11R91/25w•OLG Wien 11R91/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr.in Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag.a Aigner und Mag.a ZwettlerScheruga in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, geboren am **, Immobilien und Baugewerbetreuhänder sowie Unternehmensberater, **, vertreten durch Mag. Franz Paul, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 21.272,11 samt Nebengebühren, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. April 2025, GZ **12, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
gefasst:
1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.412,16 (darin EUR 235,36 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
3. Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Streitteile unterfertigten am 21.9.2022 einen mit „Werkvertrag“ betitelten Vertrag. In diesem vom Beklagten als Auftraggeber und der Klägerin als Auftragnehmerin unterfertigten Vertrag über das Projekt „Errichtung eines Einfamilienhaus“ und über die Durchführung von Baumeisterarbeiten ist Folgendes festgehalten (Blg ./1, Seiten 1 und 7):
„ 2. Vertragsgrundlagen
Die Reihung der Vertragsunterlagen gilt wie folgt:
dieser Werkvertrag (8 Seiten)
das Verhandlungsprotokoll vom 08.09.2022 und 19.09.2022 samt Anhängen […]
[…]
20. Schiedsvertrag u. Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten, die sich aus dem gegenständlichen Bauvertrag ergeben, werden endgültig von einem Schiedsgericht entschieden.
Jedenfalls gilt der Gerichtsstandort C* als vereinbart.“
Das mit „Verhandlungsprotokoll“ bezeichnete, mit 8.9.2022 und 19.9.2022 datierte und von Seiten der Klägerin als Bieterin und vom Beklagten als Bauherrn unterfertigte Schriftstück enthält folgende Punkte (Blg ./2, Seite 5):
„24. Schiedsvertrag u. Schiedsklausel:
Alle Streitigkeiten, die sich aus dem gegenständlichen Bauvertrag ergeben, werden endgültig von einem Schiedsgericht entschieden, das die Schiedsordnung ONR 22112 anerkennt. […]
26. Im Falle einer Beauftragung ist dieses gegenständliche Verhandlungsprotokoll integrierender Bestandteil des Werkvertrages.“
Die beiden Verträge (Beilagen ./1 und ./2) wurden vom Beklagten aufgesetzt, so insbesondere auch der Punkt 20. im Vertrag (Beilage ./1) und die Punkte 24. und 26. im Verhandlungsprotokoll (Beilage ./2).
Der Beklagte, der ua als Baugewerbebetreibender tätig ist, verwendet derartige formularmäßige Aufträge, die an den jeweiligen Auftrag (richtig:) angepasst werden, regelmäßig.
Die eigenen Vertragsformulare der Klägerin enthalten keine Schiedsklausel bzw kein Schiedsgericht, wurden aber hier nicht verwendet, weil der Beklagte die Verwendung seiner Vertragsformulare gewünscht hat. Die Vertragsverhandlungen sind zwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin geführt worden. Konkret über die Schiedsklausel wurde zwischen den Streitteilen nicht gesprochen.
Die ONR 22112 ist betitelt mit „Schiedsordnung des ONBauschiedsgerichts“.
Darin ist in Punkt 1.1 Folgendes normiert:
„1.1 ONBauschiedsgericht
Das Bauschiedsgericht des Österreichischen Normungsinstituts (ONBauschiedsgericht, fortan: Schiedsgericht) ist ein beim österreichischen Normungsinstitut eingerichtetes, ständiges Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.“
Das ONBauschiedsgericht existiert nicht mehr.
Bei der Wirtschaftskammer Österreich ist das Vienna International Arbitral Centre (kurz VIAC) als deren ständige internationale Schiedsinstitution eingerichtet. Diese administriert als solche Schiedsverfahren, wenn die Parteien die VIAC Schiedsordnung („Wiener Regeln“) vereinbart haben oder wenn zum Beispiel auf andere Weise vereinbart oder vorgesehen wurde, dass das VIAC als administrierende Stelle tätig werden soll. Dessen Präsidium kann nach Artikel 1 Abs 3 der VIAC Schiedsordnung die Durchführung des Verfahrens ablehnen, wenn von den Wiener Regeln grundlegend abweichende und mit den Wiener Regeln inkompatible Vereinbarungen getroffen wurden.
Es wurde seitens des VIAC folgende Auskunft erteilt: „Ganz generell gilt, wenn Parteien keine Schiedsinstitution vereinbart haben (sogenannte Ad hoc Schiedsverfahren), jedoch aber die Anwendbarkeit einer anderen Schiedsordnung (zB ONR 22112), können die Parteien VIAC als administrierende Stelle vereinbaren.“ In diesem Fall bietet das VIAC auch Leistungen als ernennende Stelle an, die ua die Schiedsrichterbestellung umfasst.
Die Klägerin begehrte mit Mahnklage vom 05.11.2024 die Zahlung von EUR 21.272,11 samt Zinsen an restlichem Werklohn aus der Schlussrechnung vom 03.07.2024 für vom Beklagten mit Werkvertrag vom 21.09.2022 in Auftrag gegebene und von der Klägerin erbrachte Baumeisterarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses.
Der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten hielt sie entgegen, dass sich aus beiden Vereinbarungen (Werkvertrag und Verhandlungsprotokoll) das ständige Schiedsgericht des Normungsinstitutes gemäß ONR 22112 als vereinbart ergebe. Grundlage wäre die Schiedsordnung des ONBauschiedsgerichts, welches aber seit Jahren nicht (mehr) existiere, sodass keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege und von der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auszugehen sei. Es könne keinesfalls irgendein anderes Schiedsgericht in Anspruch genommen werden. Die erwähnte Institution VIAC sei nicht vereinbart worden und wäre auch keinesfalls als Schiedsgericht vereinbart worden, weil es sich um kein Spezialschiedsgericht wie das ONBauschiedsgericht handle. Auch deren Schieds und Mediationsordnung sei nicht vereinbart worden.
Der Beklagte wandte zunächst die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges und dann auch die sachliche Unzuständigkeit aufgrund einer für die streitgegenständliche Rechtssache im Werkvertrag getroffenen Schiedsvereinbarung ein, wonach alle Streitigkeiten, die sich aus dem gegenständlichen Bauvertrag ergäben, endgültig von einem Schiedsgericht zu entscheiden seien, welches (im Sinne des beiderseits unterfertigten Verhandlungsprotokolls) die Schiedsordnung ONR 22112 anerkenne. Es werde außer Streit gestellt, dass das ONBauschiedsgericht nicht existiere. Die Schiedsklausel sei rechtswirksam, weil die Schiedsordnung existent sei und die Parteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart hätten, welches diese anerkenne, wie beispielsweise die bei der WKO angesiedelte Schiedsinstitution VIAC, die nach den Wiener Regeln agiere. Es sei auch nicht konkret das ONBauschiedsgericht, sondern ein Schiedsgericht vereinbart worden, das die Schiedsordnung ONR 22112 anerkenne. Der Beklagte anerkenne hiermit das Schiedsgericht VIAC, welches nach dessen Schieds und Mediationsordnung, den Wiener Regeln, die Durchführung des Schiedsverfahrens nicht ablehnen könne.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz. Dabei ging es von den nach unmittelbarer Beweisaufnahme auf den Seiten 3 und 4 der Beschlussausfertigung ersichtlichen Feststellungen aus, die eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden.
Rechtlich erwog das Erstgericht, die vorliegende und in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossene Schiedsvereinbarung weise den notwendigen Mindestinhalt auf. Schiedsvereinbarungen seien als Prozesshandlungen (Prozessverträge) nach den Vorschriften des Prozessrechts auszulegen, was aber nicht ausschließe, den von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgten Zweck, also die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs, als Auslegungsmittel und damit analog auch die Auslegungsregeln des ABGB heranzuziehen. Aufgrund der im Vertrag getroffenen Reihung der Vertragsgrundlagen sei die im Werkvertrag enthaltene Schiedsklausel wohl die hier maßgebliche Schiedsklausel, die allgemein auf ein Schiedsgericht abstelle, von dem alle sich aus dem gegenständlichen Bauvertrag ergebenden Streitigkeiten endgültig entschieden werden sollten. Dass hier auf das ONBauschiedsgericht Bezug genommen würde, gehe aus dem Vertragstext nicht hervor. Aber auch aus der in dem Verhandlungsprotokoll enthaltenen Ergänzung dieser Klausel auf ein Schiedsgericht, welches die Schiedsordnung ONR 22112 anerkenne, sei für den Standpunkt der Klägerin nichts gewonnen. Entgegen deren Ansicht sei nach dem Text der Schiedsvereinbarung nicht vereinbart worden, dass ein bestimmtes Schiedsgericht zur Entscheidung befugt sein solle, sondern ein Schiedsgericht, das die Schiedsordnung ONR 22112 anerkenne. Dass es sich dabei nur um das nicht mehr existente ONBauschiedsgericht handeln könne, gehe auch aus dem Wortlaut der Schiedsklausel im Verhandlungsprotokoll nicht hervor. Vielmehr spreche schon die zweimalige Verwendung des unbestimmten Artikels („von einem Schiedsgericht“) in beiden Vertragsgrundlagen ziemlich eindeutig gegen die von der Klägerin angestrebte Auslegung, die Parteien hätten das laut eigenem Vorbringen seit 2015 und damit zur Zeit des Vertragsabschlusses gar nicht mehr existente ONBauschiedsgericht vereinbart. Es seien auch keine Hindernisse zu erkennen, dass ein AdhocSchiedsgericht, wie beispielsweise die VIAC, die von den Parteien gewünschte Schiedsordnung nicht anerkennen würde. Dies habe die Klägerin auch nicht behauptet. Der Einwand der sachlichen Unzuständigkeit erweise sich aufgrund der vorliegenden Schiedsvereinbarung als berechtigt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich der Geltendmachung sekundärer Verfahrensmängel) mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung und Durchführung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Klägerin erachtet in ihrer Rechtsrüge die gegenständliche Schiedsvereinbarung mangels Existenz des vereinbarten Schiedsgerichts, nämlich des ONBauschiedsgerichts, auf welches sich die Schiedsordnung ONR 22112 ausdrücklich beziehe, als undurchführbar, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts zu bejahen sei. Schon aus der Wahl der Formulierung in den Beilagen ./1 und ./2 sei gemäß § 914 ABGB auf den hypothetischen Parteienwillen zu schließen, wonach die Vertragsparteien (nur) ein spezialisiertes Schiedsgericht vereinbaren hätten wollen und nicht irgendein (ad hoc) Schiedsgericht. Das VIAC bei der WKO gehe grundsätzlich nur nach den Wiener Regeln vor und sei kein speziell auf Bausachen spezialisiertes Schiedsgericht und daher nicht als gleichwertig und vereinbart anzusehen. Das Erstgericht habe weder festgestellt, dass das VIAC bei der WKO die ONR 22112 als Grundlage des Schiedsverfahrens anerkenne, was im Übrigen auch nicht zutreffe, noch Feststellungen getroffen, wie das VIAC besetzt werde.
Weiters rügt die Klägerin einen sekundären Verfahrensmangel, weil sich das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zwar mit der Parteienabsicht befasst habe, dabei aber nur den Vertragsinhalt herangezogen, jedoch keine Feststellungen getroffen habe. Wegen der unterlassenen Feststellungen zur Parteienabsicht, die sich im Wesentlichen ohnedies schon aus dem Vertragstext der Beilage ./1 (Punkt 20.) und der Beilage ./2 (Punkt 24.) ergäbe, sei das Erstgericht zum unrichtigen Schluss gekommen, die Parteien hätten nur irgendein Schiedsgericht und nicht ein spezialisiertes vereinbart.
Es würden daher folgende Zusatzfeststellungen begehrt:
„Die Vertragsparteien der ./1 und ./2 haben ein Spezialschiedsgericht in Bausachen aufgrund des Verweises auf die ONR 22112 vorgesehen. Daraus ist die Absicht der Parteien abzuleiten, dass sie aufgrund der Formulierung in der ./1 und ./2 ausschließlich ein Schiedsgericht vereinbaren wollten, das die Qualifikationen des ONBauschiedsgericht erfüllt und mit Spezialisten in Bausachen besetzt ist.“
Zudem ergebe sich aus der Schiedsvereinbarung eine Vielzahl von möglichen Schiedsgerichten und könnten die Parteien nicht wissen, welches Schiedsgericht die ON 22112 anerkenne. Es liege daher keine wirksame Schiedsvereinbarung eines bestimmbaren Schiedsgerichts vor und wäre auch aus diesem Grund der Unzuständigkeitseinrede nicht Folge zu geben gewesen.
Überdies habe der Beklagte gemäß § 915 Satz 2 ABGB den Nachteil der undeutlichen Formulierung zu tragen, deren er sich bedient habe. Die vertragliche Vereinbarung in den Beilagen ./1 (Punkt 20.) und ./2 (Punkt 24.) sei undeutlich, weil sie einen weiten Interpretationsspielraum offen lasse und nicht eindeutig ein bestimmtes oder bestimmbares Schiedsgericht festlege.
2. Eine Klagszurückweisung durch das Gericht infolge getroffener Schiedsvereinbarung hat gemäß § 584 Abs 1 ZPO dann zu unterbleiben, wenn das Gericht feststellt, dass eine Schiedsvereinbarung nicht vorhanden oder undurchführbar ist, weil etwa das vereinbarte Schiedsgericht nicht mehr existiert und mangels Feststellbarkeit der Bestellung und Zusammensetzung sowie der Schiedsordnung des seinerzeitigen Schiedsgerichts die Bestellung eines gleichartigen Schiedsgerichts (AdhocSchiedsgerichts) nicht möglich ist (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 IV/2 § 584 ZPO [Stand 1.10.2016, rdb.at] Rz 56; RISJustiz RS0127277).
3. Auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung mangels ausreichender Bestimmtheit, weil sich daraus eine Vielzahl von möglichen Schiedsgerichten ergebe, kein bestimmtes Schiedsgericht vereinbart worden sei und die Vereinbarung daher die Mindestanforderungen nicht aufweise, bezieht sich die Klägerin erstmals in ihrem Rekurs und verstößt damit gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0042091; vgl auch RS0108589 [insb T5; T6]), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Nur aus Gründen der Vollständigkeit ist darauf zu erwidern, dass zu den essentialia negotii einer Schiedsvereinbarung die genaue Bezeichnung der Parteien und des bestimmten Rechtsverhältnisses (vertraglicher oder nicht vertraglicher Art), aus dem die zu entscheidende(n) Streitigkeit(en) entstanden ist (sind) oder resultieren könnte(n), sowie die unzweideutige Vereinbarung der Streitentscheidung durch Schiedsrichter oder ein Schiedsgericht zählen (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 IV/2 § 581 ZPO [Stand 1.10.2016, rdb.at] Rz 32; Rechberger/Hofstätter in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] § 581 ZPO Rz 2; RS0102371; RS0044991). Die Bezeichnung eines bestimmten Schiedsgerichts ist für den Mindestinhalt einer Schiedsvereinbarung aber gerade nicht erforderlich (RS0102371 [T2]). Den Parteien steht es frei, entweder die Durchführung des Schiedsverfahrens vor einem institutionellen Schiedsgericht oder einem adhoc zu bildenden Schiedsgericht zu vereinbaren (Exenberger/Deitzer/Hauser, AdhocSchiedsgerichtsbarkeit [Stand 6.2.2025], Lexis Briefings in lexis360.at; Hausmaninger aaO Vor §§ 577 ff, Rz 14).
Wie das Erstgericht zutreffend darlegte, erfüllt die gegenständliche Schiedsvereinbarung die zuvor dargelegten Mindestanforderungen einer Schiedsvereinbarung.
4. Aufgrund der Bezugnahme auf die ONR 22112 in der Schiedsklausel und der Nichtexistenz des ONBauschiedsgerichts stellt sich nun rechtlich die Frage, wie die zwischen den Streitteilen getroffene Schiedsvereinbarung zu verstehen ist, nämlich ob damit, wie von der Klägerin behauptet, ein institutionelles Schiedsgericht (ONBauschiedsgericht) vereinbart wurde oder ob, wie vom Beklagten dargelegt, nur ein Schiedsgericht vereinbart wurde, welches die ONR 22112 anwendet.
5. Schiedsvereinbarungen iSd § 581 Abs 1 ZPO sind nach hA Prozessverträge (Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 581 ZPO Rz 94), zu deren Auslegung grundsätzlich die Vorschriften des Prozessrechts heranzuziehen sind (RS0045045; Hausmaninger aaO § 581 ZPO Rz 183 mwN). Demnach ist grundsätzlich vom objektiven Erklärungswert auszugehen (RS0037416 [T2; T7; T10]). Soweit die Vorschriften des Prozessrechts nicht ausreichen, sind nach ständiger Rechtsprechung und Lehre analog die Auslegungsregeln des ABGB (§ 914) heranzuziehen (RS0018023 [T10], RS0018093, RS0045045 [T3]). Liegt – wie hier - kein übereinstimmender Parteiwille vor, ist der Text der Schiedsklausel einer vernünftigen und den Zweck der Vereinbarung begünstigenden Auslegung zu unterziehen (RS0044997 [T2]). Lässt der Wortlaut zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert (RS0044997 [T3]; RS0018023 [T4]). Der äußerste Wortsinn stellt aber jedenfalls die Grenze für die Auslegung einer Schiedsvereinbarung dar (RS0045066).
6. Wenn die Klägerin rügt, dass das Erstgericht Feststellungen zu einer Parteienabsicht unterlassen habe, so ist darauf zu verweisen, dass ein vom Wortlaut abweichender Parteiwille von der Klägerin in erster Instanz zu behaupten und beweisen gewesen wäre (vgl RS0017834), was nicht geschah (siehe dazu Punkt 2.1. des Schriftsatzes vom 27.11.2024, ON 5). Für die Auslegung einer Urkunde ist nämlich deren Wortlaut maßgeblich, solange nicht behauptet und bewiesen ist, dass sich aufgrund außerhalb der Urkunde liegender Umstände ein übereinstimmender Parteiwille oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung ergibt (RS0043422 [T6, T13]). Im Übrigen handelt es sich nur bei der Feststellung der Willenserklärungen der Parteien um eine Tatsachenfeststellung, bei der Auslegung der festgestellten Willenserklärungen hingegen um eine revisible rechtliche Beurteilung (RS0017882). Die gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor (vgl RS0053317). Auch dem von der Klägerin erwähnten § 915 ABGB kommt hier demnach keine Relevanz zu.
6.1. Die gegenständlichen und im Kontext zu verstehenden (vgl Punkt 26. des „Verhandlungsprotokolls vom 8.9.2022 9.9.2022“) Schiedsklauseln lauten [Anm: Hervorhebungen durch das Rekursgericht]: „Alle Streitigkeiten, die sich aus dem gegenständlichen Bauvertrag ergeben, werden endgültig von einem Schiedsgericht entschieden. Jedenfalls gilt der Gerichtsstandort C* als vereinbart“ (./1, Punkt 20.) sowie „Alle Streitigkeiten, die sich aus dem gegenständlichen Bauvertrag ergeben, werden endgültig von einem Schiedsgericht entschieden, das die Schiedsordnung ONR 22112 anerkennt“ (./2, Punkt 24.).
6.1.1. Im Verweis auf eine institutionelle Schiedsgerichtsordnung liegt zwar idR die Vereinbarung eines Verfahrens vor dem zugehörigen institutionellen Schiedsgericht (hier wäre dies das nicht mehr existente ONBauschiedsgerichts), die Parteien können aber die Schiedsgerichtsordnung auch nur als ergänzendes Regelwerk für die Durchführung eines AdhocVerfahrens vereinbaren (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 IV/2 § 581 ZPO [Stand 1.10.2016, rdb.at] Rz 71).
6.1.2. Der Umstand, dass die im (laut vorgenommener Reihung der Vertragsunterlagen vorrangigen) Werkvertrag enthaltene Schiedsklausel nur auf ein Schiedsgericht Bezug nimmt und in keiner Weise auf etwaige Verfahrensvorschriften verweist und im (zweitrangigen) Verhandlungsprotokoll auch nur der Zusatz aufgenommen wurde, dass Streitigkeiten von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen, das die Schiedsordnung ONR 22112 anerkennt, spricht im vorliegenden Fall eindeutig dafür, dass die Parteien ein Schiedsverfahren vor einem Ad-hoc Schiedsgericht vereinbarten und gerade nicht, wie die Klägerin behauptet, ein institutionelles Schiedsverfahren vor dem ONBauschiedsgericht, welches nach ihrem eigenen Vorbringen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon seit sieben Jahren nicht mehr existierte (SS ON 5, Punkte 2.1 und 2.2.; (RS0121557 [T8]).
7. Somit unterscheidet sich der gegenständliche Sachverhalt der Vereinbarung eines AdhocSchiedsgerichts und gerade keines institutionellen Schiedsgerichts wesentlich von jenem, welcher der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 191/11a) zugrunde lag. Die dortige Schiedsvereinbarung hatte nämlich ein institutionelles Schiedsgericht vorgesehen, welches es nicht mehr gab. Aufgrund der dortigen klaren Formulierung, einer ganz bestimmten Institution die Entscheidung zu übertragen, und des Umstandes, dass die Bestellung eines gleichartigen Schiedsgerichts nicht mehr möglich war, ging der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Rekursgericht von der Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung aus. Aus dieser Entscheidung ist daher für die Klägerin hier nichts zu gewinnen.
8. Wenn die Klägerin die Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung auch darauf stützt, dass eine Bestätigung des VIAC, wonach dieses die ONR 22112 anerkenne, nicht vorliege und nicht festgestellt worden sei und auch keine Feststellungen zur Besetzung des VIAC getroffen worden seien, so ist sie zunächst darauf zu verweisen, dass sie, wie schon das Erstgericht völlig zutreffend darlegte (S 6), im Verfahren erster Instanz nicht behauptet hat, dass die Schiedsvereinbarung deshalb undurchführbar wäre, weil (irgend)ein Adhoc Schiedsgericht die vereinbarte Schiedsordnung nicht anerkennen würde. Außerdem kommt es auf eine Bestätigung der Anerkennung der ONR 22112 konkret durch das VIAC in rechtlicher Hinsicht nicht an, weil die Streitteile gerade keine Schiedsinstitution, wie etwa das VIAC, vereinbarten, sondern nur ein Adhoc Schiedsgericht, welches die ONR 22112 anerkennt. Somit erübrigen sich auch Feststellungen zur Besetzung des VIAC. Im Übrigen traf das Erstgericht unter Bezugnahme auf die Beilage ./4 ohnedies Feststellungen zu der vom VIAC erteilten Auskunft (S 4), woraus hervorgeht, dass das VIAC die ONR 22112 anerkennen würde. Dies steht im Einklang mit der Beilage ./4, die das Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde legen darf (RS0121557 [T3]), wonach das VIAC als mögliches Adhoc Schiedsgericht diese Schiedsordnung anerkennt. Weiterer Feststellungen bedurfte es mangels Vereinbarung eines institutionellen Schiedsgerichts daher nicht. Auch der vom Beklagten eventualiter begehrten Zusatzfeststellung (S 5 der Rekursbeantwortung, ON 15) kommt daher keine rechtliche Relevanz zu.
9. Dem weiteren Argument der Klägerin, bei Annahme einer wirksamen Schiedsvereinbarung müsste sie vor Klagseinbringung bei allen nur möglichen Schiedsgerichten anfragen und hätte dem möglichen Einwand der Gegenseite zu begegnen, dass die Unzuständigkeit eingewendet würde, ist zu entgegen, dass es zwar durchaus möglich sein kann, dass sich ein Schiedsverfahren nach den §§ 577 ff ZPO mühsamer gestalten kann als ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht. Das ist jedoch kein taugliches Argument für die von der Klägerin angestrebte Unwirksamkeit der getroffenen Schiedsvereinbarung. Das wäre vor Abschluss der ein Adhoc Schiedsgericht vorsehenden Schiedsklausel zu bedenken gewesen. Haben sich Vertragsparteien – wie hier - bewusst dafür entschieden, ihre Rechtsstreitigkeiten gerade nicht auf dem staatlichen Rechtsweg zu verfolgen, sondern vor einem Schiedsgericht, dann ist diese freie Wahl einerseits Ausfluss des Grundsatzes der Privatautonomie und dient andererseits auch der Entlastung der staatlichen Gerichtsbarkeit. Der Oberste Gerichtshof vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz der größtmöglichen geltungserhaltenden Auslegung von Schiedsvereinbarungen („favor validitatis“) (vgl Hausmaninger aaO § 581 ZPO Rz 193 sowie Vor §§ 577 ff ZPO Rz 7; RS0044997 [T3]; RS0018023 [T4])).
10. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
11. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Für die Rekursbeantwortung steht jedoch nur der einfache Einheitssatz zu (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 [Stand 8.1.2024, rdb.at] Rz 1.469).
12. Der Revisionsrekurs ist zwar gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig, aber wegen Fehlens einer wesentlichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dennoch nicht zulässig (§§ 526, 500 Abs 2 Z 3 ZPO; vgl RS0018023 [T6], RS0045045 [T7] zur Einzelfallbezogenheit des Ergebnisses der Auslegung einer Schiedsgerichtsvereinbarung). Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN ist im Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten nicht anzuwenden (RS0046345).
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