OLG Wien 4R106/25z

4R106/25zTribunal de Recurso27 de ago. de 2025

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OLG Wien 4R106/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00400R00106.25Z.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden und die Richter Mag. Falmbigl und Mag. Viktorin in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* B*, **, , vertreten durch die Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei C B, **, **, vertreten durch Dr. Lukas Fantur, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abberufung eines Geschäftsführers, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert: EUR 36.000), über den Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23.6.2025, **-58, in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Begründung

Begründung:

Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge: der Kläger) sowie die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: der Beklagte) sind Brüder und jeweils selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer sowie jeweils 50%ige Gesellschafter der D* Holding GmbH (FN **).

Die D* Holding GmbH wiederum ist (Mit-)Gesellschafterin (unter anderem) der E* Gesellschaft m.b.H. (FN *), der „F“ Warenhandelsges.m.b.H. (FN ), der G Gesellschaft m.b.H. (FN ) und der H GmbH (FN ). Während beide Parteien jeweils selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der „F“ Warenhandelsges.m.b.H. sind, ist der Beklagte alleiniger Geschäftsführer der E Gesellschaft m.b.H., der G Gesellschaft m.b.H. und der H GmbH.

Die gemeinsam mit seiner Klage vom 5.9.2024 vom Kläger beantragte Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherstellung des – gleichzeitig klagsweise geltend gemachten - Anspruchs auf Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der D* Holding GmbH wurde mit Beschluss vom 16.9.2024 (ON 6) rechtskräftig abgewiesen.

Am 14.11.2024 (ON 18) beantragte der Kläger neuerlich die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und begehrte, dass dem Beklagten ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht als Geschäftsführer der D* Holding GmbH vorläufig entzogen und ihm geboten werde, jede Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit für die D* Holding GmbH zu unterlassen.

Dazu brachte er – soweit für das Rekursverfahren von Relevanz – im Wesentlichen vor, der „Unternehmensgruppe B*“ (D* Holding GmbH sowie die oben angeführten Tochtergesellschaften) würden durch das Verhalten des Beklagten unwiederbringliche und existenzbedrohende Schäden drohen. Auszugsweise gründe das Fehlverhalten des Beklagten darin, dass er Bucheinsichts- und Auskunftsrechte verweigere und die Kontrolltätigkeit des Klägers vereitle. Er nehme rechtsgrundlose Fakturierungen vor, verletze Pflichten im Zusammenhang mit der Vercharterung von Flugzeugen, habe wichtige Geschäftsunterlagen an Konkurrenten übermittelt, unrechtmäßige Verrechnungen vorgenommen, rufschädigende Äußerungen verbreitet, Rechnungen verspätet bezahlt, vertrauliche Unternehmensdaten unrechtmäßig kopiert und Buchhaltungs- sowie Zahlungsverkehrdienstleistungen widerrechtlich eingestellt. Der D* Holding GmbH seien durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Beklagten unwiederbringliche Schäden bzw Nachteile entstanden bzw würden weiterhin drohen, nämlich eine Entwertung ihrer Geschäftsanteile und eine Schmälerung der ihr zustehenden Gewinne, Kundenverlust, kartellrechtliche Geldbußen und Schadenersatzansprüche, finanzstrafrechtliche Folgen sowie das Risiko der fehlenden Einbringlichmachung der unbesicherten Darlehen über EUR 3,004.000, welche die S* Holding GmbH an diverse Tochtergesellschaften gewährt habe, wodurch sie einer unmittelbaren Insolvenzgefahr ausgesetzt sei. Der drohende unwiederbringliche Schaden in Form einer Insolvenz der D* Holding GmbH und/oder einzelner Tochtergesellschaften, eine damit verbundene unwiederbringliche Rufschädigung, finanzstrafrechtliche Konsequenzen durch Falschverrechnungen, Kundenverluste, Mitarbeiterverluste etc könnten schon per se nicht durch Leistung eines Geldersatzes ausgeglichen werden. Die persönlichen Vermögensverhältnisse des Beklagten hätten sohin keine rechtliche Relevanz. Zudem reiche das behauptete Privatvermögen des Beklagten nicht aus, den Wert der Unternehmensgruppe B*, der im Falle einer Insolvenz unwiederbringlich vernichtet werden würde, und die bereits entstandenen Schäden vollständig abzudecken. Ungeachtet des Feststellungsverfahrens zu ** des Handelsgerichts Wien sei die D* Holding GmbH nach wie vor als Gesellschafterin der Tochtergesellschaften ausgewiesen und daher alleinig berechtigt, die Gesellschafterrechte (insbesondere das Recht zur Abberufung von Geschäftsführern) auszuüben. Damit könne derzeit auch nur die D* Holding GmbH die Abberufung des Beklagten auf Ebene der Tochtergesellschaften wirksam verfügen. Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnisse des Beklagten sei daher notwendige Voraussetzung dafür, dass dem Beklagten in weiterer Folge auch die Geschäftsführungsbefugnis auf Ebene der Tochtergesellschaften entzogen werden könne.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und wendete – soweit für das Rekursverfahren von Relevanz – im Wesentlichen ein, der Vater der Parteien (I* B*) behaupte, eine Option zum Erwerb sämtlicher von der D* Holding GmbH an der „F*“ Warenhandelsges.m.b.H. und an der H* GmbH gehaltener Geschäftsanteile zu haben und diese ausgeübt zu haben. Dies würde bedeuten, dass die D* Holding GmbH ihre wesentlichsten Beteiligungen um einen Abtretungspreis von lediglich jeweils EUR 1 an I* B* „verlieren“ würde. Dagegen habe der Beklagte namens der ED* Holding GmbH beim Handelsgericht Wien zu ** eine Klage auf Feststellung eingebracht, dass ungeachtet der notariellen Annahmeerklärungen die D* Holding GmbH Gesellschafterin geblieben sei. In Hinblick auf die Feststellungsklage habe der Beklagte die Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens erreichen können. Da der Kläger im Parallelverfahren den (unrichtigen) Standpunkt vertrete, die D* Holding GmbH sei aufgrund der wirksam erfolgten Abtretung der Geschäftsanteile nicht mehr Gesellschafterin der genannten Gesellschaften, sei das begehrte Regelungsmittel, nämlich die Untersagung der Geschäftsführung und Vertretung der D* Holding GmbH, nicht geeignet, den der Gesellschaft drohenden unwiederbringlichen Nachteil zu verhindern. Das vom Kläger bestrittene Fortbestehen der gesellschaftsrechtlichen Verbindung wäre Grundlage dafür, dass sich ein Entzug der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht auf die Geschäftsführung in den Tochtergesellschaften überhaupt auswirken könnte. Die vom Kläger behaupteten Abberufungsgründe sowie drohenden unwiederbringlichen Schäden würden bestritten. Weiters sei der Beklagte äußerst vermögend, weshalb in Hinblick auf die Möglichkeit eines Geldersatzes kein unwiederbringlicher Nachteil drohe.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz. Rechtlich führte es aus, dass der Kläger nach den Feststellungen im Falle der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung als vorläufig allein vertretungsbefugter Geschäftsführer der D* Holding GmbH die Klage im Parallelverfahren zurückziehen, den Beklagten als Geschäftsführer in den Tochtergesellschaften durch den Kläger ersetzen und die Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften gegen einen Abtretungspreis von insgesamt EUR 4 auf I* B* übertragen würde. Dies hätte zur Folge, dass die D* Holding GmbH faktisch nahezu alle Vermögenswerte verlieren würde. Es mache daher keinen nennenswerten Unterschied, ob der Kläger die Durchführung der Übertragung der Anteile an I* B* veranlasse oder der Beklagte die Tochtergesellschaften der D* Holding GmbH in die Insolvenz führe. Einem drohenden Schaden aus ausstehenden Darlehensforderungen von rund EUR 3 Mio stünde zudem Liegenschaftsvermögen des Beklagten von mehr als EUR 5,5 Mio gegenüber. Die einstweilige Verfügung sei daher nicht geeignet, einen drohenden unwiederbringlichen Schaden für die D* Holding GmbH abzuwenden.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem Sicherungsantrag stattzugeben; hilfsweise wird die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Der Rekurs ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Der Kläger wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung keine geeignete Maßnahme darstellen würde, um einen drohenden unwiederbringlichen Schaden für die D* Holding GmbH hintanzuhalten. Eine Klagsrückziehung durch den Kläger sei rechtlich nicht möglich, die Firmenbucheintragung eines Gesellschafterwechsels habe keine konstitutive Wirkung und eine Insolvenz der Tochtergesellschaften würde zu irreversiblen Verlusten für die D* Holding GmbH führen. Die drohenden Schäden seien durch Geldersatz nicht adäquat auszugleichen. Zudem werden sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht.

2. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts beruht in erster Linie auf der Feststellung, wonach der Kläger im Falle der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung die Klage im Parallelverfahren umgehend zurückziehen, den Beklagten als Geschäftsführer der Tochtergesellschaften durch sich selbst ersetzen und sodann den Gesellschafterwechsel bei den Tochtergesellschaften von der D* Holding GmbH auf I* B* veranlassen würde. Dass die D* Holding GmbH dadurch ihre Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften gegen eine Zahlung von insgesamt EUR 4 verlieren würde, bewirke für die D* Holding GmbH kein vorteilhafteres Ergebnis als eine nach dem Antragsvorbringen drohende Insolvenz im Falle der weiteren Geschäftsführertätigkeit durch den Beklagten (ON 58, 13 f).

3. Diesen Erwägungen steht jedoch entgegen, dass die Feststellung, wonach der Kläger die Klage im Parallelverfahren umgehend zurückziehen würde, wenn die beantragte einstweilige Verfügung erlassen werden würde, von keinem Tatsachenvorbringen gedeckt und somit überschießend ist. Dass die Feststellungen im Einklang mit den Aussagen des Klägers im Bescheinigungsverfahren stehen (vgl ON 56.5, 5 f), ändert nichts daran, dass das Gericht diese Umstände nur insoweit berücksichtigen durfte, als sie im Parteivorbringen Deckung finden (vgl RS0040318). Werden der Entscheidung (unzulässige) überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, wird damit die Sache rechtlich unrichtig beurteilt (RS0040318 [T2]).

3.1. Im Rahmen des Provisorialverfahrens brachte der Beklagte in diesem Zusammenhang nur vor, dass I* B* behaupte, eine Option zum Erwerb sämtlicher von der D* Holding GmbH an der F* und an der H* GmbH gehaltener Geschäftsanteile ausgeübt zu haben, womit die D* Holding GmbH ihre wesentlichsten Beteiligungen um einen Abtretungspreis von jeweils EUR 1 „verlieren“ würde, sowie dass der Beklagte namens der D* Holding GmbH aus diesem Grund eine Feststellungsklage zu ** eingebracht und eine Unterbrechung des diesbezüglichen Firmenbuchverfahrens erreicht habe (ON 21 Rz 46 ff).

3.2. Im Hauptverfahren brachte der Beklagte zudem vor, dass es dem Kläger mit der vorliegenden Abberufungsklage in Wahrheit darum gehe, „freie Bahn“ für die Abberufung des Beklagten auch als Geschäftsführer der Tochtergesellschaften zu haben, um sich dann selbst als Geschäftsführer der G* und der G* einzusetzen und unverzüglich bei diesen Gesellschaften einen angeblichen Gesellschafterwechsel auf I* B* zur Anmeldung zu bringen (ON 38 Rz 13).

3.3. In seiner Gegenäußerung vom 4.6.2025 nimmt der Beklagte zwar Bezug darauf, dass der Kläger beabsichtige, „die Klage der F*“ etwa in Form einer Klagsrückziehung „zu beenden“, sobald I* B* als Alleingesellschafter im Firmenbuch eingetragen sei (ON 55 Rz 52). Dieses Vorbringen betrifft aber nicht das vorliegend festgestellte Parallelverfahren (**), sondern jenes zu ** des Handelsgerichts Wien, wie sich aus der Formulierung „Klage der F* und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln (./278, ./279, ./280) ergibt.

4. Es mangelt sohin an entsprechendem Vorbringen zu einer beabsichtigten Klagsrückziehung im Verfahren . Dies ist insoweit entscheidungsrelevant, als die vom Erstgericht angenommene mangelnde Eignung der beantragten einstweiligen Verfügung vom Fortbestand des Parallelverfahrens abhängt. Nach dem Vorbringen des Klägers soll die einstweilige Verfügung verhindern, dass der Beklagte durch sein Verhalten die wirtschaftliche Existenz der D Holding GmbH gefährde. Der Argumentation des Erstgerichts folgend würde dieser Zweck im vorliegenden Fall nicht erreicht werden, da die D Holding GmbH durch die festgestellten Maßnahmen des Klägers (unmittelbar) wirtschaftlich ausgehöhlt wäre.

5. Ohne die Feststellung einer beabsichtigten Klagsrückziehung ist aber die vom Erstgericht zur Verneinung der Eignung der beantragten einstweiligen Verfügung herangezogene Kausalkette nicht tragfähig. Der Fortbestand des Parallelverfahrens würde es dem Kläger vielmehr verwehren, die Anteilsübertragungen im Firmenbuch eintragen zu lassen, solange nicht über die Eigentumsverhältnisse entschieden ist. Die vom Erstgericht angenommene unmittelbare wirtschaftliche Aushöhlung der D* Holding GmbH durch den Kläger entfällt damit. Der einstweiligen Verfügung ist somit die grundsätzliche Eignung nicht abzusprechen, den vom Kläger behaupteten drohenden Schaden durch die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer abzuwenden.

6. In der Bescheinigungstagsatzung vom 11.6.2025 führte der Beklagtenvertreter aus, dass „der Kläger wiederholt auf verschiedensten Ebenen erklärte und auch zu verstehen gab, dass er alles in seiner Macht Stehende tun werde, um das vorzitierte Parallelverfahren (Anm: ) zu beenden und/oder die Firmenbuchanteile an den Tochtergesellschaften an I B zu übertragen“ (ON 56.5, 14). Selbst wenn man diese als rein „informativ“ protokollierten Ausführungen als Vorbringen werten würde, änderte sich am Ergebnis nichts, zumal der Beklagtenvertreter in diesem Zusammenhang weiters festhielt, dass ein Gesellschafterbeschluss gefasst worden sei, mit dem der Beklagte für den Fall des Erlasses einer einstweiligen Verfügung gemäß § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG zum Prozessvertreter der D* Holding bestellt worden sei (ON 56.5, 14).

7. Da ein Prozessvertreter im Zusammenhang mit der Prozessführung die organschaftliche Vertretung durch die übrigen Geschäftsführer verdrängt (vgl Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 35 Rz 101; Feltl, GmbHG § 35 E 76; Aburumieh/Arlt/Gruber in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG² zu § 35 GmbHG Rz 96), wäre der Kläger nicht befugt, die Klage im Parallelverfahren zurückzuziehen. Damit entfiele die Möglichkeit, dass der Kläger unmittelbar nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung die wirtschaftliche Aushöhlung der D* Holding GmbH herbeiführt, zumal er ohne Klagsrückziehung weder den im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafterstatus der D* Holding GmbH an den Tochtergesellschaften ändern noch die Anteilsübertragungen an I* B* eintragen lassen könnte.

8. Soweit der Beklagte auf den im Parallelverfahren vertretenen Prozessstandpunkt des Klägers verweist, wonach die D* Holding GmbH nicht mehr Gesellschafterin der Tochtergesellschaften sei, ist entgegenzuhalten, dass die dortigen Prozessbehauptungen für die Beurteilung der Eignung der einstweiligen Verfügung keine Relevanz entfalten. Solange die geänderte Eigentumsverhältnisse nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist die D* Holding GmbH weiterhin Gesellschafterin der Tochtergesellschaften und die Tätigkeit des Beklagten als Geschäftsführer der Tochtergesellschaften nicht eingeschränkt.

9. Damit erweist sich die Annahme des Erstgerichts, die beantragte einstweilige Verfügung sei zur Vermeidung der behaupteten Gefährdung nicht geeignet, als unzutreffend.

10. Der Rekurs zeigt somit zu Recht das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel auf, zumal es der Entscheidung insbesondere an Feststellungen zu jenen behaupteten Handlungen des Beklagten mangelt, die insoweit zu unwiederbringlichen Nachteilen führen würden, als die Leistung von Geldersatz dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (vgl RS0005270). Wie bereits in der Rekursentscheidung vom 30.1.2025 (ON 31, 14) festgehalten, lassen sich dem Vorbringen des Klägers Umstände entnehmen, die zu einem unwiederbringlichen Schaden für die D* Holding GmbH führen würden. Selbst unter Berücksichtigung des nunmehr festgestellten Liegenschaftsvermögens des Beklagten könnten neben der drohenden Insolvenzgefahr beispielsweise der Verlust von Kunden und Mitarbeitern, Rufschädigungen sowie die Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unwiederbringliche Nachteile mit sich bringen, die ungeachtet der Höhe des Privatvermögens des Beklagten durch Geldersatz nicht (adäquat) ausgeglichen werden könnten.

Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war daher unumgänglich.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 EO iVm § 52 ZPO.

Der Bewertungsausspruch beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, § 500 Abs 2 Z 1 lit b iVm § 526 Abs 3 ZPO und folgt der unbedenklichen Bewertung des Klägers.

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