8Rs23/25y•OLG Wien 8Rs23/25y
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Bw. Michael Choc, MBA, und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren **, **, vertreten durch Mag. Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Entziehung von Rehabilitationsgeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom (richtig:) 26.11.2024, **-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Feststellung, dass beim Kläger vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliege und der Kläger über den 31.5.2024 hinaus Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung und Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation habe, gerichtete Klagebegehren ab.
Es traf folgende Feststellungen:
Die klagende Partei bezog [seit] 1.11.2021 Rehabilitationsgeld (./5). Dieser Anspruch beruht auf einem gerichtlichen Vergleich, welcher in der Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 12.9.2022 zu GZ ** geschlossen wurde. Im Rahmen des Verfahrens wurde durch die gerichtliche Sachverständige DDr. B* ein Leistungskalkül erstellt, mit welchem sie die Arbeitsunfähigkeit des Klägers feststellte, dieser Zustand aber als besserbar erachtet wurde. Dafür wäre ein dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt zumutbarer mehrmonatiger stationärer Aufenthalt an einer auf Persönlichkeitsstörungen spezialisierten Institution zu absolvieren und im Anschluss daran eine konsequente ambulante psychiatrische-psychotherapeutische Weiterbehandlung zu etablieren gewesen. Mit Schreiben vom 15.9.2022 informierte die beklagte Partei den Kläger über die damit im Zusammenhang stehende gesetzliche Mitwirkungspflicht gemäß § 99 Abs 1a ASVG (./8).
Der Kläger absolvierte den aufgetragenen mehrmonatigen stationären Aufenthalt an einer auf Persönlichkeitsstörungen spezialisierten Institution nicht und begann frühestens im Jänner 2024 mit einer ambulanten psychiatrische-psychotherapeutischen Weiterbehandlung, deren Häufigkeit nicht festgestellt werden kann. Dem Kläger waren auch zum Untersuchungszeitpunkt durch die bestellte gerichtliche Sachverständige Dr. C* sowohl die aufgetragenen stationären als auch die ambulanten Therapiemaßnahmen zumutbar.
Am 29.2.2024 kam es zu einer Nachuntersuchung des Klägers durch die beklagte Partei (./2) sowie einer am 18.3.2024 folgenden chefärztlichen Stellungnahme (./4) mit dem Ergebnis einer kalkülsrelevanten Besserung des Zustands des Klägers.
Am 12.9.2024 fand die Untersuchung durch die im gegenständlichen Verfahren bestellte Sachverständige Dr. C* statt. Beim Kläger besteht weiterhin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie eine Cannabisabhängigkeit. Seit der Begutachtung durch Dr. B* von April 2024 hat sich psychopathologisch keine Änderung ergeben: Der Kläger hat nur dysfunktionale Copingstrategien zur Verfügung und ist nicht in der Lage sich im Rahmen der Persönlichkeitsstörung zu kontrollieren. Erschwerend kommt die Cannabisabhängigkeit hinzu, zum Aufputschen trinkt der Kläger überdimensional **. Eine Einordenbarkeit in den allgemein gültigen Arbeitsmarkt ist nicht möglich. Ausschließend sind vor allem das fehlende Durchhaltevermögen und die deutliche Instabilität, sowie ein fortgesetzter Cannabiskonsum. Es ist mit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes und somit auch mit verstärkt leidensbedingten Krankenständen bei Stress zu rechnen. Eine Verbesserung ist (weiterhin) aber möglich durch intensive Therapien, wie etwa eine stationäre suchtspezifische Therapie in einem spezialisierten Zentrum.
Der Kläger kam den Anweisungen, einen mehrmonatigen stationären Aufenthalt an einer spezialisierten Institution zu absolvieren und im Anschluss daran eine konsequente ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung zu etablieren, bis dato nicht nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein berücksichtigungswürdiger Verhinderungsgrund vorliegt.
Rechtlich bejahte das Erstgericht das Vorliegen eines Entziehungstatbestands wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht. Gemäß § 99 Abs 1 a ASVG sei das Rehabilitationsgeld der anspruchsberechtigten Person zu entziehen, wenn sie sich nach Hinweis auf die Rechtsfolge weigere, an den ihr zumutbaren medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mitzuwirken. Der Kläger hätte aufgrund des festgestellten psychiatrischen Leistungskalküls grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Da er jedoch trotz entsprechender Belehrung vom 15.9.2022 nichts zur Besserung seines Gesundheitszustands beigetragen habe, also sich nicht in eine mehrmonatige stationäre Therapie in einem spezialisierten Zentrum begeben und auch keine darauffolgende konsequente ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung etabliert habe, sei er seiner Pflicht zur Mitwirkung gemäß § 99 Abs 1a ASVG nicht nachgekommen. Berücksichtigungswürdige Verhinderungsgründe stünden nicht fest. Die Beklagte sei somit berechtigt gewesen, die gewährte Leistung zu entziehen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur allein erhobenen Rechtsrüge meint der Berufungswerber, wie das Erstgericht zutreffend feststelle, leide er an einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung; nämlich einer Persönlichkeitsstörung sowie einer Cannabis-Abhängigkeit. Aus diesem Grund stünden ihm auch nur dysfunktionale Copingstrategien zur Verfügung. Er sei von Suchtmitteln abhängig und müsse sich auch aufputschen. Eine Einordenbarkeit in den allgemeinen Arbeitsmarkt sei daher nicht möglich. Es fehle ihm aufgrund seiner krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung an dem erforderlichen Durchhaltevermögen und bestehe krankheitsbedingt eine deutliche Instabilität. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht diesem Umstand einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung und den damit einhergehenden unzureichenden Copingstrategien Rechnung tragen müssen. Es sei einem dermaßen psychisch kranken Menschen, der bereits an einer Persönlichkeitsentartung und an Suchtverhalten leide, nicht zumutbar, sich entsprechenden Anweisungen zu unterwerfen bzw diese Copingstrategien, die erforderlich seien, zu entwickeln. Ein Mensch in der psychischen Verfassung und mit der Erkrankung des Berufungswerbers sei gar nicht in der Lage, entsprechende Anweisungen zu befolgen und sich einem mehrmonatigen stationären Aufenthalt zu unterziehen bzw im Anschluss daran eine konsequente ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung durchzuführen. Somit liege keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Der Umstand, dass sich der Berufungswerber nicht einer derartigen stationären Therapie habe unterziehen können, sei ausschließlich auf seine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung zurückzuführen. Aufgrund unrichtiger Rechtsansicht habe das Erstgericht die psychiatrische Primärerkrankung vollkommen unberücksichtigt gelassen und sei somit aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts zu einem unrichtigen Ergebnis, nämlich Abweisung des Klagebegehrens gekommen.
Damit entfernt sich aber die Berufung in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt. Unbestritten bleibt, dass der Kläger den ihm ausdrücklich mitgeteilten Anweisungen, einen mehrmonatigen stationären Aufenthalt an einer spezialisierten Institution zu absolvieren und im Anschluss daran eine konsequente ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung zu etablieren, deren Inanspruchnahme ihm sehr wohl zumutbar waren, bis dato nicht nachkam. Ein berücksichtigungswürdiger Verhinderungsgrund lässt sich den Feststellungen gerade nicht entnehmen. Dass ihm die angeführten Therapiemaßnahmen wegen seines Gesundheitszustands nicht zumutbar (gewesen) seien, hat das Beweisverfahren – wie in der Beweiswürdigung des Erstgerichts darlegt – nicht ergeben und wurde sohin auch nicht festgestellt. Vielmehr steht fest, dass eine Verbesserung (weiterhin) möglich durch intensive Therapien, wie etwa eine stationäre suchtspezifische Therapie in einem spezialisierten Zentrum, möglich ist.
Die Berufung ist daher erfolglos.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]), weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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