5R90/25g•OLG Graz 5R90/25g
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Mag. Stadlmann und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*, geboren **, Angestellte, **, vertreten durch die Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei AUVA Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, p.A. Landesstelle **, **, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 13.838,41 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 2.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. März 2025, **-33 (Berufungsinteresse: EUR 15.338,41), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin enthalten EUR 304,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klägerin wurde nach einem Motorradunfall am 30. Juli 2020 teils stationär, teils ambulant im Unfallkrankenhaus B*, Standort ** (UKH B*), behandelt. Sie zog sich bei diesem Unfall einen geschlossenen Knochenbruch des linken Schlüsselbeins mit mehreren Knochenfragmenten (Jäger-Breitner IIa, AO 15 2c), eine Prellung der linken Mittelhand, eine Prellung und Hautabschürfung des linken Kniegelenkes und der linken Hüfte sowie unverschobene Frakturen der Rippen II-VI links in Serie zu.
1. Zum Behandlungsverlauf der Rippenserienfraktur
Im Zuge der ersten Untersuchung der Klägerin am 30. Juli 2020 wurde eine CT-Untersuchung des Schädels und der Halswirbelsäule durchgeführt. Dabei wurden auch die apikalen Lungenteile miterfasst, welche eine streifige Verdichtung rechts und möglicherweise Minderbelüftungen zeigten. Außerdem war daraus ein zarter Aufhellungssaum apikal rechts mit einer Breite von 2 mm sichtbar, und konnte ein Pneumothorax rechts, bei welchem es sich um eine freie Luftansammlung im Brustkorb außerhalb des Lungengewebes handelt, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Daher wurde durch den Radiologen ein Thoraxröntgen empfohlen. Am 03. August 2020 wurde ein Lungenröntgen durchgeführt, aus dessen Aufnahmen kein Pneumothorax ersichtlich war. Eine weitere Lungenröntgenkontrolle erfolgte am 11. August 2020, da die Klägerin über Schmerzen im Bereich des linken Hemithorax klagte. Aus dem Röntgenbefund ergaben sich keine sicheren Zeichen einer frischen Knochenverletzung. Außerdem zeigte die Aufnahme der Lunge keinen Erguss, keinen Pneumothorax und kein Weichteilemphysem um den abgebildeten Thorax. Am 17. August 2020 fand die Nachbehandlung der Klägerin statt, wobei ihr im Zuge dessen ein Rippengurt angelegt wurde. Am 26. August 2020 wurde schließlich eine CT-Untersuchung des Thorax durchgeführt. Diese zeigte eine Fraktur der 2. bis 6. Rippe links im Schaftbereich ohne Dislokation mit diskreter Knickbildung, wobei die Rippenfrakturen durch das weitere Tragen des am 17. August 2020 angelegten Rippengurtes behandelt wurden.
Die herkömmliche Vorgehensweise bei einem Unfall mit einem einspurigen Fahrzeug bei Verdacht auf einen Pneumothorax ist dessen möglichst genaue Abklärung, da ein solcher vor allem im Rahmen einer potenziellen Operation zu einer starken Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten führen kann. Daher erfolgte die diagnostische Abklärung der Rippen-Serienfraktur links der Klägerin nicht lege artis, da zwar der Verdacht auf einen Pneumothorax in der rechtsseitigen Thoraxhälfte im Zuge der angefertigten CT-Untersuchung entstanden ist, jedoch auf diesen nicht entsprechend dem unfallchirurgischen Standard reagiert wurde. Für eine lege artis Diagnostik wäre eine Fortführung der CT-Untersuchung unter Abbildung des gesamten Thorax notwendig gewesen, da diese im Falle des Verdachts eines Pneumothorax aussagekräftiger und verlässlicher ist. Wäre eine solche durchgeführt worden, wäre die Rippen-Serienfraktur links bereits früher für die behandelnden Ärzte ersichtlich gewesen. Trotz dessen kam es zu keiner Verzögerung des Heilungsverlaufs. [F1] Die übliche Behandlungsmethode bei einer solchen Verletzung ist, sofern - wie im Fall der Klägerin - keine Komplikationen auftreten, das Verabreichen von schmerzlindernden Medikamenten. Die Klägerin wurde bereits wegen ihres Schlüsselbeinbruchs während ihres stationären Aufenthalts mit Infusionen schmerzmedikamentös behandelt und wurde ihr im Zuge der Entlassung aus dem Krankenhaus ein Rezept für die Behandlung der Schmerzen in ausreichender Dosierung ausgestellt, sodass die erforderliche Therapie in diesem Fall eingehalten wurde. Auch die weitere vorgesehene Behandlung in Form einer engmaschigen klinischen Kontrolle und Anfertigung einer Lungenröntgen-Aufnahme wurde durchgeführt. Der Rippengurt dient lediglich der Schmerzmilderung, jedoch heilt eine Rippe auch ohne einen solchen innerhalb von drei bis sechs Wochen. Selbst bei zeitgerechter Diagnose der Rippenfraktur hätte die Physiotherapeutin der Klägerin die Therapien nicht anders ausgestaltet, mit Ausnahme des Umstandes, dass sie diese im Sitzen durchgeführt hätte.
Durch das Übersehen der Rippenserienfraktur und die daher nicht stattgefundene Schmerzmilderung durch Tragen des Rippengurtes litt die Klägerin bis zum Anlegen des Rippengurtes im Zeitraum von 07. bis 17. August 2020 insgesamt – komprimiert auf einen 24-Stunden-Tag – zwei Tage an mittelstarken Schmerzen im unteren Bereich der Rippen. Diese Schmerzen wären nicht aufgetreten, wäre der Rippengurt früher angelegt worden. Spät- oder Dauerfolgen zulasten der Klägerin folgen hieraus nicht. [F2] Die verspätete Behandlung der Rippenserienfraktur erhöhte weder die Heilungskosten in Form der Physiotherapie bzw. der notwendigen Medikamente, noch führte sie zu einem Verdienstentgang, zumal es zu keiner Verzögerung des Heilungsverlaufs kam.
2. Zum Behandlungsverlauf der Schlüsselbeinfraktur
Am 04. August 2020 wurde die erste Operation am linken Schlüsselbein der Klägerin in Form einer offenen Einrichtung und Plattensynthese durchgeführt. Dabei wurden die zwei zwischenliegenden Knochenfragmente mittels Zugschraubentechnik und Fadencerclage an das Hauptfragment angefügt und der Knochenbruch mit einer 7-Loch Formplatte verbunden. Die Platte wurde medial und lateral des Knochenbruches mit je zwei Corticalisschrauben und ganz medial sowie ganz lateral mit einer winkelstabilen Schraube fixiert. Diese Operation diente dazu, die ausgebrochenen und einzeln liegenden Knochenstücke zwischen den beiden Hauptfragmenten schrittweise zu rekonstruieren, um die korrekte Länge des Schlüsselbeins wiederherzustellen. Das Anlegen der vorgeformten Osteosynthese-Platte orientiert sich an der Fraktur, damit die Stabilität der Osteosynthese gewährleistet werden kann. Die Fraktur verheilte nach dieser Operation stabil. Die Operation am 4. August 2020 erfolgte lege artis. Osteosyntheseplatten entsprechen der Anatomie eines unverletzten Schlüsselbeins nur zu 60 bis 80%. Dadurch kann eine geringe Fehllage nicht verhindert werden kann, was bedeutet, dass die Platte das rekonstruierte Schlüsselbein in geringem Maße überragen kann. Dies war gegenständlich der Fall, sodass die Platte nach der Operation etwas abstand (im Bereich von 2 bis 6 mm). Die verwendete Osteosyntheseplatte wurde während der Operation nicht gebogen, wobei das Prinzip der Osteosynthese von einer Biegung unabhängig ist. Das Biegen der Platte hätte zu keinem anatomisch besseren Ergebnis geführt. [F3] Der Klägerin wurde nach der Operation ein Gilchristverband angelegt, welcher am 17. August 2020 wieder entfernt wurde. Durch die behandelnden Ärzte wurde postoperativ festgelegt, dass die Patientin sofort nach der Operation mit der Physiotherapie beginnen kann. Durch die liegende Platte und die Spannung sowie aufgrund des Fremdkörpergefühls litt die Klägerin unter Schmerzen. Die Klägerin verblieb bis zum 7. August 2020 in stationärer Behandlung im UKH B*.
Am 24. September 2020 wurde eine weitere Röntgenuntersuchung des linken Schlüsselbeins durchgeführt, und es zeigte sich die Stellung des Knochenbruchs unverändert und der Bruch noch nicht konsolidiert, wenngleich keine Lockerungszeichen vorhanden waren. Am 25. September 2020 fand eine Nachbehandlung statt, bei der sich ergab, dass das laterale Plattenende vorspringend ist. Anschließend wurde am 25. Februar 2021 eine weitere Röntgenuntersuchung des linken Schlüsselbeins durchgeführt. Bei dieser imponierte der Knochenbruch konsolidiert, das laterale Plattenende wurde im Befund weiterhin als abstehend beschrieben. Weitere bildgebende Untersuchungen vor dem 27. Oktober 2021 waren medizinisch nicht indiziert. Eine Fraktur des Schlüsselbeins, wie von der Klägerin erlitten, heilt in einem Zeitrahmen von 12 und 18 Monaten aus, weshalb auch die Entfernung der Claviculaformplatte nicht früher erfolgen soll. Bei der Untersuchung am 05. März 2021 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass es trotz prinzipiell stabilen Schlüsselbeins für eine Plattenentfernung aufgrund des erhöhten Refrakturrisikos noch deutlich zu früh ist. Am 5. Juli 2021 stellte sich die Klägerin wiederum im UKH B* vor und unterschrieb die OP-Einwilligung. Die präoperative Begutachtung für die Operation am 27. Oktober 2021 erfolgte am 20. Oktober 2021.
Am 27. Oktober 2021 erfolgte die zweite Operation, bei der die Platte und die sieben Schrauben aus dem linken Schlüsselbein entfernt wurden. Bei dieser Operation fiel dem behandelnden Operateur kein Fibertape in der Bruchspalte auf. Vor der Entfernung der Platte wurden zuletzt am 25. Februar 2021 eine Röntgenuntersuchung und eine klinische Untersuchung durchgeführt. Dabei zeigte sich der Knochenbruch des Schlüsselbeins knöchern verheilt, und eine durchgängige Knochenstruktur war erkennbar. Auch zeigte sich die Knochenbruchsituation des Schlüsselbeines nicht verschoben und dessen Stellung in Länge und Achse zum Vorröntgen vom 24. September 2020, auf dem noch keine Heilung des Knochenbruchs ersichtlich war, unverändert. Nach der Operation wurde die Klägerin angewiesen, bis zur Wundheilung einen Gilchristverband zu tragen. Auch wurde die Klägerin auf die erhöhte Refrakturgefahr für das nächste halbe Jahr hingewiesen, wobei sie im Zuge der Physiotherapie am 29. Oktober 2021 über die entsprechenden Verhaltensregeln und Vorsichtsmaßnahmen hierzu aufgeklärt wurde. Die Entfernung der Platte 16 Monate nach der Erstimplantation erfolgte nicht zu früh und war auch nicht ursächlich für die Fraktur, die die Klägerin am 16. November 2021 erlitt. Selbst bei einer Entfernung nach 18 Monaten, hätte ein Refrakturrisiko bestanden.
Nachdem sich die Klägerin am 16. November 2021 während des Umdrehens im Bett neuerlich eine Fraktur des Schlüsselbeins zuzog, wurde diese am 17. November 2021 operativ eingerichtet und mit einer 7-Loch Formplatte stabilisiert. Dabei lag ein Bruchverlauf zwischen dem ehemalig körpernahen Hauptfragment und eines der in der Erstoperation eingefügten Knochenfragmentes vor, welches durch den Unfall entstanden ist. Es kann vorkommen, dass derartige Knochenstücke von der Durchblutung abgesondert werden und als abgestorbene und damit funktionslose Knochenteile im Körper verbleiben. Sowohl bei dem intraoperativ angefertigten Bildverstärker-Bild als auch im postoperativen Röntgenbild war eine Defektzone im Bereich des neuerlichen Knochenbruchs ersichtlich. Die Operation verlief komplikationslos und entsprach dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Das Biegen der Platte bei einer derartigen Operation entspricht nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Während dieser Operation wurde ein im Frakturspalt liegendes Fibertape entfernt. Dieses stammt von der ersten Operation am 04. August 2020. Ein solches Fibertape dient der Anlagerung von Knochenstücken an den Knochenbruchspalten, um die Stabilität der Osteosynthese zu erhöhen. Durch das Verbleiben des Fibertapes am Schlüsselbeinknochen der Klägerin wurde die Wahrscheinlichkeit einer Refraktur nur unwesentlich bis gar nicht erhöht, da dieses in den Knochen integriert war und reaktionslos im Knochen verblieben ist. Während der Operation wurde eine Bildwandlerkontrolle durchgeführt, die zeigte, dass die Platte in guter Lage liegt, die Fraktur anatomisch korrekt versorgt ist und die Schrauben in guter Länge liegen. Dieses Ergebnis bestätigte die am 17. November 2021 durchgeführte Röntgenuntersuchung und jene vom 30. November 2021. Da der neuerliche Bruch vom 16. November 2021 nicht vollständig verheilte und die beiden Knochenteile nicht vollständig zusammenwuchsen, wurde ärztlicherseits am 10. Jänner 2022 eine Behandlung durch eine Stoßwellentherapie mit einem marktüblichen Stoßwellengerät mit Handpistole angeordnet. Diese dient der Beschleunigung der Knochenbruchheilung. Die Stoßwellentherapie wurde sowohl am 24. Jänner 2022 als auch am 07. Februar 2022 ohne Narkose und/oder lokale Anästhesie durchgeführt, wobei diese Therapie von der Klägerin als sehr schmerzhaft empfunden wurde. Nach der Durchführung der Stoßwellentherapie besserten sich die Beschwerden der Klägerin nicht. Die Durchführung der Stoßwellentherapie ohne Narkose bzw. ohne lokale Anästhesie stellt keinen Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte dar. [F4] Trotz der beiden Stoßwellentherapien wuchsen die beiden Knochenteile der Klägerin nicht vollständig zusammen, sodass ihr empfohlen wurde, eine Defektauffüllung mit autologem Knochen oder Ersatzmaterial (Knochenentnahme beim Beckenkamm und Einsatz des entnommenen Knochenmaterials im Bereich der Bruchstelle). Diese am 27. April 2022 durch Dr. C* durchgeführte Operation in Form der Auffüllung des Knochenbruchspaltes mit Knochenmaterial wäre ex post betrachtet bereits am 17. November 2021 die geeignetere Operationsmethode gewesen. Dennoch widerspricht das Unterlassen einer derartigen Operation und Durchführung derselben, wie sie am 17.November 2021 durch die behandelnden Ärzte erfolgte, nicht den Regeln der medizinischen Wissenschaft, da die Situation zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig mit derjenigen am 27. April 2022 vergleichbar war. Am 17. November 2021 war der neuerliche Bruch eines bereits geheilten Knochens zu behandeln, wobei hierbei nach der Anfrischung der neu aufgetretenen Frakturzone gutes Potenzial bestand, dass die Fraktur neuerlich heilt, auch wenn es medizinisch-unfallchirurgisch bekannt ist, dass es bei jeder Operation mit Darstellung von Knochenteilen zu einer Verminderung der Knochendurchblutung kommen kann, was zu einer Verzögerung der künftigen Knochenbruchheilung führen kann. Die Entscheidung, ob es zu einem Einsetzen von Knochenmaterial bei der Bruchstelle kommt, trägt in diesem Zusammenhang der Operateur. Hingegen lag bei der Operation am 27. April 2022 eine Pseudoarthrose des linken Schlüsselbeins vor, wobei eine solche sowie ein protrahierter Heilungsverlauf für die behandelnden Ärzte der Beklagten nicht vorhersehbar waren. Beim Eingriff vom 27. April 2022 war die Wahl der Methode zwingend jene, wie sie am 27. April 2022 auch eingesetzt wurde.
3. Zur Aufklärung vor Operationsdurchführung
Vor der Operation am 17. November 2021 wurde die Klägerin am 16. November 2021 auch darüber aufgeklärt, dass es zu einer Beckenkammentnahme kommen könnte, um mit dem Knochenmaterial den Spalt im oberen Bereich des Schlüsselbeins aufzufüllen, dies jedoch durch den Operateur entschieden wird. Dabei wurde der Klägerin die Beckenkammspongiosa nicht als alternative Behandlungsmethode vorgeschlagen, sondern wurde sie lediglich darüber aufgeklärt, dass eine solche möglicherweise notwendig sein wird. Eine Gegenüberstellung der Erfolgswahrscheinlichkeiten der Osteosynthese und der Operationsmethode, bei welcher eine Beckenkammspongiosa stattfindet, erfolgte im Rahmen des Aufklärungsgesprächs nicht. Eine Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Operationsmethoden wurde der Klägerin nicht eingeräumt. Das Protokoll über die ärztliche Aufklärung und Einwilligung wurde durch die Klägerin unterschrieben. Der behandelnde Arzt Dr. D* füllte die Art des Eingriffs selbstständig aus und wurden weder ein Lückentext noch Textbausteine verwendet. Bei der Beckenkammspongiosa handelt es sich keine alternative Behandlung zur Osteosynthese sondern um eine zusätzliche Maßnahme. Die Beckenkammspongiosa stellt damit keine zu der Osteosynthese gleichwertige Behandlungsform dar, da diese zwar die selben Erfolgschancen hat, jedoch risikoreicher ist, da ein Eingriff an zwei Körperstellen (Bruch und Beckenkamm) durchgeführt werden muss und somit ein höheres Infektions- und Gefäßverletzungsrisiko besteht. Da es sich bei der Refraktur vom 16. November 2021 um eine unauffällige Fraktur handelte, war lediglich die Osteosynthese der Fraktur, aber aus einer ex ante Sicht vor der Operation nicht zwingend eine Spongiosaplastik, indiziert. [F5] Daher hätte bei Bedarf der Operateur entschieden, ob eine Beckenkammspongiosa als zusätzlicher Schritt tatsächlich notwendig ist, wenn durch die Operation viel vom Knochen entfernt werden muss, oder die Operation auch ohne eine solche vollendet werden kann.
Es kann nicht festgestellt werden, das sich die Klägerin – selbst wenn die Beckenkammspongiosa eine alternative Behandlungsmethode dargestellt hätte – für diese Operationsvariante entschieden hätte. [F6 bzw FA]
Mit der am 19. Juli 2023 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu ** eingebrachten Klage begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr EUR 13.838,41 (EUR 5.000,00 Schmerzengeld, EUR 3.674,35 Heilungskosten, EUR 901,00 Fahrtkosten und EUR 4.263,06 Verdienstentgang) samt 4 % Zinsen ab 3. Juli 2023 zu bezahlen. Dieses Leistungsbegehren verbindet sie mit dem mit EUR 2.000,00 bewerteten Feststellungsbegehren, es werde festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber für sämtliche Schäden und Aufwendungen haftet, welche in ursächlichem Zusammenhang mit der contra lege(m) artis erfolgten Behandlung und/oder unterlassenen Aufklärung durch die Beklagte am 30. Juli 2020 und/oder am 4. August 2020 und/oder am 27. Oktober 2021 und/oder am 17. November 2021, und/oder am 24. Jänner 2022 und/oder am 7. Februar 2022 stehen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe sich bei einem Motorradunfall oberflächliche Hämatome, eine Verletzung am linken Sprunggelenk, eine Mehrfragmentfraktur des Schlüsselbeins links, einen Serienrippenbruch der Rippen zwei bis sechs links, eine Prellung der linken Hand und Abschürfungen über dem linken Knie- sowie Hüftgelenk zugezogen. Sie sei mit der Rettung ins UKH B* transportiert worden, dessen Rechtsträger die Beklagte sei. Im Zuge der an der Klägerin durchgeführten Röntgenuntersuchungen, seien die Rippenbrüche der Rippen zwei bis sechs nicht diagnostiziert und behandelt worden. Diese wären bereits bei der Röntgenuntersuchung der linken Schulterregion erkennbar gewesen, da sich die betroffenen Rippen direkt unter dem Schlüsselbein befänden. Im CT-Befund vom 30. Juli 2020 sei festgehalten worden, dass ein Pneumothorax nicht sicher auszuschließen sei, wobei eine weitergehende Röntgenuntersuchung des Thorax empfohlen worden sei. Im Röntgenbefund vom 3. August 2020 sei der Pneumothorax ausgeschlossen und seien die Serienrippenbrüche nicht diagnostiziert worden, weshalb die Klägerin unter starken Schmerzen im Bereich der frakturierten Rippen gelitten habe. Diese wären bei einer lege artis Diagnosestellung und konservativen Behandlung mit einem Mieder, durch das die Heilung eingeleitet worden wäre, bis zu einem gewissen Grad vermeidbar gewesen. Die diagnostische Abklärung nach dem Unfall sei daher nicht lege artis erfolgt. Da die zunächst konservative Behandlung der Schlüsselbeinfraktur, mit welcher die Klägerin unzufrieden gewesen sei, ungeeignet gewesen sei, sei am 4. August 2020 auf Drängen der Klägerin eine Operation durchgeführt worden, in welcher es zur Verplattung des linken Schlüsselbeins gekommen sei. Die Verschiebung der Fraktur um Schaftbreite und der Ausbruch eines Biegungskeils seien erst im Röntgenbefund vom 3. August 2020 festgehalten worden. Bei dieser Untersuchung seien zwei Aufnahmen gefertigt worden, hingegen bei der Erstuntersuchung nur eine. Es sei davon auszugehen, dass die Verschiebung bereits am Tag der ersten Aufnahme vorgelegen habe, jedoch nicht diagnostiziert worden sei. Die Platte sei nicht richtig positioniert bzw. nicht richtig verbogen worden, wodurch die Klägerin bis zur Entfernung der Platte am 27. Oktober 2021 an einer massiven Dauerschmerzbelastung in Form von stark brennenden Schmerzen (VAS 5 bis 6) gelitten habe, welche zu Ein- und Durchschlafstörungen geführt hätten, weshalb die Klägerin die Platte vorzeitig entfernen lassen habe wollen. Bei ordnungsgemäßer Positionierung der Platte, wäre eine Metallentfernung nicht notwendig gewesen. Die Klägerin habe zudem auf ärztliches Anraten im Zeitraum von 30. Juli bis 7. August 2020 vier Physiotherapieeinheiten absolviert. Bei der Physiotherapie sei vor deren Diagnostizierung mangels Kenntnis nicht ausreichend auf die Serienrippenbrüche Rücksicht genommen worden. Dadurch seien die Schmerzen der Klägerin aufgrund der gebrochenen Rippen erheblich verstärkt worden, weshalb sie am 11. August 2020 wieder im UKH B* vorstellig geworden sei. Es sei erneut eine Röntgenuntersuchung vorgenommen worden, jedoch seien keine frischen Knochenverletzungen befundet worden. Bei der Nahtentfernung am 17. August 2020 habe die Klägerin auf eine Behandlung ihrer qualvollen Schmerzen gedrängt, weshalb ihr ein Rippengürtel angelegt worden sei. Es seien dann am 26. August 2020 mittels einer CT-Untersuchung die Brüche der Rippen zwei bis sechs diagnostiziert worden. Durch die verspätete Diagnose sei es zu einer Verzögerung des Heilungsverlaufs gekommen.
Am 27. Oktober 2021 sei es zur operativen Entfernung der am 4. August 2020 eingesetzten Platte gekommen. Allerdings sei vor Durchführung dieses Eingriffes keine bildgebende Untersuchung des Konsolidierungszustandes des Schlüsselbeins erfolgt, worin ein Behandlungsfehler zu erblicken sei, da bei Vornahme einer solchen erkennbar gewesen wäre, dass die Platte mangels ausreichender Konsolidierung der Mehrfachfragmentfraktur noch nicht zu entfernen sei. Dies festzustellen sei Aufgabe der Ärzte gewesen. In der Nacht vom 15. auf den 16. November 2021 habe die Klägerin sodann beim Umdrehen im Bett einen plötzlich „einfahrenden“ starken Schmerz verspürt und ein krachendes Geräusch im Bereich ihres linken Schlüsselbeins wahrgenommen, weshalb sie am 16. November 2021 wiederum im UKH B* vorstellig geworden sei. Es sei eine Refraktur des Schlüsselbeins diagnostiziert worden, weshalb die Klägerin am 17. November 2021 neuerlich operiert worden sei. Im Zuge dessen sei wieder eine Platte eingesetzt worden und sei laut OP-Bericht ein im Frakturspalt liegendes Fibertape entfernt worden, das zuvor entweder vergessen oder falsch eingebracht worden sei. Dadurch sei die Konsolidierung des Bruchs beeinträchtigt worden, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit einer Refraktur nicht ganz unwesentlich erhöht habe, in eventu seien dadurch Schmerzen bei der Klägerin aufgetreten. Sie habe seit diesem Zeitpunkt wieder unter Dauerschmerzen (VAS 7 bis 8) gelitten. Aus den postoperativen Röntgenbildern sei ersichtlich, dass das laterale Ende der Platte nicht auf dem Schlüsselbein liege und stark nach oben gebogen sei, weshalb diese nicht lege artis an das Schlüsselbein angepasst worden sei. Die Ärzte hätten aus dem Umstand, dass die Refraktur drei Wochen nach der Metallentfernung erfolgt sei, schließen müssen, dass die knöcherne Durchbauung des Schlüsselbeins nicht entsprechend vonstatten gegangen sei, und die Klägerin über eine Spongiosaplastik als gleichwertige Behandlungsalternative aufklären müssen. Bei entsprechender Aufklärung hätte sich die Klägerin für diese Operation entschieden. Es sei ihr ärztlicherseits mitgeteilt worden, dass der Knochen nicht zusammengewachsen sei und die Schmerzen daher kommen würden, dass Knochen auf Knochen reibe. Es seien in der Folge zwei Stoßwellentherapien am 24. Jänner und am 7. Februar 2022 durchgeführt worden. In der Durchführung der zwei Stoßwellentherapien ohne Schmerzmittelgabe oder lokale Anästhesie liege ein weiterer Behandlungsfehler. Dennoch sei weiterhin ein Frakturspalt vorhanden gewesen, sodass die Indikation zu einer weiteren Operation gestellt worden sei, in der Knochenmaterial aus dem Becken in das Schlüsselbein eingesetzt werden sollte. Bereits bei der Operation am 17. November 2021 hätte der Bruchspalt mit Knochenmaterial gefüllt werden müssen, sodann hätte sich die Klägerin die Operation am 27. April 2022 erspart. Spät- und Dauerfolgen seien nicht mit Sicherheit auszuschließen, weshalb auch ein Feststellungsinteresse gegeben sei (vgl im Übrigen ON 1, ON 7 und ON 25).
Der Beklagte bestreitet das Klagsvorbringen, beantragt Klagsabweisung und wendet im Wesentlichen ein, die gesamte Behandlung der Klägerin im Zeitraum von 30. Juli 2020 bis 7. Februar 2022, inklusive Aufklärung und Diagnostik, sei nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft erfolgt; sämtliche vorgeworfenen Behandlungs- und Aufklärungsfehler würden bestritten. Alle vorgenommenen und in Rede stehenden medizinischen und operativen Eingriffe seien nach dem im klagsgegenständlichen Behandlungszeitraum bestehenden Erkenntnis-, Erfahrungs- und Entwicklungsstand der medizinischen Wissenschaft, situations- und methodenadäquat sowie lege artis durchgeführt worden. Die Klägerin sei nach einem Sturz mit ihrer Vespa mit der Rettung in das UKH B* verbracht worden. Es seien eine klinische Untersuchung, eine Röntgenuntersuchung der Schulterregion links, des linken Handgelenks, des Beckens, des Oberschenkels und der Hüfte links sowie des Sprunggelenks links mit Fußwurzel und Mittelfuß/Vorfuß durchgeführt worden sowie eine CT-Untersuchung des Schädels und der Halswirbelsäule, ein Ultraschall und eine laborchemische Blutuntersuchung. Die Klägerin sei primär zur Beobachtung stationär aufgenommen worden. Es seien ein Schlüsselbeinbruch links sowie Prellungen und Schürfungen und ein Zustand nach Verplattung des fünften mit dem sechsten Halswirbelkörper vorbestehend diagnostiziert worden. Im Befund vom 30. Juli 2020 seien sowohl der Thorax als auch das Abdomen als frei beschrieben worden. Auf dem Röntgenbefund desselben Tages sei ausdrücklich beschrieben, dass sich in den übrigen abgebildeten Regionen kein sicherer Anhaltspunkt auf frisch ossär traumatische Veränderungen zeige. Die Brüche der Rippen zwei bis sechs auf der linken Seite seien sowohl auf dem Röntgenbild vom 3. August 2020 als auch auf dem Thoraxröntgen vom 11. August 2020 nicht erkennbar gewesen. Da die Klägerin über Schmerzen im Bereich des linken Hemithorax geklagt habe, sei ihr ein Rippengurt verordnet worden. Als die Klägerin am 26. August 2020 immer noch über Schmerzen im linken Hemithorax geklagt habe, sei eine CT-Untersuchung durchgeführt worden, auf welcher einer Fraktur der zweiten bis sechsten Rippe links ohne Dislokation ersichtlich gewesen sei. Es sei ihr daher der Rippengurt weiter verordnet worden. Ein derartiger unverschobener Rippenbruch bedürfe keiner über die gegenständlich vorgenommene, hinausgehende Therapie. Eine Ruhigstellung des Brustkorbs mit einem Mieder sei nicht möglich, da die Rippen beweglich bleiben müssten, zumal eine Bewegung des Brustkorbs zum Amten erforderlich sei. Im Rahmen der Physiotherapie werde auf die jeweilige Schmerzsituation der Patienten Rücksicht genommen, auf welche die Übungen abgestimmt würden. Diese sei nicht kontraindiziert, sondern zur Erhaltung der Beweglichkeit der Gelenke dringend erforderlich gewesen. Im Zuge des Unfalls habe die Klägerin einen Schlüsselbeinbruch links im mittleren Drittel erlitten, welcher sich im initialen Röntgen am 30. Juli 2020 noch ohne wesentliche Dislokation und Verkürzung dargestellt habe. Der Arm sei daher lege artis mit einem Gilchristverband im Sinne einer konservativen Therapie ruhiggestellt worden. Bei der Röntgenuntersuchung am 3. August 2020 habe sich eine deutliche Verschiebung des Bruchs im Bereich des linken Schlüsselbeins gezeigt, weshalb der Klägerin nach entsprechender Aufklärung lege artis die operative Behandlung empfohlen worden sei, in welche sie auch schriftlich eingewilligt habe. In der am 4. August 2020 durchgeführten Operation sei die offene Einrichtung und Stabilisierung mit einer Formplatte durchgeführt worden. Diese Platte sei lege artis positioniert worden. Ein Reiben einer mit mehreren Schrauben am Knochen fixierten Platte an demselben sei nicht möglich. Die von der Klägerin beschriebene Dauerschmerzbelastung sei nicht nachvollziehbar, da diese im Widerspruch zur Krankengeschichte stehe. Die Klägerin habe die frühzeitige Entfernung der Platte angestrebt. Eine solche sei am 25. Februar 2021, am 5. März 2021 und 6. Juli 2021 von den behandelnden Ärzten abgelehnt, jedoch am 27. Oktober 2021 durchgeführt worden, nachdem bereits am 25. Februar 2021 ein konsolidierter Bruch beschrieben worden sei. Die Klägerin sei sowohl vor dieser Operation als auch danach ausführlich über das Risiko einer Refraktur aufgeklärt worden. Die Entfernung der Platte nach fast 15 Monaten sei nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht verfrüht erfolgt. Wäre ein Fibertape tatsächlich bei der ersten Operation bzw. bei der Metallentfernung im Frakturspalt verblieben, wäre dies bereits bei der Metallentfernung aufgefallen bzw. am Röntgen durch eine Nicht-Durchbauung des Frakturspaltes ersichtlich gewesen. Am 16. November 2021 sei die Klägerin mit einer neuerlichen Fraktur des linken Schlüsselbeins ohne wesentliche Dislokation vorstellig geworden. Die Indikation zur operativen Versorgung der Fraktur mittels Osteosynthese sei lege artis gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei eine „Auffüllung des Frakturspaltes mit Knochenmaterial“ nicht medizinisch indiziert gewesen. Im Zuge der Reoperation am 16. November 2021 sei die Platte ebenfalls lege artis positioniert und versorgt worden. Ein Reiben der Platte an dem Knochen, an dem sie festgeschraubt ist, sei nicht möglich. Die Stoßwellentherapien seien medizinisch indiziert gewesen, und diese seien mit einer Intensität erfolgt, die auf die Schmerzsituation der Klägerin Rücksicht genommen habe. Es handle sich bei der Spongiosaplastik nicht um eine Behandlungsalternative zu der Platteneinsetzung, sondern um eine Erweiterung der Operation, da bei dieser Knochenmaterial entnommen werden müsse. Dies bedinge eine Hebemorbidität und könne zu Komplikationen führen, da an einer zweiten Stelle eine Operation durchgeführt werden müsse. Die Klägerin sei darüber aufgeklärt worden, dass es während der Operation notwendig werden könne, eine Beckenkammspongiosa durchzuführen. Dies sei jedoch am 16. November 2021 nicht notwendig gewesen. Die ausgebliebene knöcherne Konsolidierung sei eine Komplikation, welche nicht auf das Fehlverhalten der Ärzte zurückzuführen sei. Es liege keine Aufklärungspflichtverletzung vor, da der Sachverständige ausgeführt habe, dass die Spongiosaplastik keine echte Alternative sei und die Erfolgschancen bei dieser die gleichen seien wie bei der durchgeführten Operation. Außerdem habe sich die Klägerin für die von den Ärzten der Beklagten empfohlene Behandlungsmethode entschieden. Sämtliche Behandlungsschritte inklusive Diagnostik und Aufklärung seien zeit-, sach- und fachgerecht erfolgt. Ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler der Ärzte der Beklagten liege nicht vor. Weder das Leistungs- noch das Feststellungsbegehren bestünden daher zu Recht, wobei auch die Höhe des Leistungsbegehrens bestritten werde (vgl im Übrigen ON 3 und 9 sowie Protokollseite 13 in ON 29).
Mit der angefochtenen Entscheidung erkennt das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin EUR 500,00 samt 4% Zinsen ab 3. Juli 2023 zu zahlen und weist die darüber hinausgehenden Mehrbegehren (EUR 13.338,41 samt Anhang und Feststellung) ab. Ferner erkennt es die Klägerin schuldig, der Beklagten die mit EUR 8.009,46 brutto bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Es trifft die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei die zu den Punkten [F1] bis [F6] oben kursiv gedruckten von der Klägerin und jene zu [FA] von der Beklagten als unrichtig bekämpft werden, und führt auf deren Grundlage in rechtlicher Hinsicht aus:
„1. Zu den behaupteten Behandlungsfehlern
Der ärztliche Behandlungsvertrag ist ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, auf Grund dessen der Arzt dem Patienten eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Faches entsprechende Behandlung, nicht aber einen bestimmten Erfolg schuldet (RIS-Justiz RS0021335 uva). Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt wurde (4 Ob 509/95; Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1299 Rz 6 f). Sofern jene Sorgfalt außer Acht gelassen wird, deren Anwendung im konkreten Fall objektiv geboten gewesen wäre, bildet das ärztliche Verhalten einen Behandlungsfehler. Dabei gelangt der Verschuldensmaßstab des § 1299 ABGB zur Anwendung. Aus § 1299 ABGB und § 49 Abs 1 ÄrzteG wird der vom Arzt einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab hergeleitet, wonach ein Fehlverhalten des Arztes vorliegt, wenn er nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen, pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt hat. Behandlungsfehler können dabei unterschiedliche Erscheinungsformen zeigen. Darunter sind nicht nur Fehler bei der Therapie selbst zu subsumieren, sondern auch Fehler in der Anamnese, Diagnoseerstellung, Vorsorge, Nachsorge sowie Beratung und Aufklärung des Patienten. Folglich können sämtliche Formen der ärztlichen Tätigkeit bei Verletzung des Sorgfaltsmaßstabes einen Behandlungsfehler darstellen. Den Arzt treffen aus dem Behandlungsvertrag Pflichten wie die Pflicht zur Erstellung einer fachgerechten Diagnose und zur Durchführung der daran anschließenden, den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Behandlung (Juen, Arzthaftungsrecht² 4 f und 58). Für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und seine Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden ist der Patient beweispflichtig, wobei ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit genügt (RIS-Justiz RS0026412; 1 Ob 244/16p). Nur wenn der Beweis eines Behandlungsfehlers erbracht wurde, sind nach der Rechtsprechung wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises geringere Anforderungen an den Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden zu stellen; der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht aus (RIS-Justiz RS0038222; RS0106890). Der Patient muss daher aber zuerst den (strengen) Beweis eines Behandlungsfehlers nach dem Regelbeweismaß erbringen.
Dieser Beweis ist der Klägerin nach den Feststellungen nur hinsichtlich der verspäteten Diagnosestellung der Rippen-Serienfraktur jedoch nicht bezüglich den verschiedenen Operationen im Zusammenhang mit der Schlüsselbeinfraktur gelungen, sodass der Klägerin nur für das verspätete Anlegen des Rippengurtes Schadenersatzansprüche zuzusprechen waren. Bei den Operationen im Zusammenhang mit der Schlüsselbeinfraktur ergab sich, dass diese allesamt den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend durchgeführt wurden. Aus den Feststellungen hat sich vor allem ergeben, dass keine Osteosynthese-Platte vollständig an das Schlüsselbein angepasst werden kann, und somit ein leichtes Abstehen keinen Behandlungsfehler darstellt. Außerdem konnte festgestellt werden, dass die Plattenentfernung am 27.10.2021 nicht verfrüht erfolgte und dass den behandelnden Ärzten im Zuge der neuerlichen Platteneinsetzung am 17.11.2021 kein Behandlungsfehler vorgeworfen werden konnte. Eine CT-Untersuchung vor der Plattenentfernung war nicht medizinisch indiziert, da bereits das Röntgen einen konsolidierten Bruch zeigte und es nicht der unfallmedizinischen Praxis entspricht, dass nach einem derartigen Röntgenbefund eine CT-Untersuchung angeschlossen wird.
Ausgehend von den festgestellten Verletzungen im Zusammenhang mit der verspätete diagnostizierten Serienrippenfraktur, den erlittenen Schmerzperioden – Schmerzperioden dienen dabei nur als Berechnungshilfe (RS0122794 uva) – sowie unter Einrechnung einer angemessenen psychischen Alteration, wird insgesamt ein Schmerzengeld von EUR 500,00 (§ 273 ZPO) für angemessen erachtet. Das darüber hinausgehende Schmerzengeldbegehren von EUR 4.500,00 war, ebenso wie die weiteren Schadenersatzansprüche, abzuweisen.
2. Zum behaupteten Aufklärungsfehler
Die Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. Aufklärungspflichten und Belehrungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann (RIS-Justiz RS0026578). Eine Einwilligung kann vom Patienten nur dann wirksam abgegeben werden, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen ärztlichen Eingriffes und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde (RIS-Justiz RS0026499). In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muss, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Operation einzuwilligen, überschauen kann, also weiß, worin er einwilligt, ist eine Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0026763 [T3]). Für ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten, hat der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften (§ 1313a ABGB) (RIS-Justiz RS0038202 [T4]). Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern, er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat; eine solche Verpflichtung besteht gerade bei einem Unterschied im Risiko, den Folgen, vor allem aber in der Erfolgssicherheit und der Schmerzbelastung. Gleiches hat zu gelten, wenn bei einer alternativen Operationsmethode ein besseres Ergebnis des Eingriffs im kosmetischen Bereich in einem für den Patienten erkennbar nicht unwichtigen Teilbereich erwartet werden kann (RIS-Justiz RS0026426). Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben (RIS-Justiz RS0026426 [T11]). Dabei muss der Arzt den Nachweis erbringen, dass der Patient ordnungsgemäß, sprich in jenem Maß aufgeklärt worden ist, das in diesem konkreten Einzelfall erforderlich war, und dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur medizinischen Maßnahme erteilt hätte (Memmer in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht Kap. 3.10.1).
Die Klägerin erhebt lediglich hinsichtlich der Operation am 17.11.2021 den Vorwurf eines Aufklärungsfehlers, sodass diesbezüglich auch nur diese Operation zu beachten war. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Klägerin vor der Operation ordnungsgemäß und vollumfänglich aufgeklärt wurde. Außerdem wurde deutlich, dass es sich nicht um zwei gleichwertige Operationen handelt, da die Beckenkammspongiosa risikoreicher ist, wenngleich sie dieselben Erfolgschancen hat wie eine Osteosynthese. Im Rahmen des Aufklärungsgesprächs am 16.11.2021 wurde die Klägerin darüber aufgeklärt, dass es möglicherweise zu einer Beckenkammspongiosa kommen kann, sollte dies im Rahmen der Operation für notwendig erachtet werden, was letztlich nicht der Fall war. Da es sich bei der Beckenkammspongiosa um keine gleichwertige Alternative zur Osteosynthese handelte, ist hinsichtlich des Umstandes, dass der Klägerin keine Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Operationsmethoden angeboten wurde, den behandelnden Ärzten kein Aufklärungsfehler zum Vorwurf zu machen. Aus der ex ante Sicht haben die behandelnden Ärzten keinen Behandlungsfehler begangen, da diese richtigerweise davon ausgingen, dass die Osteosynthese eine ausreichende Behandlung darstellen wird, zumal diese dieselben Erfolgschancen hat wie die Beckenkammspongiosa. Im Übrigen hat das Verfahren nicht ergeben, dass sich die Klägerin – selbst wenn es sich um zwei gleichwertige Eingriffe gehandelt hätte – für die Durchführung der Beckenkammspongiosa entschieden hätte.
Den behandelnden Ärzten der beklagten Partei ist daher kein Aufklärungsfehler vorzuwerfen.
Da weder ein Aufklärungsfehler vorlag, noch ein Behandlungsfehler mit Ausnahme der verspäteten Diagnose der Rippenserienfraktur festgestellt werden konnte und sich aus dem Sachverständigengutachten von Dr. E*, MSc ergibt, dass hinsichtlich dieses Behandlungsfehlers ausgeschlossen ist, dass Spät- oder Dauerfolgen entstehen, war das Feststellungsbegehren abzuweisen.
Das Zinsbegehren blieb von Beklagtenseite unbestritten (§ 267 ZPO).n.
[…]“
Gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung der Klägerin (ON 34). Diese beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass dem Klagebegehren in Höhe von weiteren EUR 13.338,41 samt Anhang sowie dem Feststellungsbegehren (Streitwert EUR 2.000,00) stattgegeben werde; in eventu wolle mit Aufhebung vorgegangen werden.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung (ON 36) beantragt die Beklagte, der Berufung der Klägerin nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.
1.1. In ihrer Tatsachenrüge bekämpft die Klägerin die zu [F1] bis [F6] oben kursiv ausgewiesene Feststellungen und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellungen:
„Durch das Übersehen der Rippenserienfraktur ist es zu einer nicht unwesentlichen Verzögerung des Heilungsverlaufes gekommen, wodurch die Klägerin einer weitaus höheren Schmerzbelastung ausgesetzt war, als wenn der Rippengurt bereits am 03.08.2020 angelegt worden wäre.“ [EF1]
„Die Klägerin leidet im Bereich der Serienrippenfraktur bis dato an dauerhaften leichten Schmerzen, weshalb Dauerfolgen eingetreten sind“ [EF2]
„Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass durch das anatomisch korrekte Biegen der Platte ein besseres Ergebnis erzielt worden wäre, wodurch es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner Refraktur des Schlüsselbeines gekommen wäre.“ [EF3]
„Die Durchführung der Stoßwellentherapie am 24.01.2022 und am 07.02.2022 erfolgte ohne Schmerzmittelgabe und ohne lokale Anästhesie. Dies stellt einen Behandlungsfehler dar, welcher den behandelnden Ärzten haftungsbegründend zum Vorwurf gemacht wird.“ [EF4]
„Bei der Beckenkammspongiosa handelt es sich im Vergleich zur bloßen Osteosynthese um eine alternative Behandlungsmethode, welche insbesondere bei minderdurchbluteten Knochenanteilen einen Vorteil hinsichtlich der Knochenheilung, der Defektfüllung, der Verbesserung der Stabilität und der Revitalisierung des Frakturspalts und daher auch hinsichtlich des Heilungserfolges bietet. Da ein Eingriff an zwei Körperstellen (Bruch und Beckenkamm) durchgeführt werden muss, besteht ein höheres Infektions- und Gefäßverletzungsrisiko. Die Klägerin hätte vor dem Hintergrund der bestehenden Vorteile dieses Risiko in Kauf genommen. Da es sich bei der Fraktur vom 16.11.2021 um eine Refraktur mit von der Durchblutung abgesonderten Knochenanteilen handelte, war die Osteosynthese samt Beckenkammentnahme auch aus einer ex ante Sicht indiziert und der Klägerin zu empfehlen gewesen.“ [EF5]
„Die Klägerin hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Möglichkeit anderer Operationsmöglichkeiten, insbesondere über die Durchführung einer Beckenkammspongiosa, in jedem Fall für die Beckenkammspongiosa entschieden, da es dadurch zu einer besseren und schnelleren Heilung gekommen wäre.“ [EF6] und [EFA]
Zur Begründung, soweit diese über die bloß floskelhafte Behauptung, wonach die hervorgekommenen Beweisergebnisse gegen die getroffenen Feststellungen sprechen würden, hinausgehen, verweist die Klägerin im Wesentlichen auf ihre eigenen Angaben sowie auf ihre eigenen Interpretationen der Beweisergebnisse.
2.2.1. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär der erkennenden Richterin. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck der Richterin, ihre Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Rechberger in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 § 272 ZPO Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Rechberger/Klicka5, aaO, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO, E 39 ff; RS0043175, RS0043175).
2.2.2. Dabei setzt die gesetzmäßig ausgeführte und daher zu behandelnde Tatsachenrüge voraus, dass in der Berufung konkret angegeben wird, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei ebenso zu begründender, richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären; das Rechtsmittel hat sich somit mit der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung konkret auseinander zu setzen (RS0041835).
2.2.3. Im vorliegenden Verfahren ist ferner auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (RS0040598) hinzuweisen, wonach Schlussfolgerungen (= Gutachten) des gerichtlichen Sachverständigen durch die Aussage von Zeugen und Parteien nicht widerlegt werden können, weil diese (mögen sie auch „sachverständig“ iSd § 350 ZPO sein) nur über wahrgenommene Tatsachen oder Zustände auszusagen haben. Das Ziehen von Schlussfolgerungen aus diesen berichteten Tatsachen ist allein Aufgabe des Sachverständigen. Ein Sachverständigengutachten kann somit durch Zeugen nicht entkräftet werden (RS0040598).
2.3.1. Für die zu [EF1] begehrte Ersatzfeststellung liegen keine Beweisergebnisse vor, und auch in der Berufung kann die Klägerin solche nicht benennen. Vielmehr stellt sie in ihrem Rechtsmittel unter Punkt 2.4. nur die Behauptung auf, durch das Übersehen der Rippenserienfraktur vom 3. bis zum 17. August 2020 sei es zu einer nicht unwesentlichen Beeinträchtigung des Heilungsverlaufes bei der Klägerin gekommen, wodurch diese einer massiven Schmerzbelastung ausgesetzt gewesen sei, die deutlich das Ausmaß von zwei Tage mittelstarke Schmerzen übersteige. Zudem leide die Klägerin aufgrund der contra legem artis verspätet diagnostizierten Rippenserienfraktur bis dato an dauerhaften leichten Schmerzen in diesem Bereich, sodass Dauerfolgen bereits eingetreten seien.
2.3.2. Bereits in seinem schriftlichem Gutachten (ON 20,25) weist der beigezogene Sachverständige darauf hin, dass es nicht zu einer Verzögerung im Heilungsverlauf durch die nicht lege artis erfolgte Diagnostik bei der Rippenserienfraktur gekommen ist, da die übliche Behandlung in einer Verabreichung von schmerzlindernden Medikamenten besteht, die die Patientin aufgrund des schmerzhaften Knochenbruchs des linken Schlüsselbeines während des stationären Aufenthaltes sowieso erhalten hat. Behandlungspflichtig sind dabei nur die Komplikationen eines Rippenserienbruches. Im Ergebnis hatte die Klägerin aufgrund des nicht sofort angelegten Rippengurtes im Zeitraum 7. bis 17. August 2020 2 Tage mittelstarke Schmerzen zu erleiden, die mit großer Wahrscheinlichkeit ansonsten nicht aufgetreten wären (ON 20,33).
2.3.3. Diese überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach der Körper nach einem Knochenbruch selbst mit dessen Heilung beginnt, übereinstimmen, kann entsprechend der oben angeführten Judikatur auch nicht durch die allenfalls dem entgegenstehende Aussage der Klägerin widerlegt werden.
2.4.1. Die Ausführungen zu Punkt 2.3. treffen auch auf die unter [EF2] begehrte Ersatzfeststellung zu.
2.4.2. Auch in diesem Bereich gibt es eine eindeutige Aussage des Sachverständigen (ON 20,34), wonach keine Dauerschäden aufgrund der übersehenen Rippenserienfraktur links eingetreten sind und ein Rippengurt lediglich zu einer subjektiven Erleichterung der Mobilisierung beiträgt (vgl hierzu auch Protokollseite 7 in ON 29.6).
2.4.3. Selbst wenn nun die Klägerin weiterhin Schmerzen im Rippenbereich behauptet, können diese daher nicht auf den Umstand zurückgeführt werden, dass der Rippenserienbruch zunächst nicht diagnostiziert worden ist, sondern nur auf diesen selbst.
2.5.1. Zu der zu [F3] bekämpften Feststellung führt die Klägerin im Rahmen ihrer Beweisrüge aus, dass durch die korrekte anatomische Biegung der Platte im Zuge der Revisionsoperation am 27. April 2022 durch Dr. C* der stechende Schmerz und das Gefühl, dass etwas „ansteht“, verschwunden seien, weshalb das Erstgericht feststellen hätte müssen, dass die behandelnden Ärzte im UKH B* bei einem lege artis Vorgehen, die Osteosyntheseplatte im Zuge der Operation am 4. August 2020 auf jeden Fall im Zuge der Revisionsoperation am 17. November 2021 anatomisch korrekt biegen hätten müssen, weshalb ein Behandlungsfehler vorliege.
2.5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass laut der unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellung auf Urteilsseite 10, 2. Satz, das Biegen einer Platte bei einer derartigen Operation nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht (vgl auch Protokollseite 12 in ON 29.6). Demnach würde die begehrte Ersatzfeststellung bedeuten, dass sich der Zustand der Klägerin zwar durch ein fiktives, nicht lege artis Vorgehen des Operateurs verbessert hätte. Da Ärzte im Rahmen des Behandlungsvertrages aber kein derartiges gegen die ärztliche Kunst verstoßende Vorgehen schulden, würde sich in rechtlicher Hinsicht aus der Unterlassung eines solchen durch die Ärzte der Beklagten für die Klägerin in diesem Verfahren kein Vorteil ergeben.
2.5.3. Letztlich liegt aber auch kein Beweisergebnis vor, das die in der Ersatzfeststellung zum Ausdruck kommenden Hypothese der Klägerin stützt. Der einfache Vergleich zwischen den Operationen in UKH B* und jener im LKH B* (Dr. C*) kann dies auch nicht unterstützen, da sich bereits die Ausgangssituationen, aber auch die angewendeten Operationsmaßnahmen, unterscheiden.
2.6.1. Zu der unter [F4] bekämpften Feststellung führt die Berufungswerberin in ihrem Rechtsmittel nur aus, dass bei richtiger Beweiswürdigung das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass auch die Stoßwellentherapie am 24. Jänner und am 07. Februar 2022 ohne Verabreichung einer oralen Schmerztherapie und ohne lokale Anästhesie contra legem artis erfolgt sei und somit einen Behandlungsfehler darstelle; sie habe in ihrer Einvernahme ausgeführt, dass die Stoßwellentherapie sehr schmerzhaft gewesen sei und sie den behandelnden Arzt auch darauf hingewiesen habe.
2.6.2. Diese Begründung der Beweisrüge beschäftigt sich - erkennbar - nicht mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und auch nicht mit dem eingeholten Sachverständigen-Gutachten, sondern verweist einfach nur auf die Angaben der Klägerin.
2.6.3. Demgegenüber hat aber der Sachverständige erklärt, dass die Stoßwellenbehandlung mit einem marktüblichen Stoßwellengerät mit Handpistole appliziert worden sei und die Behandlung ohne Narkose und/oder lokale Anästhesie keinen Behandlungsfehler darstellt (ON 20,30). Dieser gutachterlichen Wertung setzt die Klägerin weder in erster Instanz noch in ihrem Rechtsmittel etwas Berücksichtigungswürdiges entgegen.
2.7.1. Mit der unter [EF5] begehrten Ersatzfeststellung zielt die Klägerin im Wesentlichen darauf ab, dass es sich bei der Beckenkammspongiosa im Vergleich zur bloßen Osteosynthese um eine alternative Behandlungsmethode gehandelt habe und diese auch aus einer ex ante Sicht bei der Refraktur vom 16. November 2021 der Klägerin zu empfehlen gewesen wäre. Zur Begründung verweist die Klägerin darauf, dass auch das Erstgericht festgestellt habe, dass diese Behandlungsvariante am 17. November 2021 indiziert gewesen sei und auch der Sachverständige ausführe, dass die Anlagerung von Knochen nach einer Refraktur dem Patienten zu empfehlen sei und diese Operation die geeignetere Operationsmethode gewesen wäre. Dass bei der Fraktur vom 16. November 2021 Knochenstücke vorhanden gewesen seien, welche von der Durchblutung absondert gewesen seien, ergebe sich ebenfalls aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen.
2.7.2. Bei dieser Argumentation berücksichtigt die Klägerin nicht alle Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten sowie dessen Erörterung und lässt auch teilweise den Zeitpunkt der Kenntnis von einzelnen Umständen durch die Ärzte der Beklagten außer Betracht. Konkret hat das Erstgericht in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des Sachverständigengutachten festgestellt, dass die Beckenkammspongiosa keine alternative Behandlung zur Osteosynthese dargestellt hat, sondern eine zusätzliche Behandlung und begründet dies auch in seiner Beweiswürdigung auf Urteilsseite 14.
2.7.3. Wenn das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung darauf verweist, dass es deutlich geworden sei, dass es sich nicht um zwei gleichwertige Operationen handle, da die Beckenkammspongiosa risikoreicher sei, wenngleich sie dieselben Erfolgschancen habe wie eine Osteosynthese, so stellt dies angesichts der höchstgerichtliche Judikatur - Der Arzt muss den Patienten aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat (RS0026426 [T1]). Nach dem Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann (RS0026426 [T8]) (10 Ob 28/25b) – zwar keine überzeugende Begründung dar, jedoch ist es eine Tat- und keine Rechtsfrage, welche Behandlungsmethoden konkret bei einer vorliegenden Verletzung unter Berücksichtigung des Kenntnisstand der Ärzte in Betracht kommen. Aufgrund dieser kann dann die Rechtsfrage geklärt werden, in welchem Umfang der Arzt den Patienten aufklären muss (RS0026763). Dabei ist eine Aufklärung über Behandlungsalternativen dann erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben (RS0026426 [T11]).
2.7.4. Diesbezüglich hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass die Beckenkammspongiosa eine weitere Maßnahme im Rahmen einer Osteosynthese darstellt, bei der anstelle von den in der Bruchstelle vorhandenen Knochenteilen Material aus dem Beckenkamm Verwendung findet. Die Entnahme von Knochenmaterial aus dem Beckenkamm ist somit nur einer weiterer Schritt, der zwar bereits auch vor einer Operation als indiziert vorliegen kann (zB bei Vorliegen einer Pseudoathrose), was aber bei der ersten Refrakturoperation nicht der Fall gewesen ist (vgl Protokollseiten 5ff in ON 29.6). Dementsprechend stellte die Beckenkammspongiosa vor dieser zweiten Operation keine indizierte Behandlungsalternative dar, sondern hätte erst der Operateur während der Operation durch die Begutachtung der Knochenteile entscheiden können, ob diese Zusatzmaßnahme medizinisch indiziert ist. Dementsprechend wurde die Klägerin auch vor der Operation auf diese Möglichkeit der Notwendigkeit dieser Zusatzmaßnahme hingewiesen.
2.7.5. Letztlich ergibt sich im Hinblick auf die begehrte Ersatzfeststellung aus dem Gutachten des Sachverständigen (ON 20,29) nur, dass sowohl im intraoperativ angefertigten Bildverstärker-Bild (in 2 Ebenen) als auch im postoperativen Röntgenbild eine Defektzone im Bereich des neuerlichen Knochenbruchs ersichtlich gewesen ist, somit aus Aufnahmen, die zu einem Zeitpunkt nach der Aufklärung der Klägerin über die zweite Operation erstellt worden sind.
2.7.6. Entgegen den Ausführungen in der Beweisrüge ergibt sich somit für den erkennenden Senat kein Zweifel an der Richtigkeit der zu [F5] bekämpften Feststellung.
2.8.1. Hinsichtlich der zu [F6] von der Klägerin sowie zu [FA] von der Beklagten bekämpften Feststellung erübrigt sich angesichts der Erfolglosigkeit der Beweisrüge zu [F5] ein weiteres Eingehen (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 498 Rz 1; RS0043150). Mangels Vorliegens einer alternativen Behandlungsmethode vor der ersten Refrakturoperation kommt es in rechtlicher Hinsicht auf diese Tatsachenfeststellung nicht an.
3. Der erkennende Senat übernimmt somit die bekämpften Feststellungen mit Ausnahme jener zu [F6] und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner eigenen Entscheidung zugrunde.
4.1. In ihrer Rechtsrüge behauptet die Klägerin zunächst, dass es sich bei der unter [F5] angefochtenen Feststellung um eine „dislozierte rechtliche Beurteilung“ handle, weshalb diese in der rechtlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen sei.
4.2. Wie bereits unter Punkt 2.7.3. ausgeführt, stellt es eine vom medizinischen Sachverständigen zu beantwortende Tatfrage dar, welche dem Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlungsmethoden bei einer konkreten Verletzung in Betracht kommen, wobei naturgemäß auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Dementsprechend ist in der Feststellung zu [F5] keine „dislozierte rechtliche Beurteilung“ zu sehen, sondern eine auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens vom Erstgericht getroffene und von der Klägerin erfolglos bekämpfte Tatsachenfeststellung.
4.3. Der Sachverständige hat nämlich – siehe auch Punkt 2.7. - die Beckenkammspongiosa vor der ersten Refrakturoperation nicht als Alternative, sondern als im Rahmen der Operation allenfalls nötige Zusatzmaßnahme angesehen - „Andererseits muss man sagen, dass die erste Refraktur durchaus gutes Potenzial hat, auch ohne Knochenspongiosa zu heilen.“ (Protokollseite 9 in ON 29.6) -, weshalb über diese – dies stellt nun tatsächlich eine rechtliche Beurteilung dar - nicht als mögliche Behandlungsalternative aufzuklären gewesen ist.
4.4. Das nun in weiterer Folge in der Rechtsrüge der Klägerin erstattete Vorbringen (vgl Berufungsseiten 13 bis 17) weicht vom erstgerichtlichen festgestellten Sachverhalt ab. Dieser Teil der Rechtsrüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich (Kodek, aaO, Rz 16 zu § 471 ZPO). Insbesondere lässt dieses Vorbringen – wiederum - außer Acht, zu welchem Zeitpunkt nicht gut durchblutete Knochenstücke festgestellt worden sind und aus welcher Perspektive (ex-ante oder ex-post) welche Maßnahmen überhaupt als Behandlungsmethode anzusehen sind.
4.5. Schließlich liegt aus den gleichen Gründen auch der behauptete sekundäre Feststellungsmangel (Berufungsseite 17f) nicht vor. Das Erstgericht hat nämlich bereits Folgendes unbekämpft festgestellt (vgl Urteilsseiten 10f):
Diese am 27.04.2022 durch Dr. C* durchgeführte Operation in Form der Auffüllung des Knochenbruchspaltes mit Knochenmaterial wäre ex post betrachtet bereits am 17.11.2021 die geeignetere Operationsmethode gewesen. Dennoch widerspricht das Unterlassen einer derartigen Operation und Durchführung derselben, wie sie am 17.11.2021 durch die behandelnden Ärzte erfolgte, nicht den Regeln der medizinischen Wissenschaft, da die Situation zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig mit derjenigen am 27.04.2022 vergleichbar war. Am 17.11.2021 war der neuerliche Bruch eines bereits geheilten Knochens zu behandeln, wobei hierbei nach der Anfrischung der neu aufgetretenen Frakturzone gutes Potenzial bestand, dass die Fraktur neuerlich heilt, auch wenn es medizinisch-unfallchirurgisch bekannt ist, dass es bei jeder Operation mit Darstellung von Knochenteilen zu einer Verminderung der Knochendurchblutung kommen kann, was zu einer Verzögerung der künftigen Knochenbruchheilung führen kann. Die Entscheidung, ob es zu einem Einsetzen von Knochenmaterial bei der Bruchstelle kommt, trägt in diesem Zusammenhang der Operateur. Hingegen lag bei der Operation am 27.04.2022 eine Pseudoarthrose des linken Schlüsselbeins vor, wobei eine solche sowie ein protrahierter Heilungsverlauf für die behandelnden Ärzte der beklagten Partei nicht vorhersehbar waren. Beim Eingriff vom 27.04.2022 war die Wahl der Methode zwingend jene, wie sie am 27.04.2022 auch eingesetzt wurde.
Die nunmehr begehrte ergänzende Feststellung auf Berufungsseite 18 könnte nun angesichts dieser Sachverhaltselemente am rechtlichen Ergebnis nichts ändern, da sie zum einen teilweise mit den Feststellungen des Erstgerichts sowieso übereinstimmt, zum anderen den Wissenstand der Ärzte nach der Refraktur und vor der zweiten Operation außer Acht lässt. Auch der Umstand, dass die Klägerin zur Beckenkammspongiosa zugestimmt hätte, ändert nichts daran, dass vor der zweiten Operation diese Maßnahme keine Behandlungsalternative, sondern nur eine vom Operateur allenfalls anzuwendende Zusatzmaßnahme dargestellt hat.
5. Zusammenfassend kommt somit der Berufung aus all diesen Gründen keine Berechtigung zu.
6. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
7. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der erkennende Senat der von der Klägerin vorgegebenen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungsbegehrens folgt daraus ein EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00 übersteigender Entscheidungsgegenstand.
8. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO – Rechtsfragen von besonderer Bedeutung liegen nicht vor, da die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist - ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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