die zumutbare Pflicht der Beklagten, Einsicht in den elektronischen Akt zu nehmen, verwies (ON 9), fasste das Erstgericht den angefochtenen Beschluss, mit dem es den Kläger verpflichtete, der Beklagten die mit EUR 1.848,54 (darin enthalten EUR 281,98 18%iger maltesischer USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Begründend stellte es die Aktenlage dar, verwies rechtlich auf § 237 Abs 3 ZPO und darauf, dass jeder Parteienvertreter gemäß § 112 ZPO die Pflicht habe, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift eines von ihm eingebrachten Schriftsatzes dem Gegenvertreter direkt zu übersenden. Diese direkte Übersendung sei hier unterblieben, sodass die Beklagtenvertreter erst durch das Gericht von der Zurücknahme der Klage erfahren habe. Der Kostenbestimmungsantrag sei binnen der dadurch in Lauf gesetzten Notfrist eingebracht worden. Gemäß § 237 Abs 3 ZPO seien auch die Kosten eines zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Schriftsatzes, den der Beklagte nach Zurücknahme der Klage eingebracht habe, weil er zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon gehabt habe, zu ersetzen.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass der Kostenbestimmungsantrag abgewiesen werde.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Dass der Kläger seine Klage vor Einlangen der Klagebeantwortung ohne Anspruchsverzicht zurückgenommen hat, war gemäß § 237 Abs 1 1.Satz ZPO (auch ohne Zustimmung der Beklagten) zulässig.
Die Wirksamkeit einer solchen Klagerücknahme tritt mit der Erklärung des Klägers (genauer: mit dem Zugang der Erklärung an das Gericht) ex lege ein (Lovrek in Fasching/Konecny³ III/1 § 237 Rz 37). Die Erklärung beendet den Rechtsstreit, weshalb es keines konstitutiven Beschlusses des Gerichts für den Eintritt der Wirkungen des § 237 Abs 3 ZPO bedarf (Lovrek aaO; RS0039488).
Gemäß leg.cit. hat die Zurücknahme der Klage zur Folge, dass, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, der Kläger dem Beklagten alle diesem nicht bereits rechtskräftig auferlegten Prozesskosten zu ersetzen hat. Der Antrag auf Kostenersatz ist (abgesehen vom Fall der Rückziehung in einer mündlichen Verhandlung) bei sonstigem Ausschluss binnen einer Notfrist von vier Wochen nach der Verständigung des Beklagten von der Zurücknahme der Klage durch das Gericht zu stellen.
2. Da das Erstgericht die Beklagte erst am 3.6.2025 von der erfolgten Klagsrücknahme verständigte, erfolgte die Erhebung des Kostenbestimmungsantrags rechtzeitig. Die Notfrist wird nämlich durch die Zustellung jenes Schriftsatzes des Klägers, mit welchem die Klagerücknahme erklärt wird, durch das Gericht ausgelöst, nicht jedoch durch die allenfalls gesonderte Zustellung des Gerichtsbeschlusses. Das ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut des § 237 Abs 3 ZPO, sondern vor allem daraus, dass die Fassung eines Gerichtsbeschlusses zwar sachgerecht, aber nicht zwingend ist (Lovrek aaO Rz 52).
Dass das Erstgericht hier lediglich eine Note mit der Mitteilung über die Klagsrücknahme übermittelte, ändert an der Einhaltung der Notfrist nichts, zumal ein früherer Fristbeginn als jenes Übermittlungsdatum keinesfalls angenommen werden kann und die Frist ausgehend davon eingehalten wurde.
3. Im Rekurs bezieht sich der Kläger auf die vom Erstgericht ins Treffen geführte unterbliebene Direktzustellung des Rücknahmeschriftsatzes an den Beklagtenvertreter und argumentiert, eine solche Direktzustellung sei gar nicht möglich gewesen, weil der Beklagten die Klage am 12.5.2025 noch nicht einmal zugestellt gewesen und noch keine Vollmachtsbekanntgabe vorgelegen sei, dem Kläger die Beklagtenvertretung demnach unbekannt gewesen sei. Es sei daher nicht korrekt, dass den Kläger ein Verschulden an der Entstehung der Kosten treffe.
4. Darauf kommt es aber, auch entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts, nicht an.
Einerseits würde eine Direktzustellung iSd § 112 ZPO, selbst wenn diese grundsätzlich geboten gewesen wäre (was hier mangels ausgewiesener Rechtsvertretung der Beklagten tatsächlich nicht anzunehmen ist), aus den oben dargestellten Gründen keine Auslösung der Notfrist bewirken. § 112 ZPO wird im Hinblick auf die Notfrist des § 237 Abs 3 ZPO für gar nicht anwendbar erachtet (Lovrek aaO Rz 32 mwN; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.122).
Andererseits setzt die Kostenersatzpflicht nach § 237 Abs 3 ZPO kein Verschulden des Klägers, sondern nur das Fehlen einer – hier nicht behaupteten - anderslautenden Vereinbarung voraus. Andere Gründe als eine vom Kläger zu bescheinigende Vereinbarung für eine von der Regel des § 237 Abs 3 ZPO abweichende Kostenentscheidung nennt das Gesetz nicht (Lovrek aaO Rz 53). Der Kläger hat somit in der - hier geltenden - Regel in jedem Fall der Klagsrücknahme, wann immer diese erfolgt ist, dem Gegner alle verursachten Kosten zu ersetzen (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 §§ 237-237 ZPO Rz 10). Es ist nicht zu prüfen, aus welchen Gründen die Klagsrücknahme erfolgt ist (Obermaier, aaO Rz 1.122).
5. Nach allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen setzt ein Ersatzanspruch aber voraus, dass die begehrten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung iSd § 41 ZPO notwendig waren.
Zweckentsprechend ist jeder Verfahrensschritt, der zur Erreichung des prozessualen Ziels geeignet ist; notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (Fucik in Rechberger/Klicka5 § 41 ZPO Rz 5; RS0036038; RS0035774).
Beide Beurteilungen sind immer ex ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabs vorzunehmen (Obermaier aaO Rz 1.241; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 41 ZPO Rz 20; RS0036038; RS0108446).
Im Zeitpunkt der Einbringung der Klagebeantwortung durch die Beklagte war diese Prozesshandlung bei objektiver Betrachtung zur Erreichung des Prozessziels, nämlich der Abwehr des Klagsanspruchs, zweifellos geeignet und notwendig, hatte die Beklagte doch zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Klagsrücknahme durch den Kläger. Auf die Frage, ob die verfahrensbeendende Wirkung der Klagsrücknahme bereits zuvor eingetreten war, kommt es damit für die Kostenersatzpflicht des Klägers nicht an (vgl RW0000091 = OLG Wien 7 Ra 114/96 u 1 R 13/18s). Auch Schriftsätze, die in Unkenntnis der Klagsrücknahme bereits verfasst wurden, sind ersatzfähig (Obermaier aaO Rz 1.122).
6. Der Höhe nach sind die von der Beklagten somit zu Recht begehrten Kosten unbestritten.
Zutreffend wurde auch die maltesische Umsatzsteuer verzeichnet und zugesprochen, unterliegen doch die gegenständlichen Kosten der Beklagten nicht der österreichischen, sondern der maltesischen Umsatzsteuer (RS0114955), deren Höhe von 18% die Beklagte sowohl behauptet als auch bereits in erster Instanz bescheinigt hat (ON 7.2, 3ff).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage war das Rekursinteresse von EUR 1.848,54, heranzuziehen war auch hier die verzeichnete maltesische Umsatzsteuer.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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