OLG Wien 31Bs233/25d

31Bs233/25dTribunal de Recurso27 de ago. de 2025

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OLG Wien 31Bs233/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00233.25D.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Weber LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 25. Juli 2025, GZ **-13.2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein drei wegen §§ 15, 105 Abs 1; 83 Abs 1; 287 Abs 1 (§§ 125, 107 Abs 1); 125; 15, 269 Abs 1 dritter und vierter Fall; 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verhängte Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 45 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 21. Jänner 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 6. März 2025 gegeben, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 20. Oktober 2025 erfüllt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG nach Durchführung einer persönlichen Anhörung (ON 13.1) aus spezialpräventiven Gründen unter Verweis auf das einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 13.1, 2) und in der Folge schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Zwar trifft es zu, dass die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein (und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben) soll (Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17). Doch ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausgeschlossen erscheinen lassen. Der Strafgefangene war – wie bereits im Beschluss des Beschwerdegerichtes vom 13. Feber 2025, AZ 31 Bs 26/25p, ausgeführt - vor den nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilungen bereits zehnmal (zweimal davon unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB) überwiegend wegen Vermögens- und Gewaltdelikten verurteilt worden. Dabei konnten ihn auch die Verbüßung von längeren Freiheitsstrafen wie etwa einer solchen von drei Jahren und sechs Monaten (Punkt 6 der Strafregisterauskunft ON 4) oder einer von drei Jahren (Punkt 7 der Strafregisterauskunft) nicht von laufenden Rückfällen in ähnliche Delinquenz abhalten. Die erste der dem nunmehrigen Strafvollzug zugrundeliegenden Taten wurde von A* im Oktober 2022 gesetzt (ON 9.2, 2), somit nur rund vier Monate nach der letzten Haftverbüßung (siehe Punkt 10 der Strafregisterauskunft).

Laut der Stellungnahme des psychologischen Dienstes vom 11. März 2025 habe der Strafgefangene hinsichtlich seiner Suchtproblematik geäußert, seinen Substanzkonsum endgültig beenden zu wollen, wobei aber keine Initiativen dahingehend verzeichnet wurden. Eine intrinsisch motivierte Bereitschaft zur Befassung mit den eigenen Risikofaktoren für Sucht und Gewalt erscheine derzeit fraglich.

All diese Umstände sprechen nach wie vor gegen eine für eine bedingte Entlassung aber zwingend erforderliche positive Verhaltensprognose. Darüber hinaus konnte sich A* nicht einmal im Bereich des Strafvollzuges wohl verhalten, sodass in den Voranstalten zahlreiche Ordnungswidrigkeiten über ihn verhängt wurden (ON 6) und war er einmal auch mehrere Tage lang flüchtig (ON 5, 6).

Zwar legte der Strafgefangene eine (allerdings aus dem Juli 2024 stammende) Einstellungszusage eines Kremser Unternehmens vor, doch kann dies - auch im Hinblick auf die bloß unbelegt behauptete Möglichkeit der Benützung einer Dienstwohnung (ON 13.1, 2) bzw der Wohnung seiner Schwester in ** (ON 2, 1) – ebensowenig die genannten massiv entgegenstehenden Bedenken zerstreuen wie die vorgelegte Therapieplatzbestätigung (ON 2, 3). Daher scheinen auch allfällige unterstützende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nach wie vor aussichtslos.

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