OLG Wien 11R72/25a

11R72/25aTribunal de Recurso27 de ago. de 2025

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OLG Wien 11R72/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00072.25A.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Aigner und Mag. ZwettlerScheruga in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, , vertreten durch Dr. Martin Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B C, geb. am **, **, vertreten durch die Dr. Karl Claus Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, wegen EUR 23.570,20 samt Nebengebühren über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 28.2.2025, GZ **51, in nichtöffentlicher Sitzung (zu I.) beschlossen und (zu II.) zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 14.10.2020 unterfertigten die Beklagte und ihr Ehemann D* C* als Leasingnehmer sowie die Klägerin als Leasinggeberin einen „„KFZLeasingvertrag für Verbraucher, Vertragsnummer: ** über einen ** mit einer Vertragsdauer von 66 Monaten zu einem monatlichen Leasingentgelt von brutto EUR 271.

D* C* verstarb am 27.9.2021.

Am 6.3.2022 unterfertigten die Beklagte als Verkäuferin und E* als Käufer einen „Kaufvertrag“ über den genannten ** zu einem Kaufpreis von EUR 14.500 mit einem vereinbarten Übergabedatum am 18.3.2022.

Am 14.3.2022 übermittelte die Klägerin der Beklagten eine Abrechnung für den Leasinggegenstand über einen Betrag von EUR 22.472,31.

Mit Beschluss vom 25.10.2022 wurde Mag. F* zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter (Anm: für die Beklagte) mit ua folgendem Wirkungskreis bestellt: Vertretung in gerichtlichen Verfahren, bei der Verwaltung des Vermögens und Einkommens inklusive Schuldenregulation, Vertretung bei Verträgen und beim Abschluss von Kreditverträgen, wobei hinsichtlich des Abschlusses von Kreditverträgen ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet wurde.

Die Beklagte leidet an einer wahnhaften Störung. Sie lebt in einer realen und in einer Wahnwelt. In den Zeitpunkten des Abschlusses des Leasingvertrages über den PKW der Marke ** im Oktober 2020 (bekämpfte Feststellung), der vorzeitigen Auflösung dieses Leasingvertrages im März 2022 sowie des Abschlusses des Veräußerungsvertrages über den PKW der Marke ** mit E* war es ihr nicht möglich, die Bedeutung und die Folgen ihres Handelns im jeweiligen Zusammenhang mit den Willenserklärungen zu verstehen, ihren Willen danach zu richten und sich entsprechend zu verhalten.

Die Klägerin begehrte mit Mahnklage vom 9.8.2022 die Zahlung von EUR 23.570,20 sA an Schadenersatz und brachte vor, die Beklagte sei ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Leasingvertrag über den Pkw ** trotz Mahnungen nicht nachgekommen und habe das nicht in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug veräußert. Sie hafte für die offenen Leasingraten und die Kosten des Interventionsdienstes.

Der Zahlungsbefehl wurde am 10.8.2022 erlassen und am 30.9.2022 automatisiert vollstreckbar gesetzt.

Am 9.3.2023 (ON 3) beantragte die Beklagte, vertreten durch den mit Beschluss vom 25.10.2022 zu GZ ** des Bezirksgerichts Mistelbach für sie bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreter, den Zustellvorgang für nichtig zu erklären und die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsbefehls aufzuheben, in eventu den bedingten Zahlungsbefehl zuzustellen. Ihr Erwachsenenvertreter habe am 6.3.2023 durch den Gerichtsvollzieher des BG Mistelbach erfahren, dass aufgrund des Zahlungsbefehls Exekution geführt werde. Bereits mit Beschluss vom 4.7.2022 sei ein einstweiliger Erwachsenenvertreter nach § 120 AußStrG bestellt worden. Die Beklagte sei nicht prozessfähig. Mit Eingabe vom 20.3.2023 (ON 5) beantragte die Beklagte hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist. Sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen zu erkennen, dass ihr ein Zahlungsbefehl eines Gerichtes zugestellt worden sei, gegen den sie Einspruch erheben müsse.

Die Klägerin replizierte, eine Nichtigkeit des Zustellvorgangs sei zu verneinen, da der Erwachsenenvertreter erst Ende Oktober 2022 bestellt, die Klage jedoch bereits am 9.8.2022 eingebracht worden sei. Sie beantragte jedoch im Hinblick auf eine möglicherweise rechtsunwirksame Zustellung des Zahlungsbefehls diesen neuerlich zu Handen des Erwachsenenvertreters zuzustellen (ON 12). Am 19.4.2023 (ON 13) gab sie nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens vom 2.9.2022 bekannt, sich nicht gegen die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Erhebung des Einspruchs auszusprechen.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 3.5.2023 (ON 14) bewilligte das Erstgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl. Ihren Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls vom 10.8.2022 wies es zurück; jenen beider Parteien auf neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls wies es ab.

Inhaltlich brachte die Klägerin zum Klagsanpruch vor, die Beklagte sei nach dem Tod des Mitleasingnehmers D* C* am 27.9.2021 alleinige Leasingnehmerin gewesen. Aus einem vom Landesgericht Korneuburg eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass die Beklagte erst nach dem Tod ihres Gatten eine wahnhafte Störung entwickelt habe. Damit sei aber der Leasingvertrag im Oktober 2020 rechtswirksam abgeschlossen worden, da der Ehemann der Beklagten erst rund ein Jahr nach Vertragsabschluss verstorben sei. Auf Wunsch der Beklagten (vgl das Vorbringen in ON 6, 3; ON 15, 3) sei der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst und ihr per 31.3.2022 eine Abrechnung übermittelt worden, wobei ausdrücklich angeführt worden sei, dass das Leasingobjekt bis zur vollständigen Bezahlung des Abrechnungsbetrages im Eigentum der Leasinggeberin verbleibe. Auch im Vertrag sei festgehalten, dass der Leasinggeber Eigentümer des Leasingobjektes bleibe sowie rechtliche und tatsächliche Verfügungen über das Leasingobjekt, wie Verkauf, Verpfändung, Weitergabe an den Dritten, verboten seien. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung habe der Leasinggeber gemäß Punkt X.7. des Leasingvertrags Anspruch auf Erhalt aller bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer noch ausstehenden Leasingentgelte zuzüglich der aus der vorzeitigen Vertragsauflösung erwachsenen notwendigen Kosten. In der Tagsatzung vom 21.9.2023 (ON 24.2, 2) brachte die Klägerin erstmals vor, sie (und nicht die Beklagte) habe den Leasingvertrag aufgelöst, da im Sinn von Punkt X.7. davon auszugehen sei, dass das Leasingobjekt aufgrund des Verkaufs vom 6.3.2022 rechtlich untergegangen sei, weshalb sie zur Vertragsabrechnung am 14.3.2022 berechtigt gewesen sei; ferner sei die Beklagte Universalsukzessorin ihres Ehemannes gewesen, weshalb die Ansprüche gegen diesen auf sie übergegangen seien.

Die Beklagte bestritt und wandte ein, sie sei geschäftsunfähig und könne sich an die Unterfertigung eines Leasingvertrags nicht erinnern. Am 28.8.2022 sei bei ihr eine wahnhafte Störung diagnostiziert worden. Die Klägerin sei im Übrigen nicht berechtigt gewesen, das Vertragsverhältnis vorzeitig aufzulösen. Das Leasingobjekt sei weder untergegangen noch verlustig gegangen, sei nicht gestohlen worden und es sei auch kein Totalschaden eingetreten. Es sei daher davon auszugehen, dass eine rechtswirksame Auflösung des Leasingvertrags nicht stattgefunden habe und die Klägerin nach wie vor in der Lage wäre, das Fahrzeug herauszufordern, da angesichts ihrer Geschäftsunfähigkeit ein Gutglaubenserwerb durch den Fahrzeugkäufer ausscheide. Die Beklagte sei daher in der Lage, das Fahrzeug zu vindizieren. Im Übrigen sei die Abrechnung der Klägerin nicht nachvollziehbar.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen.

In rechtlicher Hinsicht führte es aus, eine Nichtigkeit des Verfahrens liege aus den im Beschluss vom 3.5.2023 (richtig: ON 14) genannten Gründen nicht vor. Zu den Ansprüchen erwog es inhaltlich, die Beklagte sei schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über den Leasingvertrag nicht entscheidungsfähig und damit auch nicht geschäftsfähig gewesen. Ihr rechtsgeschäftliches Handeln sei daher gemäß § 865 Abs 3 ABGB unwirksam, weshalb sie aus dem Leasingvertrag nicht verpflichtet werden könne. Nach § 1437 S 2 ABGB könne von einer nicht geschäftsfähigen volljährigen Empfängerin irrtümlich Bezahltes nur insoweit zurückgefordert werden, als es beim Empfänger wirklich vorhanden oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden sei. Hierzu habe die Klägerin allerdings kein Vorbringen erstattet.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Nichtigkeit

1. Die Klägerin meint, aus der Entscheidung 1 Ob 6/01s ergebe sich, dass die Prozessunfähigkeit nach Rechtskraft des Zahlungsbefehls ausschließlich mit Nichtigkeitsklage gemäß § 529 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden könne, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich und das Verfahren daher nichtig sei. Da ein Rechtsmittel gegen die Stattgebung der Wiedereinsetzung nicht erhoben werden könne, müsse die Nichtigkeit im Berufungsverfahren geltend gemacht werden.

2. Ein Zahlungsbefehl im Mahnverfahren ist im Fall der formellen Rechtskraft als Entscheidung im Sinn des § 529 ZPO anzusehen (1 Ob 238/51 = SZ 24/100; Kloiber in Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO13 § 529 [Stand 1.12.2022, rdb.at] mwN; Jelinek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 529 ZPO Rz 12 [Stand 1.9.2019, rdb.at]; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 529 ZPO Rz 5 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).

Aus der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 6/01s ergibt sich, dass die Prozessfähigkeit nicht mehr Voraussetzung einer formell wirksamen Zustellung sein soll.

Wurde – wie hier – eine Prozessunfähigkeit der Beklagten nicht erst bei Zustellung der Entscheidung (vgl RS0044770), sondern auch bereits bei Erlassung des Zahlungsbefehls behauptet, ist damit grundsätzlich die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO bis spätestens vier Wochen nach der - jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter eröffnet (vgl 1 Ob 6/01s; SZ 24/100; Jelinek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 529 ZPO Rz 47, 71, 76 [Stand 1.9.2019, rdb.at]). Hier ist, wenn die Partei auch noch bei der Zustellung (unerkannt; vgl 2 Ob 37/08t) prozessunfähig war, die Zustellung formell wirksam und damit der Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen (1 Ob 6/01s). Bei einer Zustellung an eine solcherart während des gesamten Verfahrens prozessunfähige Partei (für die wie hier noch kein Erwachsenenvertreter bestellt war) besteht auch keine (von der älteren Rechtsprechung noch eingeräumte) Möglichkeit, neben der Nichtigkeitsklage auch einen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO zu stellen, da in einem solchen Fall die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist (RS0078895 [T8] = 4 Ob 182/06b).

3. Ungeachtet dieser Erwägungen steht der von der Klägerin behaupteten Nichtigkeit jedoch die Rechtskraft des Beschlusses entgegen, mit welchem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist bewilligt wurde:

§ 153 ZPO schließt zwar die Bekämpfung von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgebenden Entscheidungen in allen Instanzen aus.

Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt jedoch dann nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. Dies gilt für solche Fälle, in denen das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gar nicht vorgesehen ist (wie etwa bei einer materiellrechtlichen Frist oder im Exekutions- und im Insolvenzverfahren, vgl RS0107387 [T3, T8]; RS0081564). Zur Beseitigung der Rechtswirkungen der ohne gesetzliche Grundlage bewilligten Wiedereinsetzung bedarf es keiner Rekurserhebung, denn eine entgegen dem Gesetz bewilligte Wiedereinsetzung ist unbeachtlich (8 Ob 102/03p; RS0081564 [T1, T2]). Dem Prozessgegner wird hier zur Vermeidung übermäßigen Verfahrensaufwandes aber zugebilligt, umgehend klären zu lassen, ob die "Wiedereinsetzung" rechtens ist oder nicht. Von diesem Rekursrecht machte die Klägerin keinen Gebrauch. Das Rekursrecht bezieht sich in diesem Fall nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags, nicht aber auf seine materielle Berechtigung (RS0107387; RS0081564 [T1]).

Ein derartiger Fall der Unzulässigkeit liegt hier jedoch nicht vor, da gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl grundsätzlich die Wiedereinsetzung offen steht.

Die materielle Berechtigung des Beschlusses, mit dem die Wiedereinsetzung bewilligt wird, kann aber in keinem Fall überprüft werden (4 Ob 27/97t); so umfasst der Rechtsmittelausschluss etwa auch grob fehlerhafte Entscheidungen (Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 153 ZPO Rz 12 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).

Die Berufung ist daher, soweit sich die Klägerin darin gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wendet, unstatthaft (vgl 6 Ob 137/06z).

4. Die Beklagte hat gleichzeitig mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Prozesshandlung nachgeholt, indem sie Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben hat (§ 149 ZPO). Durch die erfolgte Bewilligung der Wiedereinsetzung trat der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 150 ZPO), sodass durch die gleichzeitige Erhebung des Einspruchs der Zahlungsbefehl außer Kraft trat (§ 249 Abs 1 ZPO). Gemäß § 249 Abs 2 ZPO war daher vom Erstgericht die Streitverhandlung einzuleiten.

Ein Nichtigkeitsgrund ist damit nicht verwirklicht.

Anzumerken ist, dass der Erwachsenenvertreter durch Einbringung seiner Anträge (neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls, Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Einspruchsfrist) und Weiterführung des Verfahrens zu erkennen gegeben hat, dass er die Prozessführung bis einschließlich der Erlassung der gerichtlichen Entscheidung (Zahlungsbefehl) genehmigt, sodass das bis dahin geführte Verfahren auch aus diesem Grund nicht mit einer Nichtigkeit behaftet ist.

II. Zu den übrigen Berufungsgründen

1. Zur Verfahrensrüge

1.1. Die Klägerin bemängelt, das Erstgericht sei im Hinblick auf das eingeholte Sachverständigengutachten seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Wie der Sachverständige zu seiner Schlussfolgerung komme, dass die Beklagte bereits im Jahr 2020 geschäftsunfähig gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar; ebensowenig seine Ausführung, die Beklagte hätte den Vertrag vorzeitig aufgelöst, da die vorzeitige Auflösung nicht durch die Beklagte, sondern durch die Klägerin erfolgt sei.

1.1.1. Ein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann in einem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO liegen (vgl Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 272 ZPO Rz 8). Ein solcher läge vor, wenn nicht erkennbar wäre, aus welchen Erwägungen das Erstgericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können (RS0040165 [T1]). Kein Begründungsmangel liegt jedoch vor, wenn in einer Entscheidung in knapper, jedoch überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dargelegt ist, warum auf Grund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt wurden oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht festgestellt werden konnten und sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (RS0040122, RS0040165).

Diesen Anforderungen entspricht die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das sich auf fast zwei Seiten mit den vorliegenden Beweisergebnissen zu dem beanstandeten Beweisthema der Geschäftsunfähigkeit auseinandergesetzt hat. Dabei ging es auch ausdrücklich auf das Vorbringen der Klägerin ein, die diagnostizierte wahnhafte Störung der Beklagten sei erst seit dem Tod deren Ehemannes eingetreten. Zum hier relevanten Themenkomplex lagen auch keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vor, die eine (noch) umfassendere Begründung erforderlich gemacht hätten.

Ein Begründungsmangel liegt damit nicht vor.

1.1.2. Die von der Berufungswerberin unter diesem Berufungsgrund in Frage gestellte Qualität des Sachverständigengutachtens hat der Richter dagegen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Denn die Frage, ob einem vorliegenden Sachverständigengutachten gefolgt werden kann, ob es vollständig und schlüssig ist, bildet eine solche der Beweiswürdigung (RS0043414 [T25], RS0043163, RS0113643).

Einen Verstoß gegen Denkgesetze, der mittels Rechtsrüge aufzugreifen wäre (vgl RS0043168), hat die Klägerin nicht geltend gemacht, sondern sich auf eine mangelhafte Begründung des Sachverständigen zur Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Leasingvertrags gestützt.

1.2. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt die Klägerin in der jeweils nicht erfolgten Ergänzung des eingeholten Gutachtens und Beauftragung eines anderen Sachverständigen. Aufgrund der Unschlüssigkeit des Gutachtens hätte das Gericht amtswegig tätig werden müssen. Bei ordnungsgemäßer Gutachtenserstattung hätte sich herausgestellt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags im Jahr 2020 nicht geschäftsunfähig gewesen sei.

1.2.1. Die Klägerin vermeint eine Unschlüssigkeit des Gutachtens darin zu erkennen, dass der Sachverständige „seltsamerweise“ von einer Vertragsauflösung durch die Beklagte ausgegangen sei, wogegen diese aber durch die Klägerin erfolgt sei.

Dem ist entgegen zu halten, dass die Klägerin im Verfahren zunächst selbst vorbrachte, es sei die Beklagte gewesen, die nach dem Tod ihres Ehegatten eine vorzeitige Vertragsauflösung gewünscht habe, weshalb ihr die Klägern per 31.3.2022 eine Abrechnung übermittelt habe (vgl das Vorbringen in ON 6, 3; ON 15, 3). Erstmals in der Tagsatzung vom 21.9.2023 (ON 24.2, 2) brachte sie im Widerspruch dazu vor, die Klägerin habe von sich aus (auch hinsichtlich des Datums abweichend, nämlich per 14.3.2022) eine Vertragsabrechnung vorgenommen, wozu sie berechtigt gewesen sei, weil das Leasingobjekt durch den Verkauf untergegangen sei. Dieser Widerspruch wurde im Verfahren nicht aufgeklärt (lediglich zum Datum der Abrechnung gibt es eine – unbekämpfte - Feststellung), ist aber – wie in der Rechtsrüge aufgezeigt wird - für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr von Bedeutung.

Im Hinblick auf ihr eigenes Vorbringen geht der Vorwurf, das Gutachten sei insofern nicht nachvollziehbar, ins Leere.

1.2.2. Die Klägerin bemängelt ausschließlich, das Erstgericht habe trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 362 Abs 2 ZPO das Gutachten nicht von Amts wegen ergänzt bzw keinen anderen Sachverständigen zugezogen. Die Beurteilung des Erstgerichts (US 5), wonach die darauf abzielenden Anträge der Klägerin verspätet gestellt worden seien, bemängelt die Verfahrensrüge dagegen nicht, weshalb darauf auch nicht einzugehen ist.

Grundsätzlich fällt die Beurteilung, ob ein Gutachten vollständig und schlüssig ist und ob es zu ergänzen oder ein neues Gutachten einzuholen ist, in den Bereich der Beweiswürdigung und ist im Rahmen der Beweisrüge geltend zu machen (RS0113643; RS0043163; RS0097433; RS0043320; RS0040586; RS0040588 [auch T3]). Liegt zu den behaupteten Tatsachen ein vollständiges und widerspruchsfreies Gutachten vor, so ist es Sache der Beweiswürdigung des Gerichts, daraus abzuleiten, ob der Beweis hergestellt ist.

Liegt hingegen die Mangelhaftigkeit des Gutachtens darin, dass das Gericht seiner amtswegigen Verpflichtung gemäß § 362 Abs 2 ZPO nicht nachkommt, so kann dies einen Stoffsammlungsmangel und somit einen sonstigen Verfahrensmangel iSd § 496 ZPO darstellen (Schneider in Fasching/Konecny³ § 362 ZPO Rz 2, 5; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 360 – 362 Rz 6; RS0040597; OLG Wien 5 R 200/24d; OLG Wien 7 Rs 170/12i; OLG Wien 7 Rs 105/24y; OLG Linz 1 R 83/23v; OLG Linz 1 R 156/24b; OLG Innsbruck 23 Rs 23/23p, OLG Innsbruck 1 R 111/09x).

1.2.3. Die Klägerin stellt in ihrer Berufung nur noch die Geschäftsunfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags im Oktober 2020 in Zweifel. Die Feststellungen zur Geschäftsunfähigkeit zu den Zeitpunkten der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrags im März 2022 sowie des Abschlusses des Veräußerungsvertrags über den PKW ließ sie unbekämpft.

Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Da das Klagebegehren bereits aufgrund der vom Erstgericht unbekämpft getroffenen Feststellungen abzuweisen war – worauf in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein wird – hat das Unterbleiben der Einholung dieser Beweise für das Verfahren ohnehin keine Auswirkung.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

1.3. Als Stoffsammlungsmangel rügt die Klägerin das Unterbleiben der Einvernahme der Zeugen Dr. G*, Dr. H* und I*, die zum Beweis für die Geschäftsfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags beantragt worden seien.

1.3.1. Unabhängig davon, dass nach den in Punkt 1.2.3. dargelegten Grundsätzen das Unterbleiben der Einvernahmen auf den Ausgang des Verfahrens nicht von Auswirkung ist, ist auch die Beurteilung des Erstgerichts, diese Beweisanträge seien verspätet gestellt worden, nicht zu beanstanden.

Bereits am 21.3.2023 berief sich die Beklagte auf ihre Geschäftsunfähigkeit (ON 3). Am 13.4.2023 (ON 11) legte sie das Gutachten der Dr. H* vor. Mit Beschluss vom 3.5.2023 wurde den Parteien (unter Androhung der Säumnisfolgen der §§ 179, 381 ZPO) aufgetragen, abschließendes Vorbringen samt Beweisanträgen zu erstatten. In der Tagsatzung am 21.9.2023 (ON 24) wurde erörtert, dass sich vor allem die Frage stellt, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages geschäftsfähig war. Am 5.10.2023 legte die Klägerin das GA des SV DI Dr. G* vor (ON 25). Wegen Nichterlags des Kostenvorschusses ruhte die Verhandlung von Oktober 2023 bis zum Fortsetzungsantrag der Klägerin im Juni 2024 (ON 27, 28). Am 4.11.2024 wurde die Tagsatzung für den 5.12.2024 anberaumt. Erst am 26.11.2024 (ON 46.1, 2) beantragte die Klägerin die Einvernahme der Zeugen Dr. G* und Dr. H*, am 27.11.2024 (ON 47, 2) jene des Zeugen I* - des beim Abschluss des Leasingvertrags im Autohaus anwesenden Fahrzeugverkäufers.

Unter Berücksichtigung des dargestellten Verfahrensganges wäre es der Klägerin spätestens seit 13.4.2023 möglich gewesen, die Zeugin Dr. H*, seit 5.10.2023 den Zeugen DI Dr. G* und spätestens aufgrund des Beschlusses vom 3.5.2023 den ihrer Sphäre zuzuordnenden Fahrzeugverkäufer zu beantragen. Gründe für die verspätete Antragstellung führte sie jeweils keine an.

Die Ablehnung von Beweisaufnahmen ist zulässig, wenn ein Beweisantrag schuldhaft verspätet oder in offenbarer Verschleppungsabsicht gestellt wurde (§§ 179 Abs 1, 275 Abs 2, 279 Abs 2 ZPO). Die Klägerin begründete die späte Beantragung in der Berufung damit, dass die Aufnahme dieser Beweismittel erst aufgrund der unerwarteten Ergebnisse des Sachverständigengutachtens notwendig geworden sei. Da jedoch eine Partei damit zu rechnen hat, dass ein Sachverständigengutachten Schlussfolgerung enthalten kann, die gegen ihren Prozessstandpunkt sprechen, ist bei Zuwarten mit Beweisanboten bis zum Vorliegen des Gutachtens eine schuldhafte Verspätung zu bejahen.

Die jeweils mehr als ein Jahr später als möglich und 8 bzw 9 Tage vor der anberaumten Verhandlung gestellten Beweisanträge wurden vom Erstgericht daher zutreffend (auch) als schuldhaft verspätet beurteilt.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung der Einvernahme dieser Zeugen ist daher zu verneinen.

1.3.2. Im Übrigen kann ein Sachverständigengutachten ohnehin durch Zeugen nicht entkräftet werden; auch nicht durch sachverständige Zeugen (RS0040598 [T1]), weil diese nur über wahrgenommene Tatsachen aussagen können. Das Ziehen von Schlussfolgerungen - hier zur von der Klägerin ins Treffen geführten Frage der Geschäftsfähigkeit - ist allein Aufgabe des Sachverständigen und kann durch die Aussage von Zeugen (oder Parteien) nicht widerlegt werden.

2. Zur Beweisrüge

Die Klägerin bekämpft die Feststellung, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags über den PKWMarke ** im Oktober 2020 nicht in der Lage war, die Bedeutung und die Folgen ihres Handelns im jeweiligen Zusammenhang mit der Willenserklärung zu verstehen, ihren Willen danach zu richten und sich entsprechend zu verhalten.

Sie begehrt die Ersatzfeststellung:

„Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages über den PKW der Marke ** im Oktober 2020 war die Beklagte geschäftsfähig. Erst durch den Tod des Ehemanns der Beklagten, rund ein Jahr später, erlitt sie eine wahnhafte Störung, welche sie geschäftsunfähig machte. Gegenteilige schlüssige Beweisergebnisse wurden nicht erbracht.“

2.1. Die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt – wie hier - zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste (RS0042386).

Auf die Ausführungen in der Rechtsrüge (Punkt 3.3) wird verwiesen.

2.2. Anzumerken ist, dass es sich bei der begehrten Ersatzfeststellung zur Geschäftsfähigkeit in Wahrheit um eine rechtliche Beurteilung handelt. Tatsächliche Umstände und persönliche Eigenschaften im Zeitpunkt der Abgabe einer Willenserklärung sind Tatfragen, während die Schlussfolgerung, ob auf Grund dieser Umstände Geschäftsfähigkeit vorliegt, eine Rechtsfrage beantwortet (RS0014641). Der letzte Satz der gewünschten Ersatzfeststellungen stellt eine beweiswürdigende Überlegung und keine Tatsachenfeststellung dar.

3. Zur Rechtsrüge

3.1. Der Rechtsansicht der Klägerin, mangels Einbringung einer Nichtigkeitsklage durch die Beklagte sei von einem rechtskräftigen „Urteil“ (richtig: Zahlungsbefehl) auszugehen, stehen die in Punkt I. dargelegten Grundsätze entgegen.

3.2. Die Klägerin beruft sich auf ihr erstinstanzliches, in der letzten Tagsatzung erstattetes Vorbringen, wonach die Beklagte nach dem Tod ihres Ehemanns Universalsukzessorin gewesen sei, weshalb die Ansprüche gegen ihren Ehemann aus dem Leasingvertrag auf sie übergegangen seien (ON 49.3, 3). Aufgrund der Bestimmungen des Leasingvertrags hafte die Beklagte daher auch für den der Klägerin aus der Nichterfüllung des Vertrags entstandenen Schaden. Die Feststellungsgrundlage sei mangelhaft, weil Feststellungen zu diesen vorgebrachten „Tatsachen“ fehlten, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich seien.

Die Klägerin moniert sekundäre Feststellungsmängel, unterlässt es aber auszuführen, welche konkreten ergänzenden Feststellungen das Erstgericht zu treffen gehabt hätte, auf deren Basis das Erstgericht diese (in Wahrheit) rechtlichen Schlüsse hätte ziehen können. Es erübrigt sich daher, auf diesen Vorwurf einzugehen.

3.3. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Frage der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags. Aufgrund der insoweit unbekämpften Feststellungen hat das Erstgericht die Beklagte zum Zeitpunkt der Veräußerung des Pkw und der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrags zutreffend (und in der Berufung auch nicht beanstandet) rechtlich als geschäftsunfähig beurteilt (vgl RS0014641).

3.3.1. Die Klägerin behauptete im Verfahren einerseits eine von der Beklagten gewünschte frühzeitige Vertragsauflösung, andererseits eine durch die Klägerin erfolgte Vertragskündigung. Feststellungen zu den Umständen der Vertragsauflösung wurden vom Erstgericht nicht getroffen, was jedoch mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht schadet:

a) Wenn – worauf das ursprüngliche Klagsvorbringen abstellte – eine vorzeitige Vertragsauflösung durch die Beklagte vorgenommen worden sein sollte, ist diese mangels (unbekämpft festgestellter) Geschäftsfähigkeit der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nichtig.

b) Sollte eine Vertragsauflösung durch die Klägerin erfolgt sein, ist darauf zu verweisen, dass die Kündigung eines Vertragsverhältnisses eine auf Vertragsauflösung gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, die unmittelbare rechtsgestaltende Wirkungen hat (RS0028586 [T1]). Der wirksame Zugang einer empfangsbedürftigen Erklärung setzt zumindest dann, wenn sie – wie hier – für den Erklärungsempfänger nicht nur Vorteile mit sich bringt, dessen Geschäftsfähigkeit voraus (RS0014102).

Da die Beklagte zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung geschäftsunfähig war, ist die Erklärung (unsanierbar) unwirksam und der Leasingvertrag (bei Annahme dessen Gültigkeit) damit nicht aufgelöst. Eine Auflösung zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber dem Erwachsenenvertreter wurde im Verfahren nicht behauptet.

3.3.2. Auf die Frage, ob der Leasingvertrag ursprünglich wirksam zustandekam, kommt es im Verfahren daher gar nicht mehr an, da – selbst wenn man die Behauptung der Klägerin, der Leasingvertrag sei wirksam abgeschlossen worden, zugrundelegt, ihre ausdrücklich nur auf eine Vertragsauflösung gestützten Ansprüche wegen der Unwirksamkeit der – von welcher Seite auch immer erfolgten - Auflösung nicht berechtigt sind.

Der Entscheidung des Gerichts ist das Parteienvorbringen, wie es aufgrund von (zulässigen) Änderungen und Ergänzungen zum Schluss der Verhandlung vorliegt, zugrunde zu legen (RS0036947 [T1]). Tatsachenvorbringen, welches auf ein Weiterbestehen des Leasingvertrags – wegen Unwirksamkeit der Vertragsauflösung - abstellte und aus welchem sich das konkrete Klagebegehren ableiten ließe, hat die Klägerin im gesamten Verfahren nicht erstattet. Vielmehr begehrte sie in ihrer Vertragsabrechnung die infolge Vertragsauflösung bis zum Laufzeitende fällig gestellten Leasingraten.

3.4. Somit wäre auch für den Fall der Bejahung der Geschäftsfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags das Klagebegehren abzuweisen, weshalb es auch keiner Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu dieser Frage bedarf.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

IV. Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

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