8Rs89/25d•OLG Wien 8Rs89/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Bw Michael Choc, MBA und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei DI Dr. A*, *, vertreten durch B, LL.M. Bsc, Arbeiterkammer Wien, Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. Roman Maier, ebendort, wegen Pflegegeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 6.5.2025, **17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 23.8.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 15.3.2024 auf Zuerkennung von Pflegegeld ab.
Dagegen erhob der Kläger Klage, er sei hochgradig sehbehindert im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes und habe mindestens einen Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3.
Die Beklagte bestritt, die durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass kein ausreichender Pflegebedarf bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger ab 1.4.2024 Pflegegeld der Stufe 3 in Höhe von EUR 551,60 monatlich, ab 1.1.2025 in Höhe von EUR 577, monatlich zu gewähren.
Es legte seiner Entscheidung die auf Seiten 2 bis 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, der Kläger habe bei einer funktionsbezogenen Einstufung keinen Anspruch auf Pflegegeld. Der Kläger habe einen Visus von 0,9 suchend und keine rohrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung. Er erfülle die in § 4a Abs 4 BPGG normierten Kriterien damit nicht. Nach der Rechtsprechung komme aber eine analoge Anwendung der in § 4a BPGG normierten diagnosebezogenen Mindesteinstufung in Betracht, wenn der Pflegegeldwerber eine der in § 4a Abs 1 BPGG ausdrücklich angeführten Diagnosen ihrem Inhalt nach vergleichbare und in ihren Auswirkungen gleichzusetzende Diagnose aufweise. Wenngleich für eine diagnosebezogene Einstufung nach § 4a Abs 4 bis 6 BPGG die Ursachen für die Störung des Sehvermögens unerheblich seien, sei auch bei einer diagnosebezogenen Einstufung als hochgradig Sehbehinderter oder Blinder eine analoge Anwendung möglich, wenn der Pflegegeldwerber einer der in § 4a Abs 4 und 5 BPGG angeführten Sehleistung in ihren Auswirkungen gleichzusetzende Sehleistung aufweise. Auch bei einer taxativen Aufzählung sei eine Analogie nicht ausgeschlossen. Die Aufzählung der in § 4a Abs 4 BPGG angeführten Einstufungskriterien sei analogiefähig, als im Sinn eines beweglichen Systems ein gegenüber der gesetzlichen Umschreibung besserer Visus durch eine gegenüber der gesetzlichen Umschreibung weitergehendere Einschränkung des Gesichtsfeldes substituiert werden könne, sofern die Auswirkungen von verminderter Sehschärfe und eingeschränktem Gesichtsfeld auf die Sehleistung den im Gesetz definierten Einschränkungen der Sehleistung gleichkommen.
Der Kläger sei als hochgradig sehbehindert einzustufen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Beklagte moniert, beim Kläger liege ein Visus von 0,9 vor und am verbliebenen Auge eine Hemianopsie in den beiden unteren Quadranten, welche laut Sachverständiger für Augenheilkunde durch Kopfbewegungen (keine Zwangshaltung) durchaus kompensierbar sei. Der Visus beschreibe die Fähigkeit des Auges, zwei nahe beieinanderliegende Punkte voneinander getrennt wahrzunehmen. Der Visus 1 entspreche einem Durchschnittswert für gutes Sehen. Der festgestellte Visus sei wesentlich besser als bei der Typologie der diagnosebezogenen Mindesteinstufung gemäß § 4a Abs 4 3. Fall BPGG für hochgradige Sehbehinderung gesetzlich festgelegt werde. Bei der Hemianopsie (Halbseitenblindheit) handle es sich um einen durch eine waagrechte Mittellinie begrenzten halbseitigen Gesichtsausfall des restlichen verbliebenen Auges.
Gerade weil der Gesetzestext exakt definierte Sehschärfen als Voraussetzung für eine hochgradige Sehbehinderung normiere, sei im konkreten Fall bei einem nahezu durchschnittlichen Visus in Verbindung mit einer Heminanopsie (wo mehr Gesichtsfeld vorhanden sei als bei einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung) keine hochgradige Sehbehinderung beim Kläger gegeben. Eine Gesetzeslücke liege nicht vor. Gerade die abschließende taxative Aufzählung in § 4a BPGG spreche als klare Regelung gegen das Vorliegen einer Rechtslücke, welche durch Analogie geschlossen werden müsste.
Die Sehbehinderung des Klägers sei aufgrund des völlig erblindeten zweiten (schlechteren) Auges nicht als hochgradiger anzusehen, als bei einer Person, welche über zwei eingeschränkt funktionsfähige Augen verfüge.
2. Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu. Es ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu verweisen (§§ 2 ASGG, 500a ZPO). Ergänzend ist den Berufungsausführungen noch Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 4a Abs 4 BPGG ist bei hochgradig sehbehinderten Personen mindestens ein Pflegebedarf entsprechend
der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt,
wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne
Gesichtsfeldeinschränkung oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in
Verbindung mit einer Quadrantenanopsie oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in
Verbindung mit einer Hemianopsie oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
3. Grundlage der Beurteilung nach dieser Gesetzesstelle stellt immer eine augenfachärztliche Untersuchung dar, bestehend aus einer Bestimmung des Visus und der Feststellung einer Gesichtsfeldeinschränkung. Unter Gesichtsfeld versteht man den Bereich, der mit beiden Augen ohne Augenbewegungen überblickt werden kann. Bei der Hemianopsie (Halbseitenblindheit) handelt es sich um einen durch eine senkrechte Mittellinie begrenzten, halbseitigen Gesichtsfeldausfall beider Augen. Bei der röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung ist das Gesichtsfeld röhrenförmig eingeschränkt, man spricht häufig in diesem Fall auch von einem sogenannten Tunnelblick (vgl Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 6.30).
In der Stammfassung des BPGG war die Mindesteinstufung für sehbehinderte Personen nicht im Gesetz, sondern in der (damaligen) Einstufungsverordnung BGBl Nr. 1993/314 geregelt. Danach galt gemäß deren § 7 Abs 2 als hochgradig sehbehindert, wer das Sehvermögen so weit eingebüßt hat, dass er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden konnte, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sah, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können. Diese Definition wurde aus dem Versorgungsrecht übernommen. Gemäß § 19 Abs 3 KOVG galt als praktisch blind, wer infolge einer Dienstbeschädigung das Sehvermögen so weit eingebüßt hatte, dass er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden konnte, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sah, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können. Bei der Beurteilung des Begriffes der wirtschaftlichen Verwertung des Restes an Sehvermögen kam es nicht auf die Verwertungsmöglichkeit des Sehrestes in dem dem Sehbehinderten zumutbaren Beruf an, sondern war lediglich von Bedeutung, dass überhaupt eine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des Sehrestes gegeben war (VwSlg 7580 A).
Durch die BPGG-Novelle BGBl I Nr 111/1998 wurden die
Regelungen über die Mindesteinstufungen in das Gesetz übernommen. Die EB zur RV führten dazu aus, die nun exakt
definierten Werte der Sehleistung würden aus augenfachärztlicher Sicht der bisherigen in der Einstufungsverordnung zum BPGG allgemein gefassten Definition der hochgradigen Sehbehinderung und Blindheit entsprechen (vgl 1186 BlgNR 20. GP, 14). Schon aus der Entstehungsgeschichte dieser Regelung ergibt sich, dass der Novellengesetzgeber des Jahres 1998 keine Einschränkung des Kreises der bisherigen Anspruchsberechtigten vornehmen wollte und es bloß auf das Gesamtergebnis der Einschränkung der Sehleistung ankommen kann.
4. Mit dieser Beurteilung steht im Einklang, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Aufzählung der Diagnosen in § 4a Abs 1 BPGG grundsätzlich analogiefähig ist (RS0114271). Das OLG Wien hat schon mehrfach ausgesprochen, dass § 4a Abs 4 BPGG auf Fälle einer Einschränkung der Sehleistung, die mit den im Gesetz geregelten Fällen gleichzusetzen ist, analog anzuwenden ist (OLG Wien 9 Rs 63/13w = SVSlg 64.367). Auch das OLG Linz hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich die Rspr des OGH zwar bislang auf § 4a Abs 1 BPGG bezog, aber auch auf die diagnosebezogene Einstufung von hochgradig sehbehinderten Personen anzuwenden ist, weil es keine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung der in § 4a BPGG genannten beeinträchtigten Personengruppen gibt (OLG Linz 12 Rs 47/13p = SVSlg 61.994).
Entscheidend ist demnach das Gesamtergebnis der Einschränkung der Sehleistung.
5. Bei der Frage, ob ein (analoger) Anwendungsfall des § 4a Abs 4 BPGG vorliegt, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Zu Recht hat das Erstgericht aber bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei der Erkrankung des Klägers um eine der nach § 4a Abs 4 BPGG typisierten gleichzusetzende Sehbehinderung handelt auf die entsprechende medizinische Beurteilung der Sachverständigen zurückgegriffen.
Nach den Feststellungen hat der Kläger beim rechten Auge einen Visus von 0,9 suchend und einen völligen Ausfall des unteren Gesichtsfeldes (beide unteren Quadranten). Dieser Ausfall wirkt sich im Alltag stark einschränkend aus. Suchend bedeutet, dass der Kläger den Kopf bewegen muss, weil er mit dem unteren Teil der Netzhaut in der Mitte nichts sieht.
Die Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erörterung (PA ON 16, S. 2) auch nachvollziehbar dargelegt, warum ein Gesichtsfeldausfall nach unten deutlich einschränkender als jener auf die Seite ist.
Die Gesichtsfeldeinschränkung und der Visus des Klägers entsprechen nicht exakt einer der in § 4a Abs 4 BPGG beschriebenen Typologien. Entscheidend ist aber die Feststellung, dass die Auswirkungen der verminderten Sehschärfe und des eingeschränkten (kompletten Ausfalls des unteren) Gesichtsfeldes auf die Sehleistung des Klägers den in § 4a Abs 4 BPGG definierten Einschränkungen der Sehleistung gleich kommen bzw deutlich schlimmer sind. Beim Kläger kommt nämlich erschwerend hinzu, dass es sich um das einzige vorhandene Auge handelt, das derart stark eingeschränkt ist, wodurch das Stereosehen (dh das räumliche Sehen) wegfällt und die Orientierung deutlich eingeschränkt ist (vgl auch OLG Linz 12 Rs 47/13p zum fehlenden räumlichen Sehen).
Zudem besteht bei dem festgestellten Visus des Klägers von 0,9 die zusätzliche Einschränkung, dass dieser suchend ist.
6. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang ausführt, dass die beim Kläger bestehende Hemianopsie in den beiden unteren Quadranten durch Kopfbewegungen (keine Zwangshaltung) durchaus kompensierbar sei, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Erstgericht hat nämlich festgestellt, dass der vor einem liegende Weg bei Ausfall des unteren Gesichtsfeldes nur wahrgenommen werden kann mit einer Zwangshaltung des Kopf- und Halses (ON 18, S. 2).
7. Damit hat das Erstgericht § 4a Abs 4 BPGG zutreffend zur Anwendung gebracht und dem Kläger Pflegegeld der Stufe 3 zugesprochen.
Der Berufung der Beklagten kommt folglich keine Berechtigung zu.
8. Die ordentliche Revision war gemäß den §§ 2 ASGG, 502 Abs 1 ZPO zuzulassen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - soweit überblickbar - zur analogen Anwendung des § 4a Abs 4 BPGG auf Fälle einer Einschränkung der Sehleistung, die mit den im Gesetz geregelten Fällen gleichzusetzen ist, bislang nicht besteht.
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