2R93/25y•OLG Wien 2R93/25y
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden und die Richter MMag. Popelka und Mag. Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Werner Tomanek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, **, vertreten durch die Mag. Rainer Ebert Mag. Gerhard Holzer Rechtsanwälte GesbR in Hollabrunn, wegen EUR 120.000 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 30.1.2025, GZ **11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.976,32 (darin EUR 662,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger überwies dem Beklagten am 2.2.2018 EUR 120.000 im Hinblick auf den geplanten Erwerb von Geschäftsanteilen an der B* GmbH, deren Alleingesellschafter der Beklagte damals war. Die Übertragung der Geschäftsanteile kam nicht zustande. Unstrittig ist, dass der Kläger daher einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrags von EUR 120.000 hatte.
Nachdem der Beklagte unter Vorlage von zwei Zahlungsbestätigungen die erfolgte Rückzahlung des Betrags behauptete, leitete die StA Korneuburg gegen ihn infolge einer Anzeige des die Rückzahlung bestreitenden Klägers zu ** ein Ermittlungsverfahren wegen schweren Betrugs und Urkundenfälschung ein. Das Ermittlungsverfahren wurde mangels Tatnachweises eingestellt. Ein eingeholtes Schriftgutachten hatte ergeben, dass die Unterschriften auf den vom Beklagten vorgelegten Zahlungsbestätigungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit echte Fertigungen des Klägers sind.
Daraufhin wurde der Kläger wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung zu Lasten des Beklagten angeklagt. Mit Urteil des LG Korneuburg zu ** wurde er freigesprochen. Der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil gab das OLG Wien zu 19 Bs 6/23f nicht Folge.
Der Kläger fordert nun den Betrag von EUR 120.000 zurück. Eine Rückzahlung sei bisher nicht erfolgt.
Der Beklagte wendet ein, er habe den Betrag in zwei Teilzahlungen – am 9.2.2018 iHv EUR 50.000 und am 7.3.2018 iHv EUR 70.000 – bar zurückerstattet.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf die auf den Seiten 5 bis 12 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich verneinte es eine – in erster Instanz vom Kläger behauptete – Bindung des Zivilgerichts an die im freisprechenden Urteil des Strafgerichts getroffenen Feststellungen. Nach den im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen habe der Beklagte dem Kläger im Februar und März 2018 den hier geforderten Betrag zurückgezahlt bzw sei der Anspruch aufgrund der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung der Gegenverrechnung als erfüllt anzusehen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Nachstehend werden die mit Beweisrüge bekämpften Feststellungen und die begehrten Ersatzfeststellungen angeführt und vom Berufungsgericht mit Buchstaben bezeichnet und nummeriert:
Bekämpfte Feststellung:
F1: „An einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 02.02.2018 und dem 09.02.2018 kam es zu einem Streit zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Grund dafür war, dass der Beklagte für einen Auftrag, der an diesem Tag zu erledigen war, einen Wagenheber benötigte, der im Betrieb nicht zu finden war. Auf Nachfrage teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er den Wagenheber nicht habe. Der Beklagte war durch die Situation unter Druck gesetzt. Kurz danach stellte der Kläger fest, dass sich der Wagenheber doch bei ihm zu Hause befand. Der Beklagte war deshalb sehr aufgebracht, es führte ein Wort zum anderen und kam es zu einem Streit zwischen dem Beklagten und dem Kläger. Für den Beklagten war zu diesem Zeitpunkt klar, dass wenn sie bereits wegen Kleinigkeiten in einen solchen Streit geraten, eine Beteiligung des Klägers an seiner GmbH nicht sinnvoll ist. Das besprach er in dieser Form auch mit dem Kläger. Sie einigten sich darauf, dass eine Anteilsübertragung nicht stattfindet und der Beklagte dem Kläger die bereits geleisteten EUR 120.000,- zurückbezahlt, wobei der Kläger darum ersuchte, dass er den Betrag in bar erhält.“ (Urteil Seite 6 f)
Begehrte Ersatzfeststellung:
E1: „Nach Zahlung der EUR 120.000,— kam es zu keinem wesentlichen Streit zwischen den Parteien oder einer Auflösung der Vereinbarung über den Anteilskauf. Der Kläger fragte beim Beklagten zwar immer wieder nach, wie es um den Vertrag stünde, weiter passierte jedoch vorerst nichts.“
Bekämpfte Feststellungen:
F2a: „Der Beklagte war mit der Zahlung in bar einverstanden. Er hob deshalb am 09.02.2018 von seinem Privatkonto bei der C* den Betrag von EUR 28.500,- in bar ab (ON 2.8.5 und ON 2.8.6 aus Akt **). Einen weiteren Betrag von EUR 21.500,- nahm er aus dem Tresor der Firma und übergab dem Kläger am 09.02.2018 den Gesamtbetrag von EUR 50.000,-.“ (Urteil Seite 7)
F2b: „Der Differenzbetrag zu den EUR 120.000,- in Höhe von EUR 70.000,- wurde zwischen dem Kläger und dem Beklagten am 07.03.2018 abgerechnet. Der Betrag von EUR 70.000,- wurde vom Beklagten jedoch nicht zur Gänze an den Kläger in bar bezahlt, sondern vereinbarten sie, dass Forderungen des Beklagten gegen den Kläger gegenverrechnet werden. Die genaue Höhe und die genaue Art dieser gegenverrechneten Forderungen kann nicht festgestellt werden, wobei sie der Höhe nach den Betrag von EUR 15.000,- jedenfalls nicht überschritten haben.“ (Urteil Seite 7).
F2c: „Nicht festgestellt werden kann, was der Kläger mit dem vom Beklagten an ihn in bar übergebenen Geldbetrag gemacht hat. Seinen Eltern hat der Kläger von der Rückzahlung nicht erzählt. Mit dem Verlauf der Zeit übten die Eltern Druck auf den Kläger im Hinblick auf die geleistete Zahlung aus.“ (Urteil Seite 7 f)
Begehrte Ersatzfeststellung:
E2: „Eine Rückzahlung des Betrags von EUR 120.000,— vom Beklagten an den Kläger erfolgte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht.“
Bekämpfte Feststellungen:
F3a: „Der Kläger bestätigte den Erhalt des Betrages von EUR 50.000,- mit seiner eigenhändigen Unterschrift auf einer bereits ausgefüllten Zahlungsbestätigung (Beilage ./3).“ (Urteil Seite 7)
F3b: „Der Kläger war mit dieser Verrechnung und Zahlung einverstanden und bestätigte mit seiner Unterschrift den Erhalt der Zahlung von EUR 70.000,- auf der Zahlungsbestätigung (Beilage ./4). Eine gesonderte Aufschlüsselung der Zahlung in bar und der Gegenverrechnung erfolgte auf der Zahlungsbestätigung nicht.“ (Urteil Seite 7)
Begehrte Ersatzfeststellung:
E3: „Der Kläger hat zwei Zahlungsbestätigungen Beilage ./3 und Beilage ./4 unterschrieben. Wie es zu der Unterschrift gekommen ist, kann nicht festgestellt werden. Tatsächlich hat der Kläger diese Unterschriften jedoch nicht in dem Wissen oder mit dem Willen gesetzt, dass er damit eine Zahlungsbestätigung unterfertigt. Er hat vom Beklagten weder Geld erhalten noch wurden Schulden des Klägers beim Beklagten in Anrechnung auf die Rückzahlungsverpflichtung von EUR 120.000,— getilgt.“
Bekämpfte Feststellung:
F4: „Bei einem dieser beiden Termine am 09.02.2018 und 07.03.2018 im Betrieb des Beklagten war auch der Zeuge D* im Kundenraum anwesend, wobei nicht festgestellt werden kann, an welchem der beiden. Der Zeuge beobachtete, wie der Beklagte dem Kläger zwei dicke Geldbündel übergab.“ (Urteil Seite 7)
Begehrte Ersatzfeststellung:
E4: „Es haben auch keine dritten Personen Wahrnehmungen zu der behaupteten Rückzahlung an den Kläger gemacht.“
Bekämpfte Feststellung:
F5: „Der Kläger arbeitete auch nach dem 07.03.2018 weiterhin im Betrieb des Beklagten. Die ursprünglich angedachte Anteilsübertragung war zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Thema mehr.“ (Urteil Seite 7)
Begehrte Ersatzfeststellung:
E5: „Der Kläger arbeitete weiterhin im Betrieb des Beklagten, da der Kläger davon ausging, dass die Anteilsübertragung noch stattfinden werde.“
2. Zentrale Tatsachenfrage des Verfahrens ist, ob der Beklagte die von ihm behaupteten Zahlungen an den Kläger leistete.
Das Erstgericht ging in seiner detaillierten Beweiswürdigung (Urteil Seite 12 bis 17) auf Grundlage der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Schriftgutachten (./8 und ./12) davon aus, dass die Unterschriften auf den Zahlungsbestätigungen vom 9.2.2018 und 7.3.2018 (./3 und ./4) tatsächlich vom Kläger stammen. Dass die Zahlungsbestätigungen unter Verwendung von Blankounterschriften des Klägers hergestellt worden sein könnten, nahm das Erstgericht im Hinblick auf die darauf bezogenen Ausführungen des Sachverständigen im gegen den Kläger geführten Strafverfahren (vgl Beiakt LG Korneuburg **, ON 13.3, Seite 13) nicht an. Außerdem stützt es sich in diesem Zusammenhang auf die eigene Aussage des Klägers, wonach er mit Ausnahme von Kurzarbeitsvereinbarungen und Annahme von Lieferantensendungen keine Unterschriften im Betrieb des Beklagten geleistet habe, sich sicher sei, dass es sich bei den Kurzarbeitsvereinbarungen nicht um die gegenständlichen Zahlungsbestätigungen gehandelt habe, und er Dokumente vor Unterschriftsleistung auch gelesen habe (vgl ON 10.3, Seite 5; Seite 7).
Darüber hinaus erachtete das Erstgericht die Aussage des Beklagten auch nach dem bei der Vernehmung der Streitteile gewonnenen persönlichen Eindruck für glaubhafter als jene des Klägers. Diese Einschätzung begründet es mit einer ausführlichen Analyse des Aussageverhaltens der Parteien.
Schließlich sah es den Standpunkt des Beklagten durch die als glaubwürdig bewertete Aussage des Zeugen D* gestützt, wonach dieser gesehen habe, dass der Kläger vom Beklagten „einen Packen Geld“ übernommen habe (vgl ON 10.3, Seite 13).
3. Diese Beweiswürdigung überzeugt. Der Berufung gelingt es nicht, Zweifel daran zu wecken.
4. Die Berufung betrachtet die Aussage des Beklagten als unglaubwürdig und widersprüchlich, weil er ausgesagt habe, dass er in der Hoffnung auf eine „Änderung“ bzw einen „Konsens“ vorerst nur EUR 50.000 zurückgezahlt habe, was im Widerspruch zu der Schilderung stehe, die Vereinbarung über den Anteilskauf sei „in dieser Form beendet“ gewesen. Es sei unverständlich, was die vom Beklagten erhoffte „Änderung“ oder der „Konsens“ bedeuten sollten und warum er vorerst einen Betrag zurückbehalten habe.
Der Beklagte hat den Umstand, dass zunächst eine Teilzahlung von EUR 50.000 erfolgt sei, auch mit der Verfügbarkeit des Betrags begründet (vgl ON 10.3, Seite 9). Ungenauigkeiten bzw Detailwidersprüche seiner Aussage hat das Erstgericht schlüssig auf Erinnerungslücken zurückgeführt (vgl Urteil Seite 14).
Wollte man annehmen, dass die Zahlungsbestätigungen (in einer von der Berufung überdies nicht dargelegten Weise) durch ein doloses Verhalten des Beklagten hergestellt oder erschlichen worden wären, dann wäre es außerdem umso weniger plausibel, dass eine Aufteilung auf zwei Bestätigungen (mit entsprechend höherem Entdeckungsrisiko) erfolgt wäre. Der Aspekt der Aufteilung auf zwei Zahlungsbestätigungen ist damit jedenfalls nicht geeignet, den Standpunkt des Klägers zu stützen.
5. Die Berufung bekämpft die Feststellung F1 mit der Begründung, es sei lebensfremd, anzunehmen, dass wegen eines Streits um einen Wagenheber – wie vom Beklagten geschildert – zwar keine Unternehmensbeteiligung, wohl aber eine weitere Zusammenarbeit im Betrieb möglich gewesen wäre.
Das Erstgericht bezeichnete den Umstand eines Streits kurz nach der Zahlung von EUR 120.000 seinerseits als „seltsam anmutend“, betrachtete aber die Aussage des Beklagten als nachvollziehbar einerseits im Hinblick darauf, dass die Streitteile davor keine gemeinsamen Erfahrungen in der tatsächlichen Zusammenarbeit im Betrieb hatten, andererseits wegen des freimütigen Zugeständnisses des Beklagten, wonach er sich selbst beim Streit nicht unter Kontrolle gehabt habe (vgl Urteil Seite 15).
Dass die Streitteile für eine Unternehmensbeteiligung und gemeinsame Betriebsführung ein höheres Maß an Vertrauen bzw persönlicher Übereinstimmung als für ein Dienstverhältnis voraussetzten, erscheint auch nicht ungewöhnlich.
Dem Argument des Erstgerichts, dass der Kläger (im Gegensatz zum Beklagten) „eigentlich keine Erklärung“ dafür habe anbieten können, weshalb es nicht zum Abschluss des Vertrages kam, hält die Berufung nichts entgegen.
Beizupflichten ist dem Erstgericht insbesondere darin, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Kläger nach Zahlung des für ihn gewichtigen Betrags von EUR 120.000, wofür er selbst einen Kredit aufnehmen musste, jahrelang keine Veranlassung traf, um ein nach seiner Behauptung nach wie vor bestehendes Recht auf Anteilsübertragung durchzusetzen (vgl Urteil Seite 14).
6. Die vom Kläger zur Bekämpfung der Feststellungen F2a und F2b herangezogenen Detailabweichungen in den Aussagen des Beklagten zur Höhe der Rückzahlung bzw des aufgerechneten Teilbetrags sind zwanglos erinnerungsbedingt zu erklären. Zu verweisen ist hierzu auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Erstgerichts (Urteil Seite 14 bis 16).
Der Umstand, dass zu den vom Beklagten ausgesagten Geldentnahmen aus den Tresoren im Betrieb bzw bei sich zu Hause keine Kontrollbeweise vorliegen, widerlegt die Aussage des Beklagten nicht und wiegt jedenfalls nicht stark genug, um die vom Erstgericht gegen den Standpunkt des Klägers ins Treffen geführten Beweise zu entkräften. Finanzielle Schwierigkeiten des Beklagten oder der B* GmbH im Jahr 2018 konnte das Erstgericht jedenfalls nicht feststellen (vgl Urteil Seite 12).
Dass auf der Zahlungsbestätigung vom 7.3.2018 (./4) nicht eigens ausgewiesen wurde, dass ein Teil der Anspruchsbefriedigung durch Aufrechnung erfolgte, begründet ebenfalls keine Bedenken (vgl hierzu die schlüssige Erklärung des Beklagten ON 10.3, Seite 12). Hätte der Beklagte die Zahlung wahrheitswidrig behauptet, dann hätte er wohl eine simplere Sachverhaltsversion erfunden.
Der Umstand, dass im Strafverfahren Beweise anders gewürdigt und andere Feststellungen getroffen wurden, steht der Beweiswürdigung des Erstgerichts, das sich ein unmittelbares Bild von den aufgenommenen Beweismitteln machen konnte, nicht entgegen.
7. Der Kläger bestreitet nicht mehr, dass die Unterschriften auf den Zahlungsbestätigungen von ihm stammen. Er bekämpft die Feststellungen F3a und F3b mit dem Ziel, dass festgestellt werde, er habe die Unterschriften nicht im Wissen oder mit dem Willen gesetzt, dass er damit jeweils eine Zahlungsbestätigung unterfertige.
Allerdings bietet die Berufung keine Erklärung dafür an, wie ein Zustandekommen der Bestätigungen ohne Willen und Wissen des Klägers auch nur denkmöglich wäre.
Dass die Bestätigungen unter Verwendung von Blankounterschriften des Klägers hergestellt oder die Unterschriften (in welcher Weise?) erschlichen worden wären, ist nach der Beweiswürdigung des Erstgerichts im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen im Strafverfahren sowie die eigene Aussage des Klägers auszuschließen (siehe oben). Dem hält die Berufung nichts entgegen.
Der Kläger hält die Annahme für grotesk, er hätte im Wissen, dass auf den Zahlungsbestätigungen tatsächlich seine Unterschrift sei, den Beklagten angezeigt.
Das Erstgericht führte die nach Ende des Dienstverhältnisses vom Kläger gegen den Beklagten gesetzten Schritte jedoch plausibel auf einen „enormen Druck“ seitens der Eltern des Klägers zurück; dies vor dem Hintergrund, dass seine Mutter den Abstattungskredit mitunterzeichnet und er seinen Eltern von der erfolgten Rückzahlung nichts erzählt habe (Urteil Seite 16).
8. Die Berufung meint, die Aussage des Zeugen D* sei nicht geeignet, die Feststellung F4 zu tragen.
Der Zeuge konnte aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass der Beklagte dem Kläger bei einer Gelegenheit „zwei dicke Geldbündel“ übergeben habe (ON 10.3, Seite 13). Der Zeuge konnte weder den Zeitpunkt der Übergabe aus eigener Erinnerung zuordnen, noch war ihm der Zweck der Übergabe bekannt.
Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, dass es sich dabei um eine der beiden vom Beklagten ausgesagten Barzahlungen handelte, ist mehr als naheliegend. Um welche Geldübergabe es sich sonst hätte handeln können, lässt die Berufung nicht erkennen.
Dass der unter Wahrheitspflicht aussagende Zeuge gelogen haben könnte, behauptet die Berufung nicht. Ein Motiv für eine Gefälligkeitsaussage zugunsten des Beklagten ist auch nicht ersichtlich. Dass der Zeuge Datum und Zweck der von ihm beobachteten Übergabe nicht nennen konnte und sich bloß an eine scherzhafte Äußerung erinnerte, die er selbst bei dieser Gelegenheit gegenüber dem Beklagten geäußert habe, spricht für eine authentische Aussage.
9. Gegen die Feststellung F5 führt die Berufung die Aussage des Klägers ins Treffen, wonach er nicht im Betrieb geblieben wäre, wenn er das Geld zurück erhalten hätte, und nur deshalb dort gearbeitet habe, weil er davon ausgegangen sei, dass er die Geschäftsanteile erhalten werde (vgl ON 10.3, Seite 4).
Gerade unter der Prämisse der Berufung, dass der Kläger weder das Geld noch die Geschäftsanteile erhalten hätte, wäre aber ein bald eskalierender Konflikt zwischen den Streitteilen zu erwarten gewesen. Dass noch bis Juni 2021 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen bestand (vgl Urteil Seite 8), ist viel besser mit der Annahme verträglich, dass das Thema einer Anteilsübertragung nach Rückzahlung des strittigen Betrags für beide Seiten endgültig erledigt war.
10. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts. Eine Rechtsrüge führt der Kläger nicht aus. Die Berufung ist daher insgesamt erfolglos.
11. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.
12. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen, zumal ausschließlich eine Beweisrüge erhoben wurde.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.